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   BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97   

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BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97 (https://dejure.org/1998,7231)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1998 - VIII R 34/97 (https://dejure.org/1998,7231)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1998 - VIII R 34/97 (https://dejure.org/1998,7231)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuermeßbeträge - Fehlbeträge der Vorjahre - Ausgeschiedene Gesellschafter - Verlustabzug - Zulassungsfreie Verfahrensrevision

  • Judicialis

    GewStG § 10e; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zur Begründung wird auf den Beschluß des Großen Senats vom 3.5.1993 GrS 3/92 verwiesen, der im BStBl II 1993, 616 - 628 veröffentlicht worden ist.

    Dies könnte, obgleich auch dieser (rechtliche) Obersatz seinerseits einer Begründung bedarf, dafür sprechen, der Bezugnahme des finanzgerichtlichen Urteils auf den Beschluß des Großen Senats in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 nur eine begründungsergänzende Bedeutung zuzumessen.

    Denn ausweislich der Sachverhaltsdarstellung des vorinstanzlichen Urteils hat sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 27. November 1995 intensiv mit den Gründen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 auseinandergesetzt.

    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten, daß die Vorinstanz zu sämtlichen rechtlichen und steuersystematischen Erwägungen, die nach Ansicht der Klägerin gegen die Auffassung des Großen Senats (in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) sprächen, nicht Stellung genommen und hierdurch selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen habe.

    Da der Revisionsschriftsatz auch nicht dazu Stellung nimmt, ob der BFH-Beschluß in BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1997 war --mit der Folge, daß auch insoweit eine begründungsersetzende Bezugnahme zulässig gewesen sein könnte (vgl. hierzu oben Abschn. 2 b bb)--, braucht der Senat weder darauf einzugehen, ob das FG die von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren gegen den Beschluß des Großen Senats (in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) geltend gemachten rechtlichen Einwände in der Begründung seines Urteils im einzelnen hätte erörtern müssen (vgl. hierzu Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 24), noch, ob im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Prozeßbevollmächtigten eine Verweisung mit lediglich begründungsergänzendem Charakter vorliegt.

  • BFH, 14.05.1992 - V R 96/90

    Keine Entscheidungsgründe bei bloßem Verweis auf andere Entscheidung

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zwar ist eine begründungsergänzende Bezugnahme in Form eines Fundstellenhinweises unbedenklich, im Falle einer begründungsersetzenden Verweisung ist das Urteil jedoch nur dann mit Gründen versehen, wenn die Parallelentscheidung dem Urteil als Anlage beigefügt (BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 96/90, BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040, mit umfangreichen Nachweisen) oder vor Urteilsverkündung den Beteiligten ein neutralisierter Abdruck der (nicht veröffentlichten) Bezugsentscheidung ausgehändigt wird (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1992 VI R 11/92, BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722; vom 20. September 1995 I R 175/94, BFH/NV 1996, 552).

    aa) Daß hierbei auch unter Berücksichtigung des dem BFH-Urteil in BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040 zugrundeliegenden Sachverhalts Zweifel auftreten können, zeigt gerade das vorliegende Revisionsverfahren.

    Demnach hat sich die Vorinstanz nicht jeder rechtlichen Erörterung enthalten; vielmehr hat sie --abweichend vom Sachverhalt, über den das BFH-Urteil in BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040 zu entscheiden hatte-- den tragenden rechtlichen Obersatz für die Beantwortung der Rechtsfrage gebildet, in den Gründen ihres Urteils genannt und ihre Entscheidung hierauf gestützt.

  • BFH, 12.06.1996 - IV B 133/95

    Folgen für das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft für

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ... kam nicht in Betracht, weil die streitige Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12.6.1996 IV B 133/95, BStBl II 1997, 82 ff.).".

    Zudem verkennt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, daß das FG seine rechtlichen Erwägungen nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern insoweit auf den BFH-Beschluß vom 12. Juni 1996 IV B 133/95 (BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82) verwiesen hat, nach dem die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug hinreichend geklärt sind und der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1997 1 BvR 1758/96, Steuer-Eildienst 1998, 163).

    Da der Revisionsschriftsatz auch nicht dazu Stellung nimmt, ob der BFH-Beschluß in BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82 Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1997 war --mit der Folge, daß auch insoweit eine begründungsersetzende Bezugnahme zulässig gewesen sein könnte (vgl. hierzu oben Abschn. 2 b bb)--, braucht der Senat weder darauf einzugehen, ob das FG die von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren gegen den Beschluß des Großen Senats (in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) geltend gemachten rechtlichen Einwände in der Begründung seines Urteils im einzelnen hätte erörtern müssen (vgl. hierzu Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 24), noch, ob im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Prozeßbevollmächtigten eine Verweisung mit lediglich begründungsergänzendem Charakter vorliegt.

  • BFH, 04.12.1992 - VI R 11/92

    Urteilsbegründung auch bei Bezugnahme auf den Parteien ausgehändigtes Urteil

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zwar ist eine begründungsergänzende Bezugnahme in Form eines Fundstellenhinweises unbedenklich, im Falle einer begründungsersetzenden Verweisung ist das Urteil jedoch nur dann mit Gründen versehen, wenn die Parallelentscheidung dem Urteil als Anlage beigefügt (BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 96/90, BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040, mit umfangreichen Nachweisen) oder vor Urteilsverkündung den Beteiligten ein neutralisierter Abdruck der (nicht veröffentlichten) Bezugsentscheidung ausgehändigt wird (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1992 VI R 11/92, BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722; vom 20. September 1995 I R 175/94, BFH/NV 1996, 552).

    Ist diesem Erfordernis aber nach der Rechtsprechung dann Genüge getan, wenn den Beteiligten vor der Urteilsverkündung der neutralisierte Abdruck einer Parallelentscheidung ausgehändigt wird (BFH in BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722), so muß auch im anhängigen Verfahren eine begründungsersetzende Bezugnahme zulässig sein.

  • BVerfG, 23.12.1997 - 1 BvR 1758/96

    Gewerbesteuer; Verlustabzug bei Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zudem verkennt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, daß das FG seine rechtlichen Erwägungen nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern insoweit auf den BFH-Beschluß vom 12. Juni 1996 IV B 133/95 (BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82) verwiesen hat, nach dem die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug hinreichend geklärt sind und der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1997 1 BvR 1758/96, Steuer-Eildienst 1998, 163).
  • BFH, 09.02.1977 - I R 136/76

    Zulassungsfreie Revision - Verfahrensrüge - Sachrüge - Würdigung des

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Eine schlüssige Rüge i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO wird hingegen nicht erhoben, wenn lediglich einzelne Tatbestandselemente einer Rechtsnorm in Frage stehen oder wenn --wie vorliegend-- geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bestimmte rechtliche Gesichtspunkte nicht beachtet (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351).
  • BFH, 20.09.1995 - I R 175/94

    Begründung eines Urteils durch Verweisung auf Entscheidungsgründe eines anderen

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zwar ist eine begründungsergänzende Bezugnahme in Form eines Fundstellenhinweises unbedenklich, im Falle einer begründungsersetzenden Verweisung ist das Urteil jedoch nur dann mit Gründen versehen, wenn die Parallelentscheidung dem Urteil als Anlage beigefügt (BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 96/90, BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040, mit umfangreichen Nachweisen) oder vor Urteilsverkündung den Beteiligten ein neutralisierter Abdruck der (nicht veröffentlichten) Bezugsentscheidung ausgehändigt wird (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1992 VI R 11/92, BFHE 170, 129, BStBl II 1993, 722; vom 20. September 1995 I R 175/94, BFH/NV 1996, 552).
  • BFH, 26.06.1997 - VIII B 70/96

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei Tod eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Zudem verkennt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, daß das FG seine rechtlichen Erwägungen nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern insoweit auf den BFH-Beschluß vom 12. Juni 1996 IV B 133/95 (BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82) verwiesen hat, nach dem die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug hinreichend geklärt sind und der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, BFH/NV 1997, 897; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1997 1 BvR 1758/96, Steuer-Eildienst 1998, 163).
  • BFH, 26.07.1994 - VII R 78/93

    Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Rüge des Fehlens von

    Auszug aus BFH, 27.07.1998 - VIII R 34/97
    Die Klägerin verkennt hierbei, daß eine Rüge dieser Art nur solche selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel erfaßt, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteil vom 26. Juli 1994 VII R 78/93, BFH/NV 1995, 403, m.w.N.); diese Voraussetzung ist beispielsweise im Hinblick auf den Vortrag erfüllt, die Vorinstanz habe einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt oder nur zum Grund des Steueranspruchs, nicht hingegen zur (gleichfalls streitigen) Höhe Stellung genommen (Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 25).
  • BFH, 12.10.2005 - VIII B 159/03

    Zinsabschlag

    Um bei dieser Sachlage die Rüge fehlender Begründung schlüssig zu erheben, hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, weshalb trotz Kenntnis der in Bezug genommenen Entscheidung eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich gewesen sein sollte (zu dem mit § 119 Nr. 6 FGO verfolgten Zweck vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1998 VIII R 34/97, BFH/NV 1999, 198, m.w.N.).
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