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   BFH, 12.10.2011 - VIII R 30/09   

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https://dejure.org/2011,1719
BFH, 12.10.2011 - VIII R 30/09 (https://dejure.org/2011,1719)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2011 - VIII R 30/09 (https://dejure.org/2011,1719)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - VIII R 30/09 (https://dejure.org/2011,1719)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung, steuerschädliche Darlehensverwendung

  • openjur.de

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung, steuerschädliche Darlehensverwendung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 10 Abs 2 S 2 Buchst a, AO § 180 Abs 2
    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung, steuerschädliche Darlehensverwendung

  • Bundesfinanzhof

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung, steuerschädliche Darlehensverwendung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002, § 10 Abs 2 S 2 Buchst a EStG 2002, § 180 Abs 2 AO
    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung, steuerschädliche Darlehensverwendung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung, steuerschädliche Darlehensverwendung

  • rewis.io

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung, steuerschädliche Darlehensverwendung

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung, steuerschädliche Darlehensverwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2002 § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a
    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Einsatz eines durch Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen abgesicherten Darlehens zur Umschuldung eines bereits früher aufgenommenen Darlehens

  • datenbank.nwb.de

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung, steuerschädliche Darlehensverwendung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerschädliche Darlehensverwendung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Einsatz eines durch Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen abgesicherten Darlehens zur Umschuldung eines bereits früher aufgenommenen Darlehens

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen I

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; Umschuldung steuerschädliche Darlehensverwendung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 412
  • NJW 2012, 1760
  • DB 2012, 319
  • BStBl II 2014, 153
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2009 - 11 K 4217/08

    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Absicherung von

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 30/09
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem Urteil vom 12. Mai 2009  11 K 4217/08 statt.

    das Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Mai 2009  11 K 4217/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 13.07.2004 - VIII R 48/02

    Teilweise steuerschädliche Verwendung

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 30/09
    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) --nachfolgend bis zum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG-- gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs tritt die Steuerpflicht insgesamt ein, wenn ein Gesamtdarlehen --wie im Streitfall-- teilweise steuerschädlich verwendet wird; eine Aufteilung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060).

  • BFH, 13.07.2004 - VIII R 61/03

    Kapitallebensversicherung: teilweise steuerschädliche Verwendung - keine

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 30/09
    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) --nachfolgend bis zum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG-- gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 46/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Steuerschädliche

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 30/09
    Der Senat hat zwar mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ein wortlautgemäßes Gesetzesverständnis zur Folge hat, dass bei der üblichen Zahlungsabwicklung über ein Girokonto des Darlehensnehmers und anschließender Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein anderes Konto regelmäßig Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG eintritt und dass ein solches Ergebnis jedenfalls dann über den Gesetzeszweck hinausgeht, der mit der durch das StÄndG 1992 eingeführten Einschränkung des Sonderausgabenabzugs verfolgt wurde, wenn es sich bei einer derartigen Verfahrensweise nicht um ein steuersparendes Finanzierungsmodell, sondern um einen üblichen und typischen Zahlungsweg handelt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49, m.w.N; vgl. zu dieser Problematik auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 2000, 1118, Rdnr. 53).
  • BFH, 13.07.2004 - VIII R 52/03

    Kapitallebensversicherung: teilweise steuerschädliche Verwendung - keine

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 30/09
    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) --nachfolgend bis zum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG-- gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können (vgl. dazu im Einzelnen und mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Senatsurteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060; VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181, und VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184).
  • BFH, 09.11.1982 - VIII R 188/79

    Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Guthabenzinsen aus Bausparverträgen

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - VIII R 30/09
    Bei fremdfinanzierter Auffüllung eines Bausparvertrages sind sowohl die damit in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen als auch die Bausparguthabenzinsen grundsätzlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht bei denen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 9. November 1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172; Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 21 Rz 65, m.w.N.).
  • BFH, 12.04.2021 - VIII R 6/18

    Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung

    Sowohl nach der Auffassung des Senats (vgl. Senatsurteile in BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254, Rz 19, 20, 22 bis 24, und vom 12.10.2011 - VIII R 30/09, BFHE 235, 412, BStBl II 2014, 153) als auch der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1118, Rz 43 Satz 2, Rz 44, 45) dient ein Neudarlehen, mit dem ein zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgenommenes Darlehen abgelöst wird, i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 ebenfalls der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts.

    Ein zur Umschuldung aufgenommenes Neudarlehen dient ferner nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten, wenn die Darlehensschuld höher als die Restschuld des abzulösenden Anschaffungsdarlehens ist, selbst wenn der übersteigende Betrag mittelbar zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird (Senatsurteil in BFHE 235, 412, BStBl II 2014, 153, zur Einzahlung eines Teilbetrags des Umschuldungsdarlehens in einen Bausparvertrag im Rahmen des Finanzierungskonzepts).

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 16/12

    Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung wegen

    Denn wenn das Darlehen zu anderen Zwecken als der ursprünglichen Nutzung zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts verwendet wird, insbesondere wenn nach der Veräußerung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts der Verkaufserlös statt einer möglichen Tilgung des Darlehens in andere Anlageprodukte reinvestiert wird, so verletzt dies --ebenso wie die von den Klägern eingeräumte Verwendung zu privaten Zwecken-- das Gebot der Ausschließlichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011 VIII R 30/09, BFHE 235, 412, BStBl II 2014, 153).
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