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   BFH, 28.02.2001 - VIII R 17/99   

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https://dejure.org/2001,21264
BFH, 28.02.2001 - VIII R 17/99 (https://dejure.org/2001,21264)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2001 - VIII R 17/99 (https://dejure.org/2001,21264)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2001 - VIII R 17/99 (https://dejure.org/2001,21264)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.10.1994 - IV R 26/91

    Festlegung von Teilgrößen im Einkommensteuerbescheid

    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - VIII R 17/99
    Mit der Klagerücknahme ist der Einkommensteueränderungsbescheid 1992 vom 17. April 2000 bestandskräftig geworden und damit endgültig an die Stelle des im hier vorliegenden Verfahren angefochtenen vorherigen Einkommensteuerbescheids 1992 vom 24. März 1997 getreten, so dass letzterer keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1994 IV R 26/91, BFH/NV 1995, 245).
  • BFH, 27.01.1993 - IV R 321/84

    Rechtsschutzbedürfnis bei fehlender Entfaltung von Wirkung durch den

    Auszug aus BFH, 28.02.2001 - VIII R 17/99
    Für ein auf die Änderung des letztgenannten Bescheids gerichtetes Begehren fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Januar 1993 IV R 321/84, BFH/NV 1994, 177, m.w.N.).
  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - und vom 19. Februar 1985 - BVerwG 6 C 29.84 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 17 und Nr. 26 S. 8; BFHE 147, 402 ; BFH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1985 - IV R 114/85 - BFH/NV 1986, 468 , vom 6. Februar 1998 - III R 36/97 - BFH/NV 1998, 1355 , vom 17. Mai 1999 - VIII R 17/99 - BFH/NV 1999, 1491, vom 20. September 2000 - VII R 61/00 - BFH/NV 2001, 324).

    Weiterhin hat die Besetzungsrüge darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist (BFHE 147, 402 ; BFH, Beschlüsse vom 17. Juli 1990 - IV R 10/89 - BFH/NV 1991, 250 und vom 17. Mai 1999 a.a.O.), welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter während seines "Einnickens" nicht habe erfassen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1985 a.a.O. und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 7 B 32.00 - Beschlussabdruck S. 3; BSG, Beschluss vom 28. März 1985 - 2 BU 240/84 - HV-INFO 1985, 12 ).

    Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1975 a.a.O.; Urteil vom 24. Januar 1986 - BVerwG 6 C 141.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 63 S. 44; BFH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1985 und vom 17. Mai 1999 a.a.O.).

    Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise "abwesend" ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1986 a.a.O. und Beschluss vom 3. März 1975 a.a.O.; BFH, Beschluss vom 17. Mai 1999 a.a.O.).

  • BFH, 27.04.2011 - III B 62/10

    Darlegung einer Divergenz - Aufklärungsrüge - Rügeverlust - Schlafender Richter

    Das Schließen der Augen kann auch Zeichen besonderer Konzentration sein (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491), aus der der Richter beim Hereintragen von Postkisten unter nach dem Vortrag des Klägers erheblicher Geräuschentwicklung aufschreckte, während er sich im Übrigen dem Wesentlichen widmete und dem laut Kläger-Vortrag von den übrigen in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen mit Erheiterung aufgenommenen Magenknurren des Steuerberaters keine Beachtung schenkte.
  • BFH, 16.06.2009 - X B 202/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Schlafender Richter, Begründung einer Verfahrensrüge -

    Im Allgemeinen kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise "abwesend" ist, wenn andere sichere Anzeichen --als die vom Kläger genannten-- hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder Anzeichen von fehlender Orientierung (BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11

    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung 2010; Anspruch auf

    Ohne Kenntnis der Augenkrankheit des Prüfers legte dessen Verhalten nach den von beiden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschilderten Symptomen für einen objektiven Beobachter den Eindruck nahe, der Prüfer sei eingeschlafen (vgl. zu den Anzeichen für das Schlafen eines Richters BFH-Beschlüsse vom 17.05.1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491; vom 17.02.2011 IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996; BVerwG-Beschluss vom 19.7.2007 5 B 84/06 , HFR 2008, 1291 m.w.N.).
  • BFH, 02.02.2005 - VIII B 191/03

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

    Allein das Schließen der Augen und Senken des Kopfes deutet noch nicht auf ein Schlafen hin (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491).
  • BFH, 16.08.2005 - XI B 234/03

    NZB: Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

    Allein das Schließen der Augen und Senken des Kopfes deutet noch nicht auf ein Schlafen hin (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491).
  • BFH, 07.07.2004 - X B 1/04

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei

    Soweit der Kläger hier rügen will, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO), weil der Vorsitzende Richter aus physischen Gründen gehindert gewesen sei, seine richterlichen Funktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen, hätte er jedenfalls vortragen müssen, welche wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende nicht hat wahrnehmen können (vgl. BFH-Entscheidungen vom 28. August 1986 V R 18/86, BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908; vom 17. Juli 1990 IV R 10/89, BFH/NV 1991, 250, und vom 17. Mai 1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491).
  • BSG, 29.08.2012 - B 13 R 41/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen (BSG vom 8.4.2005 - B 2 U 414/04 B - Juris RdNr 4; BVerwG vom 22.5.2006 - 10 B 9/06 - NJW 2006, 2648 RdNr 4; BFH vom 17.5.1999 - VIII R 17/99 - BFH/NV 1999, 1491, jeweils mwN) .
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