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   BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93   

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https://dejure.org/1994,880
BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93 (https://dejure.org/1994,880)
BFH, Entscheidung vom 19.04.1994 - VIII R 2/93 (https://dejure.org/1994,880)
BFH, Entscheidung vom 19. April 1994 - VIII R 2/93 (https://dejure.org/1994,880)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2-4, 17 Abs. 4 Satz 2, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42

  • Wolters Kluwer

    Kapitalgesellschaft - Auskehrung - Gewinn - Steuerbegünstigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 175, 243
  • NJW 1995, 1512 (Ls.)
  • BB 1994, 2198
  • BB 1995, 183
  • DB 1994, 2375
  • BStBl II 1995, 705
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.09.1988 - IV R 75/87

    Liquidation einer Kapitalgesellschaft als Betriebsaufgabe des

    Auszug aus BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93
    a) Der Gewinn aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100 v. H. zu einem Betriebsvermögen des Anteilseigners gehören, beruht auf der Aufgabe eines Teilbetriebs (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz, Abs. 3 EStG; BFH-Urteil vom 15. September 1988 IV R 75/87, BFHE 155, 511, BStBl II 1991, 624).

    Der IV. Senat brauchte dazu in seinem Urteil in BFHE 155, 511, BStBl II 1991, 624 nicht Stellung zu nehmen, weil er nur über die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu entscheiden hatte.

    Zweck der Steuervergünstigung der §§ 16, 34 EStG ist die Vermeidung von Härten, die durch die Auflösung aller stillen Reserven und ihre Versteuerung nach dem progressiven Einkommensteuertarif entstehen würden (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 155, 511, BStBl II 1991, 624 und vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter III. 4. b m. w. N.).; sie knüpft an den der Einkommensbesteuerung unterliegenden Gewinn an.

  • BFH, 07.11.1990 - I R 68/88

    Zur steuerlichen Behandlung einer Ausschüttung beim Anteilseigner, für die bei

    Auszug aus BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93
    Das gilt auch für Gewinne aus Beteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1990 I R 68/88, BFHE 162, 337, BStBl II 1991, 177 m. w. N.).

    Erst durch die Erhöhung des ausgeschütteten bzw. ausgekehrten Betrages um die Körperschaftsteuer wird erreicht, daß der Gewinn der Kapitalgesellschaft bei ihren Gesellschaftern in vollem Umfang - also vor Körperschaftsteuer - besteuert wird (vgl. etwa BFH in BFHE 162, 337, BStBl II 1991, 177 unter 3. b der Gründe).

  • BFH, 08.04.1981 - II R 4/78

    Anschlußrevision - Revisionsbegründung - Zustellungstermin

    Auszug aus BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93
    Sie wurde nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt (§§ 556 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, 155 FGO und dazu BFH-Urteil vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534).
  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93
    Selbst dann, wenn dieser Anteil ausschließlich zum Zweck der Liquidation erworben worden sein sollte, wäre darin im Streitfall kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977 - zur Veräußerung bzw. dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zum Zweck der steuerbegünstigten Liquidation als Grundlage verschiedener "Sparmodelle" vgl. z. B. Herzig, Der Betrieb - DB - 1980, 1605 f., 1609 und Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Kommentar, § 17 EStG Tz. 139 f. m. w. N.; vgl. auch BFH-Beschluß vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426).
  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Auszug aus BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93
    Zweck der Steuervergünstigung der §§ 16, 34 EStG ist die Vermeidung von Härten, die durch die Auflösung aller stillen Reserven und ihre Versteuerung nach dem progressiven Einkommensteuertarif entstehen würden (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 155, 511, BStBl II 1991, 624 und vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607, unter III. 4. b m. w. N.).; sie knüpft an den der Einkommensbesteuerung unterliegenden Gewinn an.
  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 63/87

    Bei Kapitalerhöhung übergangene stille Reserven in GmbH-Anteilen als

    Auszug aus BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93
    Im Streitfall gehörte der GmbH-Anteil als Folge der zwischen der KG und der GmbH bestehenden Betriebsaufspaltung zum Sonderbetriebsvermögen des F (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 63/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832).
  • BFH, 26.06.1991 - XI R 24/89

    Nettodividende und anzurechnende Körperschaftsteuer sind derselben Einkunftsart

    Auszug aus BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93
    Er ist Teil der Gesamtdividende; dementsprechend erhöht er - analog der in § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen getroffenen Regelung - den ausgeschütteten Gewinn bzw. den nach einer Liquidation ausgekehrten Betrag (vgl. - für Gewinnausschüttungen - BFH-Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 24/89, BFHE 165, 206, BStBl II 1991, 877).
  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93
    Das ergibt sich daraus, daß der Mitunternehmeranteil aus dem Anteil an der Personengesellschaft und dem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers besteht (BFH-Urteil vom 19. März 1991 VIII R 76/87, BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635) und damit auch den Teilbetrieb umfaßt.
  • BFH, 01.12.1982 - I R 43/79

    Basisgesellschaft - Gestaltungsmißbrauch - Geschäftsleitung im Inland

    Auszug aus BFH, 19.04.1994 - VIII R 2/93
    Voraussetzung für die Annahme eines Mißbrauchs ist u. a., daß bei angemessener Gestaltung eine höhere Steuer zu zahlen wäre als auf dem tatsächlich eingeschlagenen Weg (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1982 I R 43/79, BFHE 140, 129, BStBl II 1985, 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl., § 42 AO 1977 Tz. 19).
  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03

    Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von §

    Der Fall ist genauso zu behandeln, als ob die Kapitalgesellschaft ihr gesamtes Vermögen an den Alleingesellschafter oder an Dritte veräußern und anschließend den Erlös auskehren würde (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz, Abs. 3 EStG; BFH-Urteile vom 15. September 1988 IV R 75/87, BFHE 155, 511, BStBl II 1991, 624, und vom 19. April 1994 VIII R 2/93, BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705).

    Der Begünstigung steht nach der Rechtsprechung auch nicht entgegen, dass die untergehende Kapitalgesellschaft Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung war und ihre Aktiva und Passiva vom Besitzunternehmen übernommen werden (BFH-Urteil in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705).

    Im Senatsurteil in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705 ist hierbei allerdings offen geblieben, ob die Begünstigung des Aufgabegewinns nach § 16 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1, 2. Halbsatz EStG uneingeschränkt gilt oder ob der ausgekehrte Betrag insoweit als laufender Gewinn zu behandeln ist, als er eine Gewinnausschüttung für die Zeit vor Beginn der Liquidation enthält.

    Danach sind --ebenso wie zuvor für Anteile im Privatvermögen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 EStG 1997) --auch für betriebliche Auflösungsgewinne-- abweichend von der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705)-- die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG (also auch die Auskehrung des Abwicklungsgewinns) als laufender Gewinn zu qualifizieren.

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Insbesondere muß der erkennende Senat davon ausgehen, daß er die Geschäftsanteile nicht nur aus steuerrechtlichen Gründen und ausschließlich deshalb erworben hat, um die bei ihm bisher nicht gegebenen Voraussetzungen einer wesentlichen Beteiligung herbeizuführen und sich damit die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Auflösungsverlustes zu verschaffen (§ 42 der Abgabenordnung --AO 1977--; zum Gestaltungsmißbrauch bei Erwerb eines Anteils ausschließlich zum Zweck der Liquidation der Gesellschaft vgl. --für eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung von 100 v.H.-- BFH-Urteil vom 19. April 1994 VIII R 2/93, BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705).
  • BFH, 09.08.2000 - I R 75/99

    Einbringung eines Unternehmens - Sachgründung - Aufdeckung stiller Reserven -

    Vom Bundesfinanzhof (BFH) ist durch Urteil vom 19. April 1994 VIII R 2/93 (BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705), auf welches im Einzelnen, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, entschieden worden, dass der Gewinn aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft bei ihrem Alleingesellschafter nach §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt ist.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom FA hervorgehobenen Ausführungen des BFH unter I. 1. b der Entscheidungsgründe in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705.

    Es ist Teil der Gesamtdividende und erhöht dementsprechend den ausgeschütteten Gewinn ebenso wie den nach einer Liquidation ausgekehrten Betrag (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG; BFH-Urteile vom 26. Juni 1991 XI R 24/89, BFHE 165, 206, BStBl II 1991, 877; in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705).

    Unterschiede zu dem vom BFH in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705 entschiedenen Fall der Liquidation einer Kapitalgesellschaft, an der eine im Betriebsvermögen gehaltenen 100%ige Beteiligung i.S. von § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht, sind insoweit nicht ersichtlich.

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.06.1999 - 3 K 2554/97

    Geltendmachung von Liquidationserlösen als steuerlich begünstigten Gewinn aus

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  • BFH, 16.10.2008 - IV R 74/06

    Prozessstandschaft einer Personengesellschaft - Vollbeendigung - Beiladung des

    Vielmehr sei der Anrechnungsanspruch in den Aufgabeanspruch einzubeziehen (BFH-Urteil vom 19. April 1994 VIII R 2/93, BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705).

    Hierauf aufbauend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der (Aufgabe-)Gewinn im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kapitalgesellschaft (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 EStG 1998) nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des gesamten von der Kapitalgesellschaft ausgekehrten Vermögens und dem Buchwert der Beteiligung im Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft oder --wie vorliegend-- im Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer zu bestimmen ist (BFH-Urteil in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705, unter I.2.a der Gründe).

  • FG Münster, 21.12.2005 - 7 K 5243/02

    Abgrenzung Aufgabegewinn/laufender Gewinn bei gleichzeitiger Liquidation einer

    Aufgabegewinn aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des gesamten von der Kapitalgesellschaft ausgekehrten Vermögens und dem Buchwert der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Gesellschaftsvermögen der KG (BFH-Urteil vom 19.04.1994 VIII R 2/93, BStBl. II 1995, 705).

    Zweifelhaft ist dabei lediglich, ob der ausgekehrte Betrag insofern als laufender Gewinn zu behandeln ist, als er eine Gewinnausschüttung für die Zeit vor der Liquidation enthält (BFH-Urteil vom 19.04.1994 VIII R 3/92, BStBl. II 1995, 705 m. w. N.).

    Dass dem ausgekehrten Vermögen die anzurechnende KSt als weitere Einnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen ist, steht einer Einordnung als Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nicht entgegen, da das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren weder zu einer einschränkenden Auslegung noch zu einer telologischen Reduktion der §§ 16, 34 EStG führt (BFH-Urteil BStBl. II 1995, 705).

  • BFH, 25.03.2004 - III B 1/03

    Rechtsmissbrauch bei Basis-Gesellschaft/Briefkastenfirma

    Zudem habe das FG entgegen dem BFH-Urteil vom 19. April 1994 VIII R 2/93 (BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705) nicht zwischen Basisgesellschaften und Briefkastenfirmen unterschieden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Gestaltung nur dann rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977, wenn sie ausschließlich der Steuervermeidung dient und bei angemessener Gestaltung eine höhere Steuer festzusetzen wäre (BFH-Urteile vom 3. März 1988 V R 183/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205; vom 12. Juli 1989 I R 46/85, BFHE 158, 224, BStBl II 1990, 113, und in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705).

    Entgegen der Auffassung der Kläger weicht die Entscheidung des FG daher auch nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705 ab.

  • FG Münster, 12.12.1997 - 9 K 5660/95

    Änderung des Körperschaftsteuerbescheides wegen einer Gewinnausschüttung;

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  • OLG Hamm, 12.07.2000 - 25 U 167/99

    Haftung des steuerlichen Beraters für steuerschädliche Gestaltung einer

    Dabei kann dahin stehen, ob der von der Beklagten nach ihrem Vortrag unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 19.4.1994 (BStBl. II 1995, 705f = BB 1994, 2375 ff) später vorgeschlagene Weg - Gründung einer KG, Übertragung der GmbH Anteile auf diese und Liquidation - ebenfalls zur Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG geführt hätte, wenn die Beklagte, anstatt eine Umwandlung vorzuschlagen, diesen Weg aufgezeigt hätte.
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.1999 - 2 K 1294/97
    Der Beklagte hat in den Einspruchsentscheidungen vom 30.01.1997 u. a. ausgeführt, daß sich die von den Klägern zitierten Entscheidungen des BFH (vom 26. März 1991 VIII R 55/86 , BStBl II 1992, 479; vom 19. Juli 1993 GrS 1/92 und 2/92, BStBl II 1993, 894 [BFH 19.07.1993 - GrS - 1/92] und 897; vom 19. April 1994 VIII R 2/93 , BStBl II 1995, 705) nicht mit der vorliegenden Streitfrage beschäftigten, ob Gewinnausschüttungen, die auf vor einer Unternehmensveräußerung erzielten Gewinnen beruhen und nach dem Willen der Vertragsparteien zivilrechtlich nach Maßgabe des § 101 BGB den Veräußerern zustehen, als Veräußerungsgewinn zu erfassen seien.

    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des BFH vom 19. April 1994 (BStBl II 1995, 705 [BFH 19.04.1994 - VIII R 2/93] ) in der ausgeführt sei, daß bei der Liquidation einer GmbH die noch nicht ausgeschütteten Gewinne ebenfalls steuerbegünstigt seien.

  • BFH, 02.04.1997 - X R 6/95

    Kürzung des Gewerbeertrages um die Liquidationsrate

  • BFH, 22.08.2007 - III R 3/06

    InvZul; Einschaltung eines Zwischenmieters

  • FG Schleswig-Holstein, 27.11.2012 - 4 K 184/08

    Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für Umsätze eines pharmazeutischen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2000 - 1 K 290/97

    Zurechnung eines Körperschaftsanrechnungsguthaben im Rahmen einer mehrstöckigen

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.1997 - 6 K 172/95

    Mehrheitsbeteiligung an ausländischer Körperschaft; Ertragsbesteuerung

  • FG Berlin, 23.07.2003 - 9 B 9393/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Veranlagung des Gesellschafters trotz formeller

  • FG Bremen, 01.12.1998 - 298086K 4

    Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs; Bau- und Nebenkosten einer

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 196/98

    Durch Privatfahrt verursachte Unfallkosten als Betriebsausgaben

  • FG Düsseldorf, 11.10.2000 - 13 K 5128/97

    Ermäßigte Besteuerung von Liquidationsgewinnen aus einbringungsgeborenen Anteilen

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 - 4 K 1072/20

    Kein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen

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