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   BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15   

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https://dejure.org/2017,32427
BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15 (https://dejure.org/2017,32427)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2017 - VIII R 40/15 (https://dejure.org/2017,32427)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - VIII R 40/15 (https://dejure.org/2017,32427)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid - Grobe Fahrlässigkeit bei Rücknahme eines Einspruchs trotz offenkundiger Problematik

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 2 Abs 5b, EStG § 10d Abs 4, EStG § 20 Abs 6, EStG § 32d Abs 1, EStG § 32d Abs 4, EStG § 43 Abs 1, EStG § 43 Abs 5, EStG § 43a Abs 3, AO § 173 Abs 1 Nr 2, EStG VZ 2013
    Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid - Grobe Fahrlässigkeit bei Rücknahme eines Einspruchs trotz offenkundiger Problematik

  • Bundesfinanzhof

    Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid - Grobe Fahrlässigkeit bei Rücknahme eines Einspruchs trotz offenkundiger Problematik

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 5b EStG 2009, § 10d Abs 4 EStG 2009, § 20 Abs 6 EStG 2009, § 32d Abs 1 EStG 2009, § 32d Abs 4 EStG 2009
    Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid - Grobe Fahrlässigkeit bei Rücknahme eines Einspruchs trotz offenkundiger Problematik

  • IWW

    § 32d Abs. 6 des Einkomm... ensteuergesetzes, § 32d Abs. 4 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG, § 10d EStG, § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG, § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG, § 20 Abs. 6 EStG, § 10d Abs. 4 EStG, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO, §§ 164 f. AO, §§ 172 ff. AO, § 173 AO, §§ 43 ff. EStG, § 43 Abs. 5 Satz 3 EStG, § 43a Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 5b EStG, § 43 Abs. 1 EStG, § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 32d EStG, § 20 Abs. 2 EStG, § 43a Abs. 2 EStG, § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG, § 2 Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 4 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Änderung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aufgrund eines nach erklärten Verlustes bei der Ermittlung der der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte

  • Betriebs-Berater

    Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste in Verlustfeststellungsbescheid - Grobe Fahrlässigkeit bei Rücknahme eines Einspruchs

  • rewis.io

    Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid - Grobe Fahrlässigkeit bei Rücknahme eines Einspruchs trotz offenkundiger Problematik

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Änderung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aufgrund eines nach erklärten Verlustes bei der Ermittlung der der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte

  • datenbank.nwb.de

    Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid - Grobe Fahrlässigkeit bei Rücknahme eines Einspruchs trotz offenkundiger Problematik

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der bereits zurückgenommene Einspruch...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nacherklärte Veräußerungsverluste

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verluste bei der Ermittlung der Abgeltungsteuer rechtzeitig geltend machen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a, EStG § 20 Abs 4 S 5, EStG § 10d Abs 4 S 4
    Optionsprämie, Optionsschein, Termingeschäft, Wertverlust, Veräußerungsverlust, Bindung, Bestandskraft, Verlustfeststellung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 335
  • BB 2017, 2133
  • BB 2017, 2214
  • DB 2017, 2073
  • BStBl II 2017, 1049
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 31/15

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15
    b) Für die der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte wird mit der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2015 IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; vom 12. Juli 2016 IX R 31/15, BFHE 255, 1; vom 7. Dezember 2016 I R 76/14, BFHE 256, 314 zum Körperschaftsteuerbescheid).

    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrages die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln bzw. zu überprüfen sind (BFH-Urteile in BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; in BFHE 255, 1; in BFHE 256, 314 zum Körperschaftsteuerbescheid).

    Die aus § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG folgende Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass eine Einkommensteuerveranlagung (ggf. mit einer festzusetzenden Steuer von 0 EUR) durchgeführt worden ist (BFH-Urteile in BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829, und in BFHE 255, 1).

    c) Wird der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn und soweit der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der AO (§§ 164 f. AO, §§ 172 ff. AO) änderbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812; in BFHE 255, 1) bzw. die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG gegeben sind.

  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 55/13

    Berücksichtigung des Barausgleichs des Stillhalters bei Optionsgeschäften als

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15
    Stellt das Kreditinstitut eine entsprechende Bescheinigung aus (zur Entbehrlichkeit der Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG s. Senatsurteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 55/13, BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264), kann der Verlust nicht mehr im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auf der Ebene des Kreditinstitutes, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG berücksichtigt werden; ein Verlustvortrag erfolgt dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG.

    a) Hätte der Kläger seinen ungeachtet der Höhe der nach § 32d Abs. 1 EStG berechneten Einkünfte von 0 EUR zulässigen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid aufrechterhalten, hätte das FA --auch ohne eine Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264)-- die nacherklärten Verluste, vorausgesetzt diese wären steuerlich beachtlich, nach Saldierung mit gemäß § 20 Abs. 6 EStG verrechenbaren positiven Einkünften im Rahmen der Ermittlung der Höhe eines nicht ausgleichsfähigen und damit des vortragsfähigen Verlustes berücksichtigen und die Verluste in dem dargelegten Sinne der Ermittlung der gemäß § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernden Einkünfte zu Grunde legen müssen.

    b) Dass der Kläger von der Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 6 EStG, § 43a Abs. 3 EStG befreit war (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264), führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 07.12.2016 - I R 76/14

    Ausnahmsweise Zulässigkeit der Klage gegen sog. Nullbescheid -

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15
    b) Für die der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte wird mit der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2015 IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; vom 12. Juli 2016 IX R 31/15, BFHE 255, 1; vom 7. Dezember 2016 I R 76/14, BFHE 256, 314 zum Körperschaftsteuerbescheid).

    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrages die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln bzw. zu überprüfen sind (BFH-Urteile in BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; in BFHE 255, 1; in BFHE 256, 314 zum Körperschaftsteuerbescheid).

    Wegen der inhaltlichen Bindungswirkung in Bezug auf die Verlustfeststellung ist er durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid auch dann beschwert, wenn es sich um einen sog. Nullbescheid handelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 256, 314 zum Körperschaftsteuerbescheid, m.w.N.).

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 22/14

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15
    b) Für die der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte wird mit der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2015 IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; vom 12. Juli 2016 IX R 31/15, BFHE 255, 1; vom 7. Dezember 2016 I R 76/14, BFHE 256, 314 zum Körperschaftsteuerbescheid).

    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrages die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln bzw. zu überprüfen sind (BFH-Urteile in BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; in BFHE 255, 1; in BFHE 256, 314 zum Körperschaftsteuerbescheid).

    Die aus § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG folgende Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass eine Einkommensteuerveranlagung (ggf. mit einer festzusetzenden Steuer von 0 EUR) durchgeführt worden ist (BFH-Urteile in BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829, und in BFHE 255, 1).

  • BFH, 10.12.2013 - VIII R 10/11

    Grobes Verschulden durch die unterlassene Mitteilung entscheidungserheblicher

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15
    Für die Prüfung der Frage, ob dem Steuerpflichtigen der Vorwurf grob schuldhaften Verhaltens zu machen ist, ist nicht nur der Zeitraum bis zum Erlass des zu ändernden Bescheides, sondern auch der Zeitraum bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft einzubeziehen (z.B. Senatsurteil vom 10. Dezember 2013 VIII R 10/11, BFH/NV 2014, 820, m.w.N.; BFH-Urteil vom 26. November 2014 XI R 41/13, BFH/NV 2015, 491).

    Ein grobes Verschulden hinsichtlich einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache ist anzunehmen, wenn der steuerlich beratene Steuerpflichtige oder dessen Berater es versäumen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Finanzbehörde noch im Rahmen eines fristgerechten Einspruchs zu unterbreiten (Senatsurteil in BFH/NV 2014, 820).

    Diese Frage stellt sich jedoch nur dann, wenn nicht schon vor Erlass des Bescheides ein grob schuldhaftes Fehlverhalten vorgelegen hat (Senatsurteil in BFH/NV 2014, 820).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65, jeweils m.w.N.).

    Allerdings liegt kein grobes Verschulden vor, wenn die unvollständige Steuererklärung auf einem subjektiv entschuldbaren Rechtsirrtum beruht (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 545, m.w.N.; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504).

  • FG Niedersachsen, 28.10.2015 - 3 K 420/14

    Berücksichtigung von Verlusten aus verfallenen Aktienoptionen bei

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 2015  3 K 420/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) war in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 190 veröffentlichten Urteil vom 28. Oktober 2015  3 K 420/14 der Auffassung, dass § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG der Berücksichtigung der streitigen Verluste und damit dem Erlass eines geänderten Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2013 nicht entgegen stehe, da die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen nicht in die Einkommensteuerfestsetzung 2013 eingeflossen seien.

  • BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15
    Allerdings liegt kein grobes Verschulden vor, wenn die unvollständige Steuererklärung auf einem subjektiv entschuldbaren Rechtsirrtum beruht (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 545, m.w.N.; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 6/14

    Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheides als Voraussetzung für den erstmaligen

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15
    c) Wird der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn und soweit der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der AO (§§ 164 f. AO, §§ 172 ff. AO) änderbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812; in BFHE 255, 1) bzw. die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG gegeben sind.
  • BFH, 26.11.2014 - XI R 41/13

    Zum groben Verschulden des Kindergeldberechtigten durch die verspätete Vorlage

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15
    Für die Prüfung der Frage, ob dem Steuerpflichtigen der Vorwurf grob schuldhaften Verhaltens zu machen ist, ist nicht nur der Zeitraum bis zum Erlass des zu ändernden Bescheides, sondern auch der Zeitraum bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft einzubeziehen (z.B. Senatsurteil vom 10. Dezember 2013 VIII R 10/11, BFH/NV 2014, 820, m.w.N.; BFH-Urteil vom 26. November 2014 XI R 41/13, BFH/NV 2015, 491).
  • BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86

    Kapitalerträge - Verfassungsmäßigkeit - Amnestie - Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2018 - 2 K 1952/16

    Einkommensteuerliche Auswirkungen des Untergangs einer Kapitalanlage

    Ein Verlustvortrag kommt nur dann in Betracht, wenn ein Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte im Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres berücksichtigt worden ist bzw. eine solche Berücksichtigung durch Änderung dieses Einkommensteuerbescheides noch erreicht werden kann oder die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 S. 5 EStG vorliegen (zur verfahrensrechtlichen Situation im Ganzen ausführlich: BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, VIII R 40/15, BStBl. II 2017, 1049).
  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln bzw. zu überprüfen sind (BFH-Urteile in BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; in BFHE 255, 1, und vom 9. Mai 2017 VIII R 40/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049).

    Wegen der inhaltlichen Bindungswirkung in Bezug auf die Verlustfeststellung ist er durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid auch dann beschwert, wenn es sich um einen sog. Nullbescheid handelt (BFH-Urteil in BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049).

  • BFH, 28.07.2021 - IX R 29/19

    Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG

    Ein derartiger Verweis hat zur Konsequenz, dass die in Bezug genommene Regelung (§ 10d Abs. 4 EStG) unter Beachtung der Besonderheiten des bezugnehmenden Tatbestands (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008) anzuwenden ist (vgl. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 40/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 19).

    Hätte der Gesetzgeber die Bindung der Verlustfeststellung an die Einkommensteuerfestsetzung für den Bereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften einschränken wollen, so hätte er dies im JStG 2010 deutlich machen müssen (vgl. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen BFH-Urteil in BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 37).

    Eine derartige --punktuelle-- Durchbrechung bzw. Erweiterung des gesetzlichen Verlustverrechnungssystems ist nicht gerechtfertigt (vgl. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen BFH-Urteil in BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 36).

    Die Höhe von der Abgeltungsteuer unterliegenden, in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehenden (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen ist danach grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Verlustentstehungsjahres zu ermitteln und nur im Rahmen eines gegen diese Einkommensteuerfestsetzung geführten Einspruchsverfahrens zu überprüfen (BFH-Urteil in BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 23 f.).

  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 8/16

    Vorrangige Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH wird mit der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010, die gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG auf die Verluste aus Kapitalvermögen entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 09.05.2017 - VIII R 40/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 19 ff.), eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist.

    Wegen der inhaltlichen Bindungswirkung in Bezug auf die Verlustfeststellung ist der Steuerpflichtige durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid selbst dann beschwert, wenn es sich um einen sog. Nullbescheid handelt (Senatsurteil in BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 16 f., m.w.N.).

  • BFH, 03.05.2022 - IX R 7/21

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Entnahme einer Wohnung ist keine

    Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln bzw. zu überprüfen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; in BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699, Rz 17, und vom 09.05.2017 - VIII R 40/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 16).

    Wegen der inhaltlichen Bindungswirkung in Bezug auf die Verlustfeststellung ist er durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid auch dann beschwert, wenn es sich um einen sog. Nullbescheid handelt (BFH-Urteil in BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 17).

  • BFH, 23.11.2021 - VIII R 22/18

    Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge bei vollständiger

    b) Der Kläger kann den Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs als Nullfestsetzung für die Kapitaleinkünfte auch anfechten, um die aus § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG folgende negative Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Verlustfeststellung auf den 31.12.2010 abzuwehren (s. zur Beschwer in diesen Fällen BFH-Urteile vom 09.05.2017 - VIII R 40/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, Rz 16, 19, 24; vom 03.12.2019 - VIII R 8/16, BFHE 267, 225, BStBl II 2020, 383, Rz 19; vom 27.10.2020 - IX R 5/20, BFHE 271, 359, BStBl II 2021, 600, Rz 22 bis 26).
  • BFH, 27.10.2020 - IX R 5/20

    Ausfall einer privaten Darlehensforderung

    Ein Verlustvortrag kommt mithin in Betracht, wenn ein Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte im Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres berücksichtigt worden ist oder --wenn dies nicht der Fall ist-- eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides des Verlustentstehungsjahres nach Maßgabe der Regelungen der AO noch möglich ist bzw. die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen (BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 40/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 2173/21

    Zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Kauf- und Verwertungsverträgen über

    Ungeachtet der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG kann ein Verlust daher nicht - mit Bindungswirkung für andere Veranlagungszeiträume gemäß § 23 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 9.5.2017 - VIII R 40/15 -, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049 Rn. 24) - berücksichtigt werden.

    Ungeachtet der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG könnte ein Verlust daher nicht - mit Bindungswirkung für andere Veranlagungszeiträume gemäß § 22 Nr. 3 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 9.5.2017 - VIII R 40/15 -, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049 Rn. 24 und BFH-Urteil vom 28.7.2021 - IX R 29/19 -, BFHE 274, 72, BStBl II 2023, 562 Rn. 35) - im Streitjahr berücksichtigt werden.

  • FG München, 17.09.2018 - 7 K 2805/17

    Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage bei der gesonderten Feststellung der

    Dabei kann es offen bleiben, ob bereits die unterlassene Eintragung des steuerlichen Einlagekontos in der Feststellungserklärung als grob fahrlässiger Fehler anzusehen ist, oder ob dies noch dem Bereich der einfachen Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, denn grob fahrlässig handelt auch, wer es versäumt, den steuermindernden Sachverhalt dem FA noch im Rahmen eines Einspruchs zu unterbreiten, wenn sich vor Fristablauf die Geltendmachung dieser Tatsachen hätte aufdrängen müssen (BFH-Urteil vom 09.05.2017 VIII R 40/15, BStBl II 2017, 1049).
  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

    Dies gilt auch für die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 40/15, BStBl II 2017, 1049, Rn. 19 ff.).

    Wegen der inhaltlichen Bindungswirkung in Bezug auf die Verlustfeststellung ist er durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid auch dann beschwert, wenn mit diesem die Einkommensteuer - bezogen auf die Kapitaleinkünfte - mit 0 EUR festgesetzt wurde (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 40/15, BStBl II 2017, 1049, Rn. 17, m.w.N., zu einem sog. Nullbescheid).

  • BFH, 07.06.2022 - VIII B 67/21

    Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bei

  • FG Hamburg, 09.08.2018 - 5 K 60/16

    Keine Änderungsmöglichkeit bei versäumter Mitteilung der zutreffenden

  • FG Bremen, 15.11.2017 - 1 K 105/17

    Werbungskostenabzug im Billigkeitswege für Vorfälligkeitsentschädigung im

  • FG Köln, 12.07.2023 - 3 K 1356/22

    Werbungskosten - Ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Nullbescheides;

  • FG Münster, 29.11.2022 - 11 K 1582/21
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