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   BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05   

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BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05 (https://dejure.org/2006,6708)
BFH, Entscheidung vom 27.01.2006 - VIII B 90/05 (https://dejure.org/2006,6708)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - VIII B 90/05 (https://dejure.org/2006,6708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 246; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 48 § 58 § 76 § 96 § 115 Abs. 2
    Vollbeendete PersG - Prozessstandschaft; Klageumdeutung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Prozessstandschaft einer voll beendeten Personengesellschaft; unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens; Nichterhebung von Beweisen; unrichtige Beweiswürdigung als materiell-rechtlicher Mangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 16.06.2005 - IV B 187/03

    Sachaufklärungspflicht - Vergleichbarkeit mit Katalogberuf

    Auszug aus BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
    Die Ermessensfreiheit findet dort ihre Grenzen, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde dem Gericht aufdrängen musste (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015).

    Das Rügerecht geht jedoch bei sog. verzichtbaren Verfahrensmängeln verloren, wenn die vertretenen Beteiligten insoweit nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2015).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 6/99

    Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
    c) Eine Auslegung (oder Umdeutung) der Klage und der Nichtzulassungsbeschwerde als eine solche der ehemaligen Komplementär-GmbH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin zu 1. von einem Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe vertreten worden ist und sowohl der Klageschrift als auch der Prozessvollmacht eindeutig zu entnehmen ist, dass die Klage sowohl von der Klägerin zu 1. als auch von dem Kommanditisten, dem Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) erhoben werden sollte (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 742; vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074).

    Vielmehr ist die Klägerin zu 1. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens als beteiligten- und prozessfähig zu behandeln, weil sie die Möglichkeit haben muss, ein zu Unrecht gegen sie ergangenes Urteil zu beseitigen (so für ein Revisionsverfahren BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1074, m.w.N.).

  • BFH, 14.10.2002 - VIII R 70/98

    Klagebefugnis einer KG; gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
    Vielmehr waren gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO nur noch die betroffenen Feststellungsbeteiligten befugt, gegen einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide zu klagen (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742).

    c) Eine Auslegung (oder Umdeutung) der Klage und der Nichtzulassungsbeschwerde als eine solche der ehemaligen Komplementär-GmbH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin zu 1. von einem Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe vertreten worden ist und sowohl der Klageschrift als auch der Prozessvollmacht eindeutig zu entnehmen ist, dass die Klage sowohl von der Klägerin zu 1. als auch von dem Kommanditisten, dem Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) erhoben werden sollte (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 742; vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074).

  • BFH, 18.02.1999 - I B 133/98

    Divergenz - Darlegung - Sachaufklärung - Rechtliches Gehör - Aufklärungspflicht -

    Auszug aus BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
    Vielmehr genügt es, dass es --wie im Streitfall offensichtlich geschehen-- das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1999 I B 133/98, juris; vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498).
  • BFH, 17.03.2005 - X B 46/04

    NZB: rechtliches Gehör, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
    c) Würde sich die Beanstandung der Kläger hingegen eigentlich gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung richten, so könnte damit kein Verfahrensfehler dargetan werden, sondern allenfalls ein vermeintlicher materiell-rechtlicher Mangel, der indes nicht zur Zulassung der Revision zu führen vermag (BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132).
  • BFH, 12.07.2002 - VII B 257/01

    Verletzung des Rechts auf Gehör; Erörterungspflicht; Widerruf der Bestellung als

    Auszug aus BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
    Vielmehr genügt es, dass es --wie im Streitfall offensichtlich geschehen-- das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1999 I B 133/98, juris; vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498).
  • BFH, 28.02.2003 - VIII B 199/02

    Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Auszug aus BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
    Im Übrigen war die vermögensmäßig an der Klägerin zu 1. nicht beteiligte Komplementär-GmbH weder durch die angefochtenen Feststellungsbescheide selbst betroffen (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2000 VIII R 68/95, juris; vom 28. Februar 2003 VIII B 199/02, juris), noch war sie im Zeitpunkt der Klageerhebung ihrerseits beteiligten- und prozessfähig.
  • BFH, 03.06.2003 - X B 102/02

    Sachaufklärungspflicht; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
    Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass das Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dagegen sprechen (BFH-Beschluss vom 3. Juni 2003 X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209).
  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
    Indes stellt die Löschung im Handelsregister ein wesentliches Indiz für die Vermögenslosigkeit einer aufgelösten Personengesellschaft und damit für deren handels- und steuerrechtliche Vollbeendigung dar (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277; vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219; BFH-Beschluss vom 23. November 1994 VIII R 51/94, BFH/NV 1995, 663).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 109/04

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Verletzung der Aufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05
    Ausweislich der Sitzungsniederschrift des FG vom 1. März 2005 haben die fachkundig vertretenen Kläger auch im Anschluss an die umfangreiche Beweisaufnahme keine Beweisanträge gestellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 III B 109/04, BFH/NV 2005, 1086; vom 9. Februar 2005 X B 156/04, BFH/NV 2005, 907).
  • BFH, 23.11.1994 - VIII R 51/94

    Beteiligten- und Prozessfähig einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft

  • BFH, 29.01.2003 - XI B 186/01

    NZB: Divergenz, Verfahrensmangel

  • BFH, 19.04.2005 - XI B 243/03

    Protokollberichtigung; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör

  • BFH, 03.07.2000 - VIII R 68/95

    Darlehensverbindlichkeit - Steuerliche Anerkennung - Unternehmen ohne

  • BFH, 26.09.1996 - IV R 105/94

    1. Kapitalersetzendes Darlehen bei Auflösung des negativen Kapitalkontos eines

  • BFH, 09.02.2005 - X B 156/04

    NZB: Darlegung von Verfahrensmängeln

  • BFH, 18.03.1986 - VII R 146/81

    Zur Haftung nach § 75 Abs. 1 AO 1977 in den Fällen der Überlassung des

  • BFH, 23.09.2008 - I R 90/07

    Klagebefugnis bei vollbeendeter Personengesellschaft - keine Beiladung bei

    Dies gilt auch dann, wenn die E-KG zur Erhebung der Klage nicht befugt gewesen sein sollte (zur insoweit vergleichbaren Situation, dass der Kläger nicht beteiligten- bzw. prozessfähig war, s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966).

    Dass damit die Grenze der Umdeutung einer durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten abgegebenen Prozesserklärung überschritten sein könnte (s. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1074; BFH-Beschlüsse vom 5. April 2005 VIII B 185/04, BFH/NV 2005, 1492, und in BFH/NV 2006, 966; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 125; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 15), hat das FG nicht erörtert.

    Damit werden aber die steuerlichen Interessen der A-GmbH nicht berührt (s. insoweit allgemein BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 2000 VIII R 68/95, [...]; in BFH/NV 2006, 966).

  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 77/05

    Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte;

    Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO sind damit nur noch die betroffenen Feststellungsbeteiligten befugt, gegen einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide zu klagen (BFH-Urteil vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966).
  • BFH, 28.11.2008 - VIII B 206/07

    NZB: Falsche materielle Rechtsanwendung - Verfahrensmangel -

    Zur ordnungsgemäßen Rüge ist aber auch bei diesem Verfahrensmangel vorzutragen, warum die Nichterhebung des Sachverständigengutachtens nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist bzw. aus welchen Gründen dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll (§ 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO, vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966).

    Der Kläger hätte daher vortragen müssen, den vermeintlichen Mangel der Nichteinholung des Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung gerügt zu haben bzw. weshalb dieses, obwohl es sich insoweit um einen aus seiner Sicht wesentlichen Streitpunkt gehandelt hat, weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll, noch weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 966).

  • FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14

    Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden

    Ihr Klagerecht verliert die Gesellschaft erst mit ihrer handelsrechtlichen Vollbeendigung, da sie mit Abschluss der Liquidation und nach vollständiger Abwicklung des Gesamthandsvermögens als selbständige Organisation erlischt (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 21/10, BFH/NV 2013, 1586; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966; Beermann/Gosch/v.Beckerath, AO/FGO, § 48 FGO Anm. 187).
  • BFH, 08.05.2006 - I B 147/05

    Rüge unzureichender Sachaufklärung; Darlegung von Divergenz

    Es hat mithin diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, was wiederum die Vermutung rechtfertigt, dass es ihn bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat (BFH-Beschlüsse vom 14. Juli 1998 I B 8/98, BFH/NV 1999, 193; vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2008 - VII B 24/08

    Akteneinsicht im Rahmen einer unzulässigen Untätigkeitsklage - Verzicht auf

    Auch muss aufgezeigt werden, aus welchen Gründen dem Urteil entnommen werden kann, dass das Gericht das Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2008 X S 23/08 (PKH), [...]; vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966).
  • BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06

    Sachaufklärungspflicht; Verlust des Rügerechts

    Jener Entscheidung hätte der rechtskundige Kläger entnehmen können, dass die Nichtberücksichtigung weiteren klägerischen Vorbringens bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung auf der Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht beruht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966).
  • FG Münster, 04.12.2018 - 5 K 2216/16

    Einkommensteuer - Zur Zurechnung von Einkünften einer GbR während der

    Die Klagebefugnis gegenüber den Gewinnfeststellungsbescheiden geht vielmehr uneingeschränkt auf die betroffenen Gesellschafter über (BFH, Beschluss vom 27.01.2006 - VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966; Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 48 Rdn. 42; Gräber/Levedag, § 48 FGO Rdn. 44 ff.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2020 - 3 K 220/18

    Zur Möglichkeit der Umdeutung einer Verfahrenshandlung von einer vollbeendeten

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Klägerin am 10. Juli 2018 bei Erhebung der Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 2011 nicht mehr als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO tätig werden, da sie handels- und steuerrechtlich vollbeendet war (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966).
  • FG Saarland, 26.03.2010 - 1 K 1182/05

    Kein verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 1 EStG für den Erwerber des Anteils

    Mit der endgültigen Liquidation aller Vermögenswerte der KG im Zuge des Insolvenzverfahrens und mit ihrer Löschung im Handelsregister ist die Vollbeendigung der KG eingetreten (BFH vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074; vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 7 B 7416/06

    Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides - Antragsbefugnis von

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