Weitere Entscheidung unten: BFH, 19.06.2006

Rechtsprechung
   BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05 (1)   

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BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05 (1) (https://dejure.org/2006,2314)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2006 - VIII R 33/05 (1) (https://dejure.org/2006,2314)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2006 - VIII R 33/05 (1) (https://dejure.org/2006,2314)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 5a; ; EStG § 15a; ; FGO § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5a § 15a; FGO § 48
    Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung; Klagebefugnis bei Streit über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 5a § 15a ; FGO § 48
    Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung; Klagebefugnis bei Streit über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wechsel zur Tonnagebesteuerung ? Ist ein verrechenbarer Verlust i. S. des § 15a Abs. 2 EStG einzufrieren oder verbraucht er sich? ? § 15a EStG während des Tonnagezeitraums uneingeschränkt anwendbar ? Tonnagebesteuerung und System der deutschen Einkommensbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schattengewinn bei der Tonnagebesteuerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schattengewinn bei der Tonnagebesteuerung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    "Einfrieren" eines verrechenbaren Verlusts während der Tonnagebesteuerung; Verrechnung von nur verrechenbaren Verlusten mit nicht steuerbaren, im Weg einer "Schattenrechnung" ermittelten Gewinnen; Doppelter Verlustverbrauch aufgrund desselben Sachverhalts; Prüfung der ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15a Abs 2, EStG § 5a Abs 4 S 4, EStG § 5
    Tonnagebesteuerung; Verlustverrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 89
  • BB 2007, 314
  • DB 2007, 774
  • BStBl II 2007, 261
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 1815) führt auch nicht ohne weiteres eine Systemwidrigkeit, also eine Abweichung des Gesetzgebers von einem selbst geschaffenen Grundsatz, für sich allein zu einem Verfassungsverstoß in Form der Verletzung des Gleichheitssatzes.

    Der Gesetzgeber darf, wenn das hinreichend gerechtfertigt ist, auch von einem selbst gesetzten Regelungssystem abweichen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 85, 238, m.w.N.).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
    bb) Bei der Prüfung steuerbegünstigender Normen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner in diesem Bereich grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 409; Beschluss des BVerfG vom 29. November 1989 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 XI R 73/96, BFHE 185, 79, BStBl II 1998, 222).

    Gleiches gilt für den Abbau von Steuerbegünstigungen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479, m.w.N.) oder eine nur eingeschränkte Gewährung von Begünstigungen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1998 X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89).

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH bezweckt § 15a EStG den steuerrechtlichen Verlustausgleich des Kommanditisten als nur beschränkt haftenden Gesellschafter mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen auf den zivilrechtlichen Haftungsumfang als Ausdruck seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung zu begrenzen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, 230; vom 14. Oktober 2003 VIII R 38/02, BFHE 203, 477, BStBl II 2004, 115).

    Für die Behandlung eines steuerfreien unternehmensbezogenen Sanierungsgewinnes hat der BFH (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226) wiederholt erkannt, dass bei einem Kommanditisten das negative Kapitalkonto zwar steuerfrei aufgefüllt wird, die vor der Sanierung entstandenen Verluste indes steuerfrei bleiben und eine Verrechnung der steuerfreien Gewinne mit den bis dahin entstandenen nur verrechenbaren Verlusten ausscheide (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2002 VIII B 129/01, BFH/NV 2002, 1553).

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 58/00

    Steuerfreier Sanierungsgewinn bei einem Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
    Sie dürften ihre Qualität als solche nicht durch einen unter Systemgesichtspunkten verfehlten Verlustverbrauch verlieren (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748).

    Für die Behandlung eines steuerfreien unternehmensbezogenen Sanierungsgewinnes hat der BFH (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226) wiederholt erkannt, dass bei einem Kommanditisten das negative Kapitalkonto zwar steuerfrei aufgefüllt wird, die vor der Sanierung entstandenen Verluste indes steuerfrei bleiben und eine Verrechnung der steuerfreien Gewinne mit den bis dahin entstandenen nur verrechenbaren Verlusten ausscheide (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748; BFH-Beschluss vom 6. Juni 2002 VIII B 129/01, BFH/NV 2002, 1553).

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
    Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Vorhaben danach einrichten können (vgl. Beschluss des BVerfG vom 18. Mai 1988 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, NJW 1988, 2593; Kammerbeschluss des BVerfG vom 26. August 2002 1 BvR 142/02, NJW 2003, 196, m.umf.N.).
  • BFH, 10.12.1997 - XI R 73/96

    Ermäßigter Steuersatz für Diavorführungen?

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
    bb) Bei der Prüfung steuerbegünstigender Normen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner in diesem Bereich grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 409; Beschluss des BVerfG vom 29. November 1989 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 XI R 73/96, BFHE 185, 79, BStBl II 1998, 222).
  • BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 142/02

    Zur Neuerrichtung von Telekommunikationslinien auf Privatgrundstücken

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
    Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Vorhaben danach einrichten können (vgl. Beschluss des BVerfG vom 18. Mai 1988 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, NJW 1988, 2593; Kammerbeschluss des BVerfG vom 26. August 2002 1 BvR 142/02, NJW 2003, 196, m.umf.N.).
  • BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03

    Stromsteuerliche Behandlung von Foto-Großlaboren

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
    Verbleibt nach Abzug der Vergünstigung eine Steuerbelastung, so muss auch diese vorhersehbar und berechenbar sein (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1876, m.w.N.).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Ausschluss selbständig tätiger

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
    bb) Bei der Prüfung steuerbegünstigender Normen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner in diesem Bereich grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 409; Beschluss des BVerfG vom 29. November 1989 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 XI R 73/96, BFHE 185, 79, BStBl II 1998, 222).
  • BFH, 21.10.1997 - VIII R 65/96

    Sanierungsgewinn einer KG bei negativen Kapitalkonten

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05
    Indes soll der Sanierungsgewinn insbesondere deshalb steuerfrei bleiben, damit er seine sanierende Wirkung nicht zum Teil wieder verliert (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1997 VIII R 65/96, BFHE 185, 147, BStBl II 1998, 437, 439).
  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 38/02

    Verrechenbare Verluste bei Umwandlung einer KG in eine oHG

  • BFH, 14.10.1998 - X R 56/96

    § 10 h EStG : Wohnungsüberlassung aufgrund eines vorbehaltenen Wohnrechts

  • BFH, 06.06.2002 - VIII B 129/01

    Steuerfreier Sanierungsgewinn; verrechenbare Verluste

  • FG Hamburg, 02.11.2005 - VII 130/03

    Erfassung von Ausschüttungen als Vergütungen und Hinzurechnung bei dem nach

  • FG Bremen, 27.08.2002 - 1 K 224/02

    Tarifermäßigung nach § 32c EStG für Sondervergütung i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 24/03

    Finanzplandarlehen als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG - Klagebefugnis

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 74/02

    Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a

  • FG Hamburg, 15.04.2005 - VII 247/02

    Einkommensteuergesetz: Zugrundelegung des ermittelten Gewinns, nicht des

  • FG Schleswig-Holstein, 25.02.2009 - 5 K 242/05

    Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste nach § 15a EStG mit

    Von der Rechtsprechung und ganz herrschenden Meinung in der Literatur, deren Auffassung sich der Senat anschließt, wird die Vorschrift vor diesem Hintergrund dahingehend ausgelegt, dass die verrechenbaren Verluste während des Zeitraums der Gewinnermittlung nach § 5 a EStG mit dem - im Hinblick auf § 5 a Abs. 5 Satz 4 EStG - nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermittelnden Steuerbilanzgewinn zu saldieren seien, hingegen eine Verrechnung der festgestellten verrechenbaren Verluste nach § 15 a EStG mit dem Tonnagegewinn nach § 5 a Abs. 1 EStG - wovon im Übrigen auch die Klägerin ausgeht - nicht möglich sei (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 20. November 2006, VIII R 33/05, BFHE 216, 89, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 261; FG Hamburg, Urteil vom 15. April 2005, VII 247/02, EFG 2005, 1264; Schultze, Finanz-Rundschau -FR- 1999, 977, 983; Weiland in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 5 a EStG, Rn. 202 ff., 207; Lindberg in Frotscher, EStG, 6. Aufl., § 5 a Rz. 86 f.; Seeger in: Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 5 a Rz. 19; Hennrichs/Kuntschik in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Komm., § 5 a Anm. G 9; Gosch in: Kirchhof, EStG, 6. Aufl. § 5 a Rn 15; BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002, BStBl I 2002, 614 Tz 32; a. A.: Dahm in: Lademann, EStG, § 5 a ESTG, Anm. 131).

    Die dadurch bedingte Einschränkung der durch die pauschale Gewinnermittlung nach § 5 a EStG ausgelösten weitreichenden Verringerung der Steuerbelastung, die bei dieser Auslegung durch die Verrechnungsmöglichkeit mit den lediglich im Wege der Schattenberechnung ermittelten, der Besteuerung tatsächlich jedoch nicht zu Grunde zu legenden Steuerbilanzgewinnen erfolgt, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich BFH, Urteil vom 20. November 2006, VIII R 33/05, BFHE 216, 9, BStBl II 2007, 261).

    Dies sollte dadurch sichergestellt werden, dass der verrechenbare Verlust auch während der pauschalen Gewinnermittlung auf der Grundlage der Steuerbilanz gesondert festgestellt wird (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2006, VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261).

    Der BFH, dem der Senat insoweit folgt, hat jedoch bereits in der Entscheidung vom 20. November 2006 (VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261) dargelegt, dass eine Identität des Sachverhalts, auf dem der Unterschiedsbetrag einerseits und der verrechenbare Verlust andererseits beruhen soll, tatsächlich nicht bestehe.

    § 15 a EStG bezweckt, den steuerrechtlichen Verlustausgleich des Kommanditisten als nur beschränkt haftenden Gesellschafter mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen auf den zivilrechtlichen Haftungsumfang als Ausdruck seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung zu begrenzen (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2006, VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261 m.w.N.).

    Denn dadurch wird im Ergebnis die durch die pauschale Gewinnermittlung ausgelöste weitreichende Verringerung der Steuerbelastung lediglich teilweise modifiziert (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2006 IVV E 33/05 [richtig: VIII R 33/05 - d. Red.] , BFHE 216, 89, BStBl II 200, 261).

    Der Gesetzgeber war aber andererseits - wie der BFH im Urteil vom 20. November 2006 (IVV E 33/05 [richtig: VIII R 33/05 - d. Red.] ) an mehreren Stellen ausgeführt hat - nicht gehindert, die mit der pauschalen Gewinnermittlung grundsätzlich bezweckte Subventionierung der deutschen Seeschifffahrt durch eine Sonderregelung in § 5 Abs. 5 Satz 4 EStG wieder zu modifizieren.

    Die Frage, ob zusätzlich und gegebenenfalls in welcher Reihenfolge auch eine Verrechnung verrechenbarer Verluste mit aufgelösten Unterschiedsbeträgen nach § 5 a Abs. 4 EStG zu erfolgen hat, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden und hat der BFH in seiner Entscheidung vom 20. November 2006 (VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261) ausdrücklich offen gelassen.

  • BFH, 31.05.2012 - IV R 14/09

    Reihenfolge der Verrechnung verrechenbarer Verluste im Zeitraum der

    Ob zu diesen Gewinnen auch Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG gehören, ist danach im Verfahren zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261 für die Frage, ob zu solchen Gewinnen der während der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG im Wege einer "Schattenberechnung" zu ermittelnde "fiktive" Steuerbilanzgewinn gehört).

    Dies wird dadurch sichergestellt, dass der verrechenbare Verlust auch während der pauschalen Gewinnermittlung auf der Grundlage der fortgeführten Steuerbilanz gesondert festgestellt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261).

    Danach ist ein verrechenbarer Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG mit dem während der Tonnagebesteuerung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Wege einer "Schattenberechnung" zu ermittelnden, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legenden Gewinn zu saldieren, und nicht mit dem nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Tonnagegewinn (BFH-Urteil in BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261).

    § 5a EStG stellt eine regelmäßig steuerentlastend wirkende Subventionsvorschrift dar (z.B. BFH-Urteil in BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261, unter II.3.c aa der Gründe).

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

    § 5a EStG stellt eine regelmäßig erheblich steuerentlastend wirkende Subventionsvorschrift dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht annähernd wirklichkeitsgerecht widerspiegelt (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2006 VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261, und in BFHE 238, 38, BStBl II 2013, 673, Rz 37).
  • FG München, 11.06.2018 - 7 K 634/17

    Verdeckte Gewinnausschüttung, Gesonderte Feststellung, Körperschaftsteuergesetz,

    Denn seit dem Urteil 4.12.1996 I R 54/95, BFHE 182, 123, DStR 1997, 492 geht der BFH in ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat in langjähriger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteile des FG München vom 02.05.2016 - 7 K 2267/13, juris; vom 07.01.2010 - 7 V 3332/09, juris; vom 24.08.2000 - 7 K 2853/94, EFG 2000, 1247), davon aus, dass eine Kapitalgesellschaft aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt (zuletzt bestätigt durch BFH-Urteil vom 22.08.2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 261), so dass alle Aufwendungen der Klägerin als Betriebsausgabe und sämtliche von der Gesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu behandeln sind.
  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 155/09

    Tonnagebesteuerung: Berücksichtigung einer Wertaufholungsrücklage bei der

    Gerade angesichts der letztlich systemfremden pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG und des Subventionscharakters dieser Norm (vgl. hierzu BFH Urteil vom 20.11.2006, VIII R 33/05, BStBl II 2007, 26) sind gewisse Brüche beim Übergang von der regulären Gewinnermittlungsart zur pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage unvermeidlich.

    Auf diese Weise können die verrechenbaren Verluste durch die im Wege einer Schattenberechnung ermittelten Steuerbilanzgewinne aufgezehrt werden (vgl. BFH Urteil vom 20.11.2006, VIII R 33/05, BStBl II 2007, 261).

  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 163/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 5a Einkommenssteuergesetz (EStG); Steuerliche

    d) Dementsprechend hat sich der BFH - wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich zur Frage der Saldierung des Schattengewinns aus der neben der Tonnagegewinnberechnung weiterzuführenden Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG mit verrechenbaren Verlusten aus § 15a EStG - auf Dahm in Lademann, EStG, § 5a Rn. 99, berufen und diesen dahingehend wiedergegeben, dass die für den Unterschiedsbetrag zu ermittelnde Differenz zwischen Buch- und Teilwert nur für bilanzierte Wirtschaftsgüter gebildet werden könne (BFH Urteil vom 20. November 2006, VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261, [...] Rn. 40).
  • FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09

    An einen Kommanditisten einer Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH

    Gleiches gilt für den Abbau von Steuerbegünstigungen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479, m. w. N.) oder eine nur eingeschränkte Gewährung von Begünstigungen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1998 X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261).
  • FG Schleswig-Holstein, 22.04.2010 - 3 K 66/08

    Die Tonnagebesteuerung des § 5 a EStG kann auch für ausgeflaggte

    § 5a EStG stellt eine regelmäßig steuerentlastend wirkende Subventionsnorm im Gewand einer pauschalierten Gewinnermittlungsvorschrift dar (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 33/05, BFHE 216, 89, BStBl II 2007, 261).
  • FG Düsseldorf, 28.04.2009 - 6 K 4137/06

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von Zahlungen an eine AG; Prüfungsfeststellung

    Denn seit dem Urteil 4.12.1996 I R 54/95, BFHE 182, 123, DStR 1997, 492 geht der BFH in ständiger Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, davon aus, dass eine Kapitalgesellschaft aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt (zuletzt bestätigt durch BFH-Urteil vom 22.08.2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 261).
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BFH, 19.06.2006 - VIII R 33/05 (https://dejure.org/2006,13919)
BFH, Entscheidung vom 19.06.2006 - VIII R 33/05 (https://dejure.org/2006,13919)
BFH, Entscheidung vom 19. Juni 2006 - VIII R 33/05 (https://dejure.org/2006,13919)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 5; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative

  • rechtsportal.de

    Einheitliche und gesonderte Feststellung eines verrechenbaren Verlustes; Notwendige Beiladung des Kommanditisten

  • datenbank.nwb.de

    Notwendige Beiladung des Kommanditisten zum Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung eines verrechenbaren Verlustes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 24/03

    Finanzplandarlehen als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG - Klagebefugnis

    Auszug aus BFH, 19.06.2006 - VIII R 33/05
    Die KG ist, wenn die Feststellung der verrechenbaren Verluste mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Gesellschaft nach § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 6 EStG verbunden worden ist, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO klagebefugt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. April 2005 IV R 24/03, BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598).

    Zu einer Klage der KG sind aber auch diejenigen Gesellschafter als die materiell Betroffenen notwendig beizuladen, um deren verrechenbare Verluste es geht (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO; BFH-Urteil in BFHE 209, 353, BStBl II 2005, 598).

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