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   BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97   

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https://dejure.org/1999,1133
BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97 (https://dejure.org/1999,1133)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1999 - VIII R 49/97 (https://dejure.org/1999,1133)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1999 - VIII R 49/97 (https://dejure.org/1999,1133)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bilanzierungsgrundsätze - Einnahme-Überschuß-Rechnung - Gewinnermittlung - Vermietung - Gewerbesteuermeßbetrag

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § ... 4 Abs. 3; ; EStG § 21; ; EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 11; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 141 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 141 Abs. 1; ; GewStG § 7; ; HGB § 2; ; HGB § 238; ; HGB § 262; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3
    Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Wahlrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 5 Abs 1
    Gewerbliche Einkünfte; Gewinnermittlungsart; Wahlrecht; Zeitpunkt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 40/94

    Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97
    a) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin nach § 2 i.V.m. §§ 238, 262 des Handelsgesetzbuchs in der für das Streitjahr (1988) geltenden Fassung buchführungspflichtig war (vgl. zum Streitstand ausführlich BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403).

    Denn selbst dann, wenn man dies im Einklang mit der Ansicht der Vorinstanz verneinte, wäre ihr Gewinn --wie vom FA angenommen-- nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs (§ 4 Abs. 1 oder ggf. § 5 Abs. 1 EStG; vgl. auch hierzu Senatsurteil in BFH/NV 1997, 403) zu schätzen.

    In seinem Urteil in BFH/NV 1997, 403, das gleichfalls zu einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist, hat der Senat diese Anforderung an eine wirksame Wahlentscheidung dahin präzisiert, daß auch die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) nicht deshalb als Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG angesehen werden könne, weil beide Arten der Einkunftsermittlung durch das Zu- und Abflußprinzip des § 11 EStG bestimmt würden.

  • BFH, 12.10.1994 - X R 192/93

    Wahlrecht zwischen Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich und durch

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach Einnahme-Überschuß-Grundsätzen nur zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden, und zwar --regelmäßig durch schlüssiges Verhalten-- dadurch, daß der Steuerpflichtige keine Eröffnungsbilanz erstellt und keine Buchführung einrichtet, sondern die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnet (vgl. auch zu den Anforderungen der Aufzeichnung BFH-Urteile in BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287, m.w.N.; vom 12. Oktober 1994 X R 192/93, BFH/NV 1995, 587).

    Dementsprechend kann späteren Erklärungen des Steuerpflichtigen --z.B. im Rahmen der Steuerfestsetzung oder eines Klageverfahrens-- jedenfalls im Grundsatz lediglich die Bedeutung zukommen, daß sie die getroffene und bindende (BFH/NV 1995, 587) Wahlentscheidung offenlegen (vgl. hierzu grundlegend BFH-Entscheidung vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 4 Rz. 3; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 D 31, 34; z.T. kritisch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG Anm. 552, m.w.N.; Kanzler, Finanz-Rundschau 1998, 233, 245).

    Hinzu kommt vor allem, daß mit der Zusammenstellung der für die Überschußeinkünfte erforderlichen Einnahmen und Ausgaben und der hierdurch bedingten (grundsätzlichen) Ausklammerung von Veräußerungsgewinnen nicht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ermittlung eines betrieblichen Gewinns geschaffen werden (dazu BFH in BFH/NV 1995, 587; zur Zuordnung der Grundstücke zum Umlaufvermögen sowie zur Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 12. September 1995 X B 83/95, BFH/NV 1996, 206).

  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 201/78

    Zum Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EstG

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97
    Abweichend von dieser Grundregel (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287; vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301) können gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Wahlrecht zugunsten einer Einnahme-Überschuß-Rechnung).

    c) Aus diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301 abgeleitet, daß die maßgebliche Wahlentscheidung des Steuerpflichtigen denknotwendig das Bewußtsein zur Einkunftserzielung voraussetze; wer keinen Gewinn ermitteln wolle, habe auch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen (ebenso BFH-Entscheidungen vom 11. Dezember 1987 III R 204/84, BFH/NV 1988, 296; vom 11. August 1992 VII R 90/91, BFH/NV 1993, 346).

  • BFH, 13.10.1989 - III R 30/85

    Gewinnermittlung - Überschußrechnung - Erkennbarkeit nach außen - Sammeln von

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97
    Abweichend von dieser Grundregel (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287; vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301) können gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Wahlrecht zugunsten einer Einnahme-Überschuß-Rechnung).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach Einnahme-Überschuß-Grundsätzen nur zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden, und zwar --regelmäßig durch schlüssiges Verhalten-- dadurch, daß der Steuerpflichtige keine Eröffnungsbilanz erstellt und keine Buchführung einrichtet, sondern die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnet (vgl. auch zu den Anforderungen der Aufzeichnung BFH-Urteile in BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287, m.w.N.; vom 12. Oktober 1994 X R 192/93, BFH/NV 1995, 587).

  • FG Berlin, 19.03.1997 - VI 40/92
    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97
    Der daraufhin erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1164).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 204/84

    Richtige Art der Gewinnermittlung durch das Gericht bei einer nicht vorgenommenen

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97
    c) Aus diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301 abgeleitet, daß die maßgebliche Wahlentscheidung des Steuerpflichtigen denknotwendig das Bewußtsein zur Einkunftserzielung voraussetze; wer keinen Gewinn ermitteln wolle, habe auch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen (ebenso BFH-Entscheidungen vom 11. Dezember 1987 III R 204/84, BFH/NV 1988, 296; vom 11. August 1992 VII R 90/91, BFH/NV 1993, 346).
  • BFH, 12.09.1995 - X B 83/95

    G ebäudeabschreibung bei gewerblichen Grundstückshändlern

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97
    Hinzu kommt vor allem, daß mit der Zusammenstellung der für die Überschußeinkünfte erforderlichen Einnahmen und Ausgaben und der hierdurch bedingten (grundsätzlichen) Ausklammerung von Veräußerungsgewinnen nicht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ermittlung eines betrieblichen Gewinns geschaffen werden (dazu BFH in BFH/NV 1995, 587; zur Zuordnung der Grundstücke zum Umlaufvermögen sowie zur Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 12. September 1995 X B 83/95, BFH/NV 1996, 206).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97
    Hinzu kommt vor allem, daß mit der Zusammenstellung der für die Überschußeinkünfte erforderlichen Einnahmen und Ausgaben und der hierdurch bedingten (grundsätzlichen) Ausklammerung von Veräußerungsgewinnen nicht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ermittlung eines betrieblichen Gewinns geschaffen werden (dazu BFH in BFH/NV 1995, 587; zur Zuordnung der Grundstücke zum Umlaufvermögen sowie zur Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; vom 12. September 1995 X B 83/95, BFH/NV 1996, 206).
  • BFH, 11.08.1992 - VII R 90/91

    Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes zur Ausübung des dem Adressaten

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97
    c) Aus diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301 abgeleitet, daß die maßgebliche Wahlentscheidung des Steuerpflichtigen denknotwendig das Bewußtsein zur Einkunftserzielung voraussetze; wer keinen Gewinn ermitteln wolle, habe auch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen (ebenso BFH-Entscheidungen vom 11. Dezember 1987 III R 204/84, BFH/NV 1988, 296; vom 11. August 1992 VII R 90/91, BFH/NV 1993, 346).
  • BFH, 24.10.1972 - VIII R 32/67

    Steuerliche Begünstigung des Übergangsgewinns beim Wechsel der

    Auszug aus BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97
    Zutreffend ist das FG zwar davon ausgegangen, daß nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei der Bestimmung des von der Klägerin erzielten Gewerbeertrags von dem nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnden Gewinn auszugehen und damit die zwischen den Beteiligten umstrittene Ausübung des Wahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 EStG auch für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheids streiterheblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 32/67, BFHE 108, 39, BStBl II 1973, 233; Blümich/v. Twickel, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 7 GewStG Rz. 58).
  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

  • BFH, 20.03.2013 - X R 15/11

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Pflegevereinbarung und

    Wortlaut und Systematik dieser gesetzlichen Regelungen zeigen, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Grundregel ist, zumal die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (BFH-Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, unter 2. vor a; vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.a, und vom 21. Juli 2009 X R 28/06, BFH/NV 2009, 1979, unter II.5.a).

    Die frühere Rechtsprechung, wonach das Wahlrecht bereits zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden müsse und nur die Mitteilung bzw. Offenlegung einer bereits getroffenen Wahl im Klageverfahren noch nachgeholt werden könne (so BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, unter II.2.b, und in BFH/NV 1999, 1195) hat der IV. Senat im Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 mit Zustimmung des VIII. Senats --anders als das FA möglicherweise meint-- aufgegeben.

  • FG Köln, 18.08.2006 - 14 K 2344/05

    Bestehen eines Wahlrechtes zwischen der Gewinnermittlung durch

    Nach ständiger Rechtsprechung könne das Wahlrecht "denknotwendig" nur dann wirksam ausgeübt werden, wenn ein Bewusstsein vorliege, überhaupt gewerblich tätig zu sein (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhof - BFH - in BFH/NV 1999, 1195; in BFH/NV 1997, 403; in Bundessteuerblatt - BStBl - II 1981, 301).

    Denn wer keinen Gewinn ermitteln will, hat keine Wahl zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungsarten getroffen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 30.09.1980 VIII R 201/78, BStBl II 1981, 301; vom 11.12.1987 III R 204/84, BFH/NV 1988, 296; vom 11.08.1992 VII R 90/91, BFH/NV 1993, 346; vom 01.10.1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403; vom 09.02.1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195; vom 14.10.2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann die Erklärung von Einkünften als Vermietung und Verpachtung auch nicht deshalb als Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG angesehen werden, weil beide Arten der Gewinnermittlung durch das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG bestimmt werden (vgl. BFH-Urteile vom 01.10.1996 VIII R 40/94; vom 09.02.1999 VIII R 49/97 jeweils a.a.O.).

    Dementsprechend kann späteren Erklärungen des Steuerpflichtigen (z. B. im Rahmen der Steuerfestsetzung oder eines Klageverfahrens) jedenfalls im Grundsatz lediglich die Bedeutung zukommen, dass sie die getroffene und bindende Wahlentscheidung offenlegen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 01.10.1996 VIII R 40/94, a.a.O.; vom 09.02.1999 VIII R 49/97, a.a.O.; vom 14.10.2003 X B 90/03, a.a.O.; vom 30.06.2005 IV R 20/04, BStBl II 2005, 758).

  • BFH, 24.09.2008 - X R 58/06

    Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Die Forderung der Rechtsprechung, der Steuerpflichtige müsse die Entscheidung, seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, in dem Bewusstsein treffen, Gewinneinkünfte zu erzielen (BFH-Urteile vom 30. September 1980 VIII R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301; vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403; vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195; eher abgeschwächt: BFH-Urteil vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158), mag für die erstmalige Ausübung des Wahlrechts berechtigt sein.

    Dem steht aufgrund der von der Klägerin im Jahr 1994 ausdrücklich getroffenen Wahl der Gewinnermittlungsart nicht entgegen, dass im Allgemeinen die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht allein deshalb als Wahl der Gewinnermittlungsart des § 4 Abs. 3 EStG anzusehen ist, weil sowohl Überschusseinkünfte (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) als auch der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG nach Zu- und Abflussgesichtspunkten (vgl. § 11 EStG) ermittelt werden (BFH-Urteile vom 26. November 1996 IX R 51/94, BFH/NV 1997, 404; und in BFH/NV 1999, 1195).

  • BFH, 14.10.2003 - X B 90/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

    Die von ihnen in Zweifel gezogene Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass das dem Steuerpflichtigen zustehende Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zu Beginn des Ermittlungszeitraums ausgeübt werden könne und eine solche Wahl das Bewusstsein des Steuerpflichtigen voraussetze, überhaupt einen (einkommensteuerbaren) Gewinn und nicht etwa Überschusseinkünfte (z.B. solche aus Vermietung und Verpachtung) zu ermitteln, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. --aus jüngerer Zeit-- z.B. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, und vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, jeweils m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung des BFH).

    Zwar findet sich ein Teil der von den Klägern geübten Kritik an dieser Rechtsprechung vereinzelt auch in der Judikatur der FG (vgl. FG Berlin, Urteil vom 19. März 1997 VI 40/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1164; aufgehoben durch BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1195) und im Schrifttum (vgl. Kanzler, Finanz-Rundschau 1998, 233, 245; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Rz. 552) wieder.

    Diese Kritik hat der BFH allerdings --wie sich vor allem dem (einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffenden) Urteil in BFH/NV 1999, 1195 eindeutig entnehmen lässt-- zur Kenntnis genommen und für nicht durchgreifend erachtet.

  • BFH, 30.06.2005 - IV R 20/04

    Keine Nachholung des Betriebsausgabenabzugs bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3

    Hieran könnten Zweifel bestehen, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschuss-Grundsätzen nur zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden kann (BFH-Entscheidungen vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195; vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220; offen lassend Senatsurteil vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102).
  • BFH, 09.12.2003 - IV B 68/02

    Rückwirkende Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts?

    a) Das Urteil des FG weicht nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO von den beiden vom Kläger bezeichneten Entscheidungen des VIII. Senats des BFH (Urteile vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, und vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403) ab.

    Für diesen besonderen Fall entschied der BFH in BFH/NV 1997, 403 und in BFH/NV 1999, 1195 weiter, dass die Ausübung des Wahlrechts auch das Bewusstsein zur Erzielung von (Gewinn-)Einkünften voraussetzt.

  • FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99

    Zur Abgrenzung von wissenschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit eines

    Dementsprechend kann späteren Erklärungen des Steuerpflichtigen (z.B. im Rahmen der Steuerfestsetzung oder eines Klageverfahrens) jedenfalls im Grundsatz lediglich die Bedeutung zukommen, dass sie die getroffene und bindende Wahlentscheidung offenlegen (BFH-Urteil vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195).

    b) Danach scheidet eine Ermittlung des Gewinns nach den Grundsätzen der Einnahme-Überschussrechnung grundsätzlich aus, wenn der Steuerpflichtige sich nicht - zumindest durch schlüssiges Verhalten - für diese Art der Gewinnermittlung entschieden hat; in diesem Fall muss der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Vermögensvergleich) ermittelt werden (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403, vom 11. Dezember 1987 III R 204/84, BFH/NV 1988, 296, vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

  • BFH, 02.03.2006 - IV R 32/04

    Nicht buchführungspflichtige Freiberufler: Praxiseröffnung - Wahl der

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 123/10

    Bindung an Wahl der Gewinnermittlungsart - Verfassungsmäßigkeit des untersagten

  • BFH, 21.07.2009 - X R 28/06

    Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG und Gewinnschätzung

  • LG Köln, 08.01.2009 - 2 O 152/07

    Unterlassene Unterrichtung über die einkommenssteuerlichen Auswirkungen der

  • BFH, 21.03.2003 - IV B 169/01

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, wenn bereits höchstrichterliche Rspr.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19

    Abzugsberechtigung und Rücklagenbildung bei Veräußerung von land- und

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.05.2009 - 7 K 1233/05

    Ausübung des Wahlrechts gem. § 20 Abs. 2 UmwStG: Maßgeblichkeit des

  • FG Köln, 15.10.2003 - 4 K 4199/99

    Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zum

  • FG Berlin, 23.04.2002 - 7 K 7265/00

    Zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Zuerwerb eines

  • FG Düsseldorf, 26.02.2008 - 3 K 223/05

    Berücksichtigung des für den Verkauf einer Eigentumswohnung erzielten Kaufpreises

  • FG Köln, 16.06.2004 - 11 K 6986/02

    Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2005 - 3 K 348/03

    Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlungsmethode nach § 4 Abs. 3 EStG

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 124/10

    Streitgegenstand: Gewerbesteuer 2005-2007 - Bindung an Wahl der

  • FG Niedersachsen, 06.10.1999 - 4 K 310/91

    Wahlrecht zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahme-Überschussrechnung

  • FG Niedersachsen, 13.12.2011 - 14 K 82/11

    Entsprechen des Begriffs der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. der

  • FG Nürnberg, 02.08.2007 - IV 139/05

    Abgrenzung von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung; Voraussetzungen für

  • FG Düsseldorf, 23.03.2006 - 8 K 3816/03

    Gewerbesteuerpflicht für eine Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter;

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - 12 K 1027/04

    Ausübung des Wahlrechts zwischen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2005 - 3 K 2148/00

    Voraussetzungen der Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel

  • FG Sachsen, 16.07.2003 - 7 K 1147/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Grundstücks vor seiner

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 139/05

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft

  • FG München, 12.03.2003 - 9 V 5030/02

    Unternehmensberater kein Freiberufler; kein Wechsel der Gewinnermittlungsart mit

  • FG Hamburg, 17.03.2000 - V 287/99

    Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit

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