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   BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01   

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BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01 (https://dejure.org/2001,6476)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2001 - VIII R 3/01 (https://dejure.org/2001,6476)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2001 - VIII R 3/01 (https://dejure.org/2001,6476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Konkurs - Konkursverfahren - GmbH - Widerstreitende Steuerfestsetzung - Liquidationsverlust - Einkommensteuer - Einkommensteuerbescheid - Aufhebung - Bestandskraft - Änderungsbescheid - Tatsache - Bekannt werden - Auflösungsverlust

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 4; ; AO 1977 § 173; ; AO 1977 § 174; ; AO 1977 § 174 Abs. 3; ; AO 1977 § 173 Abs. 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1
    Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 17 Abs 4
    Grobes Verschulden; Kapitalgesellschaft; Nachträgliches Bekanntwerden; Neue Tatsache; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 226/83

    Änderung nach § 173 Abs. 1 AO bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen und

    Auszug aus BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01
    Bereits existierende Tatsachen würden von dem Zeitpunkt an nachträglich bekannt, in dem die Steuerfestsetzung abschließend gezeichnet werde bzw. ausnahmsweise dann, wenn im automatisierten Verfahren nach der Zeichnung des Eingabewertbogens die gesamte Steuerfestsetzung noch einmal materiell-rechtlich kontrolliert werde (BFH-Urteile vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259, und VIII R 68/85, BFHE 155, 267, BStBl II 1989, 263).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt es für die Frage, ob eine Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 AO 1977 nachträglich bekannt wird, grundsätzlich auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Bescheids als Ausdruck der abschließenden Willensbildung an (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259, unter II. 2. erster Absatz, m.w.N., betreffend § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).

    Wird der Steuerbescheid vor seiner Absendung keiner weiteren oder nur einer Prüfung in formeller Hinsicht unterzogen, die die Feststellung der ermittelten Tatsachen sowie deren rechtliche Würdigung unberührt lässt (z.B. Prüfung der richtigen Adressierung, richtige Übernahme der Daten des Eingabewertbogens, Plausibilitätskontrollen), ist für das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln grundsätzlich der Zeitpunkt der Zeichnung des Eingabewertbogens maßgebend (vgl. Senatsurteil in BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259, unter II. 2. a, erster Absatz, betreffend § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).

    Lediglich in den Fällen, in denen der zuständige Bearbeiter des FA aufgrund eines Prüfhinweises oder aus sonstigem Anlass tatsächlich den gesamten Steuerbescheid (in materieller Hinsicht) überprüft hat oder zu überprüfen hatte, tritt in vollem Umfang an die Stelle des Zeitpunkts der ursprünglichen Zeichnung des Eingabewertbogens der der erneuten tatsächlichen oder der der gebotenen Überprüfung (vgl. Senatsurteil in BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259, unter 2. und 2. b der Gründe).

    Die vom erkennenden Senat in seinem Urteil in BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259 (unter 2. und 2. b der Gründe) getroffene Aussage, wonach der tatsächlichen (erneuten) Prüfung der Steuerfestsetzung aufgrund eines maschinellen Prüfhinweises der Fall gleich steht, dass der zuständige Beamte zwar zu einer umfassenden Prüfung der Veranlagung verpflichtet ist, diese aber unterlässt (zustimmend z.B. von Wedelstädt in Beermann, a.a.O., § 173 AO 1977 Rz. 48; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 173 Rz. 53), betraf zwar einen Sachverhalt, in dem es um die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ging.

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der

    Auszug aus BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01
    Jedoch gelten die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze, ob eine Tatsache nachträglich bekannt geworden ist, gleichermaßen für die (hier in Rede stehende) Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. März 1987 II R 226/84, BFHE 149, 141, BStBl II 1987, 416, und vom 26. November 1996 IX R 77/95, BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422, unter 2. der Gründe).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Lehre im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 --anders als im Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977-- eine der organisatorisch zur Bearbeitung des Steuerfalles berufenen Dienststelle (zur Maßgeblichkeit der Kenntnis der organisatorisch zuständigen Dienststelle vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, unter 1. a, und in BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548, unter 1.) unbekannt gebliebene Tatsache nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht als bekannt fingiert werden kann, wenn sie die zuständigen Beamten des FA bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht hätten kennen können bzw. kennen müssen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422; vgl. ferner schon BFH-Urteil vom 13. April 1967 V 57/65, BFHE 88, 540, BStBl III 1967, 519, betreffend § 222 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung --AO--).

  • BFH, 13.07.1990 - VI R 109/86

    Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren mit aktenloser Bearbeitung sind dem

    Auszug aus BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01
    Diese Grundsätze hat der BFH in ständiger Rechtsprechung für die Regelung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 entwickelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047, unter 2. a, letzter Absatz; vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, unter 1. b, m.w.N.).

    Mit der Einreichung der betreffenden Urkunden zu den Einkommensteuerakten waren die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel den zuständigen Bediensteten (Vorsteher, Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter; vgl. z.B. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Tipke/Kruse, a.a.O., § 173 AO 1977 Tz. 32) vielmehr ohne Rücksicht darauf tatsächlich bekannt geworden, ob sie deren Inhalt bewusst zur Kenntnis genommen, in ihrem Gedächtnis behalten und sich dessen im maßgeblichen Zeitpunkt der Willensbildung betreffend die entscheidungserheblichen Besteuerungsgrundlagen (vgl. oben II. 2. c, aa) bewusst waren oder nicht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047, unter 2. b, m.w.N.).

  • BFH, 23.03.1983 - I R 182/82

    Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts - Einspruch - Veranlagungsdienststelle -

    Auszug aus BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01
    Ebenso wenig wäre von Belang, wenn diese Urkunden nicht zur zuständigen Veranlagungsstelle, sondern in die der Rechtsbehelfsstelle vorliegenden Akten gelangt wären (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1983 I R 182/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548, unter 2.).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Lehre im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 --anders als im Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977-- eine der organisatorisch zur Bearbeitung des Steuerfalles berufenen Dienststelle (zur Maßgeblichkeit der Kenntnis der organisatorisch zuständigen Dienststelle vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, unter 1. a, und in BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548, unter 1.) unbekannt gebliebene Tatsache nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht als bekannt fingiert werden kann, wenn sie die zuständigen Beamten des FA bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht hätten kennen können bzw. kennen müssen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422; vgl. ferner schon BFH-Urteil vom 13. April 1967 V 57/65, BFHE 88, 540, BStBl III 1967, 519, betreffend § 222 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung --AO--).

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

    Auszug aus BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01
    Diese Grundsätze hat der BFH in ständiger Rechtsprechung für die Regelung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 entwickelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047, unter 2. a, letzter Absatz; vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, unter 1. b, m.w.N.).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Lehre im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 --anders als im Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977-- eine der organisatorisch zur Bearbeitung des Steuerfalles berufenen Dienststelle (zur Maßgeblichkeit der Kenntnis der organisatorisch zuständigen Dienststelle vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, unter 1. a, und in BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548, unter 1.) unbekannt gebliebene Tatsache nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht als bekannt fingiert werden kann, wenn sie die zuständigen Beamten des FA bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht hätten kennen können bzw. kennen müssen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422; vgl. ferner schon BFH-Urteil vom 13. April 1967 V 57/65, BFHE 88, 540, BStBl III 1967, 519, betreffend § 222 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung --AO--).

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01
    Durch den Ende 1995 gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens sei die O-GmbH noch nicht aufgelöst worden, weil die Vermögenslosigkeit einer GmbH für sich genommen keinen Auflösungsgrund darstelle (BFH-Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162).

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein --einen vergleichbaren Fall betreffendes-- Urteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162.

  • BFH, 15.10.1997 - I R 42/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Auszug aus BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01
    Da die Revision des FA bereits aus den unter II. 2. dargelegten materiell-rechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt, braucht der Senat über die vom FA erhobene Verfahrensrüge nicht mehr zu entscheiden (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; vom 8. November 2000 I R 70/99, BFHE 193, 422, BFH/NV 2001, 866).
  • BFH, 08.11.2000 - I R 70/99

    Jahr

    Auszug aus BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01
    Da die Revision des FA bereits aus den unter II. 2. dargelegten materiell-rechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt, braucht der Senat über die vom FA erhobene Verfahrensrüge nicht mehr zu entscheiden (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; vom 8. November 2000 I R 70/99, BFHE 193, 422, BFH/NV 2001, 866).
  • BFH, 13.04.1967 - V 57/65

    Berichtigungsfähigkeit einer Umsatzsteuerveranlagung bei einem Irrtum über das

    Auszug aus BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01
    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Lehre im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 --anders als im Anwendungsbereich des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977-- eine der organisatorisch zur Bearbeitung des Steuerfalles berufenen Dienststelle (zur Maßgeblichkeit der Kenntnis der organisatorisch zuständigen Dienststelle vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, unter 1. a, und in BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548, unter 1.) unbekannt gebliebene Tatsache nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht als bekannt fingiert werden kann, wenn sie die zuständigen Beamten des FA bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht hätten kennen können bzw. kennen müssen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422; vgl. ferner schon BFH-Urteil vom 13. April 1967 V 57/65, BFHE 88, 540, BStBl III 1967, 519, betreffend § 222 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung --AO--).
  • FG Berlin, 02.07.1974 - V 20/74
    Auszug aus BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01
    Soweit das FG Berlin (Urteil vom 2. Juli 1974 V 20/74, Entscheidungen der Finanzgerichte 1975, 142, betreffend § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO) und Teile der Literatur (vgl. Thiel, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1977/1978, 97, 106; Schwarz/Frotscher, a.a.O., § 173 Rz. 67) im Bereich des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 auch den Inhalt der Akten der Finanzbehörde zugunsten des Steuerpflichtigen als unbekannt behandeln wollen, wenn ihn die zuständigen Bediensteten bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt haben, vermag der erkennende Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen (vgl. auch von Wedelstädt in Beermann, a.a.O., § 173 AO 1977 Rz. 84).
  • BFH, 16.04.1997 - XI R 27/96

    Rechtsfolgen des nachträglichen Bekanntwerdens von Beweismitteln

  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

  • BFH, 18.03.1987 - II R 226/84

    Nachträgliches Bekanntwerden - Tatsachen - Eingabewertbogen

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 68/85

    Änderung wegen neuer Tatsachen auch dann, wenn der Sachbearbeiter des FA vor

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Kenntnisstand ist die abschließende Zeichnung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473).
  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11

    Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer

    Dies soll - für § 173 Abs. 1 Nr. 1 ebenso wie für Nr. 2 - nicht nur für die Akten der Streitjahre oder der Veranlagungsstelle gelten, sondern auch für die Akten der Vorjahre oder die der Rechtsbehelfsstelle vorliegenden Akten (BFH Urteil vom 27.11.2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473 Tz. 32 ff. juris).

    Mit Urteil vom 27.11.2001 VIII R 3/01 weist der BFH für § 173 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO und gegen abweichende Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO für Tatsachen aus Akten des Streitjahres oder des unmittelbaren Vorjahres darauf hin, dass diese ohne Rücksicht auf die bewusste Kenntnisnahme oder noch im Gedächtnis befindliche Kenntnis "bekannt geworden" seien (Tz. 32, 34 juris; Differenzierung nach dem Alter der Akten auch Beermann AO § 173, 60 f., 84).

  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das nachträgliche Bekanntwerden neuer Tatsachen ist der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung der Verfügung zum Steuerbescheid (BFH, Urteil vom 27. November 2001, VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473, juris Rn. 27; BFH, Urteil vom 23. November 2001, VI R 125/00, BStBl. II 2002, 296, juris Rn. 24 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 09.08.2018 - 5 K 60/16

    Keine Änderungsmöglichkeit bei versäumter Mitteilung der zutreffenden

    Dies soll - für § 173 Abs. 1 Nr. 1 ebenso wie für Nr. 2 - nicht nur für die Akten der Streitjahre oder der Veranlagungsstelle gelten, sondern auch für die Akten der Vorjahre oder die der Rechtsbehelfsstelle vorliegenden Akten (BFH Urteil vom 27.11.2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473 Tz. 32 ff. juris).

    Mit Urteil vom 27.11.2001 VIII R 3/01 weist der BFH für § 173 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO und gegen abweichende Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO für Tatsachen aus Akten des Streitjahres oder des unmittelbaren Vorjahres darauf hin, dass diese ohne Rücksicht auf die bewusste Kenntnisnahme oder noch im Gedächtnis befindliche Kenntnis "bekannt geworden" seien (Tz. 32, 34 juris).

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 63/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Kenntnisstand ist die abschließende Zeichnung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Kenntnisstand ist die abschließende Zeichnung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473).
  • FG Brandenburg, 11.08.2004 - 1 K 1160/02

    Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen im finanzbehördlichen Verfahren; Ausgang

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  • FG Niedersachsen, 19.01.2016 - 15 K 155/12

    Berechtigung des Finanzamtes zur Schätzung von Kapitaleinkünften aus einer

    Für die Frage, ob eine Tatsache nachträglich bekannt wird, ist grundsätzlich auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Bescheids als Ausdruck der abschließenden Willensbildung abzustellen (BFH-Urteil vom 27. November 2001, VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473).
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 66/04

    Nachträgliche Tatsachen i. S. des § 11 EigZulG

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 173 AO 1977 werden Tatsachen nachträglich bekannt, wenn das FA sie bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte; dafür kommt es auf den Abschluss der Willensbildung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten an, in der Regel also auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens (BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 70/00, BFH/NV 2001, 1527; vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 27. November 2001 VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473; vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 90).
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Kenntnisstand ist die abschließende Zeichnung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (BFH 13.01.2011 - VI R 61/09, BStBl. II 2011, 479; BFH 27.11.2001 - VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473).
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01

    Umstände zum Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 8 K 516/11

    Nichtberücksichtigung neuer Tatsachen bei Erlass eines Änderungsbescheids wegen

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

  • FG Münster, 26.07.2012 - 3 K 207/10

    Keine neue Tatsache bei Erkennbarkeit aus Grundbesitzakte

  • BFH, 02.02.2009 - I B 100/08

    Darlegung einer Divergenz

  • FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 397/18

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob mit Erbbaurechten belastete Grundstücke bei ihrer

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 8 K 518/11

    Nichtberücksichtigung neuer Tatsachen bei Erlass eines Änderungsbescheids wegen

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.04.2013 - 6 K 618/11

    Steuerbefreiung nach § 3b EStG: grobes Verschulden bei unterlassenem Hinweis auf

  • FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 2 V 2/11

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids zulasten eines Gesellschafters ist bei

  • FG Brandenburg, 10.07.2002 - 6 K 1898/01

    Änderung aufgrund neuer Tatsachen bei zu Unrecht für Altbau gewährter

  • FG Niedersachsen, 04.05.2022 - 9 K 146/21

    Besteuerung von Altersrenten aus den Niederlanden als andere Leistung

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