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   BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96   

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BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96 (https://dejure.org/1997,9279)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1997 - VIII B 82/96 (https://dejure.org/1997,9279)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1997 - VIII B 82/96 (https://dejure.org/1997,9279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zustellung eines Urteils - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zustellungsmangels

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96
    Die Frage, ob Refinanzierungszinsen, die zur Finanzierung von Entnahmen aufgewendet worden sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn das negative Kapitalkonto eines Gesellschafters durch stille Reserven gedeckt ist, ist durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2--3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) und die daran anschließende Folgerechtsprechung des BFH geklärt.

    Der Beschluß in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 stellt unter C. II. der Gründe ausdrücklich klar, daß Schuldzinsen für ein Darlehen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlaßt ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört.

    Der Große Senat führt dazu aus: "Aus dem für die Zuordnung von Schulden zur Einkunftssphäre maßgeblichen Kriterium des tatsächlichen Verwendungszwecks eines Kredites ergibt sich schließlich, daß es für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs unbeachtlich ist, ob der Steuerpflichtige mit Darlehen finanzierte Aufwendungen auch durch eigene Mittel hätte bestreiten können oder ob der Betrieb über aktives Betriebsvermögen oder stille Reserven verfügt, die zur Deckung der Betriebsschulden herangezogen werden könnten" (BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 217, unter C. II. 3. e der Gründe).

    Darauf, ob die in den Wirtschaftsgütern des Betriebes oder des Gesellschafters ruhenden stillen Reserven die Schuldaufnahme abgedeckt hätten, kommt es nach der mit dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 und durch BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516 fortentwickelten (neueren) Rechtsprechung des BFH nicht an.

  • BFH, 13.01.1987 - VII R 147/84

    Verfahren - Zustellung - Postzustellungsurkunde - Revision - Frist

    Auszug aus BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96
    Das Erfordernis ist zwingend (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Januar 1987 VII R 147, 148, 150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272, 273; Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 GemS- OGB 2/75, BFHE 121, 1, 4, BStBl II 1977, 275).

    Fehlt die Datumsangabe oder beurkundet der Postbedienstete (versehentlich) ein falsches Zustelldatum in der Zustellungsurkunde, so ist die -- sonst ordnungsgemäße -- Zustellung zwar wirksam, der in der Verletzung der Erfordernisse des § 3 Abs. 3 VwZG liegende Zustellungsmangel führt jedoch dazu, daß die in § 9 Abs. 2 VwZG genannten Fristen nicht in Lauf gesetzt werden (ständige Rechtsprechung, Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BFHE 121, 1, 4, BStBl II 1977, 275; BFH-Urteile vom 13. November 1991 X R 48/91, BFHE 166, 367 [BFH 13.11.1991 - X R 48/91], BStBl II 1992, 351; vom 29. Oktober 1986 I R 2/83, BFHE 148, 404, BStBl II 1987, 223, 224, und in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272, m. w. N.).

    Daß aus außerhalb des Beurkundungsvorganges liegenden Umständen, wie dem Eingangsstempel des FG auf der rückgeleiteten Postzustellungsurkunde und der Angabe des Zugangsdatums in der Beschwerdeschrift der Rückschluß auf das tatsächliche Zustelldatum möglich ist, heilt den Zustellungsmangel nicht (vgl. § 9 Abs. 2 VwZG; BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272, 273).

  • BFH, 29.10.1986 - I R 2/83

    Verfahren - Zustellung - Datumsvermerk - Klagefrist

    Auszug aus BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96
    Fehlt die Datumsangabe oder beurkundet der Postbedienstete (versehentlich) ein falsches Zustelldatum in der Zustellungsurkunde, so ist die -- sonst ordnungsgemäße -- Zustellung zwar wirksam, der in der Verletzung der Erfordernisse des § 3 Abs. 3 VwZG liegende Zustellungsmangel führt jedoch dazu, daß die in § 9 Abs. 2 VwZG genannten Fristen nicht in Lauf gesetzt werden (ständige Rechtsprechung, Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BFHE 121, 1, 4, BStBl II 1977, 275; BFH-Urteile vom 13. November 1991 X R 48/91, BFHE 166, 367 [BFH 13.11.1991 - X R 48/91], BStBl II 1992, 351; vom 29. Oktober 1986 I R 2/83, BFHE 148, 404, BStBl II 1987, 223, 224, und in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272, m. w. N.).

    Damit treten die Rechtsfolgen ein, die § 9 VwZG an die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften knüpft (vgl. BFHE 148, 404, BStBl II 1987, 223, 224).

  • BFH, 11.12.1987 - III R 260/84

    Grundsätze für durch Entnahmen bedingte Kreditaufnahmen

    Auszug aus BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96
    Damit ist auch die eine andere Rechtsauffassung vertretende Entscheidung des BFH vom 11. Dezember 1987 III R 260/84 (BFH/NV 1988, 359) überholt.

    Danach ist es ohne Bedeutung, ob das FG-Urteil von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 359 abweicht.

  • GemSOGB, 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Auszug aus BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96
    Das Erfordernis ist zwingend (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Januar 1987 VII R 147, 148, 150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272, 273; Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 GemS- OGB 2/75, BFHE 121, 1, 4, BStBl II 1977, 275).

    Fehlt die Datumsangabe oder beurkundet der Postbedienstete (versehentlich) ein falsches Zustelldatum in der Zustellungsurkunde, so ist die -- sonst ordnungsgemäße -- Zustellung zwar wirksam, der in der Verletzung der Erfordernisse des § 3 Abs. 3 VwZG liegende Zustellungsmangel führt jedoch dazu, daß die in § 9 Abs. 2 VwZG genannten Fristen nicht in Lauf gesetzt werden (ständige Rechtsprechung, Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BFHE 121, 1, 4, BStBl II 1977, 275; BFH-Urteile vom 13. November 1991 X R 48/91, BFHE 166, 367 [BFH 13.11.1991 - X R 48/91], BStBl II 1992, 351; vom 29. Oktober 1986 I R 2/83, BFHE 148, 404, BStBl II 1987, 223, 224, und in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272, m. w. N.).

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84

    Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme

    Auszug aus BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96
    In der Entscheidung vom 5. März 1991 VIII R 93/84 (BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516) hat der erkennende Senat die vom Großen Senat für den Einzelunternehmer ausgesprochenen Grundsätze auf die Personen gesellschaft übertragen und bestätigt, daß Schuldzinsen nur dann durch den Betrieb der Gesellschaft veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), wenn die Darlehensmittel der Finanzierung betrieblich veranlaßter Aufwendungen und nicht der Finanzierung von Entnahmen dienen.

    Darauf, ob die in den Wirtschaftsgütern des Betriebes oder des Gesellschafters ruhenden stillen Reserven die Schuldaufnahme abgedeckt hätten, kommt es nach der mit dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 und durch BFHE 164, 46, BStBl II 1991, 516 fortentwickelten (neueren) Rechtsprechung des BFH nicht an.

  • BFH, 28.06.1995 - II R 36/94

    Fehlerhafte Beurkundung der Zustellung durch Missachtung der Formerfordernisse

    Auszug aus BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96
    Dem Fehlen jeder Datumsangabe steht gleich, wenn das dem Bekanntgabeempfänger übergebene Schriftstück zwar mit einer Datumsangabe versehen, diese aber unleserlich ist und damit Zweifel über den Tag der Zustellung aufkommen läßt (BFH-Urteil vom 28. Juni 1995 II R 36/94, BFH/NV 1996, 170; vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1986 IX ZB 39/86, Der Betrieb -- DB -- 1986, 1920).

    Die objektive Unrichtigkeit des Zustellvermerks auf der Zustellungsurkunde führt dazu, daß dem Zweck der Bestimmung des § 3 Abs. 3 VwZG i. V. m. § 195 Abs. 2 ZPO, dem Empfänger eindeutig Aufschluß über den Zustelltag zu geben, nicht genügt ist (vgl. BFH/NV 1996, 170, 171).

  • FG Hessen, 17.03.1987 - 7 K 31/87
    Auszug aus BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96
    Der Annahme eines Zustellungsmangels steht nicht entgegen, daß das vom Postbediensteten beurkundete Zustellungsjahr 1997 noch gar nicht begonnen hatte und die Zustellung unter diesem Datum unter keinen Umständen erfolgt sein konnte (a. A. Hessisches FG, Urteil vom 17. März 1987 7 K 31/87, Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 51).
  • BFH, 19.07.1995 - X R 48/94

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

    Auszug aus BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96
    Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 28. Juni 1995 XI R 34/93 (BFHE 178, 395 [BFH 28.06.1995 - XI R 34/93], BStBl II 1995, 877, 879 unter C. 3. der Gründe) und vom 19. Juli 1995 X R 48/94 (BFHE 178, 405, BStBl II 1995, 882 unter IV. 4.), die auch für die Finanzierung über das Zwei-/Dreikontenmodell vom Veranlassungsprinzip ausgehen und lediglich für die Entnahme von Betriebseinnahmen und die anschließende Fremdfinanzierung später entstandener Betriebsausgaben unterschiedliche Gestaltungen für zulässig erachten.
  • BFH, 26.09.1985 - IX B 11/83

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gegen Beschluss des Finanzgerichts

    Auszug aus BFH, 15.07.1997 - VIII B 82/96
    Das gilt auch, wenn das vermerkte Zustelldatum offensichtlich falsch ist, es sei denn, der Postbedienstete hat das von ihm (versehentlich) falsch beurkundete Zustelldatum sofort an Ort und Stelle berichtigt (vgl. dazu BFH- Beschluß vom 26. September 1985 IX B 11/83, BFH/NV 1986, 224, 225).
  • BGH, 12.06.1986 - IX ZB 39/86

    Unwirksamkeit eines Empfangsbekenntnisses; Unleserlichkeit des Eingangsstempels

  • BFH, 08.11.1990 - IV R 127/86

    Policendarlehen nur bei tatsächlicher betrieblicher Verwendung der

  • BFH, 15.03.1991 - III R 121/86

    Berücksichtigung von Zinsausgaben als Betriebskosten

  • BFH, 11.02.1987 - II B 140/86

    Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit

  • BFH, 13.11.1991 - X R 48/91

    Änderung eines Gewerbesteuermeßbescheides nach § 35b GewStG auch dann möglich,

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 80/95

    Kein Darlehenskonto, sondern Kapitalkonto des Kommanditisten bei Erfassung von

  • BFH, 21.02.1991 - IV R 46/86

    Der tatsächliche Verwendungszweck der Darlehensmittel bestimmt die private oder

  • BFH, 09.11.1994 - II B 142/93

    Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Grunderwerbsteuerbescheiden -

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 20/89

    Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen im Falle einer

  • BFH, 28.06.1995 - XI R 34/93

    Das sog. Zwei- oder Dreikontenmodell auf dem Prüfstand des Großen Senats des BFH!

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 42/98

    Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben

    Gelangt das FG bei seiner rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, daß das "Darlehenskonto II" als Beteiligungskonto zu qualifizieren war, so hätte es sich nicht nur bei den zu Lasten dieses Kontos abgebuchten Beträgen um Entnahmen gehandelt (vgl. --auch zu den Folgen für einen Refinanzierungskredit der Gesellschaft-- BFH-Urteil in BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36; Beschluß vom 15. Juli 1997 VIII B 82/96, BFH/NV 1998, 28; sowie Abschn. II. 1. der Gründe dieses Urteils).
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