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   BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95   

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BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95 (https://dejure.org/1996,1636)
BFH, Entscheidung vom 21.06.1996 - VIII B 87/95 (https://dejure.org/1996,1636)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 1996 - VIII B 87/95 (https://dejure.org/1996,1636)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Veräußerungsabsicht beim gewerblichen Grundstückshandel

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
    Das FG hat die Fünfjahres-Frist nicht als absolut bindende Frist und wegen weiterer Umstände im Rahmen der vorgenommenen Würdigung des Gesamtbildes die geringfügige Überschreitung dieser Regelfrist um ein halbes Jahr nicht als bedeutsam beurteilt (vgl. dazu auch Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466, 467, m. w. N.).

    Die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sind grundsätzlich unbeachtlich, weil sie im allgemeinen nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH/NV 1996, 466, 467 zur Frage einer nach dem Erwerb selbst vorgenommenen langfristigen Vermietung; BFH/NV 1994, 94, 95; BFHE 178, 385 [BFH 12.09.1995 - IX R 140/92], BStBl II 1995, 839, 840 betreffend langfristige Vermögensanlage zur Alterssicherung; BFH-Urteil vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, m. w. N. betreffend Erkrankung und Finanzierungsschwierigkeiten).

    Eine Beweiserhebung war auch nicht deshalb geboten, weil ein längerer, über fünf Jahre hinausgehender zeitlicher Abstand zwischen Anschaffung und Veräußerung die Indizwirkung abschwächt und eine Kompensation durch andere objektive Umstände, z. B. eine höhere Objektzahl als die Mindestanzahl von vier Objekten oder eine besondere Branchennähe, notwendig ist (vgl. dazu BFH/NV 1996, 466, 467; BFH- Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 21/92, BFH/NV 1994, 463, 464).

  • BFH, 12.09.1995 - IX R 140/92

    Vorsicht beim Verkauf von Eigentumswohnungen im Rahmen von Bauherrenmodellen!

    Auszug aus BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
    Unerheblich ist es, ob bei Erwerb schon eine feste Verkaufsabsicht bestanden hat oder die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1995 XI R 43--45/89, BStBl II 1996, 232, 237, m. w. N., und vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385 [BFH 12.09.1995 - IX R 140/92], BStBl II 1995, 839, 840, m. w. N., ständige Rechtsprechung).

    Die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sind grundsätzlich unbeachtlich, weil sie im allgemeinen nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH/NV 1996, 466, 467 zur Frage einer nach dem Erwerb selbst vorgenommenen langfristigen Vermietung; BFH/NV 1994, 94, 95; BFHE 178, 385 [BFH 12.09.1995 - IX R 140/92], BStBl II 1995, 839, 840 betreffend langfristige Vermögensanlage zur Alterssicherung; BFH-Urteil vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, m. w. N. betreffend Erkrankung und Finanzierungsschwierigkeiten).

  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92

    Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
    Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92 (BFH/NV 1994, 94 f., m. w. N.) für die Abgrenzung zwischen einer nichtsteuerbaren privaten Vermögensverwaltung und einem gewerblichen Grundstückshandel der Anzahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand zwischen Erwerb sowie Veräußerung eine besondere indizielle Bedeutung zugemessen für die Annahme, daß der Erwerb des Grundstücks zumindest in bedingter Wiederveräußerungsabsicht erfolgt ist.

    Die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sind grundsätzlich unbeachtlich, weil sie im allgemeinen nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH/NV 1996, 466, 467 zur Frage einer nach dem Erwerb selbst vorgenommenen langfristigen Vermietung; BFH/NV 1994, 94, 95; BFHE 178, 385 [BFH 12.09.1995 - IX R 140/92], BStBl II 1995, 839, 840 betreffend langfristige Vermögensanlage zur Alterssicherung; BFH-Urteil vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, m. w. N. betreffend Erkrankung und Finanzierungsschwierigkeiten).

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 9/90
    Auszug aus BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
    Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Veräußerungsabsicht kann nach der ständigen Rechtsprechung nur anhand äußerer, objektiver Merkmale ermittelt und festgestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657, m. w. N.; vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057, 1059; Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767, m. w. N.).
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 21/92

    Betätigung als gewerblicher Grundstückshändler - Begriff des Gewerbebetriebes -

    Auszug aus BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
    Eine Beweiserhebung war auch nicht deshalb geboten, weil ein längerer, über fünf Jahre hinausgehender zeitlicher Abstand zwischen Anschaffung und Veräußerung die Indizwirkung abschwächt und eine Kompensation durch andere objektive Umstände, z. B. eine höhere Objektzahl als die Mindestanzahl von vier Objekten oder eine besondere Branchennähe, notwendig ist (vgl. dazu BFH/NV 1996, 466, 467; BFH- Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 21/92, BFH/NV 1994, 463, 464).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
    Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Veräußerungsabsicht kann nach der ständigen Rechtsprechung nur anhand äußerer, objektiver Merkmale ermittelt und festgestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657, m. w. N.; vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057, 1059; Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767, m. w. N.).
  • BFH, 06.04.1990 - III R 28/87

    Veräußerungsabsicht bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und

    Auszug aus BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
    Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Veräußerungsabsicht kann nach der ständigen Rechtsprechung nur anhand äußerer, objektiver Merkmale ermittelt und festgestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657, m. w. N.; vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057, 1059; Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767, m. w. N.).
  • BFH, 31.08.1992 - V R 47/88

    Zusatzaufwendungen als Leistungsentgelt

    Auszug aus BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
    Dabei ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047).
  • BFH, 08.08.1979 - I R 186/78

    Verkauf von vier Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
    Die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sind grundsätzlich unbeachtlich, weil sie im allgemeinen nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH/NV 1996, 466, 467 zur Frage einer nach dem Erwerb selbst vorgenommenen langfristigen Vermietung; BFH/NV 1994, 94, 95; BFHE 178, 385 [BFH 12.09.1995 - IX R 140/92], BStBl II 1995, 839, 840 betreffend langfristige Vermögensanlage zur Alterssicherung; BFH-Urteil vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, m. w. N. betreffend Erkrankung und Finanzierungsschwierigkeiten).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 34/93
    Auszug aus BFH, 21.06.1996 - VIII B 87/95
    Deshalb muß sich ein Beweisantrag zumindest auch auf objektive Umstände beziehen, die den Schluß auf das Vorliegen der inneren Tatsache ermöglichen und damit geeignet ist, die Vermutung für eine auch nur bedingte Veräußerungsabsicht zu erschüttern (BFH-Urteile vom 20. September 1995 X R 34--35/93, BFH/NV 1996, 302, 303, m. w. N., und in BFH/NV 1993, 656, 657).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Soweit der Kläger schließlich beanstandet, dass das FG einen Antrag auf Zeugenvernehmung über eine diesem gegenüber vom Kläger geäußerte Absicht einer langfristigen Nutzung des Mehrfamilienhauses durch Vermietung nicht berücksichtigt habe, so war dieser Beweisantrag nach der ständigen Rechtsprechung deshalb unbeachtlich, weil eine unmittelbare Beweisführung hinsichtlich des Merkmals der Veräußerungsabsicht nach der ständigen Rechtsprechung ausscheidet (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897, m.w.N.).
  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

    Die innere Einstellung des Klägers beim Erwerb der Wohnungen kann wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerer, objektiver Merkmale ermittelt und beurteilt werden (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897, m.umf.N.).

    Das schließt, soweit sie zum Nachweis der Veräußerungsabsicht überhaupt zulässig ist, eine unmittelbare Beweisführung durch eine Beteiligtenvernehmung oder durch die Vernehmung eines Zeugen, der seine Kenntnis nur aus Gesprächen mit dem Steuerpflichtigen bezieht, aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 897, m.w.N.).

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Schließlich können auch noch spätere Grundstücksveräußerungen indizielle Bedeutung haben (zum Ganzen BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFH-Beschlüsse vom 16. März 1999 IV B 2/98, BFH/NV 1999, 1320; vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897, betreffend eine Überschreitung dieses Zeitraums um ein halbes Jahr).
  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1996, 466; BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).
  • BFH, 27.05.2002 - VIII B 150/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung

    Dazu wäre es erforderlich gewesen, Tatsachen anzugeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).
  • FG Münster, 28.09.2001 - 11 K 6361/99

    Qualifizierung der Tätigkeit einer mit dem Erwerb und der Verwaltung von

    Das für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit der GbR notwendige subjektive Tatbestandsmerkmal der Veräußerungsabsicht kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Beschluß vom 21. Juni 1996, VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897) nur an Hand äußerer, objektiver Merkmale ermittelt und festgestellt werden.
  • FG Düsseldorf, 28.09.2005 - 7 K 1460/04

    Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Mehrfamilienhaus; Bauträgerähnliche

    Das schließt, soweit sie zum Nachweis der Veräußerungsabsicht überhaupt zulässig ist, eine unmittelbare Beweisführung durch die Vernehmung eines Zeugen, der seine Kenntnis nur aus Gesprächen mit dem Steuerpflichtigen bezieht, aus (BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 01.02.2008 - VII 325/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bau und Veräußerung einer Lagerhalle

    Das Fehlen einer bedingten Veräußerungsabsicht, zu der Frau C als Zeugin einvernommen werden sollte, ist als innere Tatsache dem Zeugenbeweis nicht zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 21.6.1996 VIII 87/95, BFH/NV 1996, 897).
  • BFH, 16.03.1999 - IV B 2/98

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Je größer der zeitliche Abstand ist, um so mehr schwächt sich dessen Indizwirkung ab und um so gewichtiger müssen die sonstigen Indizien sein, um Gewerblichkeit anzunehmen (BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466, unter 1. b., m.w.N.; BFH-Beschluß vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).
  • FG Düsseldorf, 28.09.2005 - 7 K 1461/04

    Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Überschreitung der Grenze von der

    Das schließt, soweit sie zum Nachweis der Veräußerungsabsicht überhaupt zulässig ist, eine unmittelbare Beweisführung durch die Vernehmung eines Zeugen, der seine Kenntnis nur aus Gesprächen mit dem Steuerpflichtigen bezieht, aus (BFH-Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2014 - 3 K 1765/12

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht einer sog. technischen Fachkraft i.S. des

  • FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 1849/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 05.12.2001 - IX B 70/01

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung

  • FG Bremen, 03.07.2008 - 1 K 50/07

    Voraussetzungen einer Anerkennung von Verlusten aus gewerblichem

  • BFH, 05.12.2001 - IX B 85/01

    Neues Zulassungsrecht; Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen

  • FG Münster, 27.04.1999 - 15 K 297/96

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 20.12.2000 - III B 31/00

    Divergenzrüge - Treu und Glauben - Investitionszulage - Verfahrensmangel -

  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 117/02

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 02.11.2001 - IX B 50/01

    Aufklärungspflicht - Rechtliches Gehör - Nachfrist - Frist -

  • FG Berlin, 09.06.1997 - 8363/96

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

  • FG Hamburg, 14.09.1999 - VI 17/98

    Einbeziehung eines Grundstücksgeschäfts in einen unstreitig bereits vorhandenen

  • FG München, 30.09.1997 - 2 K 315/96

    Maßgebende Veräußerungen für die Drei-Objekt-Grenze

  • FG München, 07.05.2002 - 12 K 2745/99

    Zeitpunkt einer Entnahme; Gewerblicher Grundstückshandel; Gesonderte und

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