Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.03.1999

Rechtsprechung
   BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 16 Abs. 3 Satz 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsaufgabe - Voraussetzung einer gewerblichen Verpachtung - Bei Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen Betriebsaufgabe - Zur Bedeutung des beweglichen Anlagevermögens - Keine gewerbliche Verpachtung bei Veräußerung des gesamten Maschinenparks - Überführung der übrigen Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen (Zwangsentnahme)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebsaufgabe oder Betriebsunterbrechung durch Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, EStG § 16, EStG § 21, EStG § 34
    Betriebsaufgabe; Betriebsverpachtung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 183, 385
  • NJW-RR 1998, 324
  • BB 1997, 2515
  • DB 1997, 2578
  • BStBl II 1998, 388



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Wird zitiert von ... (73)  

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 137/95  

    Bei einem verpachteten Autohandelsbetrieb

    Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger herangezogenen BFH-Urteile vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - und vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (BStBl III 1998, 338 und 373) seien auf den streitigen Sachverhalt nicht zu übertragen, da im Urteilsfall vom 3. Juni 1997 nur die betrieblich genutzten Grundstücke verpachtet worden seien und diese nicht die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen gewesen seien.

    Zudem muss dem Verpächter bzw. seinem Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend eingestellten" Betriebsidentitätswahrend" wieder aufzunehmen und fortzuführen (sogenannte Betriebsunterbrechung; BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, BStBl II 1998, 388 und Schmidt/Wacker, EStG -Kommentar, 18. Aufl., § 16 Rdn. 696 m.w.N..) darüber hinaus setzt eine nur vorübergehende Betriebsunterbrechung voraus, dass der Verpächter bei der Verpachtung oder später nicht erklärt, dass er den Betrieb verpachtet habe, weil er ihn aufgeben wolle (sog. endgültige Betriebseinstellung; vgl. Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 690, 711 und 713 m.w.N..).

    Eine Zwangs-Betriebsaufgabe in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn während der Pachtzeit wesentliche Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können oder wenn der Verpächter wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und nur das ehemalige Betriebsgrundstück vermietet wird (BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 - X R 31/95 -, BStBl II 1997, 561 und BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, aaO. sowie Schmidt/Wacker, aaO., § 16 Rdn. 700).

    Wird - wie im Fall der Kläger - nur das Betriebsgrundstück, ggf. i.V.m. Betriebsvorrichtungen verpachtet, so liegt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, aaO.) allenfalls dann ausnahmsweise eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

    Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG für die Beurteilung der Frage, ob Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen oder unbedeutenden Betriebsgrundlagen zählen, ist die funktionale Betrachtungsweise ausschlaggebend (BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 -, aaO.).

    Wie der zuletzt genannten Entscheidung des BFH diesbezüglich zu entnehmen ist, kommt es bei dieser Betrachtung maßgebend auf die tatsächliche Verwendung der Wirtschaftsgüter vor der Betriebseinstellung an, d.h. es ist auf die Verhältnisse des verpachteten Betriebs abzustellen (BFH-Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95, aaO.).

    Denn den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO.) sowie vom 24. August 1989 - IV R 135/86 - (aaO.) kann nach Ansicht des Senats ausreichend klar entnommen werden, dass bei einem Autohandel- und Reparaturbetrieb regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen für die Betriebsfortführung in aller Regel von wesentlichem Gewicht ist.

    Insbesondere aus den Ausführungen des BFH im Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO., S. 392 und 393) geht ausreichend deutlich hervor, dass für einen Autohandel mit Reparaturbetrieb - wie im Fall der Kläger - auch die Wirtschaftsgüter wie etwa die Werkstatteinrichtung, Werkzeuge und Geschäftsausstattung für den Betriebsablauf im Fall der Fortführung des Betriebs unerlässlich sind.

    Der BFH hat in dem Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO.) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit beweglicher Anlagegüter bei der Abgrenzung, ob bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wesentliche Betriebsgrundlage sind, sich bei Fabrikations- oder Produktionsunternehmen, zu denen der BFH in der vorgenannten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des BFH vom 24. August 1989 - IV R 135/86 - (aaO.) offenbar auch den Betrieb eines Autohandels und Kfz-Reparaturbetriebs zählt, nur stellt, soweit es sich um kurzfristig wieder beschaffbare -einzelne Wirtschaftsgüter etwa Einzelmaschinen handelt.

    Der erkennende Senat schließt sich dieser und der Rechtsauffassung des BFH im Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO.) an, wonach im Fall der Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens (Geschäftsausstattung, Werkstatteinrichtung und Werkzeuge), das für den Betriebsablauf eines Autohandelsbetriebs mit Reparaturwerkstatt unerlässlich ist, grundsätzlich nicht mehr als Veräußerung von Betriebsgegenständen von untergeordneter Bedeutung zu beurteilen ist.

    Anders verhält es sich mit den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - und vom 3. Juni 1997 - IX R 2/95 - (aaO.), in denen der BFH sich zu der Frage der Anwendung des Grundsatz von Treu und Glauben im Fall der Annahme einer Zwangsaufgabe und der Verneinung der objektiven Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen eingehend auseinandergesetzt hat.

    Im Urteil vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - (aaO.) hat der BFH schließlich zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Gestaltung bei ausgeübtem Verpächterwahlrecht die Auffassung vertreten, dass weder vom Steuerpflichtigen als gewerblich erklärte Einkünfte noch entsprechend schriftliche Erklärungen des Steuerpflichtigen etwas darüber besagen könnten, ob ein gewerblicher Betrieb in Form einer Verpachtung tatsächlich fortgeführt wird.

    Nachdem der BFH darüber hinaus in den Entscheidungen - VIII R 2/95 - und - IX R 2/95 - (aaO.) auf die vom Beklagten herangezogene frühere BFH-Rechtsprechung zur Frage der Besteuerung von Vorgängen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - in rechtsverjährter Zeit eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen hat, erkennbar nicht eingegangen ist, schließt der Senat hieraus, dass diese Grundsätze nach Ansicht des BFH jedenfalls" auf Fälle der Zwangsaufgabe der Betriebsverpachtung nicht anzuwenden sind, in denen von den Steuerpflichtigen lediglich weiterhin gewerbliche Einkünfte deklariert werden.

    Dem Urteil des BFH vom 17. August 1997 - VIII R 2/95 - (aaO. unter Ziffer 4. der Entscheidungsgründe) ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Senats vielmehr zu entnehmen, dass es Sache des Beklagten gewesen wäre, dem Eintritt einer Zwangsaufgabe im Fall der Kläger aufgrund ihm bekannt gewordener Umstände nachzugehen.

    Den Urteilen des BFH vom 17. April 1997 - VIII R 2/95 - und vom 31. Juni 1997 - IX R 2/95 - (aaO.) liegt offenbar die Erwägung zugrunde, dass es Sache der Finanzbehörden ist, die Fälle der Betriebsverpachtung zu überwachen und ggf. Zwangsaufgaben nach den Regeln des Amtiermittlungsprinzips (§§ 88 ff. AO ) zu erfassen.

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02  

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven sind dann nicht aufzudecken, wenn der Steuerpflichtige zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet (grundlegend BFH-Beschluss in BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; s. auch BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227, 228) und gegenüber den Finanzbehörden nicht ausdrücklich, d.h. klar und eindeutig, die Aufgabe des Betriebes erklärt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.).

    c) Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.).

    Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; in BFH/NV 1992, 227, 228, und in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388).

    e) Auf der anderen Seite führt nach der Rechtsprechung des BFH die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind (BFH-Urteile vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412, 413; vom 21. Mai 1992 X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659; vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, 359; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, m.w.N.).

    f) Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. in Verbindung mit Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt nur dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474, 479; vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, 579; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 277 und 279; in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388; vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BFHE 188, 397, BStBl II 2002, 722).

    Die ältere Rechtsprechung hat dies als Ausnahme betrachtet (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 mit ausführlichen Nachweisen).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.01.2002 - 4 K 1194/01  

    Betriebsaufgabe bei Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter und Verpachtung des

    1997, BStBl II 1998, 388 , seien die wesentlichen, dem Betrieb sein Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet worden, so dass von gewerblicher Verpachtung auszugehen sei.

    der BFH habe im Urteil im BStBl II 1998, 388 , festgestellt, dass die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe führe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet seien.

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn trotz Einstellung der aktiven wirtschaftlichen Tätigkeit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in ihrer bisherigen rechtlichen und räumlichen Beziehung zueinander so erhalten bleiben, dass sie jederzeit als einheitlicher Betrieb identitätswahrend wieder der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zugeführt werden können und an einen Dritten verpachtet werden, ohne dass die Betriebsaufgabe erklärt wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561 ; vom 17. April 1997 VIIIR 2/95, BStBl II 1998, 388 unter II. 2.a.; vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BStBl II 1998, 373 ).

    Gibt er diese Erklärung nicht ab, gilt der bisherige Betrieb in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht als fortbesehend, er wird nur in anderer Form als bisher genutzt (vgl. zu diesem Wahlrecht grundlegend BFH-Großer Senat Urteil vom 3. November 1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124; BFH Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, a. a. O., unter II. 2.a.).

    Ob die wesentliche Betriebsgrundlage erhalten geblieben ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BFH nach der funktionalen Betrachtungsweise, die Höhe der stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern hat - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Bedeutung (vgl. BFH Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, a. a. O., unter II. 2. b.; Wendt, FR 1998, 264, 272, Fußnote 81, m. w. N.).

    Wesentliche Betriebsgrundlagen sind danach jedenfalls die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt (vgl. BFH Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, a. a. O.).

    Die alleinige Verpachtung des Betriebsgrundstücks und weiterer Wirtschaftsgüter, die in der Anlage zum Pachtvertrag festgehalten sind, würde nur dann einer Betriebsaufgabe entgegenstehen, wenn es sich um die alleinigen Betriebsgrundlagen handeln würde (vgl. BFH Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, a. a. O., unter II. 2.b. zur Verpachtung eines Grundstücks, m. w. N.).

    Denn maßgebend ist die tatsächliche Verwendung der Wirtschaftsgüter vor Betriebseinstellung, d. h. es ist auf die Verhältnisse des verpachteten Betriebes abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95, a. a. O., unter II. 2. b., m. w. N.).

    Der BFH hat in dem Urteil vom 17. April 1997 ( VIII R 2/95, a. a. O.) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit beweglicher Anlagegüter bei der Abgrenzung, ob bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wesentliche Betriebsgrundlage sind, sich bei Fabrikations- oder Produktionsunternehmen nur stellt, soweit es sich um kurzfristig wieder beschaffbare einzelne Wirtschaftsgüter, etwa Einzelmaschinen, handelt.

    Der Senat schließt sich dieser und der Rechtsauffassung des BFH im Urteil vom 17. April 1997 ( VIII R 2/95, a. a. O.) an, wonach im Fall der Veräußerung des gesamten bzw. - wie im Streitfall - eines wesentlichen Teils des beweglichen Anlagevermögens (Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge etc.), das für den Betriebsablauf unerlässlich ist, der Vorgang grundsätzlich nicht mehr als Veräußerung von Betriebsgegenständen von untergeordneter Bedeutung zu beurteilen ist.

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Rechtsprechung
   BFH, 04.03.1999 - VIII R 2/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Streitwert bei Umqualifizierung von Einkünften

Verfahrensgang




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