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   BFH, 30.11.2022 - VIII R 27/19   

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https://dejure.org/2022,41513
BFH, 30.11.2022 - VIII R 27/19 (https://dejure.org/2022,41513)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2022 - VIII R 27/19 (https://dejure.org/2022,41513)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2022 - VIII R 27/19 (https://dejure.org/2022,41513)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b, EStG VZ 2013
    (Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b EStG 2009 vom 12.12.2019, EStG VZ 2013
    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff der Rückzahlung einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 2 EStG

  • rewis.io

    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist

  • rechtsportal.de

    Begriff der Rückzahlung einer Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b ; EStG § 32d Abs 1 ; EStG § 32a ; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b, EStG § 32d Abs 1, EStG § 32a, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7
    Abgeltungsteuer, Forderung, Einziehung, Gesellschafterdarlehen, Anteilseigner, Tarif

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 278, 570
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 23/13

    Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung -

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - VIII R 27/19
    Maßgeblich ist allein, dass die Kapitalerträge --wie hier-- von einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, an der der Gesellschafter zu mindestens 10 % als Anteilseigner beteiligt war (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 23/13, BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2016 - 2 BvR 2325/14).

    Das Ziel, die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Fälle zu beschränken, bei denen die Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird, kann aber von vornherein nicht zum Tragen kommen, wenn ein Anteilseigner --wie hier der Kläger-- die Refinanzierung seiner Gesellschaft im Inland durch eine Verlagerung seines Kapitals in das Ausland nicht erreichen könnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 873/18

    Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz bei Rückzahlung einer Verbindlichkeit einer GmbH

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - VIII R 27/19
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 - 5 K 873/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.07.2019 - 5 K 873/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 22.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2018 dahin zu ändern, dass der Gewinn des Klägers aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 79.683 EUR nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG besteuert wird.

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - VIII R 27/19
    Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Behandlung des insolvenzbedingten Ausfalls einer privaten Darlehensforderung als Rückzahlung zu Null i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeführt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831), sollte mit Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden.
  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 20/16

    Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - VIII R 27/19
    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 20/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.04.2016 - 2 BvR 2325/14

    Abgeltungsteuer, Einkommensteuer, Tarif, Einkünfte, Kapitalvermögen,

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - VIII R 27/19
    Maßgeblich ist allein, dass die Kapitalerträge --wie hier-- von einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden, an der der Gesellschafter zu mindestens 10 % als Anteilseigner beteiligt war (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 23/13, BFHE 245, 352, BStBl II 2014, 884; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2016 - 2 BvR 2325/14).
  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 37/15

    Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

    Auszug aus BFH, 30.11.2022 - VIII R 27/19
    Vor diesem Hintergrund erfasst § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht nur die vertragsgemäße Rückzahlung des geschuldeten Kapitalbetrags bei Fälligkeit durch den Schuldner, sondern auch andere Fälle der zivilrechtlichen Erfüllung der Kapitalforderung (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, zum Begriff der Einlösung).
  • BFH, 16.03.2023 - VIII R 36/19

    Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog.

    Der Tatsache, dass die Neufassung der Regelung keine Rückwirkung entfaltet (vgl. § 52 Abs. 33b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2020), kann entnommen werden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in seiner Ursprungsfassung in Fällen wie dem Streitfall uneingeschränkt zur Anwendung kommen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2022 - VIII R 27/19, BStBl II 2023, 330).
  • BFH, 30.11.2022 - VIII R 15/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.11.2022 VIII R 30/20 - Steuerliche

    Der Tatsache, dass die Neufassung der Regelung keine Rückwirkung entfaltet (vgl. § 52 Abs. 33b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2020), kann entnommen werden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in seiner Ursprungsfassung in Fällen wie dem Streitfall uneingeschränkt zur Anwendung kommen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2022 - VIII R 27/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 27.06.2023 - VIII R 15/21

    Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im

    Der Ausschlusstatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG galt im Streitjahr vielmehr noch in seiner Ursprungsfassung, die --anders als die geänderte Fassung des Buchst. a-- gerade keine Einschränkung dahingehend enthält, dass der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nur solche Kapitalerträge aus Gesellschafterforderungen gegenüber der Schuldner-Kapitalgesellschaft erfassen soll, die auf Seiten der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen Betriebsausgaben führen (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2022 - VIII R 27/19, BFHE 278, 570, BStBl II 2023, 330, Rz 28).
  • BFH, 30.11.2022 - VIII R 30/20

    Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog.

    Der Tatsache, dass die Neufassung der Regelung keine Rückwirkung entfaltet (vgl. § 52 Abs. 33b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2020), kann entnommen werden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in seiner Ursprungsfassung in Fällen wie dem Streitfall uneingeschränkt zur Anwendung kommen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2022 - VIII R 27/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Köln, 22.08.2023 - 15 K 2151/20

    Kapitalerträge Besteuerung - Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf

    Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "gezahlt" i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG genügt es, dass die Kapitalgesellschaft die Forderung des Anteilseigners durch Aufrechnung erfüllt (BFH, Urteil vom 30. November 2022 - VIII R 27/19 -, BFHE 278, 570, BStBl II 2023, 330); es soll bereits genügen, dass die Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft zivilrechtlich geschuldet werden (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VIII R 19/16 -, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34).
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