Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.03.2002

Rechtsprechung
   BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,936
BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01 (1) (https://dejure.org/2003,936)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2003 - VIII R 32/01 (1) (https://dejure.org/2003,936)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - VIII R 32/01 (1) (https://dejure.org/2003,936)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 360 Abs. 3; ; FGO § 44; ; EStG § 15a Abs. 1; ; EStG § 15a Abs. 2; ; EStG § 15a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

  • datenbank.nwb.de

    Ansatz eines Korrekturpostens bei Leistung einer Einlage zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlustverwertungsbegrenzung nach § 15a EStG ? Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos ? Verlustzuweisungen bis zum Verbrauch der Einlagen ? Vergleich zwischen der Leistung einer Einlage und der Erhöhung der Haftsumme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Klage eines Kommanditisten gegen den an die Kommanditgesellschaft gerichteten Feststellungsbescheid; Ansatz eines ausserbilanziellen Korrekturpostens für Einlagebetrag, soweit dieser nicht durch im Wirtschaftsjahr der Einlage zugerechnete ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Neue BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15a Abs 1 S 1, EStG § 15a Abs 3, EStG § 15a Abs 4 S 1
    Einlage; Haftung; Kommanditgesellschaft; Verlustausgleich; Verrechenbarer Verlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 462
  • ZIP 2004, 763
  • BB 2004, 1830
  • BB 2004, 92
  • DB 2004, 45
  • BStBl II 2004, 359
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
    Zweck des § 15a EStG ist es, den steuerrechtlichen Verlustausgleich des Kommanditisten (beschränkt haftenden Gesellschafters) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen auf den Haftungsbetrag am jeweiligen Bilanzstichtag --als Ausdruck seiner (aktuellen) wirtschaftlichen Belastung-- zu begrenzen (BTDrucks 8/3648, S. 16; 8/4157, S. 3; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 230).

    Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass --entsprechend dem Willen des Gesetzgebers-- Einlagen nach Ablauf des Wj, für das verrechenbare Verluste festgestellt wurden, nicht dazu führen, diese in ausgleichsfähige Verluste umzuqualifizieren (BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, ständige Rechtsprechung).

    b) Für eine solche (verdeckte) Regelungslücke, von der offenbar auch der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226 ausgegangen ist (vgl. Abschn. III.7. der Entscheidungsgründe: "Einlagenerhöhungen (beeinflussen) das Ausgleichsvolumen für Verluste des Einlagejahres und künftige Verluste"), spricht in systematischer Hinsicht ferner die Bestimmung des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zum erweiterten Verlustausgleich aufgrund der Eintragung einer erhöhten Haftsumme ins Handelsregister.

    a) Abgesehen davon, dass --wie dargelegt-- selbst die Erläuterungen zum Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl 1, 1545), mit dem § 15a EStG in das EStG eingefügt wurde, die Annahme nahe legen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG den Fall der vorgezogenen Einlage nicht bedacht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl im Fall der Liquidation der KG als auch der Veräußerung des Kommanditanteils der im Rahmen des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns/-verlusts nicht verrechnete Teilbetrag der Einlagen des Kommanditisten als ausgleichsfähiger Verlust anzusetzen, obgleich der Wortlaut der §§ 16, 15a Abs. 2 EStG hierfür keinerlei Anhalt bietet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; in BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347, m.w.N.; R 138d Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz. 180, 224).

  • BFH, 10.06.1999 - IV B 126/98

    Erweiterter Verlustausgleich i.S.d. § 15 a EStG

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
    Die Anwendung dieser Bestimmung setzt nicht nur voraus, dass durch die Verlustzurechnung ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, sondern erfordert zudem die Feststellung, in welcher Höhe die Außenhaftung des Kommanditisten dessen geleistete Einlage überschreitet; hinzu kommt, dass dieser Ausgangsbetrag sowohl mit Rücksicht auf die in den einzelnen Wj zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste als auch im Hinblick auf spätere Einlagen --einschließlich der Rückwirkungen auf die Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10. Juni 1999 IV B 126/98, BFH/NV 1999, 1461, sowie nachfolgend Abschn. II.5.a der Gründe)-- fortzuschreiben ist.

    Da in diesem Umfang die in das negative Kapitalkonto geleistete Einlage dem Kommanditisten selbst dann keine ausgleichsfähigen Verluste vermittelt, wenn die Verluste im Wj der Einlage entstehen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1461), entfällt hiermit zugleich auch die Rechtfertigung dafür, einen Korrekturposten für die Anerkennung ausgleichsfähiger Verluste in den folgenden Wj anzusetzen.

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 16/99

    Mitunternehmer; unzulässige Klage gegen Einspruchsentscheidung betr. die

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
    Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Senatsurteil vom 30. März 1999 VIII R 16/99, BFH/NV 1999, 1469).

    Seine in der Entscheidung in BFH/NV 1999, 1469 geäußerte abweichende Ansicht gibt der Senat auf.

  • BFH, 24.04.1997 - IV R 20/96

    Klagebefugnis hinsichtlich des verrechenbaren Verlusts

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
    Der Tatsache, dass das FA den Gesellschafter im Einspruchsverfahren der KG nicht gemäß § 360 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) hinzugezogen hatte, maß der IV. Senat dabei keine Bedeutung bei (BFH-Urteil vom 24. April 1997 IV R 20/96, BFH/NV 1997, 795, 796).

    Dieser Aspekt ist gewichtiger als eine rein formale Betrachtungsweise dahin gehend, dass der Feststellungsbescheid mangels eines von dem Gesellschafter durchgeführten Vorverfahrens diesem gegenüber bestandskräftig geworden sei (so BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 795, 796).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 28/98

    Verlustausgleich nach §15 a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
    Die somit erforderliche, den Wortlaut korrigierende Rechtsfortbildung (Ansatz eines Korrekturpostens außerhalb der Bilanz) widerstreitet nicht der Rechtsprechung des BFH, nach der der Wortlautinterpretation des § 15a EStG insbesondere dann, wenn sie durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt wird, für die Auslegung der Bestimmung deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf die in § 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG genannten Haftungstatbestände den Vollzug der Vorschrift vereinfachen und ihre tatbestandliche Überprüfung erleichtern wollte (vgl. hierzu vorstehend Abschn. II.2. der Gründe, sowie Senatsurteile vom 28. März 2000 VIII R 28/98, BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347, betreffend den Ansatz eigenkapitalersetzender Darlehen als Fremdkapital; vom 5. Februar 2002 VIII R 31/01, BFHE 198, 101, BStBl II 2002, 464, betreffend Verpflichtungen eines Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers).

    a) Abgesehen davon, dass --wie dargelegt-- selbst die Erläuterungen zum Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl 1, 1545), mit dem § 15a EStG in das EStG eingefügt wurde, die Annahme nahe legen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG den Fall der vorgezogenen Einlage nicht bedacht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl im Fall der Liquidation der KG als auch der Veräußerung des Kommanditanteils der im Rahmen des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns/-verlusts nicht verrechnete Teilbetrag der Einlagen des Kommanditisten als ausgleichsfähiger Verlust anzusetzen, obgleich der Wortlaut der §§ 16, 15a Abs. 2 EStG hierfür keinerlei Anhalt bietet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226; in BFHE 191, 347, BStBl II 2000, 347, m.w.N.; R 138d Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz. 180, 224).

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 4/00

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
    Der Senat lässt offen, ob von einem Verbrauch des Korrekturpostens auch im Falle des Wiederauflebens der Außenhaftung des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG (i.V.m. § 171 Abs. 1 und § 172 Abs. 4 HGB) sowie dann auszugehen ist, wenn mit der Entnahme eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG sowie --hiermit korrespondierend-- der Ansatz eines verrechenbaren Verlusts verbunden ist (§ 15a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 EStG; dazu BFH-Urteil vom 30. August 2001 IV R 4/00, BFHE 196, 283, BStBl II 2002, 458) mit der weiteren Folge, dass dieser Verlust --durch den Wegfall des Korrekturpostens-- in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren wäre.
  • BFH, 31.07.1980 - IV R 18/77

    Verfahrensbeteiligte - Einspruch - Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
    Demgegenüber hat der IV. Senat in einer neueren Entscheidung im Anschluss an ein Urteil aus dem Jahre 1980 (BFH-Urteil vom 31. Juli 1980 IV R 18/77, BFHE 131, 278, BStBl II 1981, 33, 35) ausgesprochen, dass ein im Einspruchsverfahren der Gesellschaft nicht hinzugezogener Gesellschafter einer KG nach Ergehen der an die KG gerichteten Einspruchsentscheidung selbst Klage erheben könne.
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
    Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist deshalb für diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende (verdeckte) Regelungslücke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des § 15a EStG zu schließen (vgl. hierzu sowie zur Abgrenzung von lediglich rechtspolitischen Fehlern Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2230; vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145, 166; BFH-Urteile vom 30. März 1993 VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597; vom 17. Februar 1994 VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938, 940; vom 28. Oktober 1983 III R 129/79, BFHE 139, 416, BStBl II 1984, 91, 93; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO 1977 Tz. 352, 366, 377 ff., jeweils m.w.N.; a.A. FG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2002 7 K 4345/00, EFG 2002, 1302, rkr., m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2000 - IV B 91/99

    Klagerecht; unterlassene Hinzuziehung

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
    Der Mangel der Hinzuziehung könne nicht nur durch eine Beiladung des Gesellschafters im Klageverfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO, sondern erst recht durch die Klageerhebung durch den Gesellschafter selbst geheilt werden (BFH-Beschluss vom 23. März 2000 IV B 91/99, BFH/NV 2000, 1217).
  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 44/90

    Ermittlung der Liquidationsquote im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

    Auszug aus BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01
    Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist deshalb für diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende (verdeckte) Regelungslücke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des § 15a EStG zu schließen (vgl. hierzu sowie zur Abgrenzung von lediglich rechtspolitischen Fehlern Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2230; vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145, 166; BFH-Urteile vom 30. März 1993 VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597; vom 17. Februar 1994 VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938, 940; vom 28. Oktober 1983 III R 129/79, BFHE 139, 416, BStBl II 1984, 91, 93; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO 1977 Tz. 352, 366, 377 ff., jeweils m.w.N.; a.A. FG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2002 7 K 4345/00, EFG 2002, 1302, rkr., m.w.N.).
  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01

    Verpflichtungen des BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des

  • FG Berlin, 25.06.2002 - 7 K 4345/00

    Zur Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG

  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 111/86

    Vermutung für Wahrscheinlichkeit der Vermögensminderung nach § 15a EStG

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 30/92

    Eine strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen vor dem 13.

  • BFH, 28.10.1983 - III R 129/79

    Pensionsanwartschaft - Rückstellungen

  • BFH, 10.06.1997 - IV B 124/96

    Ermittlung des Entnahmegewinns durch das Finanzamt

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BFH, 01.06.1989 - IV R 19/88

    Zur Ermittlung des Kapitalkontos i. S. des § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 28/06

    Verlustausgleich aufgrund vorgezogener Einlagen - Korrekturposten - gesetzliche

    Dem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) gestützten Begehren des Klägers, den auf den 31. Dezember 1996 festzustellenden verrechenbaren Verlust um den für die Jahre 1994 und 1995 sich ergebenden Überhang der Einlagen über die Entnahmen und Verluste --im Folgenden: Korrekturposten-- zu kürzen, entsprach das FA nicht.

    Das Finanzgericht (FG) folgte dem BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359.

    Das BMF hat zwar keinen Antrag gestellt und --ebenso wie die übrigen Beteiligten-- auf mündliche Verhandlung verzichtet, zugleich aber für den Fall, dass der erkennende Senat an den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 festhalten sollte, angeregt, die Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen Senat vorzulegen.

    a) Nach dem BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 führen Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

    Abgesehen davon, dass die Gerichte zur ergänzenden Rechtsfortbildung befugt und verpflichtet sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 355, m.w.N.) und --hierauf aufbauend-- der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2003 IV R 42/00 (BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798) eine teleologische Reduktion der Gewinnhinzurechnung aufgrund von Entnahmen gemäß § 15a Abs. 3 EStG befürwortet hat (dazu Kempermann, DStR 2004, 1515), verkennt dieser Einwand, dass --wie im BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 im Einzelnen dargelegt-- die Berücksichtigung von Einlagen im Rahmen der Qualifikation der in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren zugerechneten Verlustanteile beschränkt haftender Gesellschafter vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht worden ist.

    Hinzu kommt nicht nur, dass Sinn und Zweck der Grundregel (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG: Verlustausgleich entsprechend am Bilanzstichtag geleisteter Einlagen) für eine Gleichbehandlung des Sachverhalts der "vorgezogenen Einlage" (z.B. Einlage im Wirtschaftsjahr 01; Verlust im Wirtschaftsjahr 02) mit demjenigen der zeitkongruenten Einlage (z.B. Einlage und ausgleichsfähiger Verlust im Wirtschaftsjahr 02) sprechen, sondern vor allem auch, dass nur durch die Anerkennung der Vorhaltewirkung der zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleisteten Einlagen das "in jeder Hinsicht sinnwidrige Ergebnis" (so BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.3.b bb der Gründe) vermieden wird, nachdem zwar die im Wirtschaftsjahr 01 in das Handelsregister eingetragene Haftsummenerhöhung dem Kommanditisten auch in den nachfolgenden Perioden (z.B. Wirtschaftsjahr 02) ausgleichsfähige Verluste vermittelt, diese zukunftsgerichtete Wirkung --auf der Grundlage der Verwaltungsauffassung-- jedoch mangels einer überschießenden Außenhaftung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG dann entfiele, wenn der Kommanditist den Erfordernissen beider Tatbestände (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) dadurch genügt, dass er im Wirtschaftsjahr 01 sowohl die Haftsumme erhöht als auch in nämlicher Höhe eine Einlage in das Gesamthandsvermögen leistet.

    Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb angemerkt, dass auch die Finanzverwaltung von einer solchen Regelungslücke ausgeht und --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung-- sowohl bei Liquidation der KG als auch im Falle der Veräußerung des Kommanditanteils --abweichend vom Wortlaut der §§ 16, 15a Abs. 2 EStG-- den im Rahmen des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns/-verlusts nicht verrechneten Teilbetrag der Einlagen des Kommanditisten als ausgleichsfähigen Verlust ansetzt (R 15a Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien; BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.4.a der Gründe, m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juli 2006 2 BvR 375/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 274).

    Zu berücksichtigen ist vor allem, dass --wie bereits im BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 ausgeführt (dort unter II.4.b der Gründe)-- auch der Verlustausgleich aufgrund überschießender Außenhaftung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG) eine Nebenrechnung erfordert, in der --gleichfalls außerhalb des Feststellungsverfahrens nach § 15a Abs. 4 EStG-- die Höhe des die Einlagen übersteigenden Haftungsumfangs festzuhalten und dieser Ausgangsbetrag sowohl im Hinblick auf die angefallenen Verlustanteile als auch mit Rücksicht auf die in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren geleisteten Einlagen fortzuschreiben ist.

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, m.w.N.) sind notwendig Hinzuzuziehende klagebefugt, auch wenn das Einspruchsverfahren mangels Hinzuziehung ihnen gegenüber keine Wirkung entfaltet und es an sich für eine von ihnen erhobene Klage an der Sachentscheidungsvoraussetzung eines zumindest teilweise erfolglos gebliebenen Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) fehlt.
  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Dieser Mangel wird geheilt, wenn - wie im Streitfall - der zum Einspruchsverfahren nicht Hinzugezogene gegen diese Einspruchsentscheidung selbst form- und fristgerecht Klage erhebt (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 23. März 2000 IV B 91/99, BFH/NV 2000, 1217).
  • BFH, 20.09.2007 - IV R 10/07

    Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters -

    Das --auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) gestützte-- weitergehende Begehren, aufgrund der zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos im Jahr 2001 geleisteten Einlagen den gesamten Verlustanteil des Jahres 2002 als ausgleichsfähig anzuerkennen und deshalb den verrechenbaren Verlust auf den 31. Dezember 2002 --wie zum Ende der Vorperiode-- in Höhe von lediglich 38 026 EUR festzustellen, lehnte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2006 unter Bezugnahme auf das Nichtanwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. April 2004 IV A 6 -S 2241a- 10/04 (BStBl I 2004, 463) ab.

    Das Finanzgericht (FG) schloss sich hierbei den Erwägungen des BFH-Urteils in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359 an, nach denen Einlagen unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der Prüfung des § 15a EStG einen sog. Korrekturposten vermitteln.

    a) Der erkennende Senat hat sich mit Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 28/06 (BFH/NV 2007, 1982) der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH (Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) angeschlossen, nach der Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, (grundsätzlich) zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge führen, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

    Zwar hat der erkennende Senat (Urteil in BFH/NV 2007, 1982) --ebenso wie zuvor der VIII. Senat (Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359)-- die Rechtfertigung für die Bildung des Korrekturpostens in systematischer Hinsicht auch darin gesehen, dass eine im Jahr 01 in das Handelsregister eingetragene Haftsummenerhöhung dem Kommanditisten auch in den nachfolgenden Perioden (z.B. im Wirtschaftsjahr 02) ausgleichsfähige Verluste gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG vermittele und deshalb für den Sachverhalt der vorgezogenen Einlage im Rahmen der Grundregel des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nichts anderes gelten könne.

  • FG Hamburg, 22.01.2007 - 7 K 84/06

    Einkommensteuer: Feststellung des verrechenbaren Verlustes bei "vorgezogener"

    Eine Anwendung des BFH-Urteils vom 14.10.2003 (VIII R 32/01) komme nicht in Betracht, weil dieses Urteil über den Einzelfall hinaus gemäß Schreiben des BMF 2000-04-14IV A 6-S 2241 a-10/04 nicht anzuwenden sei.

    Auf das Urteil des BFH vom 14.10.2003 (VIII R 32/01) und die dortige Argumentation werde Bezug genommen.

    Dennoch ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359) der Verlust des Beigeladenen in dieser Höhe ausgleichsfähig.

    Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG ist deshalb für diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende (verdeckte) Regelungslücke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des § 15a EStG zu schließen (BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, BStBl II 2004, 359).

    Bei seinen Erwägungen berücksichtigt er, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung dieses Anliegens bewusst davon abgesehen hat, sämtliche Haftungstatbestände in die Regelung des § 15a EStG einzubeziehen und die Vorschrift auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Typisierung beruht, nach der sowohl zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten als auch im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung der Vorschrift aufgrund des Kapitalkontenvergleichs die Zurechnung ausgleichsfähiger Verluste grundsätzlich auf den Betrag der geleisteten Einlage beschränkt werde (BFH, Urteil vom 14.10.2003 - VIII R 32/01, a.a.O.).

  • BFH, 02.02.2017 - IV R 47/13

    Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlage nur bei Leistung in das

    aa) Allerdings führen nach der Rechtsprechung des BFH Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (vgl. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359; vom 26. Juni 2007 IV R 28/06, BFHE 218, 285, BStBl II 2007, 934, und vom 20. September 2007 IV R 10/07, BFHE 219, 92, BStBl II 2008, 118).

    Der Kommanditist, der eine Einlage tatsächlich in einem Zeitraum vor Verlustentstehung leistet --insoweit "verfrüht"--, soll nicht schlechter gestellt werden als der Kommanditist, der diese Verluste lediglich wegen erweiterter Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ausgleichen darf, alleine weil er im Jahr vor Entstehung des Verlustes seine Haftsumme als Kommanditist aufgestockt hat (vgl. § 171, § 172 des Handelsgesetzbuchs; BFH-Urteil in BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359; Lüdemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15a EStG Rz 130a; Schmidt/Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15a Rz 183).

  • FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 76/12

    Durch Einbringung eines Mitunternehmeranteils geleistete Kommanditeinlage

    Ein Kommanditist müsse unter Geltung des § 15a EStG erlittene Verluste zumindest einmal in Höhe seiner tatsächlich geleisteten (und nicht durch Entnahmen geminderten) Einlagen ausgleichen und verrechnen können (BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl 2004 II 359; vom 26. Juni 2007 IV R 28/06, BFHE 218, 285 , BStBl 2007 II 934; vom 20. September 2007 IV R 10/07, BFHE 219, 92 , BStBl 2008 II 118).

    Dies lasse - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien - nur den Schluss zu, dass mit Rücksicht auf die Behandlung von Fall 2 (vorgezogene Einlage) die Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG lückenhaft sei (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 a.a.O.).

    Der BFH habe mit seiner Leitentscheidung vom 14. Oktober 2003 ( VIII R 32/01, a.a.O.) klargestellt, dass Sonderbetriebseinnahmen mit Verlustanteilen eines beschränkt haftenden Gesellschafters nur saldiert werden dürften, soweit der Verlust ausgleichsfähig und nicht nur verrechenbar sei.

    Mit Urteil vom 14. Oktober 2003 (VIIIR 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 395) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es dem Gesetzesplan erkennbar widerstreiten würde, wenn man dem Kommanditisten zwar dann einen ausgleichsfähigen Verlust zurechnen würde, wenn er erst im Wirtschaftsjahr der Verlustentstehung eine Einlage leistet, ihm dies aber allein aufgrund des Umstandes verwehren würde, dass er den nämlichen Betrag am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelegt und damit sein Kapitalkonto ausgeglichen habe.

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    In diesem Sinn hat auch der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01 (BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) entschieden.
  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 180/14

    Anteilsbewertung: Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert?

    Im Übrigen genügt für den nach § 155 BewG klagebefugten Beteiligten der gesonderten Feststellung das von der vollen Umfangs rechtsbehelfs- und klagebefugten Gesellschaft durchgeführte Einspruchsverfahren (vgl. zu einheitlichen Feststellungen i. S. d. § 48 FGO: Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2007 2 K 1228/04, EFG 2007, 937, DStRE 2007, 1552; BFH vom 14.10.2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 61/07

    Formwechsel einer GmbH in eine KG - Verrechenbare Verluste nach § 15a EStG -

    Die für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr festgestellten verrechenbaren Verluste können deshalb weder aufgrund von Einlagen, die nach dem Bilanzstichtag geleistet werden, noch aufgrund von nach diesem Zeitpunkt im Handelregister verzeichneten Haftsummeneinträgen in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359).
  • FG Nürnberg, 15.11.2005 - I 235/04

    Verrechnung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG mit Verlusten in Folgejahren

  • FG Köln, 14.11.2013 - 6 K 3723/09

    Kaufpreis für Kommanditanteil erhöht nicht die Verlustabzugsmöglichkeit nach §

  • BFH, 02.02.2017 - IV R 48/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 2. Februar 2017 IV R 47/13 - Ausgleichsfähiger

  • FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 15 K 2784/09

    Ergänzungsbilanz: Passiver Ausgleichsposten aus dem Erwerb eines

  • FG Niedersachsen, 28.09.2004 - 13 K 412/01

    Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung für die Aufwendungen zur Erlangung eines

  • FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 1731/06

    Ausgleich eines dem einem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust der

  • FG Köln, 09.03.2023 - 15 K 1435/20

    Personengesellschaften - Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes eines

  • BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

  • BFH, 13.09.2007 - IV B 63/07

    § 15a EStG : Ausgleichsfähigkeit vorgezogener Einlagen

  • FG Hessen, 29.06.2006 - 11 K 3809/04

    Verlustzuweisung bei einer GmbH & Still

  • FG Münster, 13.04.2022 - 13 K 141/20

    Anforderungen an die Berechnung des verrechenbaren Verlustes

  • BFH, 18.01.2007 - IV B 133/06

    Verrechenbare Verluste; keine Umqualifizierung

  • BFH, 05.04.2005 - VIII B 185/04

    Verrechenbare Verluste nach § 15 a EStG , Einspruch für vollbeendete PersG

  • BFH, 29.05.2006 - VIII B 191/05

    Grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 27.03.2007 - IV B 149/05

    Einlage gemäß § 15a EStG , Leistung der Einlage

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.06.2009 - 3 K 2633/07

    Rechtskraftdurchbrechung aufgrund widerstreitender rechtskräftiger Urteile

  • FG Düsseldorf, 05.06.2013 - 15 K 1333/11

    Anspruch auf Umwandlung von festgestellten verrechenbaren Verlusten infolge

  • FG Köln, 14.11.2013 - 6 K 2133/10

    Einheitlichkeit des Mitunternehmeranteils, Einlagen

  • OLG Hamm, 10.02.2005 - 27 U 166/04

    Ausgestaltung der Zurechenbarkeit einer Steuerberaterhaftung wegen Vermittlung

  • FG Münster, 16.01.2003 - 8 K 7131/01

    Keine Erhöhung des ausgleichsfähigen Verlusts eines Kommanditisten bei

  • FG Niedersachsen, 30.04.2015 - 6 K 209/14

    Zulässigkeit einer Änderung der Festsetzung des Einkommensteuer-Steuerabzugs

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 2 K 1228/04

    § 42 AO bei Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Ehepartner und

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2023 - 8 K 8166/21

    Zurechnung des Betrags der Einlageminderung als Gewinn für den Kommanditisten

  • FG Niedersachsen, 08.11.2022 - 8 K 109/21

    Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die

  • FG Sachsen, 19.04.2023 - 5 K 388/21

    Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer; Antrags auf

  • FG Sachsen, 24.03.2004 - 1 K 700/04

    Häusliche Arbeits- und Probenräume eines freiberuflich und nichtselbständig

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Rechtsprechung
   BFH, 01.03.2002 - VIII R 32/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9317
BFH, 01.03.2002 - VIII R 32/01 (https://dejure.org/2002,9317)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2002 - VIII R 32/01 (https://dejure.org/2002,9317)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2002 - VIII R 32/01 (https://dejure.org/2002,9317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Kommanditist - GmbH & Co. KG - Komplementär - Kommanditeinlage - Nießbrauchsrecht - Außenprüfung - Ausgleichsfähiger Anteil - Verrechenbarer Anteil - Veranlagungszeitraum

  • Judicialis

    EStG § 15a; ; EStG § 15a Abs. 4; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 123 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 123 Abs. 2 Satz 2 n.F.

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 07.04.2003 - VIII R 38/02

    Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts; Umwandlung KG in OHG;

    Von der somit nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO gebotenen Beiladung der X-OHG (zur Verfahrensbeteiligung bei Klagen gegen den Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2002 VIII R 32/01, juris) konnte --entgegen der Ansicht der Vorinstanz-- nicht deshalb abgesehen werden, weil nur der Kläger am Vermögen sowie an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt war und ihm zudem sämtliche Anteile an der X-GmbH, der weiteren Gesellschafterin der X-OHG, zustehen.
  • FG Baden-Württemberg, 12.08.2003 - 1 V 24/03

    § 15a EStG bei doppelstöckiger Personengesellschaft und vertraglicher

    Zwar ist im Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung eine notwendige Beiladung zu bejahen (BFH Urteil vom 1. März 2002, VIII R 32/01, amtlich nicht veröffentlicht; Urteil vom 3. März 1998, VIII R 43/95, BFH/NV 1998, 1358 ).
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