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   BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14   

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https://dejure.org/2016,55646
BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14 (https://dejure.org/2016,55646)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2016 - VIII R 43/14 (https://dejure.org/2016,55646)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - VIII R 43/14 (https://dejure.org/2016,55646)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung - Keine nebenberufliche Tätigkeit bei unmittelbarem Zusammenhang zur Haupttätigkeit

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 33 Abs 1 S 2, EStG § 3 Nr 26, EStG VZ 2009
    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung - Keine nebenberufliche Tätigkeit bei unmittelbarem Zusammenhang zur Haupttätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung - Keine nebenberufliche Tätigkeit bei unmittelbarem Zusammenhang zur Haupttätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 33 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 3 Nr 26 EStG 2009, EStG VZ 2009
    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung - Keine nebenberufliche Tätigkeit bei unmittelbarem Zusammenhang zur Haupttätigkeit

  • IWW

    § 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs, § ... 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes, § 3 Nr. 26 EStG, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 118 Abs. 2 FGO, § 153a der Strafprozessordnung (StPO), § 118 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 33 EStG, § 467 Abs. 1 StPO, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 153a StPO, § 33 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 467 Abs. 5 StPO, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Einnahmen eines Lehrers aus der Erstellung von Lehrbriefen; Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Strafverteidigung wegen beruflicher Tätigkeit als Betriebsausgaben

  • rewis.io

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung - Keine nebenberufliche Tätigkeit bei unmittelbarem Zusammenhang zur Haupttätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Einnahmen eines Lehrers aus der Erstellung von Lehrbriefen; Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Strafverteidigung wegen beruflicher Tätigkeit als Betriebsausgaben

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Steuerbefreiung der Einnahmen eines Lehrers aus der Erstellung von Lehrbriefen

  • datenbank.nwb.de

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung - Keine nebenberufliche Tätigkeit bei unmittelbarem Zusammenhang zur Haupttätigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafverteidigerkosten in der ESt-Erklärung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nebenberufliche Tätigkeit - und der unmittelbare Zusammen mit der Haupttätigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nur bei beruflicher Veranlassung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Untreue

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 26, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Nebenberufliche Tätigkeit, Freibetrag, Strafverteidigungskosten, Werbungskosten, Private Lebensführung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 12. Februar 2014 3 K 926/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die anschließend erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1662 genannten Gründen mit Urteil vom 12. Februar 2014  3 K 926/13 als unbegründet ab.

    Die Kläger haben laut Rz 25 der Vorentscheidung in EFG 2014, 1662 selbst vorgetragen, das Erstellen der Lehrbriefe sei keine freiwillige Leistung, sondern verpflichtend gewesen.

    Das FG hat die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen mangels Bezugs zum beruflichen Pflichtenkreis (Rz 55, 57 bis 61 des FG-Urteils in EFG 2014, 1662) nicht als "Ausübung einer beruflichen Tätigkeit" des Klägers angesehen.

    Es hat zudem in der Absicht des Klägers, den Behördenrabatt bei Erwerb der Fahrzeuge in Anspruch zu nehmen und Regressansprüche der Schule abwehren zu wollen, private Beweggründe gesehen, die den beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen überlagern (Rz 58, 60, 61 des FG-Urteils in EFG 2014, 1662).

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12

    Strafverteidigungskosten

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).

    Im Übrigen ist auch eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, sowie die Bezugnahme im BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806 auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).

    Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1247).

    Wäre er auf Basis der damaligen Anklage verurteilt worden, wären die Aufwendungen nach dem BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806 ohnehin nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

  • BFH, 10.06.2015 - VI B 133/14

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14
    a) Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, unter welchen Voraussetzungen Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anzuerkennen sind (s. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247).

    Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1247).

    Sollten die anteilig auf die nicht zugelassenen Anklagepunkte entfallenden Aufwendungen für die Strafverteidigung höher als die erstattbaren gesetzlichen Gebühren gewesen sein, wären die Aufwendungen, die der Kläger selbst zu tragen hat, nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1247 aufgrund der mit dem Strafverteidiger abgeschlossenen Honorarvereinbarung nicht zwangsläufig entstanden.

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH (s. z.B. BFH-Urteile vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2016 VI R 27/15, Der Betrieb 2016, 3014) müssen für die Begründung eines Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die vorgeworfenen Handlungen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen werden.

    Soweit dem Steuerpflichtigen aufgrund eines Freispruchs gemäß § 467 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Strafverteidigung zusteht, fehlt es für einen Abzug nach § 33 EStG schon an einer Belastung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223).

    Aufwendungen für die Strafverteidigung sind zudem nicht zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart hat, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt (BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223).

  • BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14
    Sie kollidieren auch nicht mit der Unschuldsvermutung, sondern stellen eine eigenständige und notwendige Würdigung des Veranlassungszusammenhangs durch das FG dar, da es auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, für dessen Prüfung nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.).

    Ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, ist wie unter II.2.b ausgeführt für die Prüfung des Veranlassungszusammenhangs nicht entscheidend (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1639, m.w.N.).

  • BFH, 30.06.1999 - III R 8/95

    Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14
    Insoweit fehlte es an seiner endgültigen Belastung (s. zum Belastungsprinzip BFH-Urteil vom 30. Juni 1999 III R 8/95, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766, unter II.3.).
  • BFH, 29.01.1987 - IV R 189/85

    Nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers bei der ersten

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14
    Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis --faktisch oder rechtlich-- obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1987 IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; vom 30. März 1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854).
  • BFH, 30.03.1990 - VI R 188/87

    Nebenberufliche Tätigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn Zeitaufwand niedriger

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14
    Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis --faktisch oder rechtlich-- obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1987 IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; vom 30. März 1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14
    Im Übrigen ist auch eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, sowie die Bezugnahme im BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806 auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14
    Im Übrigen ist auch eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, sowie die Bezugnahme im BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806 auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • BFH, 17.10.1991 - IV R 106/90

    Das Verfassen und der Vortrag eines Rundfunk-Essays sind keine ausbildende oder

  • BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10

    Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten

  • BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15

    Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO

  • FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10

    Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 5 K 1613/17

    Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten - Berücksichtigung von

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschlüsse vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639; vom 10.06.2015 VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247).

    Die vorgeworfenen Handlungen müssen in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen worden sein (BFH-Urteil vom 16.04.2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; BFH-Beschluss vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine persönliche Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Tat angestrebt wird (BFH-Urteile vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223).

    Bereits eine private Mitveranlassung der Aufwendungen ist für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569 unter Verweis auf Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 mwN).

    Der Umstand, dass nach Einstellung des Verfahrens weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Klägers erfolgen wird, ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigerkosten (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569).

    Denn auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639 mwN).

    Im Übrigen fehlte es auch bei anderer Beurteilung an einem objektiven Maßstab für eine Aufteilung der Strafverteidigerkosten in ausschließlich betrieblich veranlasst (Hinterziehung von Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) und privat veranlasst (Hinterziehung von Einkommensteuer), so dass die Aufwendungen insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig wären (BFH-Urteile vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; vom 20.09.1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

    Er hat die Kosten vielmehr deshalb zu tragen, weil er sich im Rahmen der kooperativen Verfahrensbeendigung freiwillig dieser Rechtsfolge und anderen Sanktionen besonderer Art unterworfen hat, um die Weiterführung des Verfahrens zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Urteil vom 19.12.1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197).

  • BFH, 10.01.2024 - VI R 16/21

    Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als

    Der Abzug von durch einen Strafprozess verursachten Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten setzt voraus, dass die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Tat in Ausübung und nicht nur gelegentlich der Berufstätigkeit begangen worden ist (BFH-Beschluss vom 13.12.2016 - VIII R 43/14, Rz 16; Schmidt/Krüger, EStG, 42. Aufl., § 19 Rz 110 "Prozesskosten").

    Ein Veranlassungszusammenhang zwischen einem Strafverfahren und der beruflichen Tätigkeit besteht daher --wie bereits dargelegt-- nur ausnahmsweise dann, falls dem Steuerpflichtigen eine Tat zur Last gelegt wird, die er in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat (BFH-Urteil vom 16.04.2013 - IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806, Rz 12; BFH-Beschluss vom 13.12.2016 - VIII R 43/14, Rz 16 und Senatsbeschluss vom 10.06.2015 - VI B 133/14, Rz 5).

  • BFH, 11.12.2017 - VI B 75/17

    Ehrenamtliche Nebentätigkeit - Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bei

    Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis --faktisch oder rechtlich-- obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 1987 IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; vom 30. März 1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569, sowie Senatsurteil vom 22. November 1996 VI R 59/96, BFHE 181, 488, BStBl II 1997, 254).

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass ein (schädlicher) wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt, wenn beide Tätigkeiten für denselben Dienstherrn gleichartig sind oder (nicht und) der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem (Haupt-)Dienstverhältnis --faktisch oder rechtlich-- obliegende Nebenpflicht erfüllt oder (nicht und) der Arbeitnehmer auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (BFH-Urteile in BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; in BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 569, sowie Senatsurteil in BFHE 181, 488, BStBl II 1997, 254; FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2012, 1313; FG Sachsen-Anhalt, Urteil in EFG 2002, 958).

  • FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19

    Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen bei

    Bei bestehender Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und dessen Kontrolle könne die weitere Betätigung als nichtselbständige Haupttätigkeit angesehen werden (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569).

    Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 1987 IV R 189/85, BStBl II 1987, 783; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2017 VI B 75/17, BFH/NV 2018, 337, m.w.N.).

  • BFH, 31.03.2022 - VI B 88/21

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten - grundsätzliche Bedeutung der

    Die von dem FA gerügte Divergenz zu dem BFH-Beschluss vom 13.12.2016 - VIII R 43/14 ist nicht gegeben.

    Nach dem BFH-Beschluss vom 13.12.2016 - VIII R 43/14 könne auch eine in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangene Straftat keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen werde.

  • FG Münster, 20.11.2018 - 15 K 655/16

    Strafverteidigung - Abziehbarkeit von Strafverteidigerkosten

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 16.4.2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806; BFH-Beschluss vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569 m. w. N.).

    Außerdem hängt die Berücksichtigung von Strafverteidigerkosten als Werbungskosten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.12.2016 VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569) nicht vom Ausgang des Strafverfahrens ab.

  • BFH, 10.08.2022 - VI R 29/20

    Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter

    Nach allgemeinen Maßstäben erwachsen Kosten für einen Strafverteidiger jedoch allenfalls insoweit zwangsläufig, als sie nicht (aufgrund einer Honorarvereinbarung) über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.12.2016 - VIII R 43/14, Rz 24, m.w.N.).
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