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   BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20   

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BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20 (https://dejure.org/2021,9426)
BFH, Entscheidung vom 05.02.2021 - VIII B 70/20 (https://dejure.org/2021,9426)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 2021 - VIII B 70/20 (https://dejure.org/2021,9426)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 47 Abs 1 S 1, FGO § 55 Abs 2 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, AO § 164 Abs 4 S 1, AO § 164 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 Abs 1 S 1 FGO, § 55 Abs 2 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 164 Abs 4 S 1 AO, § 164 Abs 2 AO
    Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 55 Abs. 1 FGO, § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 55 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 90a Abs. 4 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 164 Abs. 2 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung bei Entscheidung des Finanzamts über den Einspruch und gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

  • rewis.io

    Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung

  • rechtsportal.de

    Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der in der Einspruchsentscheidung aufgehobene Vorbehalt der Nachprüfung - und die Rechtsbehelfsbelehrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung des Gerichts

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Auszug aus BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20
    Sie enthielt die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 03.09.2009 - IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.I.1.; vom 04.08.1983 - IV R 216/82, BFHE 139, 135, BStBl II 1984, 85) zutreffende Aussage, dass der Kläger zur Fristwahrung die Entscheidung (die durch die Einspruchsentscheidung für vorbehaltlos erklärten Steuerfestsetzungen der Streitjahre) nur innerhalb der Klagefrist mit der Klage anfechten konnte.

    cc) Soweit der Kläger geltend macht, das BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 verhalte sich zu der hier streitigen Frage der richtigen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 55 FGO nicht und Stellen aus dem Schrifttum anführt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    Der Senat vermag der vom Kläger zitierten Kommentierung von Seer in Tipke/Kruse, § 164 AO Rz 54, 59 nur zu entnehmen, dass dieser den Aussagen des BFH-Urteils in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 zustimmt; die vom Kläger angeführte Aussage in Rz 47 der Kommentierung äußert sich hingegen nur zur Aufhebung des Vorbehalts außerhalb einer Einspruchsentscheidung.

  • BFH, 01.06.2011 - IV B 33/10

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Benennung anderer als der

    Auszug aus BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20
    a) Wird wie im Streitfall eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden, weil es unzutreffenderweise von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen sei, liegt darin die Rüge eines Verfahrensmangels (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 01.06.2011 - IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, Rz 17, 18).

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1888, Rz 24; Senatsbeschluss vom 26.05.2010 - VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080, Rz 14, zu über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehenden missverständlichen Informationen).

  • BFH, 26.05.2010 - VIII B 228/09

    Klagefrist - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Bekanntgabe - Datum der

    Auszug aus BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20
    Ob das der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1888, Rz 24; Senatsbeschluss vom 26.05.2010 - VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080, Rz 14, zu über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehenden missverständlichen Informationen).
  • BFH, 02.01.2019 - VIII B 131/18

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

    Auszug aus BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20
    Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht um einen Verfahrensverstoß (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 02.01.2019 - VIII B 131/18, BFH/NV 2019, 286, Rz 8; vom 24.04.2007 - VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.2020 - X B 156/19

    Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf Internetquellen

    Auszug aus BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20
    Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - X B 156/19, BFH/NV 2020, 1077, Rz 10, 11; Senatsbeschluss vom 05.06.2020 - VIII B 38/19, BFH/NV 2020, 1267, Rz 3).
  • BFH, 04.08.1983 - IV R 216/82

    Gegen Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in der Einspruchsentscheidung ist die

    Auszug aus BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20
    Sie enthielt die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 03.09.2009 - IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.I.1.; vom 04.08.1983 - IV R 216/82, BFHE 139, 135, BStBl II 1984, 85) zutreffende Aussage, dass der Kläger zur Fristwahrung die Entscheidung (die durch die Einspruchsentscheidung für vorbehaltlos erklärten Steuerfestsetzungen der Streitjahre) nur innerhalb der Klagefrist mit der Klage anfechten konnte.
  • BFH, 13.12.2018 - VIII B 114/18

    Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflichen Großbetrieb

    Auszug aus BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20
    Eine solche ist aber erforderlich, da es sich bei diesem Zulassungsgrund um einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2018 - VIII B 114/18, BFH/NV 2019, 385, Rz 3).
  • BFH, 24.04.2007 - VIII B 251/05

    Verfahrensmangel; Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20
    Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht um einen Verfahrensverstoß (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 02.01.2019 - VIII B 131/18, BFH/NV 2019, 286, Rz 8; vom 24.04.2007 - VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521, m.w.N.).
  • BFH, 05.06.2020 - VIII B 38/19

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 05.02.2021 - VIII B 70/20
    Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 - X B 156/19, BFH/NV 2020, 1077, Rz 10, 11; Senatsbeschluss vom 05.06.2020 - VIII B 38/19, BFH/NV 2020, 1267, Rz 3).
  • BFH, 02.02.2024 - VI B 13/23

    Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in

    Ob das der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (s. BFH-Beschluss vom 05.02.2021 - VIII B 70/20, Rz 5).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Hierzu zählen insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Auskünfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.09.2022 - VIII B 135/21, Rz 4 und vom 05.02.2021 - VIII B 70/20, Rz 9, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2022 - 9 K 9009/22

    Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht als

    Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 29. Juli 1998 - X R 3/96 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 186, 324, Bundesteuerblatt II 1998, 742, Rn. 25; BFH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - VIII B 70/20 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2021, 642-644; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 55 [Belehrung über Frist], Rn. 4).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.04.2021 - 4 K 4253/19

    Familienleistungsausgleich Oktober 2016 bis Januar 2019 für das Kind Julian

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzenden Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (BFH-Beschluss vom 01.06.2011 IV B 33/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen [BFH/NV] 2011, 1888; vom 26.05.2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080; vom 05.02.2021 VIII B 70/20, juris m.w.N.).
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