Rechtsprechung
   BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,54140
BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16 (https://dejure.org/2019,54140)
BFH, Entscheidung vom 03.12.2019 - VIII R 34/16 (https://dejure.org/2019,54140)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - VIII R 34/16 (https://dejure.org/2019,54140)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,54140) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    InsO § 225a Abs 2, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 4 S 1, EStG § 20 Abs 2 S 2, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2012
    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

  • Bundesfinanzhof

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 225a Abs 2 InsO, § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 20 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 2 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG
    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

  • IWW

    § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § ... 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, § 225a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 2 EStG, § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 225a Abs. 2 InsO, §§ 228, 229 Abs. 1, 3, 230 des Aktiengesetzes (AktG), § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, §§ 803, 804, 1083 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 4 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, § 225a InsO, §§ 327a ff. AktG, § 327e AktG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung, § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG, § 17 EStG, § 32d EStG, § 32d Abs. 4 EStG, § 32d Abs. 6 EStG, § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit des Verlusts aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null

  • rewis.io

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerrecht: Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 225a Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

  • rechtsportal.de

    InsO § 225a Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    Berücksichtigungsfähigkeit des Verlusts aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuerbarkeit des Verlusts aus entschädigungslosem Entzug von Aktien durch Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschluss für anschließende Kapitalerhöhung auf Grundlage eines Insolvenzplans

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschluss für die anschließende Kapitalerhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend gemacht werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der entschädigungslose Entzug von Aktien

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geltendmachung von Verlusten aus einem entschädigungslosen Entzug von Aktien

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend gemacht werden

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend gemacht werden

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Verluste durch entschädigungslose Einziehung von Aktien können steuerlich geltend gemacht werden

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verluste aus dem Entzug von Aktien ohne Entschädigung können steuerlich geltend gemacht werden

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Steuerbare Verluste aus entschädigungslosem Aktienentzug

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG § 29 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 2
    Aktie, Einziehung, Zwang, Veräußerung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 267, 232
  • NJW 2020, 1696
  • ZIP 2020, 967
  • BB 2020, 986
  • DB 2020, 986
  • BStBl II 2020, 836
  • NZG 2020, 760
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 12.05.2015 - IX R 57/13

    Aktienveräußerung im Rahmen eines amerikanischen Insolvenzplanverfahrens

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
    "Veräußerung" ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.12.1969 - I R 43/67, BFHE 98, 30, BStBl II 1970, 310, zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder auf der Grundlage eines ausländischen Insolvenzplans (BFH-Urteil vom 12.05.2015 - IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364, Rz 15).

    Eine entgeltliche Anteilsübertragung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 14).

    Als Übertragung von Aktien mit einem Rechtsträgerwechsel i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG durch die Altaktionäre hat der BFH im Urteil in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15, 16 auch die zweistufige Einziehung der Aktien durch eine amerikanische Aktiengesellschaft und deren anschließende Übertragung von der Gesellschaft auf ihre Gläubiger auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht beurteilt.

    bbb) Der im Streitfall eingetretene entschädigungslose Untergang der Aktien der Klägerin kann indes nicht unter den Veräußerungsbegriff gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG subsumiert werden, da es sich um einen Vorgang handelt, bei dem weder ein Entgelt gezahlt wird noch hinsichtlich der Aktien wie im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364 ein Rechtsträgerwechsel stattfindet.

    Nach Auffassung des BMF sind Verluste des Aktionärs steuerbar, wenn dieser bei einer Gesellschaftsübernahme als Minderheitsgesellschafter rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen ist, seine Anteile an den Übernehmenden zu übertragen, denn wegen des Rechtsträgerwechsels wird in diesem Fall eine Veräußerung der Aktien an den Übernehmenden verwirklicht (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364; BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 69).

    Die Leistungsfähigkeitsminderung des Anteilseigners, die eintritt, wenn ihm seine Aktie --wie im Streitfall-- auf der Grundlage eines Insolvenzplans im Zuge einer Kapitalherabsetzung auf Null mit gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss entschädigungslos entzogen wird (vgl. dazu unter II.1.c), ist aus Sicht des Senats vergleichbar mit einer Leistungsfähigkeitsminderung, die der Anteilseigner erleidet, wenn er seine Aktie noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung oder der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans ohne Gegenleistung veräußert oder, wie im Fall des BFH-Urteils in BFH/NV 2015, 1364, die Aktie ohne Entschädigung zur Weiterübertragung auf Gläubiger von der AG eingezogen wird oder er die Aktie durch einen Squeeze Out i.S. der §§ 327a ff. AktG verliert, bei dem er einen Verlust erleidet.

    Für die Vergleichbarkeit einer Aktienveräußerung mit dem im Streitfall vorliegenden "Aktienentzug" spricht auch, dass der BFH im Urteil in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15, 16 die entschädigungslose (zweistufige) Einziehung von Aktien durch eine AG und deren anschließende Übertragung durch die AG auf ihre Gläubiger auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht als Aktienveräußerung beurteilt, obwohl die Altaktionäre selbst kein Eigentum an den Aktien auf die Gläubiger übertragen und damit zwischen diesen Personen kein Rechtsträgerwechsel vorliegt.

    Für die Steuerbarkeit des "Anteilsentzugs" als Anteilsveräußerung fehlt es, bezogen auf die Aktien der Altaktionäre im Vergleich zu dem Sachverhalt, der nach den Feststellungen des dortigen FG zum ausländischen Recht im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364 als Aktienveräußerung beurteilt wurde, nur daran, dass ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel -- zwischen den Altaktionären und der A-AG bzw. zwischen der A-AG und der Neugesellschafterin-- stattfindet (s. unter II.1.); denn dass die Klägerin für ihre Aktien keine Gegenleistung erhielt, steht der Annahme einer Veräußerung angesichts der Wertlosigkeit der Anteile nicht entgegen.

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
    Eine entgeltliche Anteilsübertragung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 14).

    Zeichnet sich die Liquidation oder Insolvenz einer AG ab, kann der Steuerpflichtige zudem unstreitig steuerbare Verluste erzielen, indem er seine Aktien gegen ein geringes (nicht zwingend kostendeckendes) Entgelt oder bei objektiver Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten überträgt (Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).

    Wenn die depotführende Bank einen Veräußerungsverlust als nicht steuerbar beurteilt, besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats keine Gefahr einer doppelten Berücksichtigung des Verlusts in der Veranlagung des Gesellschafters und im Verlustverrechnungstopf zum Depot der Klägerin, sodass eine Verlustbescheinigung entbehrlich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 25).

  • FG Düsseldorf, 23.11.2016 - 7 K 2175/16

    Einkommensteuerliche Bewertung einer Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
    Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2016 - 7 K 2175/16 F und die Einspruchsentscheidung vom 28.06.2016 werden aufgehoben.

    Die Begründung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 571 mitgeteilt.

  • BFH, 10.08.2005 - VIII R 26/03

    Betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
    Eine verdeckte Einlage verlangt jedoch die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils an die Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne eine wertadäquate Gegenleistung (z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1997 - I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; vom 10.08.2005 - VIII R 26/03, BFHE 210, 402, BStBl II 2006, 22, Rz 31; vom 06.12.2016 - IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724, Rz 16; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

    Die Aktien der Klägerin wurden aber nicht als bilanzierbares Wirtschaftsgut an die A-AG übertragen, denn sie erloschen aufgrund der Kapitalherabsetzung auf Null, ohne auf diese überzugehen (s. unter II.1.; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 210, 402, BStBl II 2006, 22, Rz 32).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 39/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog.

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
    a) Aufgrund der Anschaffung und Veräußerung der Aktien im Gesamthandsvermögen der Klägerin ist im Streitjahr ein gemeinschaftlich erzielter steuerbarer Aktienveräußerungsverlust entstanden, der auf die Gesellschafter der Klägerin nach dem Beteiligungsschlüssel zu verteilen und gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen ist (Senatsurteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239, Rz 31; aus dem Schrifttum z.B. Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 398; Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 101; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/9 35; Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 20 Rz 1395; Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 20 Rz 153).
  • BFH, 13.02.1980 - II R 18/75

    Auswechslung aller Gesellschafter einer GbR und Grunderwerbsteuer

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
    aa) Die analoge Anwendung einer Vorschrift kommt bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nur in Betracht, wenn die für einen bestimmten Sachverhalt vorgesehene gesetzliche Regelung auf einen anderen, vom Gesetz nicht erfassten, aber nur unwesentlich abweichenden Sachverhalt anwendbar ist (BFH-Urteile vom 13.02.1980 - II R 18/75, BFHE 130, 188 , BStBl II 1980, 364, unter II.1.a; vom 08.09.1994 - IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67, unter 2.b).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 41/99

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
    Dies widerspricht nicht den Grundsätzen des Senatsurteils vom 09.05.2000 - VIII R 41/99 (BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686), das zur Rechtslage vor Einführung der abgeltenden Besteuerung von Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ergangen ist.
  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
    aa) Die analoge Anwendung einer Vorschrift kommt bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nur in Betracht, wenn die für einen bestimmten Sachverhalt vorgesehene gesetzliche Regelung auf einen anderen, vom Gesetz nicht erfassten, aber nur unwesentlich abweichenden Sachverhalt anwendbar ist (BFH-Urteile vom 13.02.1980 - II R 18/75, BFHE 130, 188 , BStBl II 1980, 364, unter II.1.a; vom 08.09.1994 - IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67, unter 2.b).
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
    Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist (BFH-Urteil vom 22.09.2011 - IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, Rz 21).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 5/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16
    aa) Eine für eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteile vom 22.12.2011 - III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, und vom 29.08.2012 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104, jeweils m.w.N.; vom 03.06.2014 - II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806).
  • BFH, 03.06.2014 - II R 45/12

    Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an

  • BFH, 10.12.1969 - I R 43/67

    Vorliegen eines Veräusserungsgeschäfts bei Entziehung der Anteile des

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16

    Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des

  • BFH, 29.08.2012 - II R 49/11

    Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 37/15

    Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

  • BFH, 04.03.2009 - I R 32/08

    Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter dem Teilwert -

  • BFH, 15.10.1997 - I R 80/96
  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 11/18

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für

    Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen in § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) nunmehr in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung, wenn es sich um nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen handelt (vgl. BFH-Urteile vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831; vom 20.11.2018 - VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, und vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836).

    In analoger Anwendung des Veräußerungstatbestandes gehören zu den steuerbaren Aktienveräußerungsverlusten auch solche, die aufgrund einer Einziehung/eines Squeeze-Out (vgl. BFH-Urteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 69, 70) oder eines Entzugs von Aktien im Rahmen eines Insolvenzplans mittels einer Kapitalherabsetzung auf Null mit Bezugsrechtsausschluss für die anschließende Kapitalerhöhung entstehen (BFH-Urteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836) sowie Verluste, die entstehen, weil eine inländische AG im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt und im Register gelöscht oder die Aktie infolge der Insolvenz aus dem Depot ausgebucht wird (BFH-Urteil vom 17.11.2020 - VIII R 20/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18

    Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien

    aa) Eine "Veräußerung" ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums an den Aktien auf einen Dritten (Senatsurteil vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 22).

    Der "Entzug" von Aktien und die Erfüllung darin verbriefter Forderungen erfolgt im Rahmen der besonderen aktienrechtlichen Verfahren zur Einziehung, Kapitalherabsetzung und Liquidation (vgl. Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 24) oder wie im Streitfall durch die Abwicklung der AG im Insolvenzverfahren (§ 264 Abs. 1 AktG).

    Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, zurückzugreifen ist (Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 27, m.w.N.).

    Dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit Aktien bei Verwirklichung eines Realisationstatbestands auch von der Möglichkeit der Verlustentstehung ausgegangen ist, folgt unmittelbar aus § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, nach dem Aktienveräußerungsverluste einer besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen (Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 29; BTDrucks 16/4841, S. 56).

    Zeichnet sich die Liquidation oder Insolvenz einer AG ab, kann der Steuerpflichtige unstreitig steuerbare Aktienveräußerungsverluste erzielen, indem er seine Aktien gegen ein geringes (nicht zwingend kostendeckendes) Entgelt oder bei objektiver Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten überträgt (Senatsurteile in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 32, und vom 29.09.2020 - VIII R 9/17).

    Nach den Vorgaben des Leistungsfähigkeits- und des Folgerichtigkeitsprinzips sind Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit nach den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG jedoch gleich hoch zu besteuern (Senatsurteil in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 34), denn es kann nicht darauf ankommen, ob der Aktionär noch rechtzeitig einen Abnehmer für seine notleidende Beteiligung finden kann.

    Dies entspricht auch der Sichtweise des Senatsurteils in BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, in dem der Senat bei einer entsprechenden Anwendung des Veräußerungstatbestands gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den Eintritt des Rechtsverlusts des Aktionärs als relevanten Zeitpunkt für die Tatbestandsverwirklichung abgestellt hat (s.a. Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 9/17).

  • BFH, 29.09.2020 - VIII R 9/17

    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedeutet "Veräußerung" die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten (z.B. Senatsurteil vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, Deutsches Steuerrecht 2020, 971, m.w.N.).
  • FG Münster, 09.06.2021 - 13 K 207/18

    Steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust bei den Einkünften aus

    Unabhängig davon ist eine Verlustberücksichtigung trotz fehlender Vorlage der Bescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG zudem dann möglich, wenn - wie vorliegend - keine Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, BStBl. II 2020, 836).
  • FG München, 27.10.2023 - 8 K 797/22

    Fehlerhaftes Ansetzen von Kapitalvermögen bei Einkommenssteuerbescheid

    Dabei ist auch maßgeblich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere dessen Entstehungsgeschichte, zurückzugreifen (BFH-Urteile vom 22.09.2011 IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, Rn. 21; vom 03.12.2019 VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rn. 27).

    Mit Bezug auf § 23 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt es aber im Streitjahr an einem Veräußerungstatbestand mit Rechtsträgerwechsel (vgl. dazu BFH-Urteile vom 06.02.2018 IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525, Rn. 20 ff.; vom 12.06.2018 VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rn. 13; vom 29.10.2019 VIII R 16/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254, Rn. 19; vom 03.12.2019 VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rn. 21 ff.; ferner: BFH-Beschluss vom 13.10.2021 I R 37/18, BFHE 275, 1, BStBl II 2023, 264, Rn. 28).

    Der Begriff der Einlösung bezieht sich im Kontext des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich auf die Erfüllung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags (BFH-Urteile vom 20.11.2018 VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rn. 25; vom 03.12.2019 VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rn. 24; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.02.2018 IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525, Rn. 17).

  • FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien nach

    Das Finanzamt verweist auf die Einspruchsentscheidung und die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren VIII R 13/15 und VIII R 34/16.
  • FG Düsseldorf, 14.02.2024 - 15 K 1557/22

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung für unechte Finanzinnovationen

    Der Zwangsumtausch von Anleihen stelle keinen steuerbaren Vorgang dar; das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, Bundessteuerblatt -BStBl- 2020, 836 betreffe den nicht vergleichbaren Fall des Untergangs von Aktien.

    "Veräußerung" ist die entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung (BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836 Tz. 22).

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836 Tz. 28 ff die Regelung auf den entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans für entsprechend anwendbar gehalten, weil das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthalte (s. auch BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 43/18, BFH/NV 2020, 687).

    In den genannten veräußerungsgleichen Fällen ist - so der BFH VIII R 34/16 weiter - ein Gewinn oder Verlust zu ermitteln, indem das Entgelt bzw. der gemeine Wert den Anschaffungskosten gegenübergestellt werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.01.2021 - 2 K 1590/19

    Steuerbarkeit der Entschädigung der Bank für die Nutzung von vom Darlehensnehmer

    Steuerpflichtige sind danach bei gleicher Leistungsfähigkeit nach den Vorgaben des Art. 3 GG auch gleich hoch zu besteuern (siehe dazu z.B.: BFH-Urteil vom 03.12.2019 VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836 Rz 34).
  • BFH, 23.05.2023 - VIII R 3/19

    Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a

    Der vom Gesetz nicht erfasste Sachverhalt muss mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt in den wesentlichen, für die rechtliche Bewertung maßgebenden Aspekten übereinstimmen (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 27, 36, m.w.N.).
  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 39/19

    Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG bei Zuschüssen aufgrund

    Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes und insbesondere auf dessen Entstehungsgeschichte zurückzugreifen ist (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2023 - X R 17/22

    Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des

  • BFH, 13.12.2022 - VIII R 23/20

    Verfassungsmäßigkeit des Übergangsrechts zur Einführung der

  • FG München, 06.12.2023 - 9 K 1034/22

    Gutschrift auf Edelmetallkonto als Einlösung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG.

  • FG Köln, 22.08.2023 - 15 K 2151/20

    Kapitalerträge Besteuerung - Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf

  • FG Schleswig-Holstein, 24.01.2023 - 1 K 82/20

    Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG auf sog.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht