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   BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64   

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BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64 (https://dejure.org/1966,41)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1966 - VIII C 125.64 (https://dejure.org/1966,41)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1966 - VIII C 125.64 (https://dejure.org/1966,41)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 24, 115
  • MDR 1966, 1031
  • DVBl 1967, 80
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 16.07.1964 - II C 66.61

    Anspruch eines Beamten auf neue Sachentscheidung bei "Änderung der Sachlage"

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64
    Ausnahmsweise ist der mit dem zweiten Antrag geltend gemachte Anspruch gerichtlich zu überprüfen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat oder Wiederaufnahmegründe im Sinne des Prozeßrechts geltend gemacht werden (im Anschluß an BVerwGE 19, 153).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 12; 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]; 19, 153) f [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]ührt nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine erneute sachliche Überprüfung eines unanfechtbaren Ablehnungsbescheides durch die zuständige Behörde - ein sogenannter Zweitbescheid - in der Regel zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung des erneut geltend gemachten Anspruchs in den Grenzen, in denen sich die Behörde - wenn sie zu einer erneuten Ablehnung gekommen ist - durch die neue Sachprüfung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterworfen hat; dem steht es nicht entgegen, daß der Antrag, der zu einer neuen Überprüfung führte, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist gestellt worden ist (vgl. das Urteil vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 -, DVBl. 1965 S. 485).

    Die Bindungswirkung unanfechtbar gewordener Bescheide, die dem Grundsatz nach einem Recht auf erneute Überprüfung bereits abgelehnter Ansprüche entgegensteht, reicht allerdings nicht weiter als die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile (BVerwGE 19, 153).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in bestimmten Fällen der Beweisnot eines Antragstellers außer den förmlichen Wiederaufnahmegründen (§ 580 ZPO) auch sonstige Beweismittel, die dem Antragsteller bei Abschluß des ersten Verfahrens nicht zur Verfügung standen, für geeignet erklärt worden, den Anspruch auf eine erneute Überprüfung eines unanfechtbar abgelehnten Anspruchs zu rechtfertigen; es wird dann aber gefordert, daß sie geeignet sind, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung des Anspruchs unter neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu führen (BVerwGE 19, 153 unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 -, JR 1961 S. 113 = DÖV 1960 S. 838 = DVBl. 1960 S. 856).

  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 95.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64
    Den genannten Rechtsänderungen von 1961 und 1965 wird nicht, wie nach Art. IV Abs. 1 3. ÄndG, dadurch Rechnung getragen, daß neue Anträge zu einer vollständigen Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs führen; nachträglich berücksichtigt wird nur solches Vorbringen, das gemäß den Rechtsänderungen beachtlich ist (vgl. das Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963 S. 286, und den Beschluß vom 14. Januar 1966 - BVerwG VIII B 38.65 -).

    Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts (Urteile vom 29. Juni 1960 - BVerwG VIII C 61.60 -, DVBl. 1960 S. 857 = ZBR 1960 S. 394, und vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963 S. 286).

    Eine erneute Sachprüfung ergibt sich insbesondere nicht aus den weiteren Bemerkungen im Bescheid vom 13. Juli 1962, der erste Ablehnungsbescheid sei zu Recht ergangen und neue Tatsachen oder Beweismittel lägen nicht vor; Motive, welche dem Antragsteller bei der Versagung eines Zweitbescheides mitgeteilt werden, sind nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. das Urteil BVerwG VIII C 95.60 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.09.1960 - VI C 22.58
    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64
    Die Weigerung der Wiedergutmachungsbehörde, nach unanfechtbar gewordener Ablehnung eines Wiedergutmachungsantrags einen zweiten Antrag sachlich zu prüfen und zu bescheiden, führt in der Regel zu keiner gerichtlichen Überprüfung (im Anschluß an BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 12; 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]; 19, 153) f [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]ührt nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine erneute sachliche Überprüfung eines unanfechtbaren Ablehnungsbescheides durch die zuständige Behörde - ein sogenannter Zweitbescheid - in der Regel zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung des erneut geltend gemachten Anspruchs in den Grenzen, in denen sich die Behörde - wenn sie zu einer erneuten Ablehnung gekommen ist - durch die neue Sachprüfung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterworfen hat; dem steht es nicht entgegen, daß der Antrag, der zu einer neuen Überprüfung führte, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist gestellt worden ist (vgl. das Urteil vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 -, DVBl. 1965 S. 485).

  • BVerwG, 15.11.1962 - III C 257.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64
    Wenn auf einigen Rechtsgebieten - im besonderen auf dem Gebiet des Lastenausgleichsrechts - gefordert wird, die Behörde müsse auch die Versagung des Zweitbescheides und die dabei angestellten Erwägungen in gerichtlich überprüfbarer Weise begründen (vgl. BVerwGE 15, 155), so hängt dies mit der besonderen Verfahrensgestaltung auf diesen Rechtsgebieten zusammen.
  • BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64
    Nach der vor dem Siebenten Änderungsgesetz bestehenden Rechtslage konnte der Antragsteller bei einer nicht unverschuldeten Fristversäumnis keine Sachentscheidung mehr verlangen (BVerwGE 13, 209); die dafür angeführten Gründe gelten erst recht, wenn ein einmal abgelehnter Anspruch erneut geltend gemacht wird.
  • BVerwG, 27.04.1960 - VIII C 490.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64
    Das Merkmal "Gefährdung seiner Person" verlangt den Einsatz des Lebens und der Gesundheit oder der persönlichen Freiheit (Urteil vom 27. April 1960 - BVerwG VIII C 490.59 -, NJW/RzW 1960 S. 416); davon kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn jemand aus Gründen der Menschlichkeit in einen Konflikt mit Vorgesetzten geraten und deshalb einer dienstrechtlichen Benachteiligung ausgesetzt war.
  • BVerwG, 14.01.1966 - VIII B 38.65

    Berücksichtigung einer Gesetzesänderung hinsichtlich der Höhe eines

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64
    Den genannten Rechtsänderungen von 1961 und 1965 wird nicht, wie nach Art. IV Abs. 1 3. ÄndG, dadurch Rechnung getragen, daß neue Anträge zu einer vollständigen Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs führen; nachträglich berücksichtigt wird nur solches Vorbringen, das gemäß den Rechtsänderungen beachtlich ist (vgl. das Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963 S. 286, und den Beschluß vom 14. Januar 1966 - BVerwG VIII B 38.65 -).
  • BVerwG, 15.07.1964 - V C 23.63

    Fürsorgeunterstützung und Ersatzansprüche durch die Bundesversicherungsanstalt

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 12; 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]; 19, 153) f [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]ührt nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine erneute sachliche Überprüfung eines unanfechtbaren Ablehnungsbescheides durch die zuständige Behörde - ein sogenannter Zweitbescheid - in der Regel zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung des erneut geltend gemachten Anspruchs in den Grenzen, in denen sich die Behörde - wenn sie zu einer erneuten Ablehnung gekommen ist - durch die neue Sachprüfung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterworfen hat; dem steht es nicht entgegen, daß der Antrag, der zu einer neuen Überprüfung führte, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist gestellt worden ist (vgl. das Urteil vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 -, DVBl. 1965 S. 485).
  • BVerwG, 08.10.1964 - V C 4.64

    Einstufung von behördlichen, sich nur mit einem Teilzeitraum eines

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 12; 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]; 19, 153) f [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]ührt nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine erneute sachliche Überprüfung eines unanfechtbaren Ablehnungsbescheides durch die zuständige Behörde - ein sogenannter Zweitbescheid - in der Regel zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung des erneut geltend gemachten Anspruchs in den Grenzen, in denen sich die Behörde - wenn sie zu einer erneuten Ablehnung gekommen ist - durch die neue Sachprüfung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterworfen hat; dem steht es nicht entgegen, daß der Antrag, der zu einer neuen Überprüfung führte, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist gestellt worden ist (vgl. das Urteil vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 -, DVBl. 1965 S. 485).
  • BVerwG, 20.09.1960 - III C 9.60
    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64
    Nachträglich eingereichte Gutachten haben nicht die Eigenschaft "neuer Urkunden" (BVerwGE 11, 124); im übrigen enthält das Schreiben nur den Hinweis auf die Möglichkeit eines Zeugenbeweises, ohne für einen Urkundenbeweis geeignet zu sein.
  • BVerwG, 03.10.1961 - VI B 23.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.12.1963 - V C 91.62
  • BVerwG, 10.10.1961 - VI C 123.59
  • BVerwG, 14.10.1959 - IV C 136.58
  • BVerwG, 29.06.1960 - VIII C 61.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.05.1960 - VIII C 358.59
  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

    Dementsprechend kann der dargelegten Meinung des erkennenden Senats nicht die in zahlreichen für andere Rechtsgebiete ergangenen Entscheidungen vertretene Auffassung entgegengehalten werden, daß die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes, wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, regelmäßig einem Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung entgegenstehe (vgl. z.B. dieUrteile vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 - [DVBl. 1960, 728], vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - BVerwGE 19, 153 [154 f.]vom 12. Mai 1966, - BVerwG VIII C 125.64 - [BVerwGE 24, 115] undvom 21. August 1970 - BVerwG I C 22.68 - [Buchholz 418.03 Nr. 7]).
  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes steht indes, wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, regelmäßig einem Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung entgegen (vgl. nur BVerwGE 19, 153, 154 f.; 24, 115, 116 f.; BVerwG, DVBl. 1960, 728 f.).
  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 20.72

    Wehrpflichtigen-Mietzuschuß - § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf

    Eine Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen ist anerkannt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Wiederaufnahmegründe des Prozeßrechts geltend gemacht werden (BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]; 24, 115 [117]; 25, 241 [242]; 26, 153 [155]; 28, 122 [125]), in bestimmten Fällen auch das Auffinden sonstiger Beweismittel (BVerwGE 25, 241 [243]).
  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 73.68

    Besoldung eines Polizeirats - Gewährung eines Anspruchs auf Wiedergutmachung -

    Zur Überprüfung eines "Zweitbescheides", durch welchen dem Geschädigten ohne rechtliche Verpflichtung verbesserte Wiedergutmachung zugesprochen worden ist, ohne daß ihm dabei im vollen Umfange Nachzahlungsansprüche gewährt worden sind (Ergänzung zu BVerwGE 24, 115).

    Dazu wird auf das Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 125.64 -, BVerwGE 24, 115 = JZ 1967, 216 = MDR 1966, 1031 = NJW/RzW 1967, 90 = DVBl. 1967, 80 = RiA 1967, 137, verwiesen.

    Das wird in dem schon erwähnten Urteil BVerwG VIII C 125.64 dargelegt; in dem in BVerwGE 24, 115 (117) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 125/64] nicht veröffentlichten Teil der Urteilsgründe wird unter Hinweis auf das Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963, 286, folgendes ausgeführt: In den Änderungsgesetzen von 1961 und 1965 werde nicht, wie nach Art. IV des Dritten Änderungsgesetzes, den eingeführten Rechtsänderungen dadurch Rechnung getragen, "daß neue Anträge zu einer vollständigen Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs führen"; nachträglich berücksichtigt werde "nur solches Vorbringen, das gemäß den Rechtsänderungen beachtlich ist".

    Der Sache nach hat der Beklagte damit, daß er ohne rechtliche Verpflichtung den unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheid überprüft, die Dienstlaufbahn des Klägers erneut nachgezeichnet und dem dabei gewonnenen Ergebnis entsprechend dem Kläger verbesserte Wiedergutmachung gewährt hat, im Sinne des schon erwähnten Urteils BVerwGE 24, 115 einen Zweitbescheid erlassen und sich innerhalb der selbst gezogenen Grenzen einer gerichtlichen Prüfung unterworfen.

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Der Bundesgerichtshof (außer der hier angegriffenen Entscheidung vgl. BGH RzW 1961, 185 Nr. 33; RzW 1967, 39 Nr. 34) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 24, 115 [118 f.]) verneinen - entgegen der herrschenden Lehre zum allgemeinen Verwaltungsrecht (vgl. Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht ..., Bd. II, Nr. 372; Bettermann, Zweitanfechtung nach verspäteter Erstanfechtung, JZ 1965, S. 265 [270]; H. J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl., 1968, § 52 II c [S. 351]) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf anderen Rechtsgebieten (BVerwGE 26, 153 [155] - Kriegsgefangenenentschädigungsrecht - BVerwGE 28, 122 [128] - Lastenausgleichsrecht -) - ein Recht des Geschädigten auf die fehlerfreie Ermessensentscheidung der Wiedergutmachungsbehörde mit der Überlegung, daß es nicht in das System der Bestimmungen über die Fristen für die Wiedergutmachungsanträge und über die Unanfechtbarkeit der Wiedergutmachungsentscheidungen passe.
  • BAG, 22.01.1998 - 2 AZR 455/97

    Restitutionsklage nach Verdachtskündigung bei neuen Entlastungsgesichtspunkten

    bb) Gleiches gilt erst recht für das Protokoll über die nachträgliche Vernehmung der Zeugen O. Eine Urkunde, in der die Bekundung eines Zeugen oder Sachverständigen niedergelegt ist, hat in keinem Fall eine höhere, in der Regel eine geringere Beweiskraft als die unmittelbare Zeugenaussage selbst, weshalb die Zulassung derartiger Urkunden als Beweismittel dort nicht in Betracht kommt, wo die unmittelbare Zeugenvernehmung oder der unmittelbare Sachverständigenbeweis nicht zulässig ist, wie etwa bei der Restitutionsklage, die im Falle der Verletzung der Wahrheitspflicht des Zeugen gem. §§ 580 Nr. 3, 581 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur bei dessen rechtskräftiger Verurteilung stattfindet (BAG Urteil vom 19. Oktober 1967 - 5 AZR 203/67 - AP Nr. 7 zu § 580 ZPO; BAG Urteil vom 9. September 1958 - 3 AZR 11/58 - AP Nr. 5 zu § 580 ZPO, zu I der Gründe; BGHZ 1, 218, 220; BGHZ 5, 157, 163; BGHZ 80, 389, 395; BGH Urteil vom 29. Februar 1984 - IV b ZB 28/83 - NJW 1984, 1543, 1544; BVerwG Beschluß vom 12. Mai 1966 - VIII C 125/64 - JZ 1967, 216; BVerwG Beschluß vom 15. September 1995 - 11 PKH 9/95 -, m.w.N., Juris).
  • BVerwG, 12.06.1969 - VIII C 197.67

    Voraussetzungen der Einziehung eines Vertriebenenausweises - Voraussetzungen für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]; 24, 115 [117]) kann die Behörde sich gegenüber einem Antrag auf erneute Entscheidung über ein Begehren, das bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Verfahrens war, auf die Unanfechtbarkeit der in der Sache früher getroffenen Entscheidung berufen, auch wenn der Betroffene geltend macht, die frühere Entscheidung stehe mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang.

    Auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und gegebenenfalls auf eine sachliche Überprüfung der früheren Entscheidung hat der Betroffene nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung nur dann Anspruch, wenn er sich mit Recht darauf berufen kann, daß zu seinen Gunsten in der Sach- und Rechtslage eine für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erhebliche Änderung eingetreten sei (BVerwGE 19, 153), oder wenn er Wiederaufnahmegründe im Sinne des Prozeßrechts geltend macht (BVerwGE 24, 115).

    Daß es im freien Ermessen der Behörde stehe, ein durch rechtsbeständig gewordenen Bescheid abgeschlossenes Verfahren mit dem Ziele einer neuen Sachentscheidung wiederaufzugreifen, hat das Bundesverwaltungsgericht schon vielfach entschieden (vgl. insbesondere - mit weiteren Hinweisen - BVerwGE 19, 153 [155]; ferner BVerwGE 23, 25 [28]; 24, 115 [118]; 26, 153 [155] sowie Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 121 VwGO Nr. 6 = JR 1961, 113 = DÖV 1960, 838 = DVBl. 1960, 856]).

  • BVerwG, 28.07.1976 - 8 C 90.75

    Ausstellung von Vertriebenenausweisen - Erstantrag - Örtlich zuständige Behörden

    Eine Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen ist anerkannt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Wiederaufnahme gründe des Prozeßrechts geltend gemacht werden (BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]; 24, 115 [117]; 25, 241 [242]; 26, 153 [155]; 28, 122 [125]), in bestimmten Fällen auch das Auffinden sonstiger Beweismittel (BVerwGE 25, 241 [243]).

    Ausgangspunkt für die Annahme einer Pflicht zum Wiederaufgreifen in Fällen des Auffindens neuer Beweismittel ist außerdem ein anderer, nämlich die Erwägung, daß sich die Entscheidungsgrundlage dadurch nachträglich geändert hat, daß neue Beweismittel verfügbar werden, die eine andere Beurteilung rechtfertigen (BVerwGE 19, 153 [155]; 24, 115 [117]; 25, 241 [243]).

  • BVerwG, 05.03.1971 - VII C 44.68

    Berichtigungsbescheid - Unanfechtbar festgesetzte Gewerbesteuer - Fehlende

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Frage der Anfechtbarkeit mehrerer, denselben Sachverhalt regelnder Verwaltungsakte ergangen ist, hat anerkannt, daß der sogenannte Zweitbescheid nach Unanfechtbarkeit des Erstbescheides nur in den Grenzen gerichtlich überprüft werden kann, in denen die Behörde den Sachverhalt neu nachgeprüft und neu geregelt hat (BVerwGE 23, 175 [BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] [176]; 24, 115 [116] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Kläger könnte bei der gegebenen Sachlage den Berichtigungsbescheid lediglich mit dem Einwand anfechten, die Beklagte habe ihre nach § 212 b Abs. 3 AO obliegende Pflicht, der Änderung (Herabsetzung) des Steuermeßbetrages durch Änderung (Herabsetzung) des Steuerfestsetzungsbetrages Rechnung zu tragen, zu seinen Ungunsten nicht richtig erfüllt; denn die Beständigkeit eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts ist ausnahmsweise durchbrochen, wenn und insoweit der Betroffene einen Anspruch auf erneute Sachentscheidung und damit Änderung des bisherigen Verwaltungsakts hat (BVerwGE 13, 99; 15, 153 [BVerwG 13.11.1962 - VII C 196/60]; 23, 25 [BVerwG 08.12.1965 - V C 14/64]; 24, 115 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]; Wolff, Verwaltungsrecht 1, 7. Aufl., § 52 II c, S. 351; vgl. auch Tipke-Kruse, a.a.O., Anm. 3 zu § 212 b).

  • BVerwG, 21.11.1978 - 6 B 35.78

    Bindungswirkung rechtskräftiger Verwaltungsgerichtsurteile - Ärztliches Gutachten

    Das Erfordernis einer Beweisnot (vgl. hierzu auch die unter III 2 der Beschwerdeschrift angeführten in BVerwGE 24, 115 und 44, 333 [335] abgedruckten Entscheidungen) schließt es schon bisher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, daß ein aufgrund groben Verschuldens in dem früheren Verfahren nicht vorgelegtes Beweismittel die Behörde später zu einem Wiederaufgreifen des zwischenzeitlich abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zwingt.

    Soweit die Beschwerde unter III 3 eine Abweichung von den in BVerwGE 24, 115 und BVerwGE 32, 124 [BVerwG 28.05.1969 - V C 52/67] veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt, vernachlässigt sie, daß diese Entscheidungen zu anderen Fallgestaltungen ergangen sind.

  • BVerwG, 13.05.1971 - III B 126.70
  • BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 14.68

    Schädigung im öffentlichen Dienst - Wirksamkeit eines Vergleichs

  • BVerwG, 18.12.1978 - 2 B 75.78

    Auswirkung einer missverständlichen Bezeichnung verschiedener Streitgegenstände

  • BVerwG, 07.08.1969 - VII B 53.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.10.1968 - III C 123.66

    Mängel des Vorverfahrens als Verfahrensrüge - Voraussetzungen für eine

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 55.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.08.1966 - III C 15.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.02.1973 - VI B 15.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.10.1969 - II C 131.67

    Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der

  • BVerwG, 27.02.1967 - VIII C 67.66

    Gewährung von Vergünstigungen nach Ablehnung eines Wiedergutmachungsantrages -

  • BVerwG, 09.09.1980 - 7 B 193.80

    Gutachtlich festgestellter Wegfall eines bisherigen Eignungsmangels als

  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 91.70

    Folgen einer mangelnden Begründung für einen Sperrvermerk -

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 102.70

    Unentbehrlichkeit für einen elterlichen Betrieb - Verletzung der gerichtlichen

  • BVerwG, 21.05.1970 - III C 10.69

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Wiederaufgreifen eines Verfahrens

  • BVerwG, 10.02.1977 - 6 B 37.76

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.09.1976 - 2 B 66.75

    Bestimmung der Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge - Verwertung

  • BVerwG, 28.04.1972 - III B 126.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf Feststellung

  • BVerwG, 22.01.1968 - VIII B 179.67

    Anspruch auf Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge wegen Zerstörung oder

  • BVerwG, 09.10.1979 - 2 B 56.79

    Ablehnung von Beweisanträgen - Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

  • BVerwG, 26.05.1977 - 2 B 5.77
  • BVerwG, 21.06.1972 - III CB 121.71

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.08.1971 - II B 16.71

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verpflichtung einer Behörde zum

  • BVerwG, 01.12.1970 - III B 52.69

    Recht auf Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens -

  • BVerwG, 29.04.1970 - III CB 82.69

    Anspruch auf Erlass einer neuen Sachentscheidung bei Nichtvorliegen der

  • BVerwG, 26.09.1969 - VII B 125.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 15.68

    Anspruch auf verbesserte Wiedergutmachung - Überprüfung des

  • BVerwG, 07.03.1973 - VI B 20.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.12.1971 - II B 35.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 11.09.1970 - III B 27.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 44.66

    Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile bei unveränderter Sachlage und Rechtslage

  • BVerwG, 02.03.1967 - III B 21.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 29.05.1979 - 5 B 27.79

    Erneute Entscheidung in der Sache durch eine Behörde trotz Eintritt der

  • BVerwG, 21.11.1974 - II B 50.74

    Anspruch auf erneute Sachprüfung hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung eines

  • BVerwG, 20.06.1969 - VIII B 1.69

    Grenzen der Überprüfung abschließend geregelter Wiedergutmachungsansprüche -

  • BVerwG, 27.07.1967 - III B 2.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • OVG Berlin, 10.09.1971 - II B 7.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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