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   BFH, 10.04.1990 - VIII R 133/86   

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https://dejure.org/1990,2182
BFH, 10.04.1990 - VIII R 133/86 (https://dejure.org/1990,2182)
BFH, Entscheidung vom 10.04.1990 - VIII R 133/86 (https://dejure.org/1990,2182)
BFH, Entscheidung vom 10. April 1990 - VIII R 133/86 (https://dejure.org/1990,2182)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 438
  • BB 1990, 2015
  • DB 1990, 2350
  • BStBl II 1990, 961
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.11.1987 - IV R 171/85

    1. Keine Grundstücksentnahme durch Bestellung eines entgeltlichen Erbbaurechts -

    Auszug aus BFH, 10.04.1990 - VIII R 133/86
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Urteilen vom 26. Februar 1970 I R 42/68 (BFHE 98, 486, BStBl II 1970, 419) und vom 26. November 1987 IV R 171/85 (BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490) entschieden, daß die Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem Erbbaurecht selbst dann keine Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen zur Folge hat, wenn das Erbbaurecht von dem Betriebsinhaber zugunsten seines Ehegatten bestellt wird und dieser aufgrund seines Erbbaurechts auf dem belasteten Grundstück für eigene Wohnzwecke ein Einfamilienhaus errichtet.

    Ebenso wie die private Nutzung durch den mit dem Betriebsinhaber nicht identischen Erbbauberechtigten (BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490) führt auch die private Nutzung eines erbbauberechtigten Gesellschafters nicht dazu, daß das Grundstück, das Erträge in Form von Erbbauzinsen abwirft, bei der Klägerin notwendigerweise zum Privatvermögen gerechnet werden muß.

    Die Grundstücksnutzung verhält sich vielmehr wie vergleichsweise die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks zum Betrieb der Klägerin neutral (vgl. BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, m.w.N.).

    b) In dem Urteil des IV. Senats in BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490 wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. November 1986 VIII R 301/83 (BFHE 148, 466, BStBl II 1987, 261) nicht einschlägig sei, weil sie keinen Fall der Einräumung eines Erbbaurechts betreffe.

  • BFH, 18.11.1986 - VIII R 301/83

    Bau eines Einfamilienhauses durch Pächter auf gepachtetem Grundstück als Entnahme

    Auszug aus BFH, 10.04.1990 - VIII R 133/86
    b) In dem Urteil des IV. Senats in BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490 wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. November 1986 VIII R 301/83 (BFHE 148, 466, BStBl II 1987, 261) nicht einschlägig sei, weil sie keinen Fall der Einräumung eines Erbbaurechts betreffe.
  • BFH, 26.02.1970 - I R 42/68

    Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem Erbbaurecht als Entnahme des

    Auszug aus BFH, 10.04.1990 - VIII R 133/86
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Urteilen vom 26. Februar 1970 I R 42/68 (BFHE 98, 486, BStBl II 1970, 419) und vom 26. November 1987 IV R 171/85 (BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490) entschieden, daß die Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem Erbbaurecht selbst dann keine Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen zur Folge hat, wenn das Erbbaurecht von dem Betriebsinhaber zugunsten seines Ehegatten bestellt wird und dieser aufgrund seines Erbbaurechts auf dem belasteten Grundstück für eigene Wohnzwecke ein Einfamilienhaus errichtet.
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 28/97

    Erbbaurecht bei gewerblichem Grundstückshandel

    In der Rechtsprechung des BFH wurde weder in der Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht noch in der anschließenden Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus durch den Erbbauberechtigten eine Entnahme gesehen (BFH-Urteile vom 26. Februar 1970 I R 42/68, BFHE 98, 486, BStBl II 1970, 419; vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490; vom 10. April 1990 VIII R 133/86, BFHE 161, 438, BStBl II 1990, 961; vgl. auch Hoffmann in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 1998, §§ 4, 5 EStG Rn. 208 "Erbbaurecht"; Wacker in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 4 EStG Anm. 196 "Erbbaurecht").

    Diese zusätzliche Nutzung der Grundstücke ist auch geeignet, dem Betrieb durch die Erzielung von Erbbauzinsen zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 161, 438, BStBl II 1990, 961).

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH weder in der Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht noch in der anschließenden Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus durch den Erbbauberechtigten eine Entnahme gesehen (BFH-Urteile vom 26. Februar 1970 I R 42/68, BFHE 98, 486, BStBl II 1970, 419; vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, und vom 10. April 1990 VIII R 133/86, BFHE 161, 438, BStBl II 1990, 961, sowie beiläufig BFH-Urteil vom 21. November 1989 IX R 170/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310, zu 2, am Ende).
  • FG München, 13.09.2006 - 10 K 2650/03

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Betriebes der Land-

    Mit der Bestellung eines Erbbaurechts wird das belastete Grundstück nicht zu notwendigem Privatvermögen (BFH-Urteil vom 10. April 1990 VIII R 133/86, BFHE 161, 438 , BStBl II 1990, 961 ).

    Durch die Erzielung von Einnahmen in Form des Erbbauzinses ist das Grundstück auf Dauer fähig, dem Betrieb der Klin zu dienen (BFH in BFHE 161, 438 , BStBl II 1990, 961 ).

  • BFH, 30.11.2000 - IV B 47/00

    Einbringung in eine Personengesellschaft

    Die Entscheidung des FG steht auch nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten BFH-Rechtsprechung, die bei der entgeltlichen Bestellung eines Erbbaurechts an einem Betriebsgrundstück zum Zwecke der Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus entschied, dass trotz der Nutzung für eigene Wohnzwecke nicht notwendigerweise eine Entnahme vorliegen müsse (BFH-Urteile vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, und vom 10. April 1990 VIII R 133/86, BFHE 161, 438, BStBl II 1990, 961).
  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 9 K 208/92
    Vielmehr wird auch mit dem Erbbaurecht grundsätzlich nur der Gebrauch eines Grundstücks für einen bestimmten Zeitraum überlassen (vgl. BFH-Urteile vom 20.01.1983 - IV R 158/80 -, BFHE 138, 53 , BStBl II 1983, 413 unter 2. und vom 08.12.1988 - IV R 33/87 -, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407 unter 1. und vom 07.04.1994 - IV R 11/92 -, BFHE 174, 407 , BStBl II 1994, 796 unter I.2 a jeweils zu Bilanzierungsfragen; vom 24.08.1989 - IV R 38/88, BFHE 158, 250, BStBl II 1989, 1016 zum "Grund und Boden" im Sinne von § 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG sowie vom 10.04.1990 - VIII R 133/86 -, BFHE 161, 438 , BStBl II 1990, 961 unter 2 a zu der Frage, ob ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen einer Gesellschaft entnommen wird, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht zugunsten eines Gesellschafters belastet wird und dieser ein für seine eigene Wohnzwecke benutztes Gebäudes errichtet).
  • LG Wuppertal, 05.03.1991 - 11 T 2/91

    Anmeldung des Wegfalls eines von zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigten

    9. Steuerrecht/Einkommensteuerrecht - Entnahme von Betriebsvermögen (BFH, Urteil vom 10.4.1990 - VIII R 133/86) EStG § 4 Abs. 1 S. 2 Ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück wird aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft nicht dadurch entnommen, daß es zugunsten eines Gesellschafters mit einem Erbbaurecht belastet und von dem Gesellschafter mit einem für seine eigenen Wohnzwecke bestimmten und später benutzten Gebäude bebaut wird.
  • LG Köln, 21.12.1990 - 87 T 30/90

    Eintragungsfähigkeit der auf Satzung beruhenden Möglichkeit der Befreiung des

    9. Steuerrecht/Einkommensteuerrecht - Entnahme von Betriebsvermögen (BFH, Urteil vom 10.4.1990 - VIII R 133/86) EStG § 4 Abs. 1 S. 2 Ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Grundstück wird aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft nicht dadurch entnommen, daß es zugunsten eines Gesellschafters mit einem Erbbaurecht belastet und von dem Gesellschafter mit einem für seine eigenen Wohnzwecke bestimmten und später benutzten Gebäude bebaut wird.
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