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   BFH, 14.05.1974 - VIII R 162/73   

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https://dejure.org/1974,651
BFH, 14.05.1974 - VIII R 162/73 (https://dejure.org/1974,651)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1974 - VIII R 162/73 (https://dejure.org/1974,651)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1974 - VIII R 162/73 (https://dejure.org/1974,651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 112, 567
  • NJW 1974, 2335
  • DB 1974, 1847
  • BStBl II 1974, 582
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

    Auszug aus BFH, 14.05.1974 - VIII R 162/73
    Im Jahre 1971 erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen darf die Rechtsprechung nicht wegen der Geldentwertung von der Besteuerung freistellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72).

    Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72 (BStBl II 1974, 572), ausgesprochen, daß § 20 Abs. 1 EStG 1969 keine vom Nominalwertprinzip (Mark = Markgrundsatz) abweichende Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung gestattet.

    Auch insoweit haben aber die Gründe der Entscheidung VIII R 95/72 nahezu völlig auch für das vorliegende Streitjahr 1971 zu gelten.

    Die Eigentumsgarantie schützt in steuerrechtlicher Hinsicht allein vor "Erdrosselungssteuern" und erheblichen Eingriffen in die Vermögenssubstanz, wie in der Entscheidung VIII R 95/72 näher dargelegt ist.

    Auch weichen die Währungsverhältnisse im Streitjahr nicht so wesentlich von denen des Jahres 1969 ab, daß eine andere Beurteilung als im Falle VIII R 95/72 geboten wäre.

    Nach Auskunft der Deutschen Bundesbank im Verfahren VIII R 95/72 haben sich damals die Lebenshaltungskosten für alle privaten Haushalte nominell um 5, 2 v. H. erhöht, während langfristige Sparguthaben mit 6, 85 % und festverzinsliche Wertpapiere mit 8, 2 % verzinst wurden.

    Ob ein von der Entscheidung VIII R 95/72 abweichendes Ergebnis möglich wäre, wenn die Geldentwertungsrate die nominellen Erträge langfristig angelegten Kapitalvermögens überschritten hätte, bedarf mithin keiner Prüfung.

    Zum Fehlen einer Verletzung des Sozialstaatsprinzips verweist der Senat ebenfalls auf die Ausführungen in der Sache VIII R 95/72.

    Der Senat hat bereits im Verfahren VIII R 95/72 Stellungnahmen der Deutschen Bundesbank und der von der Klägerin benannten Bankverbände eingeholt, die auch die Auswirkungen der Geldwertverschlechterung im Zeitraum 1971 in die -- mit der Auffassung des erkennenden Senats übereinstimmende -- Betrachtung einbezogen hatten.

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Der Bundesfinanzhof hat in früheren Urteilen die Berücksichtigung der Geldentwertung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für die Jahre 1969 bis 1971 abgelehnt und dies wie folgt begründet (Urteile vom 14. Mai 1974 - VIII R 95/72 und VIII R 162/73 - = BFH 112, 546 und 567 = BStBl 1974 II S. 572 und 582):.
  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Die Zinsregelung habe nicht den Charakter einer Wertsicherungsklausel (Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572, und VIII R 162/73, BFHE 112, 567, BStBl II 1974, 582).
  • BFH, 01.06.1976 - VIII R 64/75

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitalzinsen - Prüfungsumfang -

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72 und VIII R 162/73 (BFHE 112, 546, 567, BStBl II 1974, 572, 582) zur Besteuerung von in den Jahren 1969 und 1971 erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen und zur Verfassungsmäßigkeit dieser Besteuerung unter allen dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkten Stellung genommen.

    Zu dem von den Klägern erhobenen Einwand, daß Art. 14 GG verletzt sei, weil der Zinssatz für langfristige Sparguthaben in ihrem Falle niedriger als die Geldentwertungsrate sei, hat der Senat in seiner Entscheidung VIII R 162/73 für das Streitjahr 1971 ebenfalls bereits Stellung genommen.

  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 306/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Entschädigung für eine faktische

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Urteile vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72 und VIII R 162/73 (BFHE 112, 546 und 567, BStBl II 1974, 572 und 582).
  • BFH, 17.02.1976 - VIII R 34/75

    Progressiver Einkommensteuertarif - Uneingeschränkte Anwendung - Gesamtbelastung

    Der erkennende Senat hat sich in seinen Entscheidungen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72 und VIII R 162/73 (BFHE 112, 546, 567, BStBl II 1974, 572, 582) der Rechtsprechung des BVerfG angeschlossen, wonach Art. 14 GG das Vermögen grundsätzlich nicht gegen Steuereingriffe schützt.

    b) Auch zu dem Einwand der Kläger, die progressive Besteuerung nur nominell erzielter Einkommenserhöhungen entbehre der gesetzlichen Grundlage, verweist der Senat auf die Entscheidungen VIII R 95/72 und VIII R 162/73, in denen er die uneingeschränkte Geltung des Nominalwertprinzips für die Jahre 1969 und 1971 bestätigt hat.

  • BFH, 30.04.1975 - VIII B 87/74

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Nennwert - Nominalwert - Besteuerung

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72 und VIII R 162/73 (BFHE 112, 546, 567, BStBl II 1974, 572, 582) zur Besteuerung von in den Jahren 1969 und 1971 erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen und zur Verfassungsmäßigkeit dieser Besteuerung unter allen dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkten Stellung genommen.

    Die Währungsverhältnisse der Jahre 1973 und 1974, um die es im vorliegenden Falle geht, weichen nicht so wesentlich von den in den genannten Entscheidungen angesprochenen Jahren 1969 und 1971 ab, als daß eine andere Beurteilung als in den Fällen VIII R 95/72 und VIII R 162/73 geboten wäre.

  • BFH, 03.08.1976 - VIII R 192/74

    Uneingeschränkte Übertragung von Rechtsgrundsätzen - Erbfall -

    Nach den Ausführungen des BFH in den Entscheidungen vom 27. Juli 1967 IV 300/64 (BFHE 89, 422, BStBl III 1967, 690); vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72 (BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572), und VIII R 162/73 (BFHE 112, 567, BStBl II 1974, 582) kann die bis einschließlich 1970 eingetretene Geldentwertung bei der Einkommensbesteuerung nicht berücksichtigt werden.
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