Rechtsprechung
BFH, 13.11.2007 - VIII B 85/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Keine Wiedereinsetzung in die Festsetzungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör; Darlegung einer Divergenz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 02.05.2007 - 9 K 1208/07
- BFH, 13.11.2007 - VIII B 85/07
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 19.08.1999 - III R 57/98
Keine Wiedereinsetzung bei Verjährungsfristen
Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VIII B 85/07
Denn zum einen kommt die von ihr reklamierte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein nicht in Betracht, da gesetzliche Fristen, wie die Festsetzungsfrist, nicht wiedereinsetzungsfähig sind (BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330, m.w.N.).Zum anderen kann nach Eintritt der Verjährung auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, auf den die Klägerin mit ihrem Hinweis auf Vertrauensschutzgesichtspunkte wohl anspielen will, eine Änderung der Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht mehr verlangt werden (BFH-Urteil in BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330).
- BFH, 06.05.1970 - VI B 140/69
Entscheidung des BFH - Urteil des FG - Abweichung des BFH - Ausreichende …
Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VIII B 85/07
Es fehlt bereits an der hinreichend genauen Bezeichnung einer bestimmten Divergenzentscheidung des BFH (zu den Anforderungen im Einzelnen BFH-Beschluss vom 6. Mai 1970 VI B 140/69, BFHE 99, 25, BStBl II 1970, 552). - BFH, 05.09.2001 - I R 101/99
Verletzung des Rechts auf Gehör
Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VIII B 85/07
Denn dieses Gebot gibt dem Gericht nicht nur auf, die Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern verpflichtet auch dazu, jedenfalls die wesentlichen der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachen und Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (BFH-Beschluss vom 5. September 2001 I R 101/99, BFH/NV 2002, 493). - BFH, 25.08.2006 - VIII B 13/06
NZB: materielle Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Übergehen von …
Auszug aus BFH, 13.11.2007 - VIII B 85/07
Außerdem muss dargelegt werden, dass das angefochtene Urteil --ausgehend von der insoweit maßgebenden, gegebenenfalls auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).
- BFH, 22.04.2008 - X B 194/07
Der Grundsatz von Treu und Glauben
Hiervon ausgehend nimmt die Rechtsprechung an, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung auch der Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich keine Änderung der Steuerfestsetzung rechtfertigt (BFH-Urteil in BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330, und BFH-Beschluss vom 13. November 2007 VIII B 85/07, nicht veröffentlicht). - FG München, 20.10.2015 - 12 K 1733/11
Eintritt der Feststellungsverjährung während der Bearbeitung der Erklärung durch …
Denn dieser Grundsatz kann weder dazu führen, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wieder auflebt noch kann nach diesem Grundsatz ein Verschulden des Finanzamts zur Folge haben, dass nach Verjährungseintritt ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen zu erlassen ist (BFH-Beschluss vom 13. November 2007 VIII B 85/07, juris). - FG Nürnberg, 07.04.2009 - II 230/06
Nachträglich entstandene Beweismittel sind nicht mit einem rückwirkenden Ereignis …
Eine Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO in die gesetzlich bestimmte Festsetzungsfrist kommt nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 19.08.1999 III R 57/98, BStBl. II 2000, 330; BFH-Beschluss vom 31.11.2007 VIII B 85/07, [...], jeweils mit weiteren Nachweisen;… vgl. auch Pahlke/Koenig/Pahlke, AO-Kommentar, § 110 Rz. 12, Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 110 AO Tz. 5), weil es sich dabei nicht um eine Handlungs- oder Erklärungsfrist, sondern um eine für das Verwaltungsverfahren verbindliche gesetzliche Frist handelt.