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   BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00   

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https://dejure.org/2000,7259
BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00 (https://dejure.org/2000,7259)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2000 - VIII B 84/00 (https://dejure.org/2000,7259)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - VIII B 84/00 (https://dejure.org/2000,7259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsaufgabe - Wiederaufnahme - Gewerbebetrieb - Divergenz - Rechtliches Gehör - Abwarten - Mündliche Verhandlung - Prozeßbevollmächtigter - Verspätung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 29.07.1997 - VII B 69/97

    Verletzung der Hinweispflicht durch das Finanzgericht im Falle eines

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00
    Dem Recht der Parteien auf Anhörung wird dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, die Parteien dazu ordnungsgemäß geladen werden, die Verhandlung zu dem anberaumten Termin eröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1997 1 BvR 1882/97 nicht zur Entscheidung angenommen).

    Hat der zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten dagegen --wie im Streitfall-- sein Erscheinen oder eine mögliche Verspätung nicht vorher angekündigt, so kann er in der Regel nicht erwarten, dass das Gericht, das keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann der Prozessbevollmächtigte erscheinen wird, von einer pünktlichen Eröffnung der mündlichen Verhandlung absieht und möglicherweise vergeblich auf ihn wartet, zumal sich dann auch die nachfolgenden Termine verschieben und die Beteiligten dieser Verfahren unnötig Zeit verlieren würden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 63, 64).

  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass eine Betriebsaufgabe voraussetzt, dass der Gewerbetreibende zweifelsfrei und unmissverständlich eine dahin gehende Erklärung abgeben muss, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es ermöglichen, den Betrieb jederzeit wieder aufzunehmen (Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198).

    Es ist auch entschieden, dass die gewerblich genutzten Räume den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden können, der dem Handelsgeschäft das Gepräge gegeben hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1198).

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass eine Betriebsaufgabe voraussetzt, dass der Gewerbetreibende zweifelsfrei und unmissverständlich eine dahin gehende Erklärung abgeben muss, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es ermöglichen, den Betrieb jederzeit wieder aufzunehmen (Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198).
  • BFH, 25.09.1990 - IX R 207/87

    Verfahrensfehler infolge Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Beginn der

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00
    Für den Fall, dass ein Beteiligter sein Erscheinen oder die Möglichkeit einer geringfügigen Verspätung angekündigt hat, kann er nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen damit rechnen, dass eine gewisse Zeit gewartet und die Verhandlung z.B. nicht bereits zehn Minuten nach dem anberaumten Termin eröffnet wird (BFH-Beschluss vom 24. August 1992 X B 19/92, BFH/NV 1993, 46; BFH-Urteile vom 25. September 1990 IX R 207/87, BFH/NV 1991, 397; vom 30. Januar 1986 IV R 22/84, BFH/NV 1987, 649).
  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00
    Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt aber einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt voraus (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610; Urteil vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, unter II. 3. a).
  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00
    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass eine Betriebsaufgabe voraussetzt, dass der Gewerbetreibende zweifelsfrei und unmissverständlich eine dahin gehende Erklärung abgeben muss, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es ermöglichen, den Betrieb jederzeit wieder aufzunehmen (Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198).
  • BFH, 30.01.1986 - IV R 22/84

    Schätzung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer mangels Abgabe von

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00
    Für den Fall, dass ein Beteiligter sein Erscheinen oder die Möglichkeit einer geringfügigen Verspätung angekündigt hat, kann er nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen damit rechnen, dass eine gewisse Zeit gewartet und die Verhandlung z.B. nicht bereits zehn Minuten nach dem anberaumten Termin eröffnet wird (BFH-Beschluss vom 24. August 1992 X B 19/92, BFH/NV 1993, 46; BFH-Urteile vom 25. September 1990 IX R 207/87, BFH/NV 1991, 397; vom 30. Januar 1986 IV R 22/84, BFH/NV 1987, 649).
  • BFH, 11.12.1992 - III B 28/91

    Anforderungen an die inhaltlichen Angaben einer Rüge der Verletzung der

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00
    Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt aber einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt voraus (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610; Urteil vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, unter II. 3. a).
  • BFH, 24.08.1992 - X B 19/92

    Anforderungen an die Gewährung des Rechts der Parteien auf Anhörung

    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00
    Für den Fall, dass ein Beteiligter sein Erscheinen oder die Möglichkeit einer geringfügigen Verspätung angekündigt hat, kann er nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen damit rechnen, dass eine gewisse Zeit gewartet und die Verhandlung z.B. nicht bereits zehn Minuten nach dem anberaumten Termin eröffnet wird (BFH-Beschluss vom 24. August 1992 X B 19/92, BFH/NV 1993, 46; BFH-Urteile vom 25. September 1990 IX R 207/87, BFH/NV 1991, 397; vom 30. Januar 1986 IV R 22/84, BFH/NV 1987, 649).
  • BVerfG, 23.12.1997 - 1 BvR 1882/97
    Auszug aus BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00
    Dem Recht der Parteien auf Anhörung wird dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, die Parteien dazu ordnungsgemäß geladen werden, die Verhandlung zu dem anberaumten Termin eröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1997 1 BvR 1882/97 nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben --im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe-- die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben (BFH-Urteile vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198 --Großhandel--; vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106 --Hotel und Gaststätte--; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2000 2 K 307/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1068, Zulassung der Revision abgelehnt durch BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 VIII B 84/00, juris --Einzelhandel--; Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. März 1999 VII 668/94, EFG 2000, 170, Zulassung der Revision abgelehnt durch BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 X B 112/99, BFH/NV 2001, 766 --Großhandel--).

    Die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision haben der VIII. und X. Senat des BFH zurückgewiesen (Beschlüsse in BFH/NV 2001, 766, sowie VIII B 84/00, juris).

  • BFH, 18.08.2009 - X R 20/06

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im

    Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben --im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe-- die gewerblich genutzten Räume, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben, regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden (BFH-Urteile vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198 --Großhandel--; vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106 --Hotel und Gaststätte--; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2000 2 K 307/98, EFG 2000, 1068, Zulassung der Revision abgelehnt durch BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 VIII B 84/00, [...] --Einzelhandel--; Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. März 1999 VII 668/94, EFG 2000, 170, Zulassung der Revision abgelehnt durch BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 X B 112/99, BFH/NV 2001, 766 --Großhandel--).
  • BFH, 15.12.2004 - VIII B 181/04

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Dem Recht der Beteiligten auf Anhörung wird bereits dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, die Beteiligten dazu ordnungsgemäß geladen werden, die Verhandlung zu dem anberaumten Termin eröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung und zur Antragstellung gegeben wird (BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 VIII B 84/00, juris; vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63).
  • BFH, 08.10.2012 - I B 22/12

    Ausschluss eines Richters; rechtliches Gehör; Vertretungsrüge nur durch

    Das FG genügt diesem Gebot in der Regel dadurch, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt, die mündliche Verhandlung eröffnet und den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt (BFH-Beschlüsse vom 13. März 1997 III B 185/96, BFH/NV 1997, 773; vom 13. Dezember 2000 VIII B 84/00, juris).
  • BFH, 08.10.2012 - I B 23/12

    Statthaftigkeit der Restitutionsklage; rechtliches Gehör; unterlassene Aussetzung

    Das FG genügt diesem Gebot in der Regel dadurch, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt, die mündliche Verhandlung eröffnet und den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt (BFH-Beschlüsse vom 13. März 1997 III B 185/96, BFH/NV 1997, 773; vom 13. Dezember 2000 VIII B 84/00, juris).
  • BFH, 09.05.2005 - VI B 187/04

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt in einem solchen Fall nicht vor (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 63; vom 13. Dezember 2003 VIII B 84/00, juris STRE 200150200, Steuer- und Betrieb 2001, 509 und in BFH/NV 2004, 640).
  • BFH, 21.12.2005 - II B 3/05

    NZB - Termin zur mündlichen Verhandlung; Verspätung eines Beteiligten,

    Unter diesen Umständen hat das FG den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die Verhandlung bereits zehn Minuten nach dem festgesetzten Termin eröffnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 1992 X B 19/92, BFH/NV 1993, 46, und vom 13. Dezember 2000 VIII B 84/00, Juris-STRE 200150200), nach lediglich zwei Minuten geschlossen und nach einer weiteren Minute seine Entscheidung verkündet hat.
  • BFH, 07.11.2003 - XI B 187/02

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Hat der zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten dagegen sein Erscheinen oder eine mögliche Verspätung nicht vorher angekündigt, so kann er in der Regel nicht erwarten, dass das Gericht, das keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann der Prozessbevollmächtigte erscheinen wird, von einer pünktlichen Eröffnung der mündlichen Verhandlung absieht und möglicherweise vergeblich auf ihn wartet, zumal sich dann auch die nachfolgenden Termine verschieben und die Beteiligten dieser Verfahren unnötig Zeit verlieren würden (zu Vorstehendem BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 VIII B 84/00, juris STRE200150200, Steuer- und Betrieb --StuB-- 2001, 509 [Kurzwiedergabe]).
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