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   BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 1.65   

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BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 1.65 (https://dejure.org/1965,117)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.1965 - VIII C 1.65 (https://dejure.org/1965,117)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 1965 - VIII C 1.65 (https://dejure.org/1965,117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ergehen eines Beweisbeschlusses nach einem Verzicht auf mündliche Verhandlung - Versagung des rechtlichen Gehörs - Formelle Anforderungen an Verfahrensrügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 271
  • MDR 1966, 171
  • DVBl 1966, 702
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.02.1962 - V C 88.61
    Auszug aus BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 1.65
    Ergeht nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ein Beweisbeschluß, so kann ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einem weiteren Verzicht erlassen werden (BVerwGE 14, 17).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Eine Entscheidung, die ohne die gebotene mündliche Verhandlung ergeht, verletzt im Regelfall das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ist ohne weitere Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 138 Nr. 3 VwGO), ohne daß es darauf ankommt, was der Beteiligte noch hätte vortragen wollen und ob dies erheblich gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 1.65 - BVerwGE 22, 271 ; Beschluß vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 4 B 161.97 - Buchholz 310 § 87 a VwGO Nr. 3 S. 5 = NVwZ-RR 1998, 525; Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 8 B 218.97 - NJW 1998, 2377 jeweils m.w.N.).

    Schreibt das Gesetz eine mündliche Verhandlung als Voraussetzung für die das Verfahren abschließende Entscheidung vor, so ist den Beteiligten das Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1965 a.a.O.).

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Eine solche den gesamten Prozessstoff erfassende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch dann vor, wenn dem Kläger die Teilnahme an der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung versagt wird (Urteile vom 28. Oktober 1965 VIII C 1.65, BVerwGE 22, 271; vom 25. Januar 1974 VI C 7.73, BVerwGE 44, 307; Beschluss vom 17. Oktober 1997 4 B 161/97, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht --NVwZ-RR-- 1998, 525).

    (2) Wird dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft versagt, so bildet dieser Gehörverstoß gemäß § 119 Nr. 3 FGO einen besonders schwerwiegenden Mangel, weil die mündliche Verhandlung --in der Finanzgerichtsbarkeit ebenso wie in den übrigen Gerichtsbarkeiten-- regelmäßig den Kern des gerichtlichen Verfahrens bildet, der das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 FGO) prägt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208; in BFH/NV 1990, 650; in BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425; BVerwG-Urteile in BVerwGE 22, 271; in BVerwGE 44, 307; Beschluss in NVwZ-RR 1998, 525).

    Wenn die Verfahrensordnung (hier § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO) eine mündliche Verhandlung vorschreibt und das Gericht eine solche durchführt, dann umfasst das Recht auf Gehör auch den Anspruch, sich in dieser mündlichen Verhandlung zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, unter B. II. 1.; BVerwG, Urteile in BVerwGE 22, 271; in NJW 1986, 1057; in NJW 1992, 3185; Dolderer, Deutsches Verwaltungsblatt 1999, 1019, 1021).

  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Revision zur Besetzungsrüge nicht, und zwar auch dann nicht, wenn man das Vorbringen zu den übrigen Verfahrensrügen hinzunimmt (vgl. insoweit BVerwGE 22, 271; 44, 307).
  • BVerwG, 08.11.2005 - 10 B 45.05

    Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Auslegung und

    Denn der Kläger ist, wie jeder Verfahrensbeteiligte, gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Verwirklichung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der hier durch den Gesetzgeber in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konkretisiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1965 BVerwG 8 C 1.65 BVerwGE 22, 271 ), wahrzunehmen, wenn er nicht sein Recht, eine Verletzung dieses Anspruchs rügen zu können, verlieren will (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1976 BVerwG 6 B 77.75 Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 8 C 24.98

    Beweis des ersten Anscheins, Anscheinsbeweis, Aufklärungspflicht,

    Die Nichtbeachtung der Vorschriften des § 101 Abs. 1 und 2 VwGO stellt aber einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 1.65 - BVerwGE 22, 271 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 14 und Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 8 B 218.97 - Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 4 S. 4).
  • BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 78.80

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Fernmündliche Abgabe - Berichterstatter des

    Eine unter Verstoß gegen § 101 Abs. 1 und 2 VwGO ergangene Entscheidung ohne gebotene mündliche Verhandlung verletzt zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und stellt damit einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO dar (vgl. BVerwGE 22, 271; Kopp, VwGO, a.a.O., § 101 Rdnr. 2).
  • BVerwG, 24.04.2013 - 8 B 91.12

    Anforderungen an den Verzicht auf die mündliche Verhandlung

    Denn die Klägerin war, wie jeder Verfahrensbeteiligte, gehalten, die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, der hier durch den Gesetzgeber in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konkretisiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 1.65 - BVerwGE 22, 271 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Rtl. Gehör Nr. 14), wahrzunehmen, wenn sie nicht ihr Recht, eine Verletzung dieses Anspruchs rügen zu können, verlieren will (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 m.w.N. und vom 8. November 2005 a.a.O.; das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2006 - 1 BvR 311/06 - die gegen den zuletzt genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 7.73

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf Anerkennung als

    Ist dies der Fall, so hängt die Anwendung von § 138 Nr. 3 VwGO nicht davon ab, daß auch noch ausdrücklich die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt worden ist (Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 1.65 - [BVerwGE 22, 271 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 14]).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Recht auf eine

    Anders verhielte es sich möglicherweise dann, wenn ausschließlich Rechtsfragen im Streit wären, deren Erörterung im Revisionsverfahren nachgeholt werden könnte (vgl. BVerwGE 21, 274 [BVerwG 30.06.1965 - V C 29/64]; 22, 271 [BVerwG 28.10.1965 - VI C 98/63]; 62, 6 [BVerwG 20.02.1981 - 7 C 60/78]), oder wenn sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur auf einzelne für die Entscheidung unerhebliche Feststellungen bezöge (vgl. BVerwGE 62, 6 [BVerwG 20.02.1981 - 7 C 78/80]; Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - ).
  • BVerwG, 03.03.2000 - 4 BN 37.99
    Eine Entscheidung, die ohne die gebotene mündliche Verhandlung ergeht, verletzt im Regelfall das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ist ohne weitere Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 138 Nr. 3 VwGO ), ohne daß es darauf ankommt, was der Beteiligte noch hätte vortragen wollen und ob dies erheblich gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG 8 C 1.65 - BVerwGE 22, 271 [273]; Beschluß vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 4 B 161.97 - Buchholz 310 § 87 a VwGO Nr. 3 S. 5 = NVwZ-RR 1998, 2377 [2378] jeweils m.w.N.).

    Schreibt das Gesetz eine mündliche Verhandlung als Voraussetzung für die das Verfahren abschließende Entscheidung vor, so ist den Beteiligten das Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1965 aaO.).

  • BVerwG, 04.11.1976 - 5 C 1.75

    Rechtliches Gehör - Beiordnung eines Anwalts - Armenrecht

  • BFH, 09.05.2005 - VI B 187/04

    Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BVerwG, 01.06.1971 - VI CB 117.67

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Falle

  • BVerwG, 21.04.1977 - V CB 7.74

    Neubescheidungsanträge - Bindung an Klagebegehren - Rechtliches Gehör

  • BVerwG, 17.10.1997 - 4 B 161.97

    Mündliche Verhandlung - Schriftliches Verfahren - Einzelrichter -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08

    Grenzen der Auslegung und Umdeutung des Klageantrages durch das Gericht;

  • BVerwG, 15.10.1974 - V C 30.72
  • BVerwG, 18.04.1979 - 1 B 529.78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Frist zur Einlegung der

  • BVerwG, 17.01.1977 - 6 B 22.76

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anwendbarkeit der

  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 49.82

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Erlaß eines Beweisbeschlusses -

  • BVerwG, 24.07.1989 - 1 C 53.87

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.10.1976 - 5 C 10.76

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Vertrauen auf ein Flurbereinigungsplan -

  • BVerwG, 24.11.1983 - 5 B 56.82

    Geltendmachung des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs - Frage

  • BVerwG, 24.11.1983 - 5 B 40.82

    Geltendmachung des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs - Frage

  • BVerwG, 10.10.1969 - IV C 57.67

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ausschluss eines Prozeßbevollmächtigten

  • BVerwG, 30.05.1968 - III C 205.67

    Hausratentschädigung und Feststellung eines Kriegssachschadens am Inhalt eines

  • BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 8.80
  • BVerwG, 14.07.1969 - VI B 55.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines

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