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   BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99   

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BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99 (https://dejure.org/2000,2764)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2000 - VIII R 40/99 (https://dejure.org/2000,2764)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - VIII R 40/99 (https://dejure.org/2000,2764)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    AO 1977 § 179 Abs. 3; ; AO 1977 § ... 179 Abs. 2 Satz 3; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 181 Abs. 5; ; AO 1977 § 157 Abs. 2; ; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 74; ; FGO § 48 Abs. 2 a.F.; ; FGO § 48 Abs. 1 a.F.; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 17; ; EStG 1984 § 17 Abs. 1 Satz 3; ; EStG 1992 § 17 Abs. 1 Satz 4; ; StAnpG § 11 Nr. 5

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 179 Abs 3, AO 1977 § 181 Abs 5, EStG § 17
    Ergänzungsbescheid; Feststellung; Unterbeteiligung; Veräußerungsgewinn; Wesentliche Beteiligung; Zurechnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 12.06.1980 - IV R 128/77

    Die Annahme, für den Begriff der mittelbaren Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
    § 215 der Reichsabgabenordnung --AO--; ebenso Entscheidungen vom 27. März 1979 VIII R 209/77, BFHE 128, 191, BStBl II 1979, 724, zu Abschn. 2; vom 12. Juni 1980 IV R 128/77, BFHE 131, 49, BStBl II 1980, 646, zu Abschn. 3; vom 10. Februar 1982 I B 39/81, BFHE 135, 307, BStBl II 1982, 392; vom 12. Oktober 1982 VIII R 72/79, BFHE 137, 157, BStBl II 1983, 128, zu Abschn. 5; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, zu Abschn. II. 1. c).

    Eine lediglich mittelbare Beteiligung liegt demgemäß nicht nur dann vor, wenn der Anteil an der Zielkapitalgesellschaft über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft gehalten wird (BFH in BFHE 131, 49, BStBl II 1980, 646); zu den mittelbaren und damit nur bei der Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze anteilig zu berücksichtigenden Beteiligungen gehören vielmehr auch Kapitalanteile, die von einer Personengesellschaft gehalten werden, an der der Steuerpflichtige als Mitunternehmer beteiligt ist, obgleich im Falle der Veräußerung der (Kapital-)Anteilsrechte die Personengesellschaft einen betrieblichen Gewinn erzielt und § 17 EStG demgemäß nicht zum Zuge kommt (vgl. hierzu eingehend BFH in BFHE 135, 307, BStBl II 1982, 392).

    Vielmehr ist auch für diesen Fall nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFHE 131, 49, BStBl II 1980, 646, m.w.N.) im Sinne der Bruchteilsbetrachtung zu berücksichtigen, dass unmittelbare, für sich betrachtet nicht wesentliche Anteilsrechte (hier: Bruchteilsberechtigung des C an der Kapitalbeteiligung der GbR im Umfang von 1 v.H. aus 25 v.H. = 0,25 v.H.) dann der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterworfen sind, wenn --wie zu Abschn. aaa dargelegt-- der Steuerpflichtige (hier: C als Gesellschafter der GbR) unter Einschluss der ihm zuzurechnenden weiteren Beteiligungen --rein rechnerisch-- an der Zielkapitalgesellschaft (hier: C/D-GmbH) wesentlich beteiligt ist.

    Auch in dieser Konstellation ist mithin die --bereits im vorigen Abschnitt angesprochene-- Frage danach, ob auf irgendeiner der betroffenen (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligungsstufen die Chance auf Erhalt eines Paketzuschlags besteht oder ob der Steuerpflichtige in der Lage ist, auf die Zielkapitalgesellschaft einen beherrschenden Einfluss auszuüben, für den Besteuerungszugriff nach § 17 EStG ohne Bedeutung (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 131, 49, BStBl II 1980, 646).

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 16/96

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; unterlassene notwendige Beiladung

    Auszug aus BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
    Zwar ist nach der im Streitfall noch anzuwendenden Bestimmung des § 48 Abs. 2 FGO a.F. (Fassung vor In-Kraft-Treten des Grenzpendlergesetzes vom 24. Juni 1994, BGBl I 1994, 1395, BStBl I 1994, 440; vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Juli 1998 VIII R 16/96, BFH/NV 1999, 471) für die nicht in § 48 Abs. 1 FGO a.F. genannten Feststellungsbescheide, also beispielsweise im Falle der einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, jeder Mitberechtigte befugt, Klage gegen den Feststellungsbescheid zu erheben.

    Auch diese Klagebefugnis setzt indes voraus, dass der Berechtigte geltend machen kann, durch den Feststellungsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406; in BFH/NV 1999, 471).

    Zum einen deshalb, weil angesichts der selbständigen Anfechtbarkeit des Ergänzungsbescheids (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 471; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 179 AO 1977 Tz. 20) auch im Falle der Stattgabe der Klage des Klägers zu 1 (s. hierzu nachfolgend zu Abschn. II. 2. der Gründe) die im (nicht angegriffenen) Bescheid vom 4. Oktober 1985 getroffenen Feststellungen zur Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen unberührt blieben; zum anderen ist offensichtlich, dass mit Rücksicht auf die durch die Unterbeteiligungsverträge vermittelten Rechte in Höhe von jeweils nur 8 1/3 v.H. des Stammkapitals der E-GmbH die Aufhebung des Ergänzungsbescheids nicht mit der Folge verbunden sein könnte, die Kläger zu 2 bis 4 der Besteuerung nach § 17 EStG zu unterwerfen.

  • BFH, 11.12.1997 - III R 14/96

    Einkünftefeststellung bei Zebragesellschaften

    Auszug aus BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
    b) Angesichts der hierfür tragenden Erwägungen --keine gemeinsame Erzielung der Einkünfte nach § 17 EStG; keine Teilhabe des Unterbeteiligten an den vom Hauptbeteiligten erzielten Veräußerungsgewinnen-- weicht der erkennende Senat nicht von Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11. Dezember 1997 III R 14/96 (BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401) ab, nach dem das für eine vermögensverwaltende Zebra-Personengesellschaft zuständige Feststellungs-FA auch über die Höhe der umzuqualifizierenden Einkünfte zu entscheiden habe (vgl. hierzu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 8. Juni 1999, BStBl I 1999, 592: Nichtanwendungs-Erlass).

    d) Demgemäß wird das FG nach Aufnahme des ausgesetzten Klageverfahrens die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1984 zu überprüfen und dabei --ggf.-- auch darüber zu entscheiden haben, ob der Feststellungsbescheid vom 4. Oktober 1985 (betr. Feststellung der Kapitaleinkünfte) Bindungswirkung mit Rücksicht auf den Ansatz eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG entfaltet (vgl. hierzu allgemein BFH in BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401).

  • BFH, 07.04.1976 - I R 75/73

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch

    Auszug aus BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
    aa) Das FA hat bei der Prüfung dieser Vorschriften verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH die im anhängigen Verfahren umstrittenen Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen gemäß § 17 EStG deshalb nicht Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung und damit auch nicht Gegenstand der in einem Ergänzungsbescheid nachzuholenden notwendigen Feststellung i.S. von § 179 Abs. 3 AO 1977 sein können (vgl. zu letzterem auch Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 179 AO 1977 Rz. 111 ff.), weil für Zwecke der Ermittlung der Anteilsquote des Steuerpflichtigen unmittelbare und mittelbare Anteilsrechte gleichgestellt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 1984 = § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1992) und damit sowohl die Veräußerung der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Anteile als auch die den Veräußerungsgewinn bestimmenden Umstände (Veräußerungspreis, Anschaffungs- und Veräußerungskosten) den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 (= § 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes --StAnpG--) so zuzurechnen sind, als ob sie an den (Kapital-)Anteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt wären (sog. Bruchteilsbetrachtung; grundlegend Urteil vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557, betr.

    Dies gilt selbst dann, wenn ein Gesellschafter aufgrund der Höhe seines Anteils an der Personengesellschaft sowie der Höhe der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung gemäß § 17 EStG wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (vgl. auch hierzu bereits Urteil in BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557).

  • BFH, 10.02.1982 - I B 39/81

    § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG umfaßt alle Formen mittelbarer Beteiligung

    Auszug aus BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
    § 215 der Reichsabgabenordnung --AO--; ebenso Entscheidungen vom 27. März 1979 VIII R 209/77, BFHE 128, 191, BStBl II 1979, 724, zu Abschn. 2; vom 12. Juni 1980 IV R 128/77, BFHE 131, 49, BStBl II 1980, 646, zu Abschn. 3; vom 10. Februar 1982 I B 39/81, BFHE 135, 307, BStBl II 1982, 392; vom 12. Oktober 1982 VIII R 72/79, BFHE 137, 157, BStBl II 1983, 128, zu Abschn. 5; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, zu Abschn. II. 1. c).

    Eine lediglich mittelbare Beteiligung liegt demgemäß nicht nur dann vor, wenn der Anteil an der Zielkapitalgesellschaft über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft gehalten wird (BFH in BFHE 131, 49, BStBl II 1980, 646); zu den mittelbaren und damit nur bei der Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze anteilig zu berücksichtigenden Beteiligungen gehören vielmehr auch Kapitalanteile, die von einer Personengesellschaft gehalten werden, an der der Steuerpflichtige als Mitunternehmer beteiligt ist, obgleich im Falle der Veräußerung der (Kapital-)Anteilsrechte die Personengesellschaft einen betrieblichen Gewinn erzielt und § 17 EStG demgemäß nicht zum Zuge kommt (vgl. hierzu eingehend BFH in BFHE 135, 307, BStBl II 1982, 392).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
    ddd) Die anteilige Zurechnung der Kapitalanteilsrechte steht schließlich auch im Einklang mit dem Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, zu Abschn. C. III. 3. a) nach dem die Art der Einkünfte einer Personengesellschaft in erster Linie durch die Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt wird und es demnach einer getrennten Zurechnung der einzelnen Geschäftsvorfälle oder Wirtschaftsgüter bei der Bestimmung der Einkunftsart nicht bedarf.

    Dass es sich hierbei um einen Grundsatz handelt, der immer dann eine Ausnahme erfährt, wenn die getrennte Zurechnung der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft für eine sachlich zutreffende Besteuerung erforderlich ist, hat der Große Senat selbst zu sog. Zebra-Gesellschaften, also für den Fall ausgeführt, dass der Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, zu Abschn. C. III. 3. b, bb (3) der Beschlussgründe; zur Anteilsveräußerung vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 IV R 103/94, BFHE 181, 45, BStBl II 1997, 39, zu Abschn. 2.).

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

    Auszug aus BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
    bb) Soweit im BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98 (BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820) im Hinblick darauf, dass Personengesellschaften für die Erzielung von Gewinn- und Überschusseinkünften in zunehmendem Maße eine begrenzte Rechtsfähigkeit zuerkannt werde (sog. Einheitsbetrachtung), die bisherige Rechtsprechung zur bruchteiligen Zurechnung der Kapitalanteile für die Zwecke der Besteuerung nach § 17 EStG --wenn auch in begrenztem Umfang-- in Frage gestellt wurde, hält der erkennende Senat diese Bedenken nicht aufrecht.

    Dies gebieten nicht nur die Rechtssicherheit (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443; zur Kritik am Urteil in BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, s. Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 2000, 28, 29; Ley, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB--, Blickpunkt Steuern 12/99, S. 1; Strahl, KÖSDI 2000, 12260, 12265), sondern auch der Gesetzeszweck sowie die Systematik der Vorschrift.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
    Dies zeigt insbesondere ein Vergleich zu dem Sachverhalt, dass A --identische Beteiligungsverhältnisse unterstellt-- als Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (hierzu Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 18 Rz. 2) nicht der Gewinnbesteuerung nach § 17 EStG unterläge, obgleich auch die Bruchteilsgemeinschaft nach der Rechtsprechung des BFH sowohl Subjekt der Gewinnerzielung als auch der Erzielung privater Einkünfte sein kann (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, zu Abschn. C. IV. 2. b, aa).

    Aus den nämlichen Gründen hat die Rechtsprechung bei der Frage, ob der Gesellschafter einer Personengesellschaft als Grundstückshändler einen Gewerbebetrieb unterhält, auf die Ebene der Gesellschaft "durchgegriffen" und somit in die erforderliche Gesamtbetrachtung sowohl die Verkäufe der Gesellschaft (Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) als auch die Veräußerung der Anteile an den Grundstücksgesellschaften einbezogen (BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369; vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390).

  • BFH, 27.07.1988 - I R 147/83

    Eine verdeckte Einlage ist mangels Entgelt keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
    Entsprechendes gilt für § 17 EStG; auch hier erfordern es --wie dargelegt-- die diese Vorschrift bestimmende systematische Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie das Verfassungsgebot der gleichmäßigen Besteuerung, die Kapitalbeteiligungen der Personengesellschaft ihren Gesellschaftern für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands anteilig zuzurechnen mit der Folge, dass Veräußerer i.S. von § 17 EStG weder die vermögensverwaltende noch die gewerblich tätige oder geprägte Personengesellschaft, sondern nur eine natürliche Person (Subjekt der Einkommensteuer) sein kann (zur Körperschaftsteuer vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
    aaa) Der Regelungszweck des § 17 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH darauf gerichtet, in Anlehnung an die Besteuerung von Mitunternehmeranteilen den aufgrund der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu erfassen (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, und vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486).
  • BFH, 24.11.1998 - VIII R 61/97

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Vermögensüberlassung

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 125/92

    Zur Zurechnung von Anteilen an einer GbR nach ihrer Übertragung auf die Ehegatten

  • BFH, 19.03.1996 - VIII R 15/94

    Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei Zuzug

  • BFH, 19.04.1994 - VIII R 48/93

    Gewinnfeststellung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

  • BFH, 17.12.1996 - IX R 30/94

    Unterbeteiligter an einer Personengesellschaft erzielt keine Einkünfte aus

  • BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98

    Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

  • BFH, 12.10.1982 - VIII R 72/79

    Gewinnverwendungsbeschluß - Kapitalgesellschaft - Einnahme aus Kapitalvermögen -

  • BFH, 27.03.1979 - VIII R 209/77

    Gewinnfeststellungsverfahren - Personengesellschaft - Einbringung von

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 63/93

    Zur einheitlichen Beurteilung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

  • BFH, 24.02.1999 - X R 171/96

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?

  • BFH, 17.03.1992 - VII R 70/90

    Steuerrechtliche Behandlung eines VA über Verwendung von steuerbegünstigtem

  • BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96

    Formeller Bilanzenzusammenhang

  • BFH, 11.07.1996 - IV R 103/94

    Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • BFH, 21.02.2013 - V R 27/11

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden -

    Die Verselbständigung der Feststellung einzelner für die Besteuerung vorgreiflicher Umstände und Beurteilungen rechtlicher Art (Besteuerungsgrundlagen, vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17) aus verfahrensökonomischen Gründen --z.B. mit Rücksicht auf Sachnähe (z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2011 I R 53/10, BFH/NV 2012, 23 zu § 51a des Einkommensteuergesetzes)-- hat unabhängig davon, ob die abgeschichtete Feststellung den Finanzbehörden oder einer ressortfremden Behörde obliegt, lediglich dienende Funktion gegenüber der Steuerfestsetzung (Begründung zu § 162 EGAO 1974, BTDrucks VI/1982, 157; z.B. BFH-Urteile vom 12. Juni 2002 XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681; vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 22/11

    VGA bei mittelbarer Anteilseignerstellung - Nahestehende Person ist kein

    Eine unmittelbare Zurechnung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehört, bei deren Gesellschaftern erfolgt nur im Rahmen des § 17 EStG (BFH-Urteile vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17, unter II.2.b aa; VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, unter II.2.a; zu § 23 EStG siehe BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679, unter II.2.b; vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, Rz 20 und 24).
  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 21/01

    Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden; wirtschaftliches Eigentum an

    Der Senat führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die Feststellung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG aufgrund der für diese Vorschrift geltenden Bruchteilsbetrachtung nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids und damit auch nicht Gegenstand eines diesen ergänzenden Bescheids sein könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17).

    Demgemäß ist auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht darauf einzugehen, ob das FA überhaupt befugt war, die Kapitaleinnahmen im Falle einer atypischen Unterbeteiligung gesondert festzustellen (vgl. zum Streitstand Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 179 AO 1977 Rz. 271, sowie das im ersten Rechtszug ergangene Senatsurteil in BFH/NV 2001, 17; zur Bindungswirkung rechtswidriger Feststellungsbescheide s. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2000 X B 104/99, BFH/NV 2001, 1).

    c) Ob die AO 1977 für den Fall der Zugehörigkeit von Kapitalanteilen zum Gesamthandsvermögen einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft oder im Falle einer (atypischen) Unterbeteiligung die Möglichkeit eröffnet, einzelne für die Besteuerung der Gesellschafter gemäß § 17 EStG vorgreifliche Umstände und Beurteilungen rechtlicher Art --wie beispielsweise die wirtschaftliche Zurechnung der Anteilsrechte-- einheitlich und gesondert festzustellen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der zu § 180 Abs. 2 AO 1977 ergangenen Verordnung vom 19. Dezember 1986, BGBl I 1986, 2663, sowie § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2310: "andere Besteuerungsgrundlagen") und hierdurch der Gefahr einer unterschiedlichen Würdigung dieser Besteuerungsmerkmale --für Zwecke des § 20 EStG einerseits sowie für Zwecke des § 17 EStG andererseits-- zu begegnen, bedarf auch im anhängigen Verfahren keiner abschließenden Prüfung, da das FA eine solche ermessensgebundene Feststellung nicht getroffen hat (vgl. auch --zum ersten Rechtsgang-- BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 17).

  • FG Düsseldorf, 13.06.2001 - 2 K 1235/98

    Atypisch stille Unterbeteiligung; Anteilsveräußerung; Einkünftefeststellung;

    Hieraus folgt, dass selbst dann, wenn § 179 Abs. 2 Satz 3 AO dazu ermächtigen sollte, die Kapitaleinkünfte des an einem GmbH-Anteil atypisch stillen Unterbeteiligten gesondert festzustellen, die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen auch in ein solches besonderes Feststellungsverfahren nicht einbezogen werden könnten, weil der atypisch stille Unterbeteiligte mit Rücksicht auf diesen Besteuerungstatbestand nicht über die Person des Hauptbeteiligten am Gegenstand der Feststellung, d.h. nicht an den vom Hauptbeteiligten gemäß § 17 EStG erzielten Einkünften beteiligt ist, sondern infolge der Bruchteilsbetrachtung die ihm zuzurechnenden Tatbestandsmerkmale des § 17 EStG eigenständig verwirklicht (BFH, Urteil vom 09.05.2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17 ).

    Sie führt damit zu einer einkommensteuerrechtlich beachtlichen Aufsplittung der Einkünfte auf den Haupt- und die Unterbeteiligten (Paulick/Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 5. Aufl. 1998, Rz. 1977, Tz. 1974; Blaurock/Berninger, GmbHR 1990, 87 (92) m.w.N. in Fn. 92; diese Auffassung liegt auch dem Urteil des BFH vom 09.05.2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17 , sowie Urteil vom 09.05.2000 VIII R 41/99, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2000, 686, zu Grunde).

  • FG Nürnberg, 31.10.2007 - III 177/05

    Prüfung des Vorliegens eines steuerpflichtigen Gewinns nach § 17

    Der Regelungszweck des § 17 EStG ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.05.2000 VIII R 41/99, BFH/NV 2000, 1408 und VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, darauf gerichtet, in Anlehnung an die Besteuerung von Mitunternehmeranteilen den aufgrund der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu erfassen.

    Denn eine solche Einschränkung bei der Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze ist weder dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG 1997 noch der in den Urteilen des BFH vom 09.05.2000 VIII R 41/91 und VIII R 40/99 (a.a.O.) dargelegten Rechtsauffassung zu entnehmen.

  • FG Thüringen, 30.11.2011 - 3 K 581/09

    Verspätungszuschlag gegen Insolvenzverwalter - Einkommensteueranspruch auf nach

    Soweit der Beklagte in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17 die Auffassung vertritt, dass er ausnahmsweise auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften verzichten könne, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2005 - 6 K 284/04

    Einräumung einer Kaufoption auf Aktien als Übergang des wirtschaftlichen

    Dies ist die Folge der sog. Bruchteilsbetrachtung (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO), nach der die Kapitalbeteiligung den Gesellschaftern der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen ist (Urteil des Bund-Y-inanzhofs -BFH- vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 17).
  • BFH, 10.05.2001 - III R 24/97

    Erhöhte Investitionszulage bei mittelbarer Beteiligung

    Der Hinweis der Klägerin, entsprechend der Bruchteilsbetrachtung im Rahmen des § 17 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17, m.w.N.) sei im Investitionszulagenrecht im Wege des "Durchgriffs" die Beteiligung von Steuerpflichtigen i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a InvZulG 1993 über eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft als unmittelbare Beteiligung solcher Steuerpflichtiger an der Kapitalgesellschaft zu werten, geht fehl.
  • BFH, 24.04.2002 - IV B 9/01

    Zahlungen einer PersG an ihren Gesellschafter

    Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99 (BFH/NV 2001, 17), bei dem es um die Frage geht, ob ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG im Rahmen einer Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 179 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ermitteln ist, wenn die Kapitalbeteiligung von einer Personengesellschaft gehalten wird und es um den Veräußerungsgewinn geht, der auf einen Gesellschafter entfällt.
  • BFH, 07.08.2001 - IX B 6/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Herstellungskosten eines

    Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99 (BFH/NV 2001, 17), bei dem es um die Frage geht, ob ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG im Rahmen einer Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 179 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ermitteln ist, wenn die Kapitalbeteiligung von einer Personengesellschaft gehalten wird und es um den Veräußerungsgewinn geht, der auf einen Gesellschafter entfällt.
  • FG München, 20.11.2009 - 15 K 547/06

    Spekulationsgeschäft bei Einbringung von Aktien in eine GmbH

  • FG München, 20.11.2009 - 15 K 549/06

    Spekulationsgeschäft bei Einbringung von Aktien in eine GmbH

  • FG Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 14 K 79/00

    Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG bei Behauptung des

  • FG Münster, 21.02.2001 - 10 K 5569/92

    Atypisch stille Unterbeteiligung an GmbH-Anteil

  • BFH, 25.01.2001 - VIII B 46/00

    Veräußerungsgewinne i.S.v. § 17 EStG

  • FG München, 20.11.2009 - 15 K 548/06

    Spekulationsgeschäft bei Einbringung von Aktien in eine GmbH

  • FG München, 17.10.2008 - 11 K 1401/06

    Vermögensverwaltende GbR als Bruchteilsgemeinschaft - Beschränkung der

  • FG München, 08.12.2022 - 10 K 1499/21

    Gewinne oder Verluste aus Fremdwährungsgeschäften

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2022 - 13 K 13065/21
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