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   BFH, 26.11.1986 - VIII R 295/81   

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BFH, 26.11.1986 - VIII R 295/81 (https://dejure.org/1986,6968)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1986 - VIII R 295/81 (https://dejure.org/1986,6968)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1986 - VIII R 295/81 (https://dejure.org/1986,6968)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.04.1986 - VIII R 87/85

    Ermittlung des Streitwertes für die Zulassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 26.11.1986 - VIII R 295/81
    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat zwar in seinem Beschluß vom 14. Juli 1971 I R 127, 154/70 (BFHE 103, 36, BStBl II 1971, 805) ausgeführt, daß die Klage nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn die vom Kläger eingelegte Revision mangels einer Revisionsbegründung unzulässig ist oder wenn das Rechtsschutzbedürfnis in der Revisionsinstanz zeitlich vor der Rücknahmeerklärung weggefallen ist.

    Dies aber stehe im Gegensatz zum Beschluß des BFH in BFHE 103, 36, BStBl II 1971, 805.

  • GemSOGB, 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83

    Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BFH, 26.11.1986 - VIII R 295/81
    Die bisher vertretene Rechtsauffassung ist durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83 (BGHZ 88, 353, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 225) überholt.
  • BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97

    Steuerberaterprüfung - Zulassung zum mündlichen Teil - Bewertung schriftlicher

    Übernimmt nämlich eine Behörde die Postbeförderung als Verwaltungsangelegenheit selbst und benutzt sie ein von ihr selbst errichtetes und betriebenes Postbeförderungssystem, so muß sie für die ordentliche Erledigung dieser Aufgabe einstehen und --ebenso wie jeder andere Beteiligte, der z.B. einen Boten mit der Übermittlung beauftragt-- die Verantwortung für Fehler bei der Postbeförderung tragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1967 I R 55/67, BFHE 90, 93, BStBl III 1967, 785; in BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131, und vom 13. November 1986 IX R 84/86, BFH/NV 1987, 108 für Vorgänge innerhalb der vorgesetzten Behörde).

    Der erkennende Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob für die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs stets zu verlangen ist, daß der konkrete Bearbeitungs- bzw. der Beförderungsweg der fraglichen Sendung genau rekonstruiert wird (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 108), damit anhand substantiierter Angaben zu den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden kann, ob zurechenbares Verschulden einzelner Mitarbeiter (mit hinreichender, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) auszuschließen ist.

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 75/97

    Unwirksame Revision; Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

    Die früher vertretene Auffassung, die Rechtskraft des angefochtenen Urteils trete nicht erst in dem Augenblick ein, in dem der Verwerfungsbeschluss formell rechtskräftig werde, weil der Verwerfungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung habe (vgl. BFH in BFHE 103, 36, BStBl II 1971, 805) ist durch den Beschluss des GmS-OGB (in HFR 1984, 591) überholt (BFH-Beschluss vom 26. November 1986 VIII R 295/81, BFH/NV 1987, 108).
  • BFH, 19.05.1994 - VII B 18/94

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung

    Dieser Auffassung steht der Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83 (BGHZ 88, 353, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1984, 1027), wonach die Rechtskraft eines Urteils in der Regel erst mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts eintritt, nicht entgegen, da diese Entscheidung sich ausdrücklich nur auf an sich statthafte und rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel bezieht (vgl. auch BFH-Beschluß vom 26. November 1986 VIII R 295/81, BFH/NV 1987, 108).
  • FG Hamburg, 08.04.2004 - II 309/02

    Zum Beginn der Festsetzungsfrist für einen Bescheid über Aussetzungszinsen

    Die Rechtskraft eines an sich statthaften und rechtzeitig eingelegten Rechtsmittels, hier der Nichtzulassungsbeschwerde, tritt sowohl bei der Verwerfung (etwa bei fehlender oder mangelhafter Begründung) als auch bei der Zurückweisung als unbegründet mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung ein (B FH Beschluss vom 11.02.1991, X R 149/90 , BStBl II 1991, 462 ; Beschluss vom 11.02.1987, II B 140/86 , BStBl II 1987, 344 ; BFH Beschluss vom 26.11.1986, VIII R 295/81 , NV 1987, 108; jeweils unter Bezug auf den Beschluss des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24.10.1983, GmS-OBG 1/83, NJW 1984, 1027 [GmSOGB 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83] ; dem folgend die Literatur: Tipke/Kruse FGO § 116 Lfg.
  • BFH, 05.11.1996 - IX R 14/96
    Wird gegen ein Urteil --wie hier-- rechtzeitig ein an sich statthaftes Rechtsmittel eingelegt, tritt die Rechtskraft dieses Urteils erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel ein, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel im konkreten Fall wegen fehlender besonderer Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig war (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1986 VIII R 295/81, BFH/NV 1987, 108 und vom 5. August 1986 VI R 133/85, BFH/NV 1987, 169).
  • BFH, 26.05.1988 - V B 43/88

    Beschwerde gegen die Ablehnung einesAntrags auf Bewilligung von

    Dadurch, d.h. mit der Zustellung der die Rechtsmittel verwerfenden Beschlüsse (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 225; BFH-Beschluß vom 26. November 1986 VIII R 295/81, BFH/NV 1987, 108; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 73), steht zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens rechtskräftig fest (§ 110 FGO), daß ein Anspruch des Antragstellers gegen das FA auf Verpflichtung zum Erlaß der erwähnten Säumniszuschläge nicht besteht.
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