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   BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01   

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https://dejure.org/2002,6060
BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01 (https://dejure.org/2002,6060)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2002 - VIII R 42/01 (https://dejure.org/2002,6060)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2002 - VIII R 42/01 (https://dejure.org/2002,6060)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Übertragung von GmbH-Anteilen - Zurechnung der auf die den Kindern geschenkten GmbH-Geschäftsanteile entfallenden Gewinnausschüttungen im Einkommenssteuerbescheid - Nutzungsrecht in Bezug auf die Dividenden - Der Besteuerung zugrunde zu legende Verträge - Strikte ...

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 20 Abs. 2 a; ; BGB § 1626 Abs. 1; ; BGB §§ 1638 f.; ; BGB § 1649; ; BGB § 1698 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbH-Geschäftsanteile: Schenkung vom Vater an die Kinder; Zurechnung der Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Übertragung von GmbH-Anteilen auf die Kinder

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkung - Anteile an Familien-GmbH

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 39, EStG § 20 Abs 2 a, EStG § 12
    Familie; Kapitaleinkünfte; Zurechnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 19/98

    Kapitalschenkung an Kinder; Zurechnung von Zinsen

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
    Gewinnausschüttungen sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung zuzurechnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a EStG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993, BGBl I 1993, 1569; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1999 VIII R 19/98, BFH/NV 1999, 1325, m.w.N.).

    Weder wurden sie auf Konten der Kinder weiterüberwiesen, noch ist eine konkrete Verwendung der Mittel für die einzelnen Kinder nachgewiesen worden (vgl. dazu u.a. Senatsurteil in BFH/NV 1999, 1325, 1326).

    Die Eltern durften zwar gemäß § 1649 BGB die Einkünfte der Kinder, soweit sie nicht für die Verwaltung des Vermögens benötigt wurden, für deren Unterhalt und dafür nicht benötigte Mittel sogar für den Familienunterhalt verwenden; eine ordnungsmäßige Vermögenssorge setzt aber eine strikte Trennung der Vermögensbereiche der Eltern und der Kinder voraus (vgl. u.a. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1325).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
    aa) Verträge können der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie ernstlich gemeint sind und entsprechend der Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, bestätigt durch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, 36).
  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 5/00

    Wesentliche Beteiligung; verdeckte Einlage in eine KapG

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
    a) Selbst wenn die Übertragung der GmbH-Anteile mit der Folge wirksam gewesen sein sollte, dass den Kindern die Stimmrechte und das Gewinnbezugsrecht zustanden (zu diesen Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums an einem GmbH-Anteil vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640, 642), zeigt die tatsächliche Handhabung der Vereinbarung durch den Vater und seine Kinder, dass nicht ernstlich beabsichtigt war, die Dividenden den Kindern zukommen zu lassen.
  • FG Münster, 28.09.2001 - 11 K 908/00

    Gewinnausschüttungen einer GmbH - Zurechnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VIII R 42/01
    Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 20 abgedruckt.
  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02

    Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    a) Dabei stellt die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG lediglich klar (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602), dass unter die sonstigen --d.h. nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten-- Bezüge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) zu fassen sind, die dem Gesellschafter --entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten-- aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 42/01, BFH/NV 2003, 307) zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als --von der Steuerbarkeit ausgeschlossene-- Kapitalrückzahlung zu werten sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1999: Ausschüttungen unter Verwendung von sog. EK 04; zur Rückzahlung von Nennkapital s. Senatsurteil vom 29. Juni 1995 VIII R 69/93, BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 5 K 1484/07

    Die zusätzlich zu einer Bardividende von einer ausländischen Aktiengesellschaft

    a) Dabei stellt die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG lediglich klar (dazu BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602), dass unter die sonstigen - d. h. nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten - Bezüge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert gemäß § 8 Abs. 1 EStG zu fassen sind, die dem Gesellschafter - entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten - aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2002 VIII R 41/01, BFH/NV 2003, 307) zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als - von der Steuerbarkeit ausgeschlossene - Kapitalrückzahlung zu werten sind.
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