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   BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85   

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BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85 (https://dejure.org/1989,1875)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1989 - VIII R 19/85 (https://dejure.org/1989,1875)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1989 - VIII R 19/85 (https://dejure.org/1989,1875)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als Aufgabegewinn - Vorliegen einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

    Auszug aus BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85
    Im übrigen können zum begünstigten Aufgabegewinn auch Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gehören, sofern die Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs erfolgt (BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602).

    Das ist der Fall, wenn es sich um ein Geschäft handelt, mit dem die bisherige unternehmerische Tätigkeit im wesentlichen unverändert fortgeführt wird (vgl. BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602, m. w. N.).

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 12/80

    Wiederkehrende Barleistung - Vermögensübertragungsvertrag - Leibrente -

    Auszug aus BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85
    Der Senat ist als Revisionsgericht in der Lage, die Auslegung des durch die Bezugnahme festgestellten Vertrags darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) beachtet und bei der Auslegung nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 IX R 12/80, BFHE 146, 68, BStBl II 1986, 348).
  • BFH, 23.06.1977 - IV R 81/73

    Zur Abgrenzung zwischen laufendem gewerblichem Gewinn und tarifbegünstigtem

    Auszug aus BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85
    Die Veräußerung des Grundstücks an einen Erwerber ist auch für sich betrachtet keine neue gewerbliche Betätigung der Klägerin (das BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 81/73, BFH 122, 505, BStBl II 1977, 721 behandelte einen anderen Sachverhalt).
  • BFH, 03.10.1984 - I R 119/81

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im ganzen und einer

    Auszug aus BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85
    Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs ist gegeben, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 16 Anm. 8; Hörger in Littmann / Bitz /Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 16 Rdnr. 25).
  • BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79

    Betriebsaufgabegewinn bei GmbH & Co. KG nicht Teil des Gewerbeertrags

    Auszug aus BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85
    Der Gewerbesteuermeßbescheid 1980 war danach ersatzlos aufzuheben, weil der Aufgabegewinn nicht zum Gewerbeertrag i. S. des § 7 des Gewerbesteuergesetzes gehört (BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707, m. w. N.).
  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85
    Eine Betriebsaufgabe ist gegeben, wenn die gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Abnehmer veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 unter 2 b, m. w. N.; BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456).
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85
    Eine Betriebsaufgabe ist gegeben, wenn die gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Abnehmer veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 unter 2 b, m. w. N.; BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456).
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - Einnahmen - sonstige Bezüge - laufender

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, der seit Jahren judiziert, dass zwar nicht alle aus den Akten zu entnehmenden Tatsachen als vom Tatsachengericht festgestellt gelten, indessen derartige Tatsachen dann als festgestellt anzusehen sind, wenn dieses Gericht auf die Urkunden, aus denen sie sich ergeben, Bezug nimmt (BFH, Urteil vom 27.5. 1981 - I R 123/77 - BFHE 133, 412, 418; vom 3.2. 1984 - VII R 11/83 - juris RdNr 15; vom 19.3. 1985 - VII R 83/82 - BFH/NV 1985, 59 sowie vom 21.11.1989 - VIII R 19/85 - BFH/NV 1990, 625).
  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    - Bei einem einzigen Verkauf mehrerer Wohnobjekte oder Grundstücke ist Nachhaltigkeit anerkannt worden, wenn sich aus anderen objektiven Umständen ergab, dass noch weitere Grundstücksgeschäfte geplant waren (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; s. ferner Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

    - Bei einem beginnenden Grundstückshandel kann sich die ganze Geschäftstätigkeit zunächst auf den Verkauf eines einzigen Grundstücks konzentrieren (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 625, zu einem "abgebrochenen" Grundstückshandel).

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Soweit der Senat im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

    Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs der B-KG auf ihre Schwesterpersonengesellschaft (S-KG) angesichts des Rückbehalts der als wesentliche Betriebsgrundlagen zu qualifizierenden Grundstücke X (dazu Senatsurteile vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225) sowie der Übernahme der Verbindlichkeiten durch die S-KG mit einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG 1990 verbunden war.

    (2) Abweichendes ergibt sich --entgegen der offenbar von sämtlichen Beteiligten des anhängigen Verfahrens vertretenen Ansicht-- nicht aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 625, mit dem der erkennende Senat den aus der Veräußerung eines --einzelnen und tatsächlich nur gehandelten-- Grundstücks erzielten Gewinn durch eine zuvor jahrelang inaktive Gesellschaft, die gerade (und ausschließlich) mit dem Erwerb dieses Einzelgrundstücks ihre gewerbliche Tätigkeit wieder aufgenommen (begonnen) hatte, dem Vorgang der Betriebsaufgabe zugerechnet hat, weil zum einen der bloße An- und Verkauf von Grundvermögen nicht Gesellschaftszweck gewesen, zum anderen auch die für das in Frage stehende Einzelgrundstück bestehende Planung (Renovierung und Veräußerung nach Teilung in Wohneigentumsrechte) nur aufgrund eines Zerwürfnisses im Gesellschafterkreis gescheitert und damit das Grundstücksgeschäft nicht entsprechend der geplanten Geschäftstätigkeit --d.h. "nicht genauso"-- abgewickelt worden sei.

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

    Damit würde sich die Veräußerung nicht als Gegenstand der ursprünglich ins Auge gefassten Betätigung der Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag darstellen und eine Veräußerung im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs ausscheiden (BFH vom 21.11.1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

    Der Senat weicht ferner nicht von dem BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) ab.

    dem BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) gleichartig ist.

    Anders als in dem vom Prozessbevollmächtigten herangezogenen BFH-Urteil vom 21.11.1989 VIII R 19/85 haben in dem hier zu entscheidenden Streitfall planungsgemäße Bauträger-Aktivitäten der KG stattgefunden, während es in dem vom BFH entschiedenen Fall VIII R 19/85 zu einer nicht unerheblichen Abweichung vom geplanten Geschehensablauf gekommen war.

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Soweit der BFH im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest (BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.b (2) der Gründe).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

    bb) Dieser Beurteilung steht das Urteil des BFH vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) nicht entgegen; es betrifft einen besonders gelagerten Ausnahmefall (vgl. Senatsurteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, unter 2.d).

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    a) Soweit das FG davon ausgegangen sein sollte, es lägen die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung vor, so fehlen Feststellungen dazu, daß alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf den Erwerber übertragen worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

    Dem Aufgabegewinn hat der BFH lediglich die Veräußerung eines Grundstücks durch ein Unternehmen zugeordnet, dessen Geschäftszweck nicht der reine An- und Verkauf von Grundstücken war (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 625).

  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

    * Bei einem einzigen Verkauf mehrerer Objekte ist eine gewerbliche Tätigkeit anerkannt worden, wenn sich aus anderen objektiven Umständen ergab, dass noch weitere Grundstücksgeschäfte geplant waren (BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; s. ferner Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625).

    Bei einem beginnenden Grundstückshandel kann sich die ganze Geschäftstätigkeit zunächst auf den Verkauf eines einzigen Grundstücks konzentrieren (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 625, zu einem "abgebrochenen" Grundstückshandel).

  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

    Letztere Vorschrift ist nicht einschlägig, weil der BFH mit seinem Urteil in BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289 nicht von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) abgewichen ist und damit auch nicht die Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geändert hat.

    Hiergegen spricht nicht nur, dass das Urteil in BFH/NV 1990, 625 vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).

    Hinzu kommt vor allem, dass die Einschätzung des Urteils in BFH/NV 1990, 625, nach der die Veräußerung eines zuvor erworbenen und zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücks durch eine KG in den Vorgang der Betriebsaufgabe einzubeziehen sei, tragend auf dem Umstand beruht, dass der Weiterverkauf "(nicht) Gegenstand der ursprünglich ins Auge gefaßten Betätigung der (KG)" gewesen sei.

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

    Die Rechtsprechung hat zwar unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen (BFH-Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625, und dazu die BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225, und in BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
  • BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

  • BFH, 26.04.2000 - III B 47/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und

  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

  • BFH, 08.05.1991 - I R 33/90

    Veräußerungsfreibetrag auch bei Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft

  • FG Köln, 17.03.1999 - 4 K 10078/97
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/91

    Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe als laufender und

  • FG Nürnberg, 27.04.2005 - V 117/04

    Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

  • BFH, 17.02.1999 - IV B 44/98

    Divergenz

  • BFH, 15.02.2002 - XI B 19/01

    Grundstückverkauf; Veräußerungsgewinn - laufender Gewinn

  • FG Hessen, 21.01.2010 - 5 V 2478/09

    Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten

  • FG München, 25.07.2002 - 5 K 5285/99

    Tarifbegünstigte Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • FG München, 12.03.2001 - 13 K 1474/95

    Gewerblicher Grundstückshandel; 3-Objekt-Grenze; Aufgabegewinn - laufender

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