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   BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84   

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https://dejure.org/1988,1344
BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84 (https://dejure.org/1988,1344)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1988 - VIII R 151/84 (https://dejure.org/1988,1344)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1988 - VIII R 151/84 (https://dejure.org/1988,1344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erlass von Säumniszuschlägen wegen Unbilligkeit - Ordnungsgemäße Ermittlung und Würdigung der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen bei Eintritt der Zahlungspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
    Dabei müssen die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt werden, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, 513, BStBl II 1985, 489; vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH / NV 1987, 684, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt ein Erlaß von Säumniszuschlägen (§ 240 AO 1977) aus sachlichen Billigkeitsgründen voraus, daß ihre Einziehung im Einzelfall - insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge - nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil deren Erhebung - obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt - den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft; Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewußt in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen nicht den Erlaß aus Billigkeitsgründen (Urteile in BFHE 143, 512, 514, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684; Beschluß vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH /NV 1987, 555; Urteile in BFH / NV 1987, 691 und 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auf die Frage des Verschuldens bei der Säumnis des Steuerpflichtigen kommt es grundsätzlich nicht an, weil der Gesetzgeber die Entstehung der Säumniszuschläge hiervon unabhängig allein an den Erfolg verspäteter Zahlung geknüpft hat (Urteile in BFHE 143, 512, 514, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684 und 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Säumniszuschläge sind ein Druckmittel, um die Zahlung der festgesetzten - und kraft Gesetzes sofort zu leistenden - Steuerschuld zu erreichen (Urteile in BFHE 143, 512, 514, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684 und 555 sowie 693, jeweils mit weiteren Nachweisen), insoweit stellen sie eine Art Zwangsgeld dar (Beschluß in DStZ / E 1986, 101).

    Sofern sich dabei nicht schon der Fall der Zahlungseinstellung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ergibt, ist an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen der abgabenrechtliche Maßstab für Erlaß und Stundung anzulegen, auch wenn kein Erlaß- oder Stundungsverfahren hinsichtlich der Steuerschulden bei deren Fälligkeit durchgeführt wurde (Urteile in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684 und 693).

    Sollte sich hierbei herausstellen, daß bezüglich der Steuerschulden seinerzeit zwar keine Erlaßsituation, jedoch eine Stundungssituation gegeben war, so ist zu prüfen, ob die Säumniszuschläge insoweit teilweise - in Anlehnung an die Höhe der Stundungs- oder Aussetzungszinsen gemäß § 238 AO 1977 - oder darüber hinaus - entsprechend § 234 Abs. 2 AO 1977 - zu erlassen sind (vgl. Urteile in BFHE 143, 512, 517, BStBl II 1985, 489; BFH / NV 1987, 684).

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

    Auszug aus BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
    Bei der Ermessensentscheidung über einen Erlaß nach § 227 AO 1977 sind sachliche und persönliche Billigkeitsgründe zu prüfen (Urteile des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH / NV 1987, 691, und vom 29. Juni 1987 X R 22/81, BFH / NV 1987, 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für die hier - im Rahmen der sachlichen Billigkeitsgründe für einen Erlaß der Säumniszuschläge - zu prüfende Frage, ob ein Erlaß oder eine Stundung der Hauptforderungen bei Fälligkeit in Betracht kam, hätte insbesondere erwogen werden müssen, inwieweit bei Fälligkeit der Steuerschulden in 1977 die liquiden Mittel der Klägerin zur Begleichung überhaupt ausreichten oder zur bescheidenen Lebensführung benötigt wurden und inwieweit die Beschaffung weiterer flüssiger Mittel durch die Grundstücksverwertung erst in 1978 erfolgen konnte (vgl. z. B. zur Erlaßbedürftigkeit Urteile in BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; BFH / NV 1987, 691 und 693).

  • BFH, 01.02.1977 - VII R 62/75

    Unwirksamkeit der Vorschrift - Wiederbestellung - Vorschreiben der Geltung -

    Auszug aus BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
    Da die vor dem BFH - gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - ordnungsgemäß vertretene Klägerin nicht mit ihrem vollen Verpflichtungsbegehren i. S. des § 101 Satz 1 FGO durchgedrungen ist, sondern nur ein Bescheidungsurteil gemäß § 101 Satz 2 FGO ergeht, erscheint es dem Senat angemessen, die gesamten Kosten des Verfahrens der Klägerin und dem FA je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 1977 VII R 62/75, BFHE 121, 371, 378, BStBl II 1977, 370, 373; vom 25. April 1978 VII R 24/74, BFHE 125, 129, 138; Ziemer / Haarmann / Lohse, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 10634/2).
  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
    Insbesondere wird bei der Ermessensausübung jedoch der Frage nachzugehen sein, inwieweit die spätere Verzögerung der Erklärungseinreichung auf den behaupteten Schwierigkeiten der Beschaffung der Geschäftsunterlagen des Erblassers von dritter Seite einerseits, was der Klägerin ebenfalls nicht anzulasten wäre, oder aber auf einem Verschulden ihres Steuerberaters andererseits beruhte, was ihr in diesem Zusammenhang - ungeachtet eines etwaigen Regreßanspruchs gegen ihn - zuzurechnen wäre (vgl. zur Zurechnung des Verschuldens eines Erklärungspflicht-Erfüllungsgehilfen BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; Klein / Orlopp, a.a.O., § 173 Anm. 14 c - Steuerberater - Urteil in BFH / NV 1987, 693, 695 - Buchhalter, bezüglich Erlaßwürdigkeit -).
  • BFH, 28.06.1983 - VIII R 37/81

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beben eigenem groben Verschulden auch das

    Auszug aus BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
    Insbesondere wird bei der Ermessensausübung jedoch der Frage nachzugehen sein, inwieweit die spätere Verzögerung der Erklärungseinreichung auf den behaupteten Schwierigkeiten der Beschaffung der Geschäftsunterlagen des Erblassers von dritter Seite einerseits, was der Klägerin ebenfalls nicht anzulasten wäre, oder aber auf einem Verschulden ihres Steuerberaters andererseits beruhte, was ihr in diesem Zusammenhang - ungeachtet eines etwaigen Regreßanspruchs gegen ihn - zuzurechnen wäre (vgl. zur Zurechnung des Verschuldens eines Erklärungspflicht-Erfüllungsgehilfen BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2; Klein / Orlopp, a.a.O., § 173 Anm. 14 c - Steuerberater - Urteil in BFH / NV 1987, 693, 695 - Buchhalter, bezüglich Erlaßwürdigkeit -).
  • BFH, 04.07.1972 - VII R 103/69

    Erstattung von Eingangsabgaben - Berichtigung des Steuerbescheids - Erstattung

    Auszug aus BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
    Im Streitfall liegt keine Ermessenseinengung vor, die nur eine einzige Entscheidung als ermessensfehlerfrei erscheinen läßt (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 1972 VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806; BFH / NV 1987, 684, 685).
  • BFH, 25.04.1978 - VII R 24/74
    Auszug aus BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
    Da die vor dem BFH - gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - ordnungsgemäß vertretene Klägerin nicht mit ihrem vollen Verpflichtungsbegehren i. S. des § 101 Satz 1 FGO durchgedrungen ist, sondern nur ein Bescheidungsurteil gemäß § 101 Satz 2 FGO ergeht, erscheint es dem Senat angemessen, die gesamten Kosten des Verfahrens der Klägerin und dem FA je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 1977 VII R 62/75, BFHE 121, 371, 378, BStBl II 1977, 370, 373; vom 25. April 1978 VII R 24/74, BFHE 125, 129, 138; Ziemer / Haarmann / Lohse, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 10634/2).
  • BFH, 24.09.1976 - I R 41/75

    Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung - Betriebsveräußerung - Auswirkung auf

    Auszug aus BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
    Für die Frage der Billigkeitserstattung der Säumniszuschläge - aus deren Entrichtung unmittelbar betreffenden - persönlichen Billigkeitsgründen sind die vorstehenden tatsächlichen Umstände der Erlaßbedürftigkeit und -würdigkeit entsprechend zu erwägen, wobei jedoch auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Säumniszuschläge abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127, 130; Tipke / Kruse, a.a.O., § 227 AO 1977 Rdnr. 58).
  • BFH, 27.05.1987 - X R 41/81

    Unbilligkeit der Einziehung einer Steuer - Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens

    Auszug aus BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
    Bei der Ermessensentscheidung über einen Erlaß nach § 227 AO 1977 sind sachliche und persönliche Billigkeitsgründe zu prüfen (Urteile des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH / NV 1987, 691, und vom 29. Juni 1987 X R 22/81, BFH / NV 1987, 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 29.06.1987 - X R 22/81

    Anforderungen an die Entscheidung über ein Erlassbegehren - Überschreitung der

    Auszug aus BFH, 26.01.1988 - VIII R 151/84
    Bei der Ermessensentscheidung über einen Erlaß nach § 227 AO 1977 sind sachliche und persönliche Billigkeitsgründe zu prüfen (Urteile des BFH vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; vom 27. Mai 1987 X R 41/81, BFH / NV 1987, 691, und vom 29. Juni 1987 X R 22/81, BFH / NV 1987, 693, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78

    Betriebsaufgabe - Billigkeitsgründe - Steuererlaß

  • BFH, 02.07.1986 - I R 5/83

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Erlassantrages - Verhinderung der

  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
  • BFH, 04.11.1986 - VII B 108/86

    Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich von Säumniszuschlägen

  • BFH, 02.07.1986 - I R 39/83

    Anspruch auf Stundung von Steuerschulden - Abweichende Festsetzung des

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    a) Ob zum Zeitpunkt der AdV-Versagung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide i.S. von § 361 Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vorgelegen haben, d.h. die Entscheidung bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag des Klägers und der Aktenlage ergab, rechtmäßig war, ist nicht zu überprüfen (BFH-Urteile vom 26. Januar 1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695, unter 2.a, Rz 17; in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 26; Verwaltungsgericht --VG-- Magdeburg, Urteil vom 30. Oktober 2012 9 A 126/12, juris, Rz 23; VG Potsdam, Urteil vom 26. Februar 2014 8 K 1031/12, Landes- und Kommunalverwaltung --LKV-- 2014, 236, Rz 28; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 1995 1 K 2134/93, EFG 1995, 1093; Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl., § 240 Rz 65; a.A. im Sinne einer vollen Überprüfung der AdV-Entscheidung: VG München, Urteil vom 12. November 2015 M 10 K 14.4662, juris, Rz 39; FG München, Urteil vom 21. Mai 2013 10 K 1310/10, juris, Rz 47).
  • FG Münster, 16.12.2021 - 12 V 2684/21

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen

    Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten und kraft Gesetzes sofort zu leistenden Steuerschuld anhalten soll, so dass sie insoweit eine Art Zwangsmittel darstellen (BFH-Urteil vom 26.01.1988 - VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695).
  • FG Münster, 16.03.2021 - 12 V 16/21

    Rechtmäßigkeit der Höhe von in Ansatz gebrachten Säumniszuschlägen für die

    Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten und kraft Gesetzes sofort zu leistenden Steuerschuld anhalten soll, so dass sie insoweit eine Art Zwangsmittel darstellen (BFH-Urteil vom 26.01.1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695).
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