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   BFH, 07.09.2005 - VIII R 4/05   

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https://dejure.org/2005,13903
BFH, 07.09.2005 - VIII R 4/05 (https://dejure.org/2005,13903)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2005 - VIII R 4/05 (https://dejure.org/2005,13903)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2005 - VIII R 4/05 (https://dejure.org/2005,13903)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10d Abs 4, FGO § 40, ZPO § 240, FGO § 57
    Feststellung; Klagebefugnis; Konkurs; Unterbrechung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 4/05
    Für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes gilt nichts anderes (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630 für die verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 11/97

    Gewerbesteuermeßbescheid im Konkursverfahren

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 4/05
    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97 (BFHE 183, 365, BStBl II 1998, 428) ausgeführt, dass das FA nach Eröffnung des Konkursverfahrens bis zum --ggf. besonderen-- Prüfungstermin Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, nicht mehr festsetzen darf und dass dies auch für Bescheide gilt, in denen ausschließlich Besteuerungsgrundlagen ermittelt und festgestellt werden, die ihrerseits die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, die zur Konkurstabelle anzumelden sind; das Feststellungsverfahren werde durch die Konkurseröffnung unterbrochen.
  • FG Berlin, 30.04.2003 - 6 K 6255/01

    Klageerhebung durch Nachlasskonkursverwalter im Namen des Verstorbenen

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 4/05
    Schließlich sei auch die Schätzung nicht zu beanstanden, weil weder M noch L für eine Aufteilung der Werbungskosten hinreichende Belege vorgelegt hätten und die Schätzung keinen Beurteilungsfehler erkennen lasse (Urteil vom 30. April 2003 6 K 6255/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1067).
  • BFH, 11.12.1992 - VI R 162/88

    Ordnungsgemäße Klageschrift auch bei leichter Bestimmbarkeit des Beklagten

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 4/05
    Die Klageschrift ist eine prozessuale Willenserklärung; es ist deshalb der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- analog, vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306).
  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 14/02

    Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens: FA darf bis zum Prüfungstermin

    Auszug aus BFH, 07.09.2005 - VIII R 4/05
    Er hat diese Entscheidung inzwischen mehrfach bestätigt (so u.a. auch --für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung-- im Urteil vom 24. August 2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246).
  • BFH, 10.12.2008 - I R 41/07

    Steuerbescheid im Insolvenzverfahren - Klagebefugnis und Interessenschutz des

    Dieser Auffassung hat sich der VIII. Senat des BFH angeschlossen (Urteile in BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246; vom 7. September 2005 VIII R 4/05, BFH/NV 2006, 12); auf Anfrage des erkennenden Senats (Beschluss vom 7. November 2007 I R 41/07, nicht veröffentlicht --n.v.--) hat der VIII. Senat mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung festhält (Beschluss vom 8. April 2008 VIII ER-S 1/08, n.v.).
  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 343/04

    Auslegung einer Klageschrift

    Eine Klageschrift ist als prozessuale Willenserklärung einer Auslegung zugänglich, wobei nach § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (BFH-Urteil vom 7. September 2005, VIII R 4/05, BFH/NV 2006, 13 ).
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