Rechtsprechung
| BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Einkommensteuer/Abgabenordnung: Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Fehlen beachtlicher wirtschaftlicher Gründe für die Gestaltung - Beteiligungsveräußerung als verdeckte Liquidation - Liquidationsraten kraft Gesetzes als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gestaltungsmißbrauch: Veräußerung sämtlicher - nicht wesentlicher - Anteile an einer GmbH
Kurzfassungen/Presse (2)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- finanztip.de (Kurzinformation)
Rechtsmissbrauch bei Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
AO 1977 § 42, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 4, EStG § 20 Abs 1 Nr 2
Beweislast; Gestaltungsmißbrauch; Liquidation; Veräußerungsgewinn; Wesentliche Beteiligung - wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von Aktien an nahestehende Person und anschließende ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung" von WP und StB Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, original erschienen in: GmbHR 2003, 1066 - 1071.
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 06.09.1995 - III 305/88
- BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 186, 534
- BB 1998, 2511
- DB 1998, 2449
- BStBl II 1999, 729
Wird zitiert von ... (41)
- BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01
Anteilsrotation
Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729; in BFHE 196, 128).Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (vgl. u.a. Senatsurteile vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477, und in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729).
Die "Anteilsrotation" ist nur dann unangemessen, wenn tatsächlich nicht eine Veräußerung der Anteile, sondern eine Liquidation der Gesellschaft gewollt war, diese aber wegen der damit verbundenen günstigeren steuerrechtlichen Folgen über eine Veräußerung der Anteile an eine von den veräußernden Gesellschaftern beherrschte Gesellschaft oder an eine zwischengeschaltete dritte Person herbeigeführt wird (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90, unter II.2. der Gründe; in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729, unter II.1.a der Gründe, und in BFHE 196, 128, unter II.3.c der Gründe, m.w.N.).
Die damit verbundenen Rechtsfolgen treten zunächst bei den --mit Missbrauchsabsicht handelnden (zu dieser Voraussetzung vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729, unter II.1.c der Gründe und die Rechtsprechungsnachweise bei Klein, a.a.O., § 42 Rz. 22)-- veräußernden Gesellschaftern ein; bei diesen ist deshalb auch § 42 AO 1977 vorrangig und regelmäßig mit dem Ergebnis zu prüfen, dass die "den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene rechtliche Gestaltung" (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) diejenige ist, die mit der "Anteilsrotation" verhindert werden sollte, also die Entstehung von Bezügen i.S. von § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG bei den bisherigen Gesellschaftern.
Werden bei ihnen die im Zeitpunkt der Veräußerung zu fingierenden Bezüge in vollem Umfang besteuert, gibt es keinen Grund, die an die Übertragung der GmbH-Anteile und der Gewinnansprüche anzuknüpfenden Rechtsfolgen (einschließlich der Körperschaftsteueranrechnung) beim Erwerber unbeachtet zu lassen (zur Besteuerung des vereinbarten "Kaufpreises" für die Anteile vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729).
Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von seinem Urteil in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 ab.
Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 darauf hingewiesen hat, dass in der Person des Erwerbers nur formale Rechte entstanden seien und dieser letztlich kein Entgelt für die Anteile bezahlt habe, beruhen diese Ausführungen auf der Besonderheit des dort zu beurteilenden Sachverhalts, die darin lag, dass im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile das Vermögen der GmbH faktisch bereits an die Gesellschafter verteilt war und an den Erwerber nur noch ein leerer GmbH-Mantel weitergegeben wurde.
- BFH, 08.05.2003 - IV R 54/01
Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation
Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443, m.w.N.).Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477; in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729).
Demgegenüber ist nach dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 der Verkauf aller Anteile an einer GmbH zwecks Vermeidung einer Versteuerung des Liquidationserlöses nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO 1977, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung ihre geschäftliche Tätigkeit bereits eingestellt hat, ihr gesamtes Vermögen faktisch (durch darlehensweise Überlassung) an die Gesellschafter verteilt ist und der mit dem Erwerber der Anteile vereinbarte "Kaufpreis" durch Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der GmbH zu entrichten ist.
Nach alledem stellte sich die Transaktion zwischen der Klägerin, A.J. und dessen Kindern ebenso als bloßes "Hin und Her" dar wie im Fall des BFH-Urteils in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729.
- BFH, 18.07.2001 - I R 48/97
Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation
Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729; vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443, m.w.N.).Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477; in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729).
Zwar hat der BFH im Urteil in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 eine Veräußerung von Anteilen mit dem Ziel der Liquidation der Gesellschaft in den Personen der Anteilseigner als Gestaltungsmissbrauch beurteilt.
Wegen der Verschiedenheit der zu beurteilenden Sachverhalte hält der Senat eine Vorlage des Streitfalles an den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 2 FGO wegen Abweichung von der genannten Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729 nicht für erforderlich.
- BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03
Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10 …
Bereits mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber ersichtlich das Ziel verfolgt, die Einmalbesteuerung ausgeschütteter Gewinne inländischer Kapitalgesellschaften zu gewährleisten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Änderung des § 17 EStG: Altvater, BB 1997, 2510; Herzig, DB 1997, 1688; Herzig/Dötsch, DB 1998, 15); zugleich wollte er mit dieser Regelung missbräuchliche Gestaltungen verhindern (zur Problematik der sog. Anteilsrotation vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128; vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854;… Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz. 228). - BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03
Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell
Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729, und vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854).Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477; in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729).
- FG Düsseldorf, 12.05.2003 - 7 K 3172/01
Anteilsrotation; Wesentlichkeitsgrenze; Ausschüttungsbedingte …
Auch unterscheide sich der Sachverhalt erheblich von dem, der der Entscheidung des BFH vom 7.7.1998 ( VIII R 10/96) zugrunde gelegen habe.Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, Sammlung amtlicher Entscheidungen des BFH - BFHE - 137, 433, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1983, 272; BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534 , BStBl II 1999, 729; vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330 , BStBl II 1996, 443).
Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336 , BStBl II 1993, 477; in BFHE 186, 534 , BStBl II 1999, 729; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Tz. 33 m.w.N.).
Der hier getroffenen Entscheidung steht das Urteil des BFH vom 7. Juli 1998, VIII R 10/96, BFHE 186, 534 , BStBl 1999, 729 nicht entgegen.
- BFH, 09.02.2006 - IV R 15/04
AfA für vermietetes Flugzeug
aa) Von einem Gestaltungsmissbrauch ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; BFH-Urteile vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729, und vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854).Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477; in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729).
- BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03
Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. …
Unerheblich wäre unter dieser Voraussetzung auch, dass das ausgekehrte Vermögen auf Dauer bei der Klägerin verblieben ist bzw. verbleiben sollte (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729). - FG Düsseldorf, 19.05.2003 - 7 K 3172/01 Auch unterscheide sich der Sachverhalt erheblich von dem, der der Entscheidung des BFH vom 7.7.1998 (VIII R 10/96) zugrunde gelegen habe.
Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, Sammlung amtlicher Entscheidungen des BFH - BFHE - 137, 433, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1983, 272; BFH-Urteile vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729; vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443).
Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477; in BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Tz. 33 m.w.N.).
Der hier getroffenen Entscheidung steht das Urteil des BFH vom 7. Juli 1998, VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl 1999, 729 nicht entgegen.
- BFH, 27.07.1999 - VIII R 36/98
Abzug von Stückzinsen und Gestaltungsmißbrauch
Ein Gestaltungsmißbrauch in diesem Sinne ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die gewählte rechtliche Gestaltung unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607; vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534). - FG München, 17.03.2009 - 13 K 4093/06
Veräußerung von GmbH-Anteilen zur Vermeidung der Besteuerung eines …
- FG Köln, 16.06.2000 - 14 K 2460/89
- BFH, 26.05.2004 - IV B 74/02
Anteilsrotation
- FG Thüringen, 28.09.2011 - 3 K 1086/09
- FG Münster, 16.05.2003 - 11 K 5305/00
Gestaltungsmissbrauch bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
- FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05
Abgabenordnung: Gesamtplan und Gestaltungsmissbrauch
- FG Niedersachsen, 22.04.1999 - X 135/94
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, § 42 AO
- BFH, 27.07.1999 - VIII R 79/98
Gestaltungsmissbrauch: Stückzinsen als negative Einkünfte
- FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG
- FG Köln, 30.03.2004 - 8 K 2807/99
Kein Werbungskostenabzug nach Wegfall der Einkunftsquelle
- FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 2106/00
Gewerblicher Grundstückshandel - Gestaltungsmißbrauch bei Übertragung des vierten …
- FG Niedersachsen, 01.11.2012 - 6 K 382/10
Gestaltungsmissbrauch durch steuerfreie Veräußerungsgewinne
- FG Düsseldorf, 06.09.2006 - 4 K 6867/04
Betriebsvermögen: Gestaltungsmissbrauch bei § 13a ErbStG?
- FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 210/06
Missbrauch bei einem Schiffsfonds
- FG Düsseldorf, 04.05.2005 - 4 K 247/03
Erbrecht - Vorsicht bei Pflichtteilsstrafklauseln im Berliner Testament
- FG Münster, 30.05.2006 - 11 K 6601/02
Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlustes
- FG Hessen, 18.03.2003 - 2 K 1730/00
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Erteilung einer wechselseitigen …
- FG Münster, 16.05.2003 - 11 K 2612/01
Begriff der Anzahlung unabhängig vom Baufortschritt und Anzahlung als …
- FG Münster, 18.11.1999 - 1 K 4685/96
Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft …
- FG Berlin, 24.09.2002 - 7 K 7428/00
An den Voreigentümer geleistete Erbbaurechtsvorauszahlung gehört beim Erwerb …
- FG Niedersachsen, 31.10.2001 - 9 K 400/96
Begründung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG kurze Zeit vor …
- FG Schleswig-Holstein, 23.02.2005 - 2 K 54/02
Vermeidung des Konkurses einer GmbH und damit Vermeidung der Verwertung von …
- FG Niedersachsen, 22.01.2008 - 3 K 105/03
Kein Gestaltungsmissbrauch bei zweistufiger Gründung einer Sozietät bei …
- FG Niedersachsen, 22.04.2008 - 12 K 74/03
Gestaltungsmissbrauch bei Aufstockung eines Mitunternehmeranteils im …
- FG Hamburg, 22.08.2003 - VI 82/03
Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsübertragung gemäß § 20 UmwStG
- FG Sachsen, 02.11.2004 - 1 K 1330/00
Gestaltungsmissbrauch bei Anmietung eines Einfamilienhauses des Arbeitnehmers …
- FG Hamburg, 23.03.2006 - II 295/04
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des sog. Zwei-Stufen-Modells
- FG Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 13 K 180/94
Bewertung einer verdeckt eingelegten wesentlichen Beteiligung mit den …
- FG München, 19.12.2000 - 6 K 2980/99
Missbräuchliche Umgehung der Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns einer …
- FG Münster, 14.12.2010 - 9 K 3692/08
Rückversicherungsbeiträge an verbundenes Unternehmen
- VG Augsburg, 08.12.2009 - Au 3 K 09.142
Projektförderung; Europäischer Sozialfonds; Langzeitarbeitslose; Transparenz …
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