Rechtsprechung
| BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
mehr- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Verlustverwertungsbegrenzung nach § 15a EStG - Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos - Verlustzuweisungen bis zum Verbrauch der Einlagen - Vergleich zwischen der Leistung einer Einlage und der Erhöhung der Haftsumme
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Verlustausgleich des Kommanditisten auch bei Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos?
- Betriebs-Berater
Verlustausgleich eines Kommanditisten bei vorgezogener Einlage auch dann, wenn hierdurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Ausgleichsfähigkeit von Einlagebeträgen des Kommanditisten bis zur Höhe des nicht verbrauchten Korrekturpostens aus Vorjahren auch bei Entstehung eines negativen Kapitalkontos
Kurzfassungen/Presse
- deubner-steuern.de (Kurzinformation)
Behandlung von Einlagen bei negativem Kapitalkonto
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15a Abs 1 S 1, EStG § 15a Abs 3, EStG § 15a Abs 4 S 1
Einlage; Haftung; Kommanditgesellschaft; Verlustausgleich; Verrechenbarer Verlust - wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Einlagen und § 15a EStG - Zur Notwendigkeit eines außerbilanziellen Korrekturpostens" von Jörn Claudy und Michael Steger, original erschienen in: DStR 2004, 1504 - 1509.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "'Vorgezogene Einlagen' und § 15a EStG" von BFH-Richter Dr. Roland Wacker, original erschienen in: DB 2004, 11 - 16.
Verfahrensgang
- FG Köln, 27.06.2001 - 5 K 6631/00
- BFH, 01.03.2002 - VIII R 32/01
- BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 203, 462
- ZIP 2004, 763
- BB 2004, 1830
- BB 2004, 92
- DB 2004, 45
- BStBl II 2004, 359
Wird zitiert von ... (23)
- BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06
Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen - Korrekturposten - gesetzliche …
Dem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) gestützten Begehren des Klägers, den auf den 31. Dezember 1996 festzustellenden verrechenbaren Verlust um den für die Jahre 1994 und 1995 sich ergebenden Überhang der Einlagen über die Entnahmen und Verluste --im Folgenden: Korrekturposten-- zu kürzen, entsprach das FA nicht.Das Finanzgericht (FG) folgte dem BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359.
Das BMF hat zwar keinen Antrag gestellt und --ebenso wie die übrigen Beteiligten-- auf mündliche Verhandlung verzichtet, zugleich aber für den Fall, dass der erkennende Senat an den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 festhalten sollte, angeregt, die Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen Senat vorzulegen.
a) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 führen Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Abgesehen davon, dass die Gerichte zur ergänzenden Rechtsfortbildung befugt und verpflichtet sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 355, m.w.N.) und --hierauf aufbauend-- der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2003 IV R 42/00 (BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798) eine teleologische Reduktion der Gewinnhinzurechnung aufgrund von Entnahmen gemäß § 15a Abs. 3 EStG befürwortet hat (dazu Kempermann, DStR 2004, 1515), verkennt dieser Einwand, dass --wie im BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 im Einzelnen dargelegt-- die Berücksichtigung von Einlagen im Rahmen der Qualifikation der in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren zugerechneten Verlustanteile beschränkt haftender Gesellschafter vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht worden ist.
Hinzu kommt nicht nur, dass Sinn und Zweck der Grundregel (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG: Verlustausgleich entsprechend am Bilanzstichtag geleisteter Einlagen) für eine Gleichbehandlung des Sachverhalts der "vorgezogenen Einlage" (z.B. Einlage im Wirtschaftsjahr 01; Verlust im Wirtschaftsjahr 02) mit demjenigen der zeitkongruenten Einlage (z.B. Einlage und ausgleichsfähiger Verlust im Wirtschaftsjahr 02) sprechen, sondern vor allem auch, dass nur durch die Anerkennung der Vorhaltewirkung der zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleisteten Einlagen das "in jeder Hinsicht sinnwidrige Ergebnis" (so BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.3.b bb der Gründe) vermieden wird, nachdem zwar die im Wirtschaftsjahr 01 in das Handelsregister eingetragene Haftsummenerhöhung dem Kommanditisten auch in den nachfolgenden Perioden (z.B. Wirtschaftsjahr 02) ausgleichsfähige Verluste vermittelt, diese zukunftsgerichtete Wirkung --auf der Grundlage der Verwaltungsauffassung-- jedoch mangels einer überschießenden Außenhaftung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG dann entfiele, wenn der Kommanditist den Erfordernissen beider Tatbestände (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) dadurch genügt, dass er im Wirtschaftsjahr 01 sowohl die Haftsumme erhöht als auch in nämlicher Höhe eine Einlage in das Gesamthandsvermögen leistet.
Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb angemerkt, dass auch die Finanzverwaltung von einer solchen Regelungslücke ausgeht und --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung-- sowohl bei Liquidation der KG als auch im Falle der Veräußerung des Kommanditanteils --abweichend vom Wortlaut der §§ 16, 15a Abs. 2 EStG-- den im Rahmen des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns/-verlusts nicht verrechneten Teilbetrag der Einlagen des Kommanditisten als ausgleichsfähigen Verlust ansetzt (R 15a Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien; BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.4.a der Gründe, m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juli 2006 2 BvR 375/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 274).
Zu berücksichtigen ist vor allem, dass --wie bereits im BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 ausgeführt (dort unter II.4.b der Gründe)-- auch der Verlustausgleich aufgrund überschießender Außenhaftung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG) eine Nebenrechnung erfordert, in der --gleichfalls außerhalb des Feststellungsverfahrens nach § 15a Abs. 4 EStG-- die Höhe des die Einlagen übersteigenden Haftungsumfangs festzuhalten und dieser Ausgangsbetrag sowohl im Hinblick auf die angefallenen Verlustanteile als auch mit Rücksicht auf die in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren geleisteten Einlagen fortzuschreiben ist.
- BFH, 20.09.2007 - IV R 10/07
Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters - …
Das --auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) gestützte-- weitergehende Begehren, aufgrund der zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos im Jahr 2001 geleisteten Einlagen den gesamten Verlustanteil des Jahres 2002 als ausgleichsfähig anzuerkennen und deshalb den verrechenbaren Verlust auf den 31. Dezember 2002 --wie zum Ende der Vorperiode-- in Höhe von lediglich 38 026 EUR festzustellen, lehnte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2006 unter Bezugnahme auf das Nichtanwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. April 2004 IV A 6 -S 2241a- 10/04 (BStBl I 2004, 463) ab.Das Finanzgericht (FG) schloss sich hierbei den Erwägungen des BFH-Urteils in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 an, nach denen Einlagen unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der Prüfung des § 15a EStG einen sog. Korrekturposten vermitteln.
a) Der erkennende Senat hat sich mit Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 28/06 (…BFH/NV 2007, 1982) der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH (Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) angeschlossen, nach der Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, (grundsätzlich) zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge führen, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Zwar hat der erkennende Senat (…Urteil in BFH/NV 2007, 1982) --ebenso wie zuvor der VIII. Senat (Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359)-- die Rechtfertigung für die Bildung des Korrekturpostens in systematischer Hinsicht auch darin gesehen, dass eine im Jahr 01 in das Handelsregister eingetragene Haftsummenerhöhung dem Kommanditisten auch in den nachfolgenden Perioden (z.B. im Wirtschaftsjahr 02) ausgleichsfähige Verluste gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG vermittele und deshalb für den Sachverhalt der vorgezogenen Einlage im Rahmen der Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nichts anderes gelten könne.
- BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04
Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen …
Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, m.w.N.) sind notwendig Hinzuzuziehende klagebefugt, auch wenn das Einspruchsverfahren mangels Hinzuziehung ihnen gegenüber keine Wirkung entfaltet und es an sich für eine von ihnen erhobene Klage an der Sachentscheidungsvoraussetzung eines zumindest teilweise erfolglos gebliebenen Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) fehlt.
- FG Hamburg, 22.01.2007 - 7 K 84/06
Einkommensteuer: Feststellung des verrechenbaren Verlustes bei "vorgezogener" …
Eine Anwendung des BFH-Urteils vom 14.10.2003 (VIII R 32/01) komme nicht in Betracht, weil dieses Urteil über den Einzelfall hinaus gemäß Schreiben des BMF 2000-04-14IV A 6-S 2241 a-10/04 nicht anzuwenden sei.Auf das Urteil des BFH vom 14.10.2003 (VIII R 32/01) und die dortige Argumentation werde Bezug genommen.
Dennoch ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359) der Verlust des Beigeladenen in dieser Höhe ausgleichsfähig.
Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG ist deshalb für diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende (verdeckte) Regelungslücke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des § 15a EStG zu schließen (BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359).
Bei seinen Erwägungen berücksichtigt er, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung dieses Anliegens bewusst davon abgesehen hat, sämtliche Haftungstatbestände in die Regelung des § 15a EStG einzubeziehen und die Vorschrift auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Typisierung beruht, nach der sowohl zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten als auch im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung der Vorschrift aufgrund des Kapitalkontenvergleichs die Zurechnung ausgleichsfähiger Verluste grundsätzlich auf den Betrag der geleisteten Einlage beschränkt werde (BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, a.a.O.).
- BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02
Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden - fehlerhaft unterlassene …
In diesem Sinn hat auch der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) entschieden. - BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches …
Dieser Mangel wird geheilt, wenn - wie im Streitfall - der zum Einspruchsverfahren nicht Hinzugezogene gegen diese Einspruchsentscheidung selbst form- und fristgerecht Klage erhebt (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, m. w. N.;… BFH-Beschluss vom 23. März 2000 IV B 91/99, BFH/ NV 2000, 1217). - BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01
Klagebefugnis eines Mitunternehmers
In diesem Sinn hat auch der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden. - BFH, 03.02.2010 - IV R 61/07
Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG …
Die für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr festgestellten verrechenbaren Verluste können deshalb weder aufgrund von Einlagen, die nach dem Bilanzstichtag geleistet werden, noch aufgrund von nach diesem Zeitpunkt im Handelregister verzeichneten Haftsummeneinträgen in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359). - FG Nürnberg, 15.11.2005 - I 235/04
Verrechnung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG mit Verlusten in …
Nachdem der Bundesfinanzhof im Verfahren VIII R 32/01 am 14.10.2003 entschieden hatte, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit Wirkung für spätere Jahre führen, veröffentlichte die Finanzverwaltung diese Entscheidung im Bundessteuerblatt; gleichzeitig erließ sie hierzu jedoch einen Nichtanwendungserlass.Weiterhin habe sich die Finanzverwaltung gebunden, die Rechtsgrundsätze, die der BFH im Verfahren VIII R 32/01 aufstellen werde, in diesem Fall anzuwenden.
Diese, den Wortlaut korrigierende Rechtsfortbildung hat zur Folge, dass außerhalb des Kapitalkontenvergleichs der geleistete Einlagebetrag, soweit er nicht durch im Wirtschaftsjahr der Einlage zugerechnete ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurde, als Korrekturposten festzuhalten ist und damit Verlustanteile des Kommanditisten in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur Höhe des (noch) nicht verbrauchten Korrekturpostens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359).
- FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 1731/06
Ausgleich eines dem einem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust der …
Insoweit verwies die Klägerseite auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.10.2003, VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359).den Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 05.01.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2006 dahingehend zu ändern, dass der ausgleichsfähige Verlust im Sinne des § 15 a EStG für den Kläger zu 2) in Anwendung der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.10.2003, VIII R 32/01) in Höhe von insgesamt 4.187.176,63 DM berücksichtigt wird,.
Der hiernach erforderliche Vergleich des Kapitalkontenstandes am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit demjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres führt jedoch - wie der BFH im Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359) ausgeführt hat ( für den Fall, dass eine Einlage vor dem Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung geleistet und nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurde, zu sinnwidrigen Ergebnissen.
- FG Hessen, 29.06.2006 - 11 K 3809/04
Verlustzuweisung bei einer GmbH & Still
- BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07
§ 15a EStG : Ausgleichsfähigkeit vorgezogener Einlagen
- FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 15 K 2784/09
Ergänzungsbilanz: Passiver Ausgleichsposten aus dem Erwerb eines …
- BFH, 05.04.2005 - VIII B 185/04
Verrechenbare Verluste nach § 15 a EStG , Einspruch für vollbeendete PersG
- BFH, 29.05.2006 - VIII B 191/05
Grundsätzliche Bedeutung
- BFH, 18.01.2007 - IV B 133/06
Verrechenbare Verluste; keine Umqualifizierung
- BFH, 27.03.2007 - IV B 149/05
Einlage gemäß § 15a EStG , Leistung der Einlage
- FG Niedersachsen, 28.09.2004 - 13 K 412/01
Aufwendungen zur Erlangung einer Vertragsarztzulassung als immaterielles …
- FG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 2 K 1228/04
§ 42 AO bei Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Ehepartner und …
- FG Münster, 16.01.2003 - 8 K 7131/01
Keine Erhöhung des ausgleichsfähigen Verlusts eines Kommanditisten bei …
- OLG Hamm, 10.02.2005 - 27 U 166/04
- FG Sachsen, 24.03.2004 - 1 K 700/04
Häusliche Arbeits- und Probenräume eines freiberuflich und nichtselbständig …
- FG Rheinland-Pfalz, 23.06.2009 - 3 K 2633/07
Bindungswirkung bei widersprüchlichen Urteilen
Rechtsprechung
| BFH, 01.03.2002 - VIII R 32/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
Verfahrensgang
- FG Köln, 27.06.2001 - 5 K 6631/00
- BFH, 01.03.2002 - VIII R 32/01
- BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 07.04.2003 - VIII R 38/02
Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts; Umwandlung KG in OHG; …
Von der somit nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gebotenen Beiladung der X-OHG (zur Verfahrensbeteiligung bei Klagen gegen den Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2002 VIII R 32/01, juris) konnte --entgegen der Ansicht der Vorinstanz-- nicht deshalb abgesehen werden, weil nur der Kläger am Vermögen sowie an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt war und ihm zudem sämtliche Anteile an der X-GmbH, der weiteren Gesellschafterin der X-OHG, zustehen. - FG Baden-Württemberg, 12.08.2003 - 1 V 24/03
§ 15a EStG bei doppelstöckiger Personengesellschaft und vertraglicher …
Zwar ist im Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung eine notwendige Beiladung zu bejahen (BFH Urteil vom 1. März 2002, VIII R 32/01, amtlich nicht veröffentlicht;… Urteil vom 3. März 1998, VIII R 43/95, BFH/NV 1998, 1358 ).
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