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   BFH, 01.08.2001 - VIII B 80/00   

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https://dejure.org/2001,12691
BFH, 01.08.2001 - VIII B 80/00 (https://dejure.org/2001,12691)
BFH, Entscheidung vom 01.08.2001 - VIII B 80/00 (https://dejure.org/2001,12691)
BFH, Entscheidung vom 01. August 2001 - VIII B 80/00 (https://dejure.org/2001,12691)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Beschwerde - Einkommensteuer - Unmittelbare Beteiligung an GmbH - Beschwerdeschrift - Steuerverhaftung - Fünfjahresfrist

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EStG 1986 § 17; ; EStG 1986 § 17 Abs. 1; ; EStG 1986 § 17 Abs. 1 Satz 1

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  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.10.1999 - 2 BvR 1198/99
    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - VIII B 80/00
    Zum anderen wäre in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen gewesen, dass der erkennende Senat diese Auslegungsgrundsätze mit seinem Urteil vom 20. April 1999 VIII R 58/97 (BFHE 188, 362, BStBl II 1999, 650; vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1999 2 BvR 1198/99, Steuer-Eildienst 2000, 18) nicht nur ausdrücklich bekräftigt, sondern zugleich entschieden hat, dass die Steuerverhaftung des § 17 Abs. 1 EStG auch den Sachverhalt erfasst, dass der Steuerpflichtige seine wesentliche Beteiligung insgesamt veräußert, er jedoch innerhalb der Fünfjahresfrist des Satzes 1 der Vorschrift eine nicht wesentliche Beteiligung erwirbt und im Anschluss hieran Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung dieser --für sich betrachtet nicht wesentlichen-- Anteilsrechte erzielt.
  • BFH, 22.10.1994 - V B 40/94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - VIII B 80/00
    Erforderlich sind vielmehr auch in einem solchen Fall Ausführungen dazu, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Rechtsfrage umstritten und worin die Bedeutung einer Entscheidung des BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Argumente in der Literatur zu sehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62).
  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 58/97

    Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung

    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - VIII B 80/00
    Zum anderen wäre in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen gewesen, dass der erkennende Senat diese Auslegungsgrundsätze mit seinem Urteil vom 20. April 1999 VIII R 58/97 (BFHE 188, 362, BStBl II 1999, 650; vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1999 2 BvR 1198/99, Steuer-Eildienst 2000, 18) nicht nur ausdrücklich bekräftigt, sondern zugleich entschieden hat, dass die Steuerverhaftung des § 17 Abs. 1 EStG auch den Sachverhalt erfasst, dass der Steuerpflichtige seine wesentliche Beteiligung insgesamt veräußert, er jedoch innerhalb der Fünfjahresfrist des Satzes 1 der Vorschrift eine nicht wesentliche Beteiligung erwirbt und im Anschluss hieran Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung dieser --für sich betrachtet nicht wesentlichen-- Anteilsrechte erzielt.
  • BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98

    Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

    Auszug aus BFH, 01.08.2001 - VIII B 80/00
    Zum einen deshalb, weil die von der Vorinstanz vertretene Auffassung sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 EStG 1986 --betreffend die Steuerverhaftung nicht wesentlicher Beteiligungen innerhalb der Fünfjahresfrist (Satz 1) sowie die Gleichstellung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung im Hinblick auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze (Satz 3)-- ergibt und das hierbei gewonnene Ergebnis nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Korrektur unterliegt, wenn die Wortlautinterpretation des § 17 EStG zu sinnwidrigen Steuerbelastungsfolgen führen würde (Senatsbeschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 31.10.2007 - III 177/05

    Prüfung des Vorliegens eines steuerpflichtigen Gewinns nach § 17

    Dies gelte auch dann, wenn die wesentliche Beteiligung zuvor nur über eine mittelbare Beteiligung bestanden habe (BFH-Urteil vom 01.08.2001 VIII B 80/00, BFH/NV 2002, 180).
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