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   BFH, 14.08.1986 - VIII R 107/84   

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https://dejure.org/1986,6266
BFH, 14.08.1986 - VIII R 107/84 (https://dejure.org/1986,6266)
BFH, Entscheidung vom 14.08.1986 - VIII R 107/84 (https://dejure.org/1986,6266)
BFH, Entscheidung vom 14. August 1986 - VIII R 107/84 (https://dejure.org/1986,6266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines wirksamen Empfangsbekenntnis zum Beweis eines fristgemäß eingelegten Rechtsmittels

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.09.1975 - II R 1/75

    Zeitpunkt der Zustellung - Vorlage des Schriftstückes - Vorlage bei

    Auszug aus BFH, 14.08.1986 - VIII R 107/84
    Erfolgt die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses verspätet, so ist derjenige Tag als Zustelltag anzusehen, an dem das zuzustellende Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hände des Empfängers gelangt sein konnte (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. September 1975 II R 1/75, BFHE 117, 11, BStBl II 1976, 46).
  • BFH, 06.03.1990 - II R 131/87

    Zustellung gem. § 5 Abs. 2 VwZG ist auch ohne Ausfüllung eines

    Dies hat die Rechtsprechung auch für den Fall angenommen, daß das Empfangsbekenntnis überhaupt nicht unterzeichnet wurde, aber feststeht, daß das zuzustellende Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt ist (Beschluß des BFH vom 14. August 1986 VIII R 107/84, BFH/NV 1987, 103).

    Da die Bevollmächtigte und auch der Prozeßbevollmächtigte sich geweigert haben, an der Klärung dieser Frage mitzuwirken, ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem die Beschwerdeentscheidung nach dem normalen Verlauf der Dinge in die Hände der Bevollmächtigten gelangt ist (vgl. den Beschluß in BFH/NV 1987, 103, im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 24. September 1975 II R 1/75, BFHE 117, 11, BStBl II 1976, 46).

  • BFH, 27.09.2001 - X B 145/00

    Einkommensteuer - Empfangsbekenntnis - Prozeßbevollmächtigter - Zustellung -

    Sende der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis nicht zurück, stehe aber fest, dass er die Einspruchsentscheidung erhalten habe, sei als Zustellungstag der Tag anzunehmen, an dem er das Schriftstück bei normalem Verlauf erstmals erhalten haben könne (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 1986 VIII R 107/84, BFH/NV 1987, 103; vom 7. März 1996 XI B 17/96, BFH/NV 1996, 755).

    Für die Fristberechnung ist nach der Rechtsprechung der vom Empfänger angegebene Zustellungstag zugrunde zu legen, sofern dieser Tag nach den sonstigen Anhaltspunkten der wahrscheinliche Zeitpunkt der Zustellung war (BFH-Entscheidungen vom 20. August 1982 VIII R 58/82, BFHE 136, 348, BStBl II 1983, 63; in BFH/NV 1987, 103, und in BFH/NV 1996, 755).

  • BFH, 10.02.1987 - VIII K 2/86

    Erhebung einer Restitutionsklage

    Durch Beschluß vom 14. August 1986 VIII R 107/84 BFH / NV 1987, 103 hat der Senat die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11. Januar 1984 IX 7479/82 E wegen verspäteter Einreichung der Revisionsschrift als unzulässig verworfen.

    Der Schriftsatz der Kläger vom 15. September 1986 ist als Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens VIII R 107/84 (Restitutionsklage) anzusehen.

  • BFH, 23.08.2005 - VII B 153/05

    Wiedereinsetzung; Arbeitsüberlastung

    Da der Prozessbevollmächtigte auch nach mehrmaliger Erinnerung das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt hat, ist derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem das Urteil nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in seine Hände gelangt sein könnte (BFH-Entscheidungen vom 27. September 2001 X B 145/00, BFH/NV 2002, 212; in BFHE 159, 425, BStBl II 1990, 477, und vom 14. August 1986 VIII R 107/84, BFH/NV 1987, 103).
  • BFH, 27.12.1996 - XI B 11/96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Dieses ist spätestens der Zeitpunkt, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Beschwerdeschriftsatz gefertigt hat, der 27. November 1995; denn in diesem Zeitpunkt stand fest, daß das angefochtene Urteil des FG in seine Hände gelangt war (BFH-Beschluß vom 14. August 1986 VIII R 107/84, BFH/NV 1987, 103).
  • BFH, 12.02.1987 - VIII S 14/86

    Zulässigkeit eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestands eines "Urteils"

    Die von den Klägern und Antragstellern (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11. Januar 1984 IX 7479/82 E eingelegte Revision wurde vom Senat durch Beschluß vom 14. August 1986 VIII R 107/84 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen.
  • BFH, 07.03.1996 - XI B 17/96

    Rechtsmitteleinlegung bei unrichtiger oder unterbliebener Belehrung

    Leitet er das Empfangsbekenntnis nicht zurück, so kann als Zustelltag derjenige Tag angesehen werden, den der Empfänger als den Tag angibt, an dem er das Urteil erhalten hat und der nach den sonstigen Anhaltspunkten der wahrscheinliche Zustelltag ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. August 1986 VIII R 107/84, BFH/NV 1987, 103).
  • VG Schwerin, 28.03.2001 - 7 B 1146/00

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis; Entfallen des Suspensiveffekts durch

    Wurde auch das Empfangsbekenntnis vom Rechtsanwalt mangels eigenhändiger Unterschrift nicht vollständig ausgefüllt, so genügt es dennoch, daß das Schriftstück tatsächlich in seine Hände als die des Empfängers gelangte, der die Zustellungsabsicht kannte (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. August 1986 - VIII R 107/84 -, BFH/NV 1987, 103, und vom 6. März 1990 - II R 131/87 -, BayVBl. 1990, 699).
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