Rechtsprechung
   BFH, 01.03.2005 - VIII R 46/03   

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 4, EStG § 19, EStG § 17 Abs 2, BGB § 426, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Anschaffungskosten; Auflösungsverlust; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (12)  

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05  

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Dies ist gleichermaßen unter den oben genannten Voraussetzungen der Fall (BFH-Urteile in BFHE 197, 394, BStBl II 2002, 731; vom 1. März 2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2171, mit umfangreichen Nachweisen).
  • FG Nürnberg, 23.11.2011 - 3 K 1176/09  

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Hinzukommen muss, dass auf der Ebene des Gesellschafters keine weiteren wesentlichen Aufwendungen zu erwarten sind (BFH-Beschlüsse vom 22.11.2005 VIII B 308/04, BFH/NV 2006, 539 und vom 10.02.2009 IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761; BFH-Urteil vom 01.03.2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2172 und vom 28.10.2008 IX R 1000/07, BFH/NV 2009, 561).

    Die Beurteilung des Senats entspricht der Auffassung des BFH im Urteil vom 01.03.2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2171.

  • FG Niedersachsen, 18.05.2011 - 9 K 307/07  

    Realisierung eines Auflösungsverlusts

    Hat der Insolvenzverwalter gegen den Gesellschafter eine zivilrechtliche Klage erhoben, die für den Gesellschafter im Falle seines Unterliegens zu weiteren nachträglichen Anschaffungskosten führt, ist sein Auflösungsverlust nicht vor Beendigung des Klageverfahrens realisiert (BFH vom 1. März 2005 - VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2171; siehe auch BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 947, zur Verlustentstehung bei einem Einspruch gegen einen Haftungsbescheid).

    Ist in diesen Fällen der Auflösungsverlust erst mit der Beendigung des Klageverfahrens realisiert (siehe BFH in BFH/NV 2005, 2171), muss Entsprechendes gelten, wenn der Insolvenzverwalter Dritte wegen Forderungen, die die Vermögenslage der Gesellschaft betreffen, gerichtlich in Anspruch nimmt.

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