Rechtsprechung
   BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,772
BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75 (https://dejure.org/1978,772)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1978 - VIII R 126/75 (https://dejure.org/1978,772)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1978 - VIII R 126/75 (https://dejure.org/1978,772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anteile an einer GmbH - Ermittlung eines Veräußerungsgewinns - Anschaffungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei unterschiedlichen Anschaffungskosten einzelner GmbH-Anteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 206
  • DB 1979, 52
  • BStBl II 1979, 77
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.11.1965 - VI 163/64 U

    Berücksichtigung eines Härteausgleichs bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten

    Auszug aus BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75
    bb) Auch der Sinn und Zweck des § 17 EStG, die beim Gesellschafter eingetretene Steigerung des Wertes der Anteile im Falle der Veräußerung zu besteuern (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1965 IV 216/64 S, BFHE 84, 300, BStBl III 1966, 110), gebietet es nicht, dem Steuerpflichtigen zu verwehren, nach Belieben zu bestimmen, welche Stücke er veräußern will.
  • BFH, 07.03.1974 - VIII R 118/73

    Verlustabzug - Verlustermittlung - Veräußerung von Beteiligungen - Privatvermögen

    Auszug aus BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75
    Diese Grundsätze sind aber, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, auf die Besteuerung nach § 17 EStG nicht übertragbar, weil es gemäß § 17 auf die Erfassung des Veräußerungsgewinns aus den jeweils veräußerten Anteilen und nicht auf den Vergleich eines Anfangs- und Schlußvermögens, also einer Sachgesamtheit, ankommt, wie es bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG der Fall ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. März 1974 VIII R 118/73, BFHE 112, 459, BStBl II 1974, 567).
  • BFH, 14.02.1973 - I R 76/71

    Beteiligung an einem Unternehmen - Erwerb von Aktien - Ausweis als Anlagevermögen

    Auszug aus BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75
    c) Das BFH-Urteil vom 14. Februar 1973 I R 76/71 (BFHE 108, 532, BStBl II 1973, 397) steht dieser Auslegung nicht entgegen.
  • RG, 26.01.1932 - II 221/31

    1. Zur Frage der Formbedürftigkeit von Vollmachten zur Veräußerung und Abtretung

    Auszug aus BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75
    Geschieht dies nicht, so ist die Abtretung mangels der erforderlichen Bestimmbarkeit des Gegenstands unwirksam (Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 15. Dezember 1916 II 357/16 in Holdheim Bd. 26 S. 138, und vom 26. Januar 1932 II 221/31, Juristische Wochenschrift Bd. 32 S. 1008 - JW 32, 1008 - Schilling in Hachenburg, Großkommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7. Aufl., § 15 Rdnrn. 31 und 76).
  • BFH, 25.11.1965 - IV 216/64 S

    Vorliegen eines Veräußerungsgewinns bei Übertragung von Aktien eines wesentlich

    Auszug aus BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75
    bb) Auch der Sinn und Zweck des § 17 EStG, die beim Gesellschafter eingetretene Steigerung des Wertes der Anteile im Falle der Veräußerung zu besteuern (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1965 IV 216/64 S, BFHE 84, 300, BStBl III 1966, 110), gebietet es nicht, dem Steuerpflichtigen zu verwehren, nach Belieben zu bestimmen, welche Stücke er veräußern will.
  • BFH, 14.01.2020 - IX R 5/18

    Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an einer Agrargenossenschaft, die

    Entgegen der Auffassung des FA habe der Kläger nicht drei im Jahre 2013 für 2.600 EUR je Anteil erworbene "neue" Genossenschaftsanteile, sondern drei der im Zeitpunkt der Umwandlung der LPG in eine Genossenschaft im Jahre 1991 erworbenen "freiwilligen" Genossenschaftsanteile gekündigt und auf die A e.G. zurückübertragen; das dem Kläger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.10.1978 - VIII R 126/75, BFHE 126, 206 , BStBl II 1979, 77) insoweit zustehende Wahlrecht habe dieser in einem für die Bestimmbarkeit durch FA und FG ausreichenden Umfange wahrgenommen.

    Für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns (oder -verlustes) i.S. von § 17 EStG sind dann die Anschaffungskosten des jeweils veräußerten Anteils maßgebend (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77 sowie H 17 (5) EStH 2014, Stichwort "Wahlrecht bei teilweiser Veräußerung von GmbH-Anteilen").

    Danach sind Anschaffungskosten u.a. Aufwendungen, die --"tatsächlich", vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77-- geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben.

    Diese Würdigung des FG entspricht --auch hinsichtlich der Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des GenG und ihre Parallelwertung zu den maßgeblichen Vorschriften des GmbHG sowie der zu diesen Vorschriften ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. BFH-Urteil in BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77)-- den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; sie ist jedenfalls möglich und mithin revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    d) Soweit es im bilanzrechtlichen Schrifttum beim Ausweis von Finanzanlagen gemäß § 266 Abs. 2 Aktivseite A. III. HGB für möglich gehalten wird, bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen auf den Ausweis von eigenen Bezugsrechten als Abgang bei den Altanteilen und als Zugang bei den hinzuerworbenen Anteilen zu verzichten (Schnicke/Gutike in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 3. Aufl., § 268 HGB Anm. 62, 65; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 268 HGB Tz. 81; C.P. Claussen/H.-M. Korth in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 1991, § 255 HGB Rn. 41), werden dafür lediglich Vereinfachungsgründe angeführt, deren Ursache darin zu sehen sein dürfte, daß die unter dieser Bilanzposition zu erfassenden Anteile bzw. Beteiligungen bilanziell als Einheit verstanden werden, deren Anschaffungskosten nur der Summe nach zutreffend ausgewiesen werden müssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 77/06

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen an

    Der Kläger umging kein Steuergesetz, sondern nutzte die Möglichkeit einer günstigeren Steuergestaltung (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Er ist überdies auch eindeutig als gesonderter Anteil vom Kläger behandelt worden, u. a. im notariellen Abtretungsvertrag vom 24. Juli 1987 neben anderen einzeln betragsmäßig aufgeführten Geschäftsanteilen und außerdem durch die Bezugnahme des Klägers auf die für diesen Anteil entstandenen Anschaffungskosten (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11, 14; vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77, 78).
  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

    Der Hilfsantrag wird darauf gestützt, daß nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75 (BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77) ein Steuerpflichtiger, der Anteile an einer GmbH zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Preisen erworben hat, bestimmen kann, welche Anteile er veräußert.

    Zwar hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75 (BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77) entschieden, daß ein Steuerpflichtiger, der Anteile an einer GmbH zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Preisen erworben hat, bestimmen kann, welchen Anteil oder Teil davon er veräußert, und daß in diesem Falle für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes i. S. von § 17 EStG die tatsächlichen Anschaffungskosten dieses Anteils maßgebend sind.

  • BFH, 03.05.2023 - IX R 12/22

    Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes

    Zudem sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG die Anschaffungskosten für den jeweiligen Anteil jedenfalls dann isoliert zu bestimmen, wenn sie jeweils unterschiedlich hoch ausgefallen sind (so bereits BFH-Urteil vom 10.10.1978 - VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77, unter 2.b aa; vgl. auch unter 2.).

    (2) Zum anderen ist geklärt, dass der Steuerpflichtige selbst entscheiden kann, welchen Geschäftsanteil seiner Beteiligung er veräußert (BFH-Urteil vom 10.10.1978 - VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77, unter 2.a).

  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94

    Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung mit den höheren

    Seither läßt die Rechtsprechung den Ausgleich eines Veräußerungsverlustes mit anderen positiven Einkünften uneingeschränkt zu (vgl. etwa BFH-Urteile vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77, 78; vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25, 26).
  • BFH, 28.02.1990 - I R 43/86

    Realisierung von Verlusten - Verdeckte Einlage - GmbH-Anteile - Schweizerische

    c) Aus der Tatsache, daß § 17 Abs. 1 EStG unmittelbar auch auf Anteilsveräußerungsverluste anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77), ergibt sich für die Verweisung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG auf § 17 EStG nichts.
  • BFH, 04.02.2020 - IX R 18/19

    Ermittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung eines Teils von zu

    c) Da die Anteile ihre rechtliche Selbständigkeit behalten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 244, 296, BStBl II 2014, 578; vom 20.04.2004 - VIII R 52/02, BFHE 206, 98, BStBl II 2004, 556, unter 3.a), hat der Anteilseigner die Möglichkeit, frei zu bestimmen, welchen Anteil er veräußert, wenn er die Anteile zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Preisen erworben hat (vgl. BFH-Urteile vom 10.10.1978 - VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77; vom 17.07.1980 - IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11; H 17 (5) des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2013, Stichwort "Wahlrecht bei teilweiser Veräußerung von GmbH-Anteilen").
  • BFH, 26.09.2023 - IX R 19/21

    § 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile

    Danach sind Anschaffungskosten unter anderem Aufwendungen, die --"tatsächlich" (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.1978 - VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77, unter 1.)-- geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben (Senatsurteil vom 14.01.2020 - IX R 5/18, BFHE 268, 551, BStBl II 2021, 335, Rz 32).
  • FG Köln, 24.04.2015 - 7 K 1279/07

    Einkommensteuer: Abgrenzung steuerverstrickter von nicht steuerverstrickten

  • BFH, 25.10.1985 - III R 173/80

    Kosten der Lebensführung als Betriebsausgaben - Kosten für eine

  • FG Thüringen, 22.11.2017 - 4 K 791/16

    Bewertung der Veräußerung von Beteiligungen an einer landwirtschaftlichen

  • BFH, 20.12.1995 - VIII B 83/95

    Unterschiedliche Besteuerung wesentlicher Beteiligungen im Betriebs- und

  • FG Thüringen, 16.06.2021 - 1 K 89/16

    § 3 KapErhStG ist zur Ermittlung der Anschaffungskosten von neuen

  • FG Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 14 K 880/20

    Auslegung von § 50i EStG bei Betriebsaufspaltung - Schenkung von Anteilen an

  • FG Niedersachsen, 04.02.1997 - I 44/92

    Einkommensteuer; Veräußerung eines Aktienpakets an Ehepartner

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht