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   BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74   

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https://dejure.org/1978,478
BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74 (https://dejure.org/1978,478)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1978 - VIII R 38/74 (https://dejure.org/1978,478)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1978 - VIII R 38/74 (https://dejure.org/1978,478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - Darlehnsforderung - Betriebsvermögen - Vermögensverbesserung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, § 5; GewStG § 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 533
  • DB 1978, 1204
  • BStBl II 1978, 378
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.05.1974 - VIII R 57/70

    Sachliche Voraussetzungen - Betriebsaufspaltung - Überlassenes Wirtschaftsgut -

    Auszug aus BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gehören in den Fällen der Betriebsaufspaltung, die bei sachlich und personell enger Verflechtung auch zwischen einem Einzelunternehmen und einer Kaptialgesellschaft erfolgen kann (vgl. Urteil vom 31. März 1971 I R 111/69, BFHE 102, 73 BStBl II 1971, 536), nicht nur Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung der vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter, sondern auch die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft an das Besitzunternehmen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit zum Gewerbeertrag dieses Unternehmens (vgl. Urteil vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613).

    Nach dem BFH-Urteil VIII R 57/70 rechnen zum Gewerbeertrag des Besitzunternehmens auch Darlehenszinsen, wenn das Darlehn im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung gewährt wurde und seine Grundlage in dem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen des Besitunternehmens auch in der Betriebsgesellschaft hat.

  • BFH, 03.08.1977 - I R 41/76

    Darlehnsforderung - Genosse - Einzelhändler - Wareneinkaufsgenossenschaft -

    Auszug aus BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74
    Es treffen insoweit die Überlegungen zu, die den BFH in den Fällen der Darlehensgewährung durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften veranlaßt haben, zwischen der bilanzrechtlichen Behandlung der Beteiligung einerseits und derjenigen der Darlehensforderung andererseits zu unterscheiden (vgl. z. B. Urteil vom 3. August 1977 I R 41/76, BFHE 123, 330, BStBl II 1978, 53, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 31.03.1971 - I R 111/69

    Betriebsaufspaltung - Besitz-Personengesellschaft - Verpachtung des Betriebs -

    Auszug aus BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gehören in den Fällen der Betriebsaufspaltung, die bei sachlich und personell enger Verflechtung auch zwischen einem Einzelunternehmen und einer Kaptialgesellschaft erfolgen kann (vgl. Urteil vom 31. März 1971 I R 111/69, BFHE 102, 73 BStBl II 1971, 536), nicht nur Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung der vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter, sondern auch die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft an das Besitzunternehmen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit zum Gewerbeertrag dieses Unternehmens (vgl. Urteil vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613).
  • BFH, 09.07.1970 - IV R 16/69

    Erfindung - Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH - Verwertung durch fremden

    Auszug aus BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74
    Ebensowenig wie nach dem Urteil des BFH vom 9. Juli 1970 IV R 16/69 (BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722) die Gehaltszahlung an den Geschäftsführer einer Besitzgesellschaft und gleichzeitigen Inhaber eines Besitzunternehmens eine gewerbliche Einnahme sei, sei dies bei Zinserträgen aus einer nachträglichen Darlehensgewährung des Gesellschafters an die Besitzgesellschaft der Fall.
  • BFH, 29.11.2017 - I R 7/16

    Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung - Betriebsaufspaltung

    Zum notwendigen Betriebsvermögen einer Besitzgesellschaft gehören aber auch solche Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen (BFH-Urteile vom 7. März 1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378; vom 23. September 1998 XI R 72/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281; vom 19. Oktober 2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335; in BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340).
  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Nach dem BFH-Urteil vom 7. März 1978 VIII R 38/74 (BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378) gehört im Falle einer Betriebsaufspaltung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens eine Darlehensforderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmers an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen.
  • BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93

    Darlehen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft im Rahmen einer

    Nach dem BFH-Urteil vom 7. März 1978 VIII R 38/74 (BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378) gehört im Falle einer Betriebsaufspaltung - wie sie im Streitfall zweifellos vorliegt - die Darlehensforderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen.

    Die hier entscheidende Frage, ob die einer Betriebs-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen den Zwecken der Personen-Besitzgesellschaft in der Weise dienen, daß sie den Wert ihrer Beteiligung an der Betriebsgesellschaft erhalten oder erhöhen (BFH-Urteil in BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378), konnte sich erstmalig im Zeitpunkt der Umwandlung stellen.

    Der Senat verkennt nicht, daß sich der Streitfall von den bisher vom BFH entschiedenen Fällen (BFH-Urteile in BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613, 616, und in BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378-379) insoweit unterscheidet, als vorliegend nicht das Besitzunternehmen, sondern dessen Gesellschafter der Betriebs-GmbH das Darlehen gewährt haben.

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 65/03

    Dauerschuldzinsen bei Kreditgewährung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    In dem BFH-Urteil vom 7. März 1978 VIII R 38/74 (BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378) sei die Doppelerfassung der Darlehenszinsen nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen.

    Das BFH-Urteil in BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378 sei durchaus entsprechend anwendbar.

    Dementsprechend hat der BFH unabhängig von der gewerbesteuerrechtlichen Problematik bereits im Urteil in BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378 entschieden, dass bei einer Betriebsaufspaltung die Darlehensforderung des Einzelunternehmers gegen die Betriebsgesellschaft zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehört, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögenslage und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen.

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 1 K 3485/13

    Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der Betriebs-GmbH vermieteten

    Zum notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft gehören nicht nur Wirtschaftsgüter, die dem Besitzunternehmen unmittelbar dienen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen (BFH-Urteile vom 7. März 1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378; vom 23. September 1998 XI R 72/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281; vom 19. Oktober 2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335; vom 2. Dezember 2004 III R 77/03, BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340, unter II.4.b).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 77/03

    Betriebsaufspaltung; Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der

    b) Zum notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft gehören jedoch nicht nur Wirtschaftsgüter, die dem Besitzunternehmen unmittelbar dienen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen (BFH-Urteile vom 7. März 1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378; in BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281, m.w.N.; vom 19. Oktober 2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335).
  • BFH, 25.11.2004 - IV R 7/03

    Darlehen der Besitz-Personengesellschaft an Geschäftspartner der

    Nach dem BFH-Urteil vom 7. März 1978 VIII R 38/74 (BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378) gehört im Falle einer Betriebsaufspaltung eine Darlehensforderung des Besitzunternehmens in der Rechtsform des Einzelunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen.
  • BFH, 23.07.1981 - IV R 103/78

    Zum Umfang des Betriebsvermögens bei einem Besitzunternehmen im Rahmen einer

    Danach zählen zum Besitzunternehmen nur solche Beziehungen, die ihre Grundlage im einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen innerhalb des Besitz- und Betriebsunternehmens haben, also auf der Betriebsaufspaltung beruhen (BFH-Urteile vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722, betreffend Bezüge des herrschenden Gesellschafters als Geschäftsführer der Betriebskapitalgesellschaft; vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613, und vom 7. März 1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378, betreffend Darlehen an die Betriebskapitalgesellschaft; vom 23. Januar 1980 I R 33/77, BFHE 130, 174, BStBl II 1980, 356, betreffend Lizenzverträge mit der Betriebskapitalgesellschaft).

    Nach diesem Maßstab gehören Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, da sie die Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens gewährleisten und damit im Dienste einer gesicherten Vermögensnutzung durch das Besitzunternehmen stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14. November 1969 III 218/65, BFHE 98, 189, BStBl II 1970, 302; vom 19. Januar 1973 III R 27/71, BFHE 108, 551, BStBl II 1973, 438; vom 7. März 1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378; vom 24. November 1978 III R 121/76, BFHE 127, 214, BStBl II 1979, 366).

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 72/97

    Patentüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Im Falle einer Betriebsaufspaltung gehört ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn es dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen (BFH-Urteile vom 7. März 1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378; vom 10. November 1994 IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452); nicht erforderlich ist, daß es dem Besitzunternehmen unmittelbar dient.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.09.1989 - 5 K 352/88

    Einkommensteuer; Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

    Auf BFH BStBl II 1978, 378 könne sich der Beklagte daher nicht berufen, denn eine Werterhöhung und Werterhaltung des Betriebsvermögens liege nicht vor.

    Das BFH-Urteil BStBl II 1978, 378 sei nicht anwendbar, weil die Darlehensgewährung dort zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei (ähnlich FG Rheinland-Pfalz EFG 1986, 437 ).

    Weitere Voraussetzung eines Ansatzes bei der Klägerin ist nach dem BFH-Urteil vom 07. März 1978 (BStBl II 1978, 378 ), daß die Darlehensforderung Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ist.

    Fall des BFH (BStBl II 1978, 378 ) das Besitzunternehmen in der Form des Einzelunternehmens bestand.

  • BFH, 19.10.2000 - IV R 73/99

    Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

  • FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05

    Zulässigkeit der Erfassung von Mieterlösen einer Grundstücks-GbR bei den

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

  • FG Niedersachsen, 09.05.2007 - 2 K 777/01

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Entnahme von

  • FG Hamburg, 28.08.2003 - I 84/02

    Dauerschuldzinsen bei Kreditweitergabe (Durchlaufkredit) im Rahmen einer

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

  • FG Düsseldorf, 12.10.2005 - 7 K 763/05

    Betriebsaufspaltung: Umfang des Betriebsvermögens

  • BFH, 24.11.1978 - III R 121/76

    Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - Grundstücksverpachtung -

  • BFH, 30.06.1997 - VIII B 47/96

    Grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Voraussetzungen der Zugehörigkeit von

  • FG Hamburg, 05.10.1999 - VI 90/97

    Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft; Aktives

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.11.1999 - 3 K 1062/97

    Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung; Sachliche und personelle Verflechtung

  • BFH, 26.10.1988 - I R 63/84
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