Rechtsprechung
   BFH, 19.01.1982 - VIII R 102/78   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 135, 434
  • BStBl II 1982, 533



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97  

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Bei ihnen ergibt sich die Veranlassung durch eine Einkunftsart aus der Nutzung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen dieser Einkunftsart (BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 65/02  

    Steuerrecht - Absetzbarkeit von Erbbauzinsen

    Im Streitfall muss die Stadt im vereinbarten Zeitraum (99 Jahre) dieses "Haben" eines Bauwerks hinnehmen und erbringt damit regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die durch den Erbbauzins entgolten werden, und zwar zivilrechtlich wie auch steuerrechtlich (BFH-Urteile vom 17. Juli 2001 IX R 41/98, BFH/NV 2002, 18; vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533, und vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175).
  • BFH, 18.03.2009 - I R 9/08  

    Immobilien - Zurechnung von Gebäuden beim Erbbauberechtigten

    a) Wird ein Erbbaurecht an einem bereits bebauten Grundstück bestellt, ist eine einheitliche als "Erbbauzins" bezeichnete Zahlung aufzuteilen in ein Entgelt für die Übertragung des Eigentums an den Bauwerken einerseits und ein Entgelt für die Nutzung des Grund und Bodens andererseits (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533).

    Der Erbbauberechtigte wird daher mit der Erbbaurechtsbestellung zivilrechtlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes (BFH-Urteil in BFHE 135, 434, BStBl II 1982, 533).

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