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   BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07   

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BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07 (https://dejure.org/2008,1063)
BFH, Entscheidung vom 02.09.2008 - VIII R 2/07 (https://dejure.org/2008,1063)
BFH, Entscheidung vom 02. September 2008 - VIII R 2/07 (https://dejure.org/2008,1063)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO § 233a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 12 Nr. 3, § 20

  • openjur.de

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten; § 12 Nr. 3 EStG ist verfassungsgemäß; objektives Nettoprinzip; obiter dictum; Abweichung i.S. des § 11 FGO

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 233a; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 12 Nr. 3, § 20

  • Judicialis

    AO § 233a; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 3; ; EStG § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten; § 12 Nr. 3 EStG ist verfassungsgemäß; objektives Nettoprinzip; obiter dictum; Abweichung i.S. des § 11 FGO

  • datenbank.nwb.de

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten; § 12 Nr. 3 EStG ist verfassungsgemäß

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachzahlungszinsen i. S. des § 233a AO sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ? Das gilt auch dann, wenn die Nachzahlung auf Einkünften aus Kapitalvermögen beruht ? Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit den Zinseinnahmen aus der Anlage eines nachgezahlten Steuerbetrages; Anspruch auf Erhöhung des verbleibenden Verlustvortrags bei den Einkünften aus ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten

  • jed.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nachzahlungszinsen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Nachzahlungszinsen und ihre Tücken

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Nachzahlungszinsen sind keine Werbungskosten

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Nachzahlungszinsen (§ 233a AO): Keine Werbungskosten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 3, AO § 233a
    Nachzahlungszinsen; Werbungskosten; Wirtschaftlicher Zusammenhang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 15
  • DB 2009, 149
  • BStBl II 2010, 25
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 18.06.2003 - IX B 199/02

    NZB: Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
    Zu den danach gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Steuern vom Einkommen gehören nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift auch die darauf entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO auch festgesetzte Zinsen gehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 458 zu Aussetzungszinsen; zu Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326; vom 10. August 2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47).

    bb) Selbst wenn man die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG außer Betracht ließe, würde die Abziehbarkeit der streitigen Nachzahlungszinsen voraussetzen, dass sie zumindest wirtschaftlich als Zinsen auf ein vom FA gewährtes Darlehen angesehen werden könnten und --diese Voraussetzung unterstellt-- in einem objektiven Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung stünden sowie subjektiv zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung bestimmt gewesen wären (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326, sowie vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740).

    Denn sie erstreckt das Abzugsverbot für die Einkommensteuer auch auf die auf diese Steuer entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO die Nachzahlungszinsen gehören (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326; in BFH/NV 2006, 47) und weist sie damit der nichtsteuerbaren Privatsphäre zu.

    Soweit die Frage einer Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten in der Vergangenheit angesprochen wurde, ist sie schon unter Hinweis auf den fehlenden Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkünfteerzielung nicht bejaht worden; ebenso ist uneingeschränkt auf die Zuordnung der Zinsen zu den kraft Gesetzes (§ 12 Nr. 3 2. Halbsatz EStG) nicht abziehbaren steuerlichen Nebenleistungen hingewiesen worden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326; in BFH/NV 2006, 47).

    Soweit der --eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage ablehnende-- Beschluss in BFH/NV 2003, 1326 die Frage als geklärt angesehen und auf die Anwendung der allgemeinen Grundsätze für den Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen hingewiesen hat, handelt es sich mithin allenfalls um ein obiter dictum, das regelmäßig die Annahme einer Abweichung i.S. des § 11 FGO nicht indiziert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894; BFH-Beschluss vom 22. Juli 1977 III B 34/74, BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838).

  • BFH, 10.08.2005 - VIII B 324/04

    Nachzahlungszinsen nach § 233a AO keine Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
    Zu den danach gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Steuern vom Einkommen gehören nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift auch die darauf entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO auch festgesetzte Zinsen gehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 458 zu Aussetzungszinsen; zu Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326; vom 10. August 2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47).

    Denn sie erstreckt das Abzugsverbot für die Einkommensteuer auch auf die auf diese Steuer entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO die Nachzahlungszinsen gehören (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326; in BFH/NV 2006, 47) und weist sie damit der nichtsteuerbaren Privatsphäre zu.

    Soweit die Frage einer Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten in der Vergangenheit angesprochen wurde, ist sie schon unter Hinweis auf den fehlenden Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkünfteerzielung nicht bejaht worden; ebenso ist uneingeschränkt auf die Zuordnung der Zinsen zu den kraft Gesetzes (§ 12 Nr. 3 2. Halbsatz EStG) nicht abziehbaren steuerlichen Nebenleistungen hingewiesen worden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1326; in BFH/NV 2006, 47).

  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446) beruht § 233a AO als Rechtsgrundlage der streitigen Nachzahlungszinsen auf einer zulässigen gesetzlichen Typisierung, die durch Vollverzinsung des nachzuversteuernden Betrages im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die Folgen der unterschiedlichen Steuererhebungsformen beseitigt (vgl. BTDrucks 8/1410, S. 4) und nicht vorrangig Liquiditätsvorteile auf Seiten des Steuerpflichtigen abschöpfen, sondern vor allem mit Hilfe der Sollverzinsung die Zinsnachteile auf Seiten des Steuergläubigers ausgleichen soll.

    Deshalb hat der Gesetzgeber den auszugleichenden Zinsvorteil und -nachteil im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung typisierend auf 0, 5 % pro Monat festgesetzt, ohne dass es darauf ankommt, ob im Einzelfall der Steuerpflichtige einen Zinsvorteil erzielt bzw. der Steuergläubiger einen Zinsnachteil erlitten hat (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, und in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446).

    Diese Typisierung ist nach der BFH-Rechtsprechung selbst für den Fall tatsächlich nicht erzielter Zinsvorteile schon deshalb nicht unbillig, weil der Steuerpflichtige der Belastung durch die Sollverzinsung ohne Weiteres durch nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen in Höhe der erwarteten Nachzahlung ausweichen kann (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446).

  • BFH, 29.07.1997 - IX R 89/94

    Ablösung einer Grundschuld

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
    und 2. der Entscheidungsgründe; BFH-Urteile vom 2. August 1994 IX R 21/91, BFH/NV 1995, 203, und vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772).

    Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772, m.w.N.).

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
    Denn er ist frei, wie er Fremd- und Eigenmittel verwendet; seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2. der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).

    b) Abgesehen davon war der zur Erzielung der Zinseinnahmen angelegte Veräußerungsgewinn Eigenkapital, dessen Einsatz eine Geltendmachung von Fremdkapitalkosten unabhängig davon ausschließt, dass der Steuerpflichtige die zur Einkünfteerzielung eingesetzten Mittel auch durch Fremdfinanzierung hätte aufbringen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676 zur Maßgeblichkeit der tatsächlich gewählten Finanzierungsform für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
    der Entscheidungsgründe, und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.1.

    Denn er ist frei, wie er Fremd- und Eigenmittel verwendet; seine tatsächlich durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2. der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676).

  • BFH, 22.01.1992 - X R 155/90

    Abzugsfähigkeit von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
    aa) Daran fehlt es schon dann, wenn der jeweilige Aufwand einen der Tatbestände des § 12 Nr. 1 bis 5 EStG erfüllt und damit schon nach dem Einleitungssatz des § 12 EStG ("... dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden ...") eine Zurechnung zu den Werbungskosten ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 155/90, BFH/NV 1992, 458; von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz A 91; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 29).

    Zu den danach gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Steuern vom Einkommen gehören nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift auch die darauf entfallenden Nebenleistungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 4 AO auch festgesetzte Zinsen gehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 458 zu Aussetzungszinsen; zu Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326; vom 10. August 2005 VIII B 324/04, BFH/NV 2006, 47).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
    b) Die vom Kläger begehrte Erhöhung des verbleibenden Verlustvortrags bei den Einkünften aus Kapitalvermögen um den Betrag der Nachzahlungszinsen setzt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG voraus, dass ihre Zahlung Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus dieser Einkunftsart sind, d.h. mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    Danach besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang bei Schuldzinsen für ein Darlehen nur, soweit es tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 71/98

    Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
    Soweit der --eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage ablehnende-- Beschluss in BFH/NV 2003, 1326 die Frage als geklärt angesehen und auf die Anwendung der allgemeinen Grundsätze für den Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen hingewiesen hat, handelt es sich mithin allenfalls um ein obiter dictum, das regelmäßig die Annahme einer Abweichung i.S. des § 11 FGO nicht indiziert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894; BFH-Beschluss vom 22. Juli 1977 III B 34/74, BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838).
  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 12/04

    Erstattungszinsen bei Aufhebung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Differenzbetrag zwischen den Einkommensteuervorauszahlungen einerseits sowie der festgesetzten Einkommensteuer andererseits erst mit der Festsetzung durch den Steuerpflichtigen geschuldet wurde (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 12/04, BFHE 209, 409, BStBl II 2005, 683) und schon deshalb nicht im Sinne des Revisionsvorbringens von "vorenthaltenem Kapital" gesprochen werden kann.
  • BFH, 22.07.1977 - III B 34/74

    Die Aufhebung der Vollziehung ist auch bei "freiwilliger" Zahlung der Steuer

  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

  • BFH, 13.12.2005 - VIII B 74/05

    NZB: Divergenz, Nachzahlungszinsen als WK

  • BFH, 02.08.1994 - IX R 21/91

    Einkommensteuer; Schuldzinsenabzug bei gemischt veranlaßter Kreditaufnahme

  • BFH, 22.02.1994 - IX B 119/93

    Grundsätzliche Bedeutung der rage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang der

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02

    Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 306/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Entschädigung für eine faktische

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 105/03

    Erstattungszinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83

    Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des

  • BFH, 20.05.1980 - VIII R 64/78

    Kapitalentschädigung - Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts -

  • BFH, 13.11.2007 - VIII R 36/05

    Kapitalvermögen - Steuerpflicht von Zinsen gemäß § 44 SGB I

  • BFH, 08.04.1986 - VIII R 260/82

    Einnahmen auf Kapitalvermögen - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung -

  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 120/76

    Vorzeitige Besitzeinweisung - Zinsen - Enteignungsentschädigung - Einkünfte aus

  • FG Köln, 14.11.2006 - 8 K 4710/03

    Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Der Berichterstatter des Senats hat dem Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben, sich zum Senatsurteil vom 2. September 2008 VIII R 2/07 (BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25) ergänzend zu äußern.

    Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO stehen schon deshalb nicht mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang, weil sie gemäß § 12 Nr. 3 EStG aufgrund Gesetzes dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, und VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797 zum typisierenden Ausschluss des wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhangs bei Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 5 EStG).

    § 12 Nr. 3 EStG verstößt insbesondere nicht gegen das objektive Nettoprinzip (BFH-Urteile in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25; in BFH/NV 2010, 470).

  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Indes könnte die --unterstellte, vom Senat allerdings in seiner Entscheidung vom 2. September 2008 VIII R 2/07 (BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25) bereits verneinte-- Verfassungswidrigkeit nicht zugleich die Verfassungswidrigkeit des Einnahmetatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begründen.
  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 1/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 11. 2013 VIII R 36/10 -

    Indes könnte die --unterstellte, vom Senat allerdings in seiner Entscheidung vom 2. September 2008 VIII R 2/07 (BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25) bereits verneinte-- Verfassungswidrigkeit des § 12 Nr. 3 EStG nicht zugleich die Verfassungswidrigkeit des Einnahmetatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begründen.
  • BFH, 21.02.2013 - V R 27/11

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden -

    Bei Ausführungen, die verallgemeinernd über den entschiedenen Fall hinausgehen, handelt es sich mithin allenfalls um ein obiter dictum, das regelmäßig die Annahme einer Abweichung i.S. des § 11 FGO nicht indiziert (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, unter II.2.e; in BFHE 236, 267, unter II.4.; vom 26. Mai 1993 X R 72/90, BFHE 171, 455, BStBl II 1993, 855; BFH-Beschluss vom 22. Juli 1977 III B 34/74, BFHE 123, 112, BStBl II 1977, 838; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 11 Rz 11, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 2720/09

    Keine Ermäßigte Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 34 EStG - Steuerpflicht

    Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Januar 2010, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurden die Beteiligten auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. September 2008 VIII R 2/07, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2009, 264 hingewiesen.

    Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BFH/NV 2009, 264 bereits entschieden, dass gegen die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip.

    Zum anderen hat der BFH im Verfahren VIII R 2/07 (siehe soeben unter c) zu der Frage im Verfahren VIII R 33/07 bereits Stellung genommen.

    Gemäß dem Urteil des BFH vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BFH/NV 2009, 264 schließt § 12 Nr. 3 EStG den Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.

    Selbst wenn eine Vorgreiflichkeit gegeben wäre, kommt der erkennende Senat im Rahmen der Ermessensausübung bei Abwägung der prozessökonomischen Gesichtspunkte und den Interessen der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass vorliegend vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Stellungnahme des BFH im Urteil vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BFH/NV 2009, 264 und der eindeutigen, wiederholt bestätigten Rechtsprechung, dass Erstattungszinsen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, eine Aussetzung des Verfahrens abzulehnen ist.

  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 53/14

    Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

    Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (Senatsurteil vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, unter II.1.b bb, m.w.N.).

    Auch kann der wirtschaftliche Zusammenhang nicht allein durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen hergestellt oder geändert werden (Senatsurteil in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, unter II.1.b bb; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 30/13

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger

    Indes könnte die --vom Kläger unterstellte, vom Senat allerdings in seiner Entscheidung vom 2. September 2008 VIII R 2/07 (BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25) bereits verneinte-- Verfassungswidrigkeit nicht zugleich die Verfassungswidrigkeit des Einnahmetatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begründen.
  • BFH, 21.10.2010 - IV R 6/08

    Nachforderungszinsen - kein Betriebsausgabenabzug - Entscheidung nach § 126a FGO

    Hinzu kommt vor allem, dass die Zinsfestsetzung nach § 233a AO --entsprechend dem Zweck der Vorschrift, der neben der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen des Steuerpflichtigen darin zu sehen ist, die durch eine nicht zeitnahe oder unzutreffende Steuerfestsetzung entstehenden Zinsnachteile auf Seiten des Steuergläubigers auszugleichen (BFH-Urteil vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, m.w.N.)-- nicht an die materiell-rechtlich zutreffende, sondern an die festgesetzte (Einkommen-)Steuer anknüpft (§ 233a Abs. 1, 3 und 5 AO).

    Der BFH hat mit Urteil in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 entschieden, dass Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) auch dann nach § 12 Nr. 3 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, wenn der nachzuzahlende Betrag zuvor zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendet worden ist; zugleich hat er erkannt und ausführlich erläutert, dass gegen diese Würdigung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 73/03, BFHE 216, 61, BStBl II 2007, 387, sowie zu § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470).

    Der Senat teilt die Einschätzung des BFH-Urteils in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug.

  • FG Düsseldorf, 17.05.2011 - 6 K 703/08

    Zulassung von Nachzahlungszinsen zum Betriebsausgabenabzug; Steuermindernde

    Zwar fehle es nach der Entscheidung des BFH vom 02.09.2008 (VIII R 2/07) an dem für einen Werbungskostenabzug notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen, jedoch sei zu berücksichtigen, dass eine Kapitalgesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH keine außerbetriebliche Sphäre habe, weshalb alle Ausgaben grundsätzlich Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft darstellten.

    Daher sind auch weder Zinsen für ein zur Begleichung der Einkommensteuer aufgenommenes Darlehen (BFH vom 28. November 1991 IV R 122/90, BStBl II 1992, 342) noch Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO (BFH vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BStBl II 2010, 25) Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

    Das dadurch umfassend geltende Verbot in § 12 Nr. 3 EStG verstößt auch nicht gegen das objektive Nettoprinzip (BFH vom 02. September 2008 VIII R 2/07, BStBl II 2010, 25; vom 06. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470).

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Denn eine solche liegt nur dann vor, wenn die Rechtsfrage, hinsichtlich derer unterschiedliche Ansichten bestehen, für die neue und für die frühere Entscheidung entscheidungserheblich - also zwingend rechtlich bedeutsam - ist (vgl BSG BSGE 51, 23, 25 = SozR 1500 § 42 Nr. 7 S 11 f; BVerwGE 16, 273, 276; BFHE 223, 15, 22) .
  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

  • BFH, 06.10.2009 - I R 39/09

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben

  • FG Münster, 27.10.2011 - 2 V 913/11

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft!

  • FG Münster, 09.01.2008 - 10 K 3034/06

    Nachzahlungszinsen nach § 233a Einkommensteuergesetz (EStG) als

  • FG Münster, 17.03.2009 - 9 K 2905/08

    Verfassungsmäßigkeit des in § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/04

    Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen als

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/94

    Schuldzinsen; Erstattungszinsen; Finanzierung; Steuernachzahlung; Werkungskosten;

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