Rechtsprechung
   BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • rws-verlag.de

    Gewerbesteuerliche Dauerschuldzinsen bei nach 10 Jahren zu tilgendem Refinanzierungskredit des Immobilienleasinggebers

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Dauerschulden - Refinanzierungskredit eines Leasinggebers - Dauerschuldcharakter der Kreditaufnahme beim Leasingnehmer - Längerfristige Leasingverträge - Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums - Mindestdauer eines als Dauerschuld zu qualifizierenden Kredits

  • NWB SteuerXpert START

    GewStG § 8 Nr. 1
    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1
    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

  • Betriebs-Berater

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gewerbesteuerliche Dauerschuldzinsen bei nach 10 Jahren zu tilgendem Refinanzierungskredit des Immobilienleasinggebers

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GewStG § 8 Nr. 1
    Gewerbesteuerliche Dauerschuldzinsen bei nach 10 Jahren zu tilgendem Refinanzierungskredit des Immobilienleasinggebers

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Finanzierungskredite bei Immobilien-Leasing als gewerbesteuerliche Dauerschulden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1, GewStG § 12 Abs 2 Nr 1, GewStR Abschn 47 Abs 7 Nr 1 J: 1990
    Dauerschuld; Leasing; Zinsen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 215, 276
  • ZIP 2007, 574
  • BB 2007, 1038
  • BB 2007, 426
  • BB 2007, 427
  • DB 2007, 556
  • BStBl II 2008, 137



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Wird zitiert von ... (13)  

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 3 K 173/07  

    Qualitativer Umschlag eines Finanzierungstypus zur Dauerschuld aufgrund langer

    Die Klägerin sei auch keine "Ein-Objekt-Gesellschaft" wie die Klägerin im BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04 (BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137), sondern habe bereits eine Vielzahl von Projekten durchgeführt und werde weitere Projekte in Angriff nehmen.

    Er habe im Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 auch ausdrücklich offen gelassen, ob er der Auffassung der Finanzverwaltung zustimmen könnte, wonach die Finanzierung eines Gegenstands, der dem Leasingnehmer zuzurechnen sei, zu einer Dauerschuld des Leasinggebers führe, wenn die Finanzierung über einen Zeitraum von sechs Jahren hinausgehe.

    Bei Immobilienprojekten sei eine mindestens 10-jährige Laufzeit zudem ohne Weiteres üblich (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G, EFG 2005, 56 = Vorinstanz zu BFH VIII R 51/04).

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (BFH in BFH/NV 2010, 518 und BFH in BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767, in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33 sowie BFH-Urteile vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584 und vom 7. August 1990 VIII R 40/87, BFHE 162, 122, BStBl II 1990, 1077).

    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (BFH in BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767 und in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

    Gleichwohl kann eine lange Finanzierungsdauer auch einen qualitativen Umschlag des Finanzierungstypus zur Dauerschuld begründen (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).

    aa) Der Begriff des Anlagevermögens bestimmt sich - ebenso wie der hiervon im Umkehrschluss abzugrenzende Begriff des Umlaufvermögens - grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (BFH-Urteile in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, dort auch näher zur Bilanzierung bei einem - hier nicht gegebenen - Leasingvertrag, und vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58).

    Für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen kommt es auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 und BFH/NV 1999, 359).

    aa) Ob Dauerschulden oder Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs vorliegen, bestimmt sich, ausgehend von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Geschäftsbetriebs, nach dem Charakter der jeweiligen Schuld (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 und in BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).

    Anders als der BFH in seinem Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 vermag der erkennende Senat im Streitfall insbesondere keine besonderen Umstände zu erkennen, die zusätzlich zu der 10-jährigen Finanzierungsdauer für die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals sprechen.

    Auch wenn die rasche Vereinnahmung des Kaufpreises der praxistypische Regelfall ist, liegt in der langfristigen Kaufpreisstundung parallel zur langfristigen Refinanzierung dennoch keine gänzlich außergewöhnliche Gestaltung (vgl. zum hier nicht gegebenen Immobilien-Leasing das in der Revisionsinstanz - BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 - allerdings aufgehobene Urteil des FG Düsseldorf vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G, EFG 2005, 56 mit Anm. Trossen, EFG 2005, 58).

    dd) Hinzuweisen ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf, dass im Gegensatz zum Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 im Streitfall keine Ausrichtung des fraglichen Darlehens auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens der Klägerin und den für diese Lebensdauer vorgesehenen Geschäftszweck vorlag bzw. vorliegt.

    Da das Zusammentreffen der Finanzierungsdauer von 10 Jahren mit der Ausrichtung des Darlehens auf die gesamte Unternehmenslebensdauer und den dafür allein vorgesehenen Geschäftszweck für die Entscheidung des BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 tragend war, kann und muss der Senat hieraus im Streitfall keine Dauerschuld im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. ableiten.

    ff) Der Senat übersieht nicht, dass der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung einen qualitativen Umschlag bei langer Finanzierungsdauer für möglich hält und gerade eine Finanzierungsdauer von 10 Jahren - wie im Streitfall gegeben - ein Indiz für das Vorliegen einer Dauerschuld sein kann (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, vgl. auch Anm. Steinhauff, BFH-PR 2007, 192).

    So hat der BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob er der Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Mindestdauer eines als Dauerschuld zu qualifizierenden Kredits zustimmen könnte, und stattdessen auf die Maßgeblichkeit des Gesamtbilds der Verhältnisse verwiesen (möglicherweise überholt erscheint hierdurch das BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406, in welchem der I. Senat des BFH sich noch "im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn auch mit Bedenken" der von der Finanzverwaltung in Abschn. 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 9 GewStR 1984 vertretenen allgemein üblichen Tilgungsfrist von längstens sechs Jahren angeschlossen hatte, vgl. Abschn. 45 Abs. 6 Nr. 1 Satz 15 GewStR 1998).

    So hatte der I. Senat des BFH in BFH/NV 1991, 406 der typisierenden 6-Jahres-Frist in den GewStR noch "mit Bedenken" zugestimmt, der VIII. Senat ließ die Frage der Anerkennung der GewStR in jüngerer Vergangenheit hingegen ausdrücklich offen (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137), ohne verallgemeinerungsfähige Abgrenzungskriterien zu benennen.

  • BFH, 26.10.2011 - I R 82/10  

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als

    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).

    Gleichwohl kann eine lange Finanzierungsdauer einen qualitativen Umschlag des Finanzierungstypus zur Dauerschuld begründen (Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446; BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).

    So ist auch im BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 eine Dauerschuld auf der Grundlage eines Gesamtbilds der Verhältnisse gerade aus dem Zusammentreffen der Finanzierungsdauer von zehn Jahren mit der Ausrichtung des streitigen Darlehens auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens der dortigen Klägerin und den für diese Lebensdauer allein vorgesehenen Geschäftszweck angenommen worden.

    Wenn ein Refinanzierungskredit eines Leasinggebers beim Immobilienleasing nach zehn Jahren zu tilgen ist, spricht diese lange Dauer zwar für das Vorliegen von Dauerschulden (s. das BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137); das Laufzeitkriterium prägt den Typus einer Dauerschuld aber nicht allein.

  • BFH, 27.12.2007 - IV B 3/07  

    Anforderungen an die Formulierung einer "Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2

    Abgesehen davon, dass der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist formulierte Rechtssatz in den angeblichen Divergenzurteilen (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276) nicht enthalten ist, äußern sich beide Urteile nur beiläufig zu Darlehen, die der Finanzierung von Umlaufvermögen dienen.

    Sie beziehen sich dabei auf die Rechtsprechung, die --wie das FG-- vom Vorliegen objektgebundener Kredite nur dann ausgeht, wenn die Kredite aus den Verkaufserlösen zu tilgen sind (BFH-Urteil in BFHE 215, 276, unter II.2.a der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, 360, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, dort unter III.2.b.bb ddd der Gründe).

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  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 209/09  

    Einkommensteuer: Bilanzierung eines Seeschiffes als Umlaufvermögen / Kein

    Der im Einkommensteuergesetz (EStG ) nicht erläuterte Begriff des Anlagevermögens bestimmt sich --ebenso wie der hiervon im Umkehrschluss abzugrenzende Begriff des Umlaufvermögens-- grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (BFH Urteile vom 13.12.2006 - VIII R 51/04, BStBl II 2008, 137; vom 10.08.2005 - VIII R 78/02, BStBl II 2006, 58).

    Für die Feststellung der Zweckbestimmung ist von der tatsächlichen Verwendung des Vermögensgegenstands im Unternehmen, hilfsweise von der typischen Verwendungsart angesichts von Eigenschaften und Beschaffenheit eines Gegenstands auszugehen (BFH Urteil vom 13.12.2006 - VIII R 51/04, BStBl II 2008, 137 m.w.N.).

  • BFH, 24.05.2011 - I R 104/10  

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z. B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).
  • BFH, 14.12.2011 - I R 37/11  

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Kontokorrentverhältnis

    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z. B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).
  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 2796/06  

    Schuld als sog. Dauerschuld nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.R.d. Stärkung

    Die Rechtsprechung zieht zur Bestimmung von Dauerschulden, ausgehend von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des betroffenen Geschäftsbetriebs, den Charakter der jeweiligen Schuld heran (BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 - VIII R 51/04, BStBl II 2008, 137; vom 18. Dezember 1986 - I R 293/82, BStBl II 1987, 446; vgl. weitere Nachweise bei Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 6. Auflage, § 8 Nr. 1 Rn. 23).
  • FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10  

    Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster

    Die Absicht, ein Wirtschaftsgut später zu veräußern, hindert seine Zuordnung zum Anlagevermögen nicht, sofern bis zur Veräußerung die betriebliche Gebrauchsfunktion im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).
  • FG Hamburg, 28.11.2007 - 6 K 350/04  

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

    Die Rechtsprechung bestimmt dies, ausgehend von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des betroffenen Geschäftsbetriebs, nach dem Charakter der jeweiligen Schuld (vgl. etwa BFH-Urteil 13. Dezember 2006, VIII R 51/04, BFHE 215, 276, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - 12 K 6147/05  

    Umwidmung einer laufenden Verbindlichkeit des Geschäftsverkehrs in Dauerschuld:

    Nach der ständigen zutreffenden Rechtsprechung gehören zum Anlagevermögen solche Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände, die der planmäßig wiederholten betrieblichen Nutzung gewidmet sind, d.h. bei denen eine nicht nur temporal, sondern funktional dauernde Nutzung für den allgemeinen Geschäftszweck beabsichtigt ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII R 51/04, BStBl. II 2008, 137, unter II.2.b)aa) der Gründe).
  • FG Niedersachsen, 06.05.2010 - 11 K 358/07  

    Gewerbesteuerliche Dauerschuldzinsen bei Factoring

  • FG Hamburg, 27.05.2010 - 2 K 68/08  

    Gewerbesteuergesetz: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

  • FG München, 09.11.2010 - 6 K 2523/08  

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

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