Rechtsprechung
BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer
Übertragung von GmbH-Anteilen - Zurechnung der auf die den Kindern geschenkten GmbH-Geschäftsanteile entfallenden Gewinnausschüttungen im Einkommenssteuerbescheid - Nutzungsrecht in Bezug auf die Dividenden - Der Besteuerung zugrunde zu legende Verträge - Strikte ...
- Judicialis
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 20 Abs. 2 a; ; BGB § 1626 Abs. 1; ; BGB §§ 1638 f.; ; BGB § 1649; ; BGB § 1698 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbH-Geschäftsanteile: Schenkung vom Vater an die Kinder; Zurechnung der Gewinnausschüttung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Übertragung von GmbH-Anteilen auf die Kinder
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Schenkung - Anteile an Familien-GmbH
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Aktien im Steuerrecht
- Einkünfte aus Aktien nach § 20 EStG
- Die personelle Zurechnung der Einnahmen aus einem Aktienbestand
- Das gesetzliche »Leitbild« (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ff. EStG sowie § 20 Abs. 5 EStG)
- Verträge zwischen Angehörigen
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 28.09.2001 - 11 K 908/00
- BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 30.03.1999 - VIII R 19/98
Kapitalschenkung an Kinder; Zurechnung von Zinsen
Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
Gewinnausschüttungen sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung zuzurechnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a EStG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993, BGBl I 1993, 1569; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1999 VIII R 19/98, BFH/NV 1999, 1325, m.w.N.).Weder wurden sie auf Konten der Kinder weiterüberwiesen, noch ist eine konkrete Verwendung der Mittel für die einzelnen Kinder nachgewiesen worden (vgl. dazu u.a. Senatsurteil in BFH/NV 1999, 1325, 1326).
Die Eltern durften zwar gemäß § 1649 BGB die Einkünfte der Kinder, soweit sie nicht für die Verwaltung des Vermögens benötigt wurden, für deren Unterhalt und dafür nicht benötigte Mittel sogar für den Familienunterhalt verwenden; eine ordnungsmäßige Vermögenssorge setzt aber eine strikte Trennung der Vermögensbereiche der Eltern und der Kinder voraus (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1325).
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90
Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses
Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
aa) Verträge können der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie ernstlich gemeint sind und entsprechend der Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, bestätigt durch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, 36). - BFH, 18.12.2001 - VIII R 5/00
Wesentliche Beteiligung; verdeckte Einlage in eine KapG
Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
a) Selbst wenn die Übertragung der GmbH-Anteile mit der Folge wirksam gewesen sein sollte, dass den Kindern die Stimmrechte und das Gewinnbezugsrecht zustanden (zu diesen Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums an einem GmbH-Anteil vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640, 642), zeigt die tatsächliche Handhabung der Vereinbarung durch den Vater und seine Kinder, dass nicht ernstlich beabsichtigt war, die Dividenden den Kindern zukommen zu lassen. - FG Münster, 28.09.2001 - 11 K 908/00
Gewinnausschüttungen einer GmbH - Zurechnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen …
Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 20 abgedruckt.
- BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02
Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen
a) Dabei stellt die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG lediglich klar (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602), dass unter die sonstigen --d.h. nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten-- Bezüge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) zu fassen sind, die dem Gesellschafter --entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten-- aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 42/01, BFH/NV 2003, 307) zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als --von der Steuerbarkeit ausgeschlossene-- Kapitalrückzahlung zu werten sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1999: Ausschüttungen unter Verwendung von sog. EK 04; zur Rückzahlung von Nennkapital s. Senatsurteil vom 29. Juni 1995 VIII R 69/93, BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725). - FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 5 K 1484/07
Die zusätzlich zu einer Bardividende von einer ausländischen Aktiengesellschaft …
a) Dabei stellt die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG lediglich klar (dazu BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602), dass unter die sonstigen - d. h. nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten - Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert gemäß § 8 Abs. 1 EStG zu fassen sind, die dem Gesellschafter - entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten - aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 41/01, BFH/NV 2003, 307) zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als - von der Steuerbarkeit ausgeschlossene - Kapitalrückzahlung zu werten sind.