Rechtsprechung
BVerwG, 15.11.1978 - VIII C 35.76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gediente Wehrpflichtige - Bedingte Einberufung - Bereitschaftsfall - Verteidigungsfall - Zurückstellungsgründe - Einberufungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 05.03.1976 - 2 K 1599/75
- BVerwG, 01.03.1977 - 8 CB 35.76
- BVerwG, 15.11.1978 - VIII C 35.76
Papierfundstellen
- BVerwGE 57, 69
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 109.67
Mobilmachung - Einberufung für den "Verteidigungsfall" ist rechtens
Auszug aus BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 35.76
Bei der bedingten Einberufung gedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall sind Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 WPflG nicht bereits im Einberufungsverfahren zu prüfen (im Anschluß an BVerwGE 27, 263).Er rügt sinngemäß Verletzung des § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 WPflG und trägt vor, das Verwaltungsgericht könne sich für seine Auffassung, daß der Zurückstellungsantrag nicht schon jetzt verteidigungsweise dem Einberufungsbescheid entgegengehalten werden könne, sondern erst im Bereitschafts- oder Verteidigungsfall in einem gesonderten Verfahren geprüft werden müsse, nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 27, 263 berufen.
Sie führt aus, das Urteil BVerwGE 27, 263 enthalte zu der darin für zulässig gehaltenen bedingten Einberufung für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall auch den Gedanken, daß Zurückstellungssachverhalte erst geprüft und berücksichtigt werden könnten, wenn die Bedingung eingetreten sei und der Wehrpflichtige sich stellen müsse.
Daß eine vorsorgliche, durch den Eintritt des Bereitschaftsfalls oder Verteidigungsfalls aufschiebend bedingte Einberufung gedienter Wehrpflichtiger grundsätzlich zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vor allem in BVerwGE 27, 263 und 35, 252 bereits ausgesprochen.
Wie in BVerwGE 27, 263 [267] näher dargelegt worden ist, gilt aber § 23 WPflG uneingeschränkt nur für die Einberufung zum Friedenswehrdienst, während für den Bereitschafts- und den Verteidigungsfall in § 48 WPflG teilweise Sonderregelungen getroffen sind.
- BVerwG, 11.06.1970 - VIII C 134.69
Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Wehrpflichtrecht - Bedingte Einberufung für …
Auszug aus BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 35.76
Daß eine vorsorgliche, durch den Eintritt des Bereitschaftsfalls oder Verteidigungsfalls aufschiebend bedingte Einberufung gedienter Wehrpflichtiger grundsätzlich zulässig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vor allem in BVerwGE 27, 263 und 35, 252 bereits ausgesprochen. - BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 47.71
Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides - Wirkungen der …
Auszug aus BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 35.76
Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß "die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides grundsätzlich denjenigen verfahrensrechtlichen Einschnitt bedeutet, mit welchem alle im Zeitpunkt des Eintritts seiner Bestandskraft vorhanden gewesenen Einberufungshindernisse unbeachtlich und alle etwa noch anhängigen Verfahren aus früheren Heranziehungsstufen in der Sache gegenstandslos werden" (BVerwGE 39, 122 [128]).
- BVerwG, 25.08.1976 - 8 C 15.75
Erledigung eines mit Tauglichkeitsgründen angefochtenen Musterungsbescheides …
Auszug aus BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 35.76
Diese Rechtsprechung (vgl. dazu auch BVerwGE 51, 97) bezieht sich aber erkennbar nur auf Einberufungshindernisse, die während des Verfahrens über den Erlaß des Einberufungsbescheides bereits bestanden und diesem verteidigungsweise entgegengesetzt werden konnten. - BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
Auszug aus BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 35.76
Der Einberufungsbescheid vom 17. Juli 1975 ist zwar bereits im Zeitpunkt seiner Zustellung an den Kläger wirksam geworden (vgl. Jetzt § 43 Abs. 1 Satz 1 des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [7]; Kopp, VwVfG, Vorbem. 4 a und b vor § 35 und Anm. 2 zu § 43). - BVerwG, 19.02.1975 - VIII C 51.73
Rechtmäßigkeit einer bedingten Einberufung eines gedienten Wehrpflichtigen zum …
Auszug aus BVerwG, 15.11.1978 - 8 C 35.76
Schließlich kann aus dem Urteil vom 19. Februar 1975 - BVerwG 8 C 51.73 - für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden.
- BFH, 06.02.2013 - I R 8/12
Rückstellung für öffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft …
Auch wenn die innere Wirksamkeit im Regelfall mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (äußere Wirksamkeit) einhergeht, so kann sie --und damit die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtswirkung-- vor allem dann, wenn die Regelung von einer aufschiebenden Bedingung und Befristung abhängig gemacht wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG), auch erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1978 8 C 35.76, BVerwGE 57, 69, 70;… Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rz 6; Bumke in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Aufl., § 35 Rz 43 ff.). - BVerwG, 25.04.1979 - 8 C 52.77
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
In dieselbe Richtung gehen aber auch das Urteil vom 25. Februar 1976 - BVerwG 8 C 47.75 -, wonach auch für Wehrpflichtige, die das 28. Lebensjahr bereits vollendet haben und deswegen nur zu einer vorwiegend militärfachlichen Verwendung herangezogen werden dürfen, Tauglichkeitsgrad und gegebenenfalls Verwendungsgrad nach § 8 a WPflG festzusetzen sind, und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 15. November 1978 - BVerwG 8 C 35.76 -, soweit es darauf hinweist, für die Tauglichkeit gelte nach dem Wehrpflichtgesetz in Friedenszeiten wie im Bereitschafts- und Verteidigungsfall derselbe Maßstab. - OVG Niedersachsen, 18.01.2011 - 10 LB 70/09
Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve …
Seine dieser äußeren Wirksamkeit gegenüberstehende "innere Wirksamkeit", d.h. die von ihm ausgesprochenen Rechtswirkungen, soll aber erst im Bedingungsfall eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1978 - VIII C 35.76 -, BVerwGE 57, 69 = Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 2).
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 11 S 2374/99
Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis unter aufschiebender Bedingung
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, ein belastender Verwaltungsakt könne nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG nicht unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts einer fehlenden Tatbestandsvoraussetzung erlassen werden, trifft so allgemein nicht zu (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.11.1978, BVerwGE 57, 69; Zulässigkeit der durch den Eintritt des Bereitschaftsfalls oder Verteidigungsfalls aufschiebend bedingten Einberufung gedienter Wehrpflichtiger). - LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 - L 10 AS 717/17
Isolierte Anfechtungsklage; Anspruch auf nebenbestimmungsfreie …
Ihre dieser äußeren Wirksamkeit gegenüberstehende innere Wirksamkeit, dh die von ihr ausgesprochenen Rechtswirkungen, soll aber erst im Bedingungsfall eintreten (vgl BSG, Urteil vom 05. Februar 2003 - B 6 KA 22/02 R, juris RdNr 23; BVerwG, Urteil vom 15. November 1978 - VIII C 35.76, juris RdNr 11). - BVerwG, 08.12.2011 - 3 B 39.11
Betriebsindividueller Betrag für Investitionen in einen Bullenmaststall; nicht …
Entsprechend treten die Rechts-, insbesondere die Gestattungswirkungen der Genehmigung auch erst in diesem Zeitpunkt ein (vgl. nur Urteil vom 15. November 1978 - BVerwG 8 C 35.76 - BVerwGE 57, 69 = Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 2). - BVerwG, 21.02.2007 - 6 B 95.06
Zurückstellung im Verteidigungsfall; Ausrufung des Verteidigungsfalls als …
Es ist vielmehr darüber hinaus auch nicht ohne Rücksicht auf die Verhältnisse eines konkreten Verteidigungsfalls im Vorhinein abstrakt und abschließend zu beurteilen, welche Verteidigungsanforderungen auch personeller Art sich ergeben werden (Urteil vom 15. November 1978 - BVerwG 8 C 35.76 - BVerwGE 57, 59 = Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 2 S. 3 f.). - BVerwG, 04.10.2001 - 6 B 39.01
Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Beweisantrages - Verstoß …
Seinen gesundheitlichen Belangen wird durch die bei Dienstantritt stattfindende Einstellungsuntersuchung Rechnung getragen (ebenso zur Prüfung von Zurückstellungsgründen: BVerwGE 57, 69). - BVerwG, 05.10.1984 - 8 C 97.82
Wehrpflicht - Wehrpflichtiger - Verwendung - Vorläufigkeit - Höherer Dienstgrad
Die Zulässigkeit einer solchen aufschiebend bedingten Einberufung gedienter Wehrpflichtiger für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall hat der Senat bereits mehrfach bejaht (vgl. Urteile vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 109.67 - BVerwGE 27, 263, vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 134.69 - BVerwGE 35, 252 und vom 15. November 1978 - BVerwG 8 C 35.76 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 2 S. 1 ). - VG Karlsruhe, 24.01.2022 - DL 17 K 2433/21
Rheinmünster: Entscheidungen zu Disziplinarmaßnahmen gegen einen Ortsvorsteher …
Die Eigenschaft des Verwaltungsakts als aufschiebend bedingt steht dessen Tauglichkeit als Klagegegenstand der Anfechtungsklage nicht entgegen, da ein aufschiebend bedingter Verwaltungsakt für Behörde und Adressat bereits hinsichtlich der später eintretenden Rechtswirkungen verbindlich ist im Sinne einer äußeren Wirksamkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1978 - VIII C 35.76 -, BVerwGE 57, 69). - BVerwG, 18.09.1991 - 8 B 127.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- BVerwG, 14.10.1980 - 8 C 32.80
Zulässigkeit eines Einberufungsbescheides an einen wegen Studiums …
- BVerwG, 20.02.1980 - 8 B 4.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Grundsatzrevision - …
- BVerwG, 06.02.1980 - 8 C 54.78
- VG Karlsruhe, 24.02.2022 - DL 17 K 2433/21