Rechtsprechung
   BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48747
BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18 (https://dejure.org/2020,48747)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2020 - VIII R 20/18 (https://dejure.org/2020,48747)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2020 - VIII R 20/18 (https://dejure.org/2020,48747)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,48747) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AktG § 262 Abs 1 Nr 3, AktG § 264 Abs 1, FamFG § 394 Abs 1 S 2, EStG § 17 Abs 4, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 4, GG Art 3 Abs 1, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG VZ 2013
    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 262 Abs 1 Nr 3 AktG, § 264 Abs 1 AktG, § 394 Abs 1 S 2 FamFG, § 17 Abs 4 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2009
    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

  • IWW

    § 262 Abs. 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes, § ... 264 Abs. 1 AktG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 32d Abs. 1 EStG, § 32d Abs. 6 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 EStG, § 20 EStG, § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 262 AktG, § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, § 394 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 4 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 20 Abs. 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes, § 52 Abs. 28 Satz 24 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, § 20 Abs. 1 EStG, § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 11 EStG, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 39 Abs. 1 Alternative 2 des Börsengesetzes, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Verlusten wegen der Insolvenz einer Aktiengesellschaft mit anschließender Löschung im Handelsregister bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • Betriebs-Berater

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

  • rewis.io

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Einkommensteuerrecht: Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Verlusten wegen der Insolvenz einer Aktiengesellschaft mit anschließender Löschung im Handelsregister bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die insolvente Aktiengesellschaft - und der steuerliche Wertverlust beim Aktionär

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unsubstantiierte Beweisangebot

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Steuerlicher Wertverlust von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Gewinnen aus Veräußerung von Aktien in Einkommensteuererklärung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerlicher Wertverlust von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Beteiligung einer GmbH an Freiberufler-KG - Gewerbliche Infizierung auch bei Mindestbeteiligung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Wirecard-Aktien und die Steuer - Das Steuerrecht und die Insolvenz

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zu welchem Zeitpunkt tritt ein Wertverlust bei Aktien steuerlich relevant ein?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerlicher Wertverlust von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerlicher Wertverlust von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Bundesfinanzhof zum Zeitpunkt einer steuerbaren Verlustentstehung

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 4
    Wertverlust, Aktie, Insolvenz

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 ; EStG § 20 Abs 2 S 2 ; EStG § 20 Abs 4

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 271, 233
  • ZIP 2021, 631
  • NZI 2021, 548
  • DB 2021, 541
  • BStBl II 2021, 378
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend

    Auszug aus BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
    aa) Eine "Veräußerung" ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums an den Aktien auf einen Dritten (Senatsurteil vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 22).

    Der "Entzug" von Aktien und die Erfüllung darin verbriefter Forderungen erfolgt im Rahmen der besonderen aktienrechtlichen Verfahren zur Einziehung, Kapitalherabsetzung und Liquidation (vgl. Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 24) oder wie im Streitfall durch die Abwicklung der AG im Insolvenzverfahren (§ 264 Abs. 1 AktG).

    Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, zurückzugreifen ist (Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 27, m.w.N.).

    Dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Aktien bei Verwirklichung eines Realisationstatbestands auch von der Möglichkeit der Verlustentstehung ausgegangen ist, folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, nach dem Aktienveräußerungsverluste einer besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen (Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 29; BTDrucks 16/4841, S. 56).

    Zeichnet sich die Liquidation oder Insolvenz einer AG ab, kann der Steuerpflichtige unstreitig steuerbare Aktienveräußerungsverluste erzielen, indem er seine Aktien gegen ein geringes (nicht zwingend kostendeckendes) Entgelt oder bei objektiver Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten überträgt (Senatsurteile in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 32, und vom 29.09.2020 - VIII R 9/17).

    Nach den Vorgaben des Leistungsfähigkeits- und des Folgerichtigkeitsprinzips sind Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit nach den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG jedoch gleich hoch zu besteuern (Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 34), denn es kann nicht darauf ankommen, ob der Aktionär noch rechtzeitig einen Abnehmer für seine notleidende Beteiligung finden kann.

    Dies entspricht auch der Sichtweise des Senatsurteils in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, in dem der Senat bei einer entsprechenden Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den Eintritt des Rechtsverlusts des Aktionärs als relevanten Zeitpunkt für die Tatbestandsverwirklichung abgestellt hat (s.a. Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 9/17).

  • BFH, 29.09.2020 - VIII R 9/17

    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

    Auszug aus BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
    Der Kursverfall des Aktienbestands des Klägers an der N-AG bis zum Ende des Streitjahrs bewirkt keine Realisation eines steuerbaren Verlusts bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG, da er weder unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG noch unter einen der Ersatztatbestände gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG fällt (vgl. zu ausländischen Aktien Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 9/17, BFHE 271, 114).

    Zeichnet sich die Liquidation oder Insolvenz einer AG ab, kann der Steuerpflichtige unstreitig steuerbare Aktienveräußerungsverluste erzielen, indem er seine Aktien gegen ein geringes (nicht zwingend kostendeckendes) Entgelt oder bei objektiver Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten überträgt (Senatsurteile in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 32, und vom 29.09.2020 - VIII R 9/17).

    Dies entspricht auch der Sichtweise des Senatsurteils in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, in dem der Senat bei einer entsprechenden Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den Eintritt des Rechtsverlusts des Aktionärs als relevanten Zeitpunkt für die Tatbestandsverwirklichung abgestellt hat (s.a. Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 9/17).

    Weder die Einstellung der börslichen Notierung einer Aktie noch der Widerruf der Zulassung der Aktie einer insolventen Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt berühren den Bestand des Mitgliedschaftsrechts (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07, 1569/08, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3081; zum Delisting bei ausländischen Aktien auch Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 9/17), sondern betreffen nur die Verkehrsfähigkeit der Aktien.

  • BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17

    Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises

    Auszug aus BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
    Unsubstantiiert ist ein Beweisantrag, der so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und bei dem es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt (BFH-Beschlüsse vom 12.03.2014 - XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062, und vom 14.03.2018 - IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728, Rz 14).

    Eine verschärfte Verpflichtung zur konkreten, eingehenderen Beschreibung der tatsächlichen Umstände des Beweisantrags ist als gesteigerte Substantiierungslast dann anzunehmen, wenn eine Person aufgrund Zugriffs zu den hierfür benötigten Informationen konkretere Informationen geben kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 728, Rz 15).

    Die Beweisanträge sollten das FG vielmehr im Wege eines unzulässigen "Ausforschungsbeweises" (s. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 728, Rz 27) dazu bringen, zu ermitteln, ob, wann und in welchem Ausmaß es überhaupt zu einer Börsen- und Handelssperre der Aktien der N-AG und der Abschaltung von für den börslichen wie außerbörslichen Handel mit den Aktien notwendigen IT-Einrichtungen gekommen ist.

  • FG München, 13.03.2018 - 9 K 644/18

    Abgewiesene Klage im Streit um Veranlagung zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13.03.2018 - 9 K 644/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1705 veröffentlicht.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG München vom 13.03.2018 - 9 K 644/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 09.02.2018 insoweit zu ändern, dass der Wertverlust der Aktien in Höhe von 9.400 EUR im Streitjahr mit den Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet wird.

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Auszug aus BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
    c) Hierin liegt kein Widerspruch zu den im Senatsurteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15 (BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831) zur Steuerbarkeit eines sog. Rückzahlungsverlusts gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG aufgestellten Grundsätzen.

    Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist (Senatsurteil in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz 19).

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

    Auszug aus BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
    Eine entgeltliche Anteilsübertragung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn zwischen fremden Dritten wertlose Anteile ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis (Senatsurteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 13) übertragen werden.

    Zeichnet sich die Liquidation oder Insolvenz einer AG ab, kann der Steuerpflichtige unstreitig steuerbare Aktienveräußerungsverluste erzielen, indem er seine Aktien gegen ein geringes (nicht zwingend kostendeckendes) Entgelt oder bei objektiver Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten überträgt (Senatsurteile in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 32, und vom 29.09.2020 - VIII R 9/17).

  • BFH, 12.03.2014 - XI B 97/13

    Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - Sachverhaltswürdigung

    Auszug aus BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
    Unsubstantiiert ist ein Beweisantrag, der so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und bei dem es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt (BFH-Beschlüsse vom 12.03.2014 - XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062, und vom 14.03.2018 - IV B 46/17, BFH/NV 2018, 728, Rz 14).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 38/16

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bei

    Auszug aus BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
    Die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts erfordert eine Stichtagsbewertung; maßgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem auf Basis einer ex ante-Betrachtung bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre (BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721, Rz 17 f.).
  • BFH, 29.06.2018 - VII B 189/17

    Zur Sachaufklärungspflicht des FG bei Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen

    Auszug aus BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
    In welchem Maß eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt vom Umfang der Mitwirkungspflicht des Beteiligten im Einzelfall bzw. davon ab, wessen Wissens- und Einflussbereich die Tatsachen zuzurechnen sind (BFH-Beschluss vom 29.06.2018 - VII B 189/17, BFH/NV 2018, 1159, Rz 4, m.w.N; BFH-Urteil vom 17.05.2017 - II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz 30).
  • BFH, 17.05.2017 - II R 35/15

    Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als

    Auszug aus BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
    In welchem Maß eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt vom Umfang der Mitwirkungspflicht des Beteiligten im Einzelfall bzw. davon ab, wessen Wissens- und Einflussbereich die Tatsachen zuzurechnen sind (BFH-Beschluss vom 29.06.2018 - VII B 189/17, BFH/NV 2018, 1159, Rz 4, m.w.N; BFH-Urteil vom 17.05.2017 - II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz 30).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für

    In analoger Anwendung des Veräußerungstatbestandes gehören zu den steuerbaren Aktienveräußerungsverlusten auch solche, die aufgrund einer Einziehung/eines Squeeze-Out (vgl. BFH-Urteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 69, 70) oder eines Entzugs von Aktien im Rahmen eines Insolvenzplans mittels einer Kapitalherabsetzung auf Null mit Bezugsrechtsausschluss für die anschließende Kapitalerhöhung entstehen (BFH-Urteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836) sowie Verluste, die entstehen, weil eine inländische AG im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt und im Register gelöscht oder die Aktie infolge der Insolvenz aus dem Depot ausgebucht wird (BFH-Urteil vom 17.11.2020 - VIII R 20/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 01.07.2021 - VIII R 28/18

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Wie der Senat mit Urteil in BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831 entschieden hat, führt der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG (vgl. auch BFH-Urteile vom 17.11.2020 - VIII R 20/18, BFHE 271, 233, Rz 34 f., und vom 27.10.2020 - IX R 5/20, BFHE 271, 359, Rz 29, und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.06.2021 - IV C 1 - S 2252/19/10003:002, BStBl I 2021, 723, Tz 60).
  • BFH, 26.08.2021 - V R 11/20

    Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

    Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, zurückzugreifen ist (BFH-Urteil vom 17.11.2020 - VIII R 20/18, BFHE 271, 233, Rz 22, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 9 K 87/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Entstehung eines Verlustes aus der Auflösung einer

    c) Der Senat folgt ferner nicht der Auffassung des Bevollmächtigten im Termin der mündlichen Verhandlung, dass sich aus dem Urteil des BFH vom 17. November 2020 (VIII R 20/18, BStBl II 2021, 378) ein weiterer Ausnahmetatbestand für die Berücksichtigung des Verlustes im Streitjahr ergibt.
  • FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18

    Streit um die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung in

    Eine für eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH, Urteil vom 17.11.2020 - VIII R 20/18, BFHE 271, 233, BStBl II 2021, 378).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.01.2023 - 1 K 82/20

    Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG auf sog.

    Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, zurückzugreifen ist (vgl. die BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BStBl II 2006, 515; vom 25. Juli 2007 III R 55/02, BStBl II 2008, 758; und vom 17. November 2020 VIII R 20/18, BStBl II 2021, 378 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht