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   BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85   

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BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85 (https://dejure.org/1990,1367)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1990 - VIII R 45/85 (https://dejure.org/1990,1367)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1990 - VIII R 45/85 (https://dejure.org/1990,1367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1; § 20 Abs. 1 Nr. 8

  • Wolters Kluwer

    Bausparvertrag - Abschlußgebühren - Werbungskosten - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Abschluß des Bausparvertrages - Verwirklichung eines Bauvorhabens - Überschuß aus Zinsgutschriften

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 513
  • WM 1990, 2136
  • BB 1990, 2108
  • BB 1991, 395
  • DB 1990, 2303
  • BStBl II 1990, 975
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Auszug aus BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85
    Die Sponsoringgelder seien auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH-Urteil vom 09.08.1989, BStBl 1990 II S. 237 als sonstige Betriebsausgabe abzugsfähig, da die Gelder für das Zurverfügungstellen einer Werbefläche gezahlt worden seien.

    Maßgebendes Abgrenzungskriterium zwischen abzugsfähigen Betriebsausgaben und durch die Person des Gesellschafters veranlaßten Aufwendungen ist dabei die Motivation des Ausgebenden, zu deren Erforschung nicht allein auf die subjektive Einstellung sondern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Steuerbürger entscheidend auf die Motive abzustellen ist, die durch äußere Umstände erkennbar werden (BFH, Urteil vom 9.8.1989 I R 4/84 BStBl. II 1990, 237).

    Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des BFH BStBl. II 1990, 237 zugrunde liegenden Sachverhalts, wo mit dem auf der gespendeten Plastik - deren vorrangiger Zweck die Verschönerung des Marktplatzes ist - angebrachten Namen des Sponsors, die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird, steht hier das von der Klägerin angebotene Produkt im Vordergrund.

  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85
    Da die Klägerin als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre und steuerrechtlich nur Betriebsvermögen hat (vgl. BFH, Urteil vom 4.12.1996 I R 54/95 BFHE 182, 123) und die Aufwendungen für das Sponsoring das Betriebsvermögen mindern, sind die getätigten Aufwendungen Betriebsausgaben, selbst wenn sie gesellschaftsrechtlich veranlaßt wären.

    Gegen eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG über § 5 Abs. 6 EStG und § 8 Abs. 1 KStG spricht, daß die Norm ebenso wie § 12 EStG, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgrund seines Wortlauts bei Kapitalgesellschaften nicht anwendbar ist (BFH BFHE 182, 123) in seinen Tatbestandsvoraussetzungen auf das Merkmal der "Lebensführung" abstellt.

  • FG Nürnberg, 25.02.1992 - I 10/90
    Auszug aus BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85
    Zur Begründung führte es bezugnehmend auf die Entscheidung des FG Nürnberg vom 25.2.1992 - I 10/90, EFG 1992, S. 411 aus, bei dem Sponsoring des Rallye-Teams fehle es an der unternehmerischen Verbindung zum Unternehmenszweck der Klägerin, so daß die Aufwendungen der außerbetrieblichen Shäre der Klägerin zuzuordnen seien.

    Soweit der Beklagte die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs mit dem Urteil des FG Nürnberg vom 25.2.1992 I 10/90 EFG 1992, 411 begründe, sei dieses nicht einschlägig, da es sich im Streitfall nicht um die betriebliche Nutzung im Rahmen der Gewährung von Investitionszulage handele, sondern der betriebliche Bezug des Motorrads über die Werbung hergestellt werde.

  • BFH, 03.02.1993 - I R 37/91

    Keine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsausbildungsverhältnissen

    Auszug aus BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85
    Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen sind steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH, Urteil vom 3.2.1993 I R 37/91 BStBl II 1993, 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will.
  • BFH, 30.01.1985 - II R 6/83

    Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag

    Auszug aus BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85
    Für die Abzugsfähigkeit einer Betriebsausgabe sei ausreichend, wenn ein allgemeiner Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit "durch Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen" gegeben sei (BFH-Urteil vom 18.09.1984, BStBl 1985 II S. 373).
  • BFH, 10.03.1978 - VI R 111/76

    Kreditzinsen für die Anschaffung eines Flügels einer Musiklehrerin sowie AfA sind

    Auszug aus BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85
    Der allgemeine Grundsatz, daß ein Steuerpflichtiger selbst bestimmen könne, welche Aufwendungen er im betrieblichen Interesse tätigen wolle, werde bei der Abgrenzung dieser Aufwendungen von den Kosten der privaten Lebensführung, hier den Aufwendungen der außerbetrieblichen Sphäre, eingeschränkt (BFH-Urteil vom 10.03.1978 BStBl II 1978, S. 459).
  • FG Hessen, 23.11.1998 - 4 K 1309/97

    Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 24.07.1990 - VIII R 45/85
    4 K 1309/97.
  • FG Hamburg, 20.12.1995 - V 162/94

    "Vorkosten" für den Abschluss eines Bausparvertrages als Aufwendungen i.S.d. §

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  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 40/98

    Ausgabeaufgeld für eine stille Beteiligung

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von seinem Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 45/85 (BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975) ab, nach dem Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein können.

    Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung sind die im Streitfall für den Erwerb der stillen Beteiligung entrichteten Gebühren mit den Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag bereits deshalb nicht vergleichbar, weil die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats als sonstiger Kreditaufwand anzusehen ist (vgl. Urteile in BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975; vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355).

  • FG Münster, 20.02.2014 - 8 K 475/11

    Werbungskostenabzug für Vorsteuerbeträge und für Abschlussgebühr eines

    Abschlussgebühren für Bausparverträge könnten aber in Einzelfällen zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen, wenn der Abschluss des Vertrages in keinem wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens stehe und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss aus Zinsgutschriften erwartet werden könne (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.07.1990 VIII R 45/85, BStBl. II 1990, 975).

    Aus ihr bestreitet die Bausparkasse die Werbe- und Abschlusskosten (BFH-Urteil vom 24.07.1990 VIII R 45/85, BStBl. II 1990, 975).

    Das ist dann der Fall, wenn ein anderer steuerrechtlich beachtlicher Zweck nicht in Betracht kommt und die Erwartung einer - wenn auch bescheidenen - Rendite aus einem Bausparguthaben im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 24.07.1990 VIII R 45/85, BStBl. II 1990, 975 m. w. N.).

  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 78/89

    Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben

    Das ist dann der Fall, wenn ein anderer steuerrechtlich beachtlicher Zweck nicht in Betracht kommt und die Erwartung einer - wenn auch bescheidenen - Rendite aus einem Bausparguthaben im Vordergrund steht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1990 VIII R 45/85, BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975, m. w. N.).

    Zweck des Vertragsabschlusses ist dann die Erlangung eines Baudarlehens und die Verwendung der Kreditmittel zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. August 1985 1 BvR 707/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1987, 34; BFH in BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975).

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 98/90

    Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten - Refinanzierungskosten für

    Der Senat weist insoweit auf die Rechtsprechung hin (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766; Urteile vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517; vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744; vom 24. Juli 1990 VIII R 45/85, BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975; vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463).
  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 6/88

    Hauptsacheerledigung in Revisionsverfahren, wenn Änderungsbescheid inhaltsgleich

    Das allein genügt aber im Gegensatz zur Auffassung des FG noch nicht, um die Zinsen in vollem Umfang als durch diese Einnahmen veranlaßt (zum Merkmal der Veranlassung vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 45/85, BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975) ansehen zu können.
  • BFH, 12.10.2005 - VIII B 38/04

    Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten für Lebensversicherung

    Soweit die Kläger sich auf die Vergleichbarkeit der Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen mit Abschlussgebühren für Bausparverträge berufen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 45/85, BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975), weicht die FG-Entscheidung von jenem Urteil nicht ab.
  • FG Niedersachsen, 12.09.2012 - 4 K 316/10

    Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Jahr 2007 i.R.e. über 30 Jahre laufenden

    Auch werden regelmäßig im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen Gebühren erhoben, die ebenfalls Werbungkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 45/85, BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975).
  • FG München, 23.09.2013 - 7 K 3206/12

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG:

    Da die nachgewiesenen, abziehbaren Werbungskosten in Höhe von insgesamt (10.282 EUR + 26 EUR + 24 EUR =) 10.332 EUR den Pauschbetrag übersteigen, ist dieser nicht mehr abzuziehen; der einheitliche Pauschbetrag von 102 EUR kann auch nicht in der Weise aufgeteilt werden, dass der Kläger die nachgewiesenen Werbungskosten und die Klägerin den halben Pauschbetrag abzieht (BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 45/85, BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975, unter 2., m.w.N.).
  • BFH, 18.02.1992 - VIII R 94/90

    Ergänzende Auslegung von § 52 Abs. 21 EStG 1987

    Guthabenzinsen aus Bausparverträgen können grundsätzlich Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1990 VIII R 45/85, BFHE 161, 513, BStBl II 1990, 975, m. w. N.).
  • BFH, 14.07.1992 - VIII R 49/90

    Einkommensteuer; Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus

  • FG Münster, 18.09.2000 - 4 K 6019/99

    Einkommensteuerliche Qualifizierung einer an einen geschlossenen Immobilienfond

  • FG Niedersachsen, 13.07.2006 - 11 K 579/03

    Kontoeinrichtungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Münster, 04.05.1995 - 1 K 3770/94

    Einkommensteuer; Abfluß der Abschlußgebühren eines Bausparvertrages

  • FG Düsseldorf, 01.09.1998 - 8 K 306/96

    Berücksichtigung eines "Agio" als Werbungskosten bei den Einkünften aus

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