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   BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08   

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https://dejure.org/2010,2617
BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08 (https://dejure.org/2010,2617)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2010 - VIII R 27/08 (https://dejure.org/2010,2617)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2010 - VIII R 27/08 (https://dejure.org/2010,2617)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? - Nichterweislichkeit steuermindernden Tatsachen - Aufwendungen für Fotokopien zur Fertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig - Unterbleiben einer Beteiligtenvernehmung - Anwaltskanzlei als ...

  • openjur.de

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten?; Nichterweislichkeit steuermindernden Tatsachen; Aufwendungen für Fotokopien zur Fertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig; Unterbleiben einer Beteiligtenvernehmung; Anwaltskanzlei als ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1, EStG § 12 Nr 3, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3, FGO § 76 Abs 2, EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? - Nichterweislichkeit steuermindernden Tatsachen - Aufwendungen für Fotokopien zur Fertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig - Unterbleiben einer Beteiligtenvernehmung - Anwaltskanzlei als ...

  • Bundesfinanzhof

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? - Nichterweislichkeit steuermindernden Tatsachen - Aufwendungen für Fotokopien zur Fertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig - Unterbleiben einer Beteiligtenvernehmung - Anwaltskanzlei als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 EStG 1997, § 12 Nr 3 EStG 1997, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG 1997, § 76 Abs 2 FGO, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997
    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? - Nichterweislichkeit steuermindernden Tatsachen - Aufwendungen für Fotokopien zur Fertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig - Unterbleiben einer Beteiligtenvernehmung - Anwaltskanzlei als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 EStG 1997, § 12 Nr 3 EStG 1997, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG 1997, § 76 Abs 2 FGO, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997
    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? - Nichterweislichkeit steuermindernden Tatsachen - Aufwendungen für Fotokopien zur Fertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig - Unterbleiben einer Beteiligtenvernehmung - Anwaltskanzlei als ...

  • IWW
  • rewis.io

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? - Nichterweislichkeit steuermindernden Tatsachen - Aufwendungen für Fotokopien zur Fertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig - Unterbleiben einer Beteiligtenvernehmung - Anwaltskanzlei als ...

  • rewis.io

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? - Nichterweislichkeit steuermindernden Tatsachen - Aufwendungen für Fotokopien zur Fertigung der Einkommensteuererklärung nicht abzugsfähig - Unterbleiben einer Beteiligtenvernehmung - Anwaltskanzlei als ...

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Werbungskosten: Zum - richtigen - Nachweis der Aufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten?

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskosten teilen die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren; Nichterweislichkeit steuermindernder Tatsachen geht zu Lasten des Steuerpflichtigen; Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuermindernde Berücksichtigung von Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten; Nachweis von Betriebsausgaben als Werbung durch Vorlage der Originalrechnungen; Pflicht des Steuergerichts zur ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 26.05.2006 - IV B 150/05

    Aufwendungsnachweis für Fachliteratur; Abzugsfähigkeit der Kosten für die Führung

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08
    Die hier zu beurteilende Frage der Abziehbarkeit der Kosten eines die Einkommensteuer betreffenden FG-Prozesses ließ der BFH ausdrücklich offen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 150/05, juris).

    Der BFH hat bereits mit Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 150/05 (juris) darauf hingewiesen, dass die Beteiligtenvernehmung nur ein letztes Erkenntnismittel ist und nicht dazu dient, einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beschwören.

    Wie bereits im BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 150/05 (juris) ausgeführt, ist der Beantwortung der Frage, ob ggf. ein Verfahrensmangel vorliegt, die materiell-rechtliche Auffassung des FG zugrunde zu legen.

    Einer Anordnung des persönlichen Erscheinens bedurfte es hierzu nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 150/05, juris).

    Das FG hat sich --unter Zugrundelegung des BFH-Beschlusses vom 26. Mai 2006 IV B 150/05 (juris), mit dem die FG-Entscheidung betreffend Einkommensteuer 1999 der Kläger im zweiten Rechtsgang aufgehoben und zurückverwiesen wurde --ausführlich der Frage gewidmet, ob die Kläger auch wegen Solidaritätszuschlag Klage erhoben haben.

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt; aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt zudem, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.).

    Für den Fall eines als Syndikusanwalt eines Unternehmens nichtselbständig tätigen Klägers, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344), hat der BFH in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.

    Dieser Mittelpunkt ist nicht isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen (BFH-Urteile in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344, unter II.A.2.b der Entscheidungsgründe, m.w.N.; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

    Halbsatz EStG für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; in BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

  • BFH, 13.10.2003 - VI R 27/02

    Häusliches Arbeitszimmer: Betätigungsmittelpunkt bei mehreren Tätigkeiten

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08
    Dieser Mittelpunkt ist nicht isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen (BFH-Urteile in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344, unter II.A.2.b der Entscheidungsgründe, m.w.N.; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

    Halbsatz EStG für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; in BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

    Dabei ist abzustellen auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

  • BFH, 22.10.2007 - XI B 12/07

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08
    Insoweit kann typisierend davon ausgegangen werden, dass der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber regelmäßig seine "normale" Arbeitszeit, d.h. seine volle Arbeitskraft schuldet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47, jeweils m.w.N.), und zwar auch dann, wenn er hinsichtlich seiner Arbeitszeit und seines Arbeitseinsatzes nach den jeweiligen Erfordernissen seines Arbeitgebers disponieren und über den Einsatz im Unternehmen hinaus freiberuflich tätig werden kann.

    Revisibel ist eine solche Würdigung nur, soweit Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; vom 26. November 2008 VIII B 7/07, juris; in BFH/NV 2008, 47, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt; aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt zudem, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.).

    Insoweit kann typisierend davon ausgegangen werden, dass der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber regelmäßig seine "normale" Arbeitszeit, d.h. seine volle Arbeitskraft schuldet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47, jeweils m.w.N.), und zwar auch dann, wenn er hinsichtlich seiner Arbeitszeit und seines Arbeitseinsatzes nach den jeweiligen Erfordernissen seines Arbeitgebers disponieren und über den Einsatz im Unternehmen hinaus freiberuflich tätig werden kann.

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt; aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt zudem, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.).

    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

  • BFH, 06.04.1995 - VIII R 10/94

    Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung und der Vermögensaufstellung

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08
    a) Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431; vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22; BFH-Beschluss vom 1. August 2005 IV B 45/04, BFH/NV 2005, 2186, jeweils m.w.N.; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 940, Stichwort Rechtsverfolgung; Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 4 Rz 520, Stichwort Rechtsverfolgungskosten; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 12 Rz 50, jeweils m.w.N.).

    Solche Aufwendungen sind indes nach § 12 Nr. 3 EStG  vom Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil die Einkommensteuer der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 22, m.w.N.).

  • BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98

    NZB; grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08
    Der Senat verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BFH, nach der § 76 Abs. 2 FGO das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen --wie hier-- für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten waren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • BFH, 01.08.2005 - IV B 45/04

    Rechtsverfolgungskosten als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08
    a) Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431; vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22; BFH-Beschluss vom 1. August 2005 IV B 45/04, BFH/NV 2005, 2186, jeweils m.w.N.; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 940, Stichwort Rechtsverfolgung; Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 4 Rz 520, Stichwort Rechtsverfolgungskosten; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 12 Rz 50, jeweils m.w.N.).

    Gründe für eine andere steuerliche Beurteilung sind auch dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2186 nicht zu entnehmen, zumal es sich dabei um ein unzulässiges Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren handelte und der BFH auch in jenem Beschluss an dem allgemeinen Grundsatz festhält, dass Rechtsverfolgungskosten als Folgekosten das rechtliche Schicksal der Zahlung, um die gestritten wurde, teilen.

  • BFH, 22.05.1987 - III R 220/83

    Betriebliche Veranlassung - Prozeß vor den Finanzgerichten - Kosten - Gewerbliche

    Auszug aus BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08
    a) Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431; vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22; BFH-Beschluss vom 1. August 2005 IV B 45/04, BFH/NV 2005, 2186, jeweils m.w.N.; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 940, Stichwort Rechtsverfolgung; Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 4 Rz 520, Stichwort Rechtsverfolgungskosten; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 12 Rz 50, jeweils m.w.N.).

    Bezüglich der Steuerberaterkosten hat sich der BFH dieser Rechtsprechung angeschlossen und sie auf andere Einkommensarten ausgedehnt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711, m.w.N.; vgl. auch R 10.8 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005).

  • BFH, 09.11.1978 - VI R 195/77

    Gesprächsgebühren - Telefongebühren - Feststellungslast - Beweislast

  • BFH, 10.11.2005 - VI B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 26.11.2008 - VIII B 7/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung -

  • BFH, 06.03.1980 - VI R 65/77

    Umfang des Nachweises bei steuerfreien Reisekostenvergütungen durch den

  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 22.12.2000 - IV B 4/00

    Nachweis von WK

  • BFH, 17.07.1980 - IV R 140/77

    Die Höhe der anläßlich einer Geschäftsreise entstandenen Übernachtungskosten kann

  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

  • BFH, 23.11.1994 - I B 78/94

    Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassen einer

  • BFH, 06.10.1993 - VIII B 122/92

    Anerkennung von in Rechnungen eines Subunternehmers einer Kommanditgesellschaft

  • BFH, 13.01.1966 - IV 389/61

    Einstufung von Steuerberatungskosten und Steuerprozeßkosten als Betriebsausgaben

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 95/93

    Zahlung eines Entgelts für die Zusage des Immobilienverkäufers, den Verkauf der

  • BFH, 15.04.1992 - III R 96/88

    Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben

  • BFH, 10.02.2005 - VI B 113/04

    Zur Bindung an tatsächliche Feststellungen hinsichtlich eines anderen

  • RG, 25.11.1941 - VI 64/41

    1. Kann ein Mitverschulden des Beschädigten den ("adäquaten") ursächlichen

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 26/08

    Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für

    a) Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Prozesskosten und der Möglichkeit, diese unter bestimmten Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die im Parallelverfahren VIII R 27/08 gemachten Ausführungen.

    b) Nach den im Parallelverfahren VIII R 27/08 genannten Grundsätzen sind im Streitjahr Gerichtskosten von insgesamt 149 DM als Werbungskosten der Kläger zu berücksichtigen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit im Übrigen in vollem Umfang auf die Ausführungen in der von den Klägern betriebenen Parallelsache VIII R 27/08 Bezug.

    Auch insoweit nimmt der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen in der Parallelsache VIII R 27/08 Bezug.

    Der Senat nimmt auch hinsichtlich dieser Aufwendungen vollumfänglich Bezug auf seine Ausführungen in der Parallelsache VIII R 27/08 zu diesen Positionen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen im Parallelverfahren VIII R 27/08 unter II.2.b dd.

  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als

    Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird (BFH, Urteil vom 13.04.2010 - VIII R 27/08 -, BFH/NV 2010, S. 2038).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    Ausschlaggebend ist danach, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird (BFH-Urteil vom 13.04.2010 - VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038, Rz 12; BFH-Beschluss vom 07.05.2015 - IX B 146/14, BFH/NV 2015, 1088, Rz 4, jeweils m.w.N.).
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