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   BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93   

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https://dejure.org/1993,2899
BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93 (https://dejure.org/1993,2899)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1993 - VIII R 53/93 (https://dejure.org/1993,2899)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1993 - VIII R 53/93 (https://dejure.org/1993,2899)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.11.1986 - V R 128/78

    Zulässigkeit einer Revision ohne ordnungsgemäße Begründung

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Auch einen Auszug aus dem Fristenkontrollbuch hat der Prozeßbevollmächtigte nicht vorgelegt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 26. November 1986 IX R 64/86, BFH/NV 1988, 33).
  • BFH, 26.11.1986 - IX R 64/86

    Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Auch einen Auszug aus dem Fristenkontrollbuch hat der Prozeßbevollmächtigte nicht vorgelegt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 26. November 1986 IX R 64/86, BFH/NV 1988, 33).
  • BFH, 12.04.1989 - II B 197/88

    Auslösen von Grunderwerbsteuer bei teilweisem Gesellschafteraustausch einer GbR,

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Prozeßbevollmächtigte schildert, welche Person zu welcher Zeit (Uhrzeit) in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe in einem bestimmten Postamt) den Brief zur Post aufgegeben hat (vgl. BFH-Beschluß vom 12. April 1989 II B 197/88, BFH/NV 1990, 298).
  • BFH, 25.08.1987 - IV R 41/87

    Voraussetzungen für die Stattgabe eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Daß eine solche Einrichtung in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten vorhanden war, hat er nicht vorgetragen (BFH-Beschluß vom 25. August 1987 IV R 41/87, BFH/NV 1988, 377).
  • BFH, 24.07.1989 - III R 83/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Erforderlich ist allerdings die Versicherung der Person, die an dem Vorgang unmittelbar beteiligt war (BFH-Beschluß vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248 - nur Leitsatz -).
  • BFH, 13.07.1989 - VIII R 55/88
    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VIII R 53/93
    Erforderlich ist allerdings die Versicherung der Person, die an dem Vorgang unmittelbar beteiligt war (BFH-Beschluß vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248 - nur Leitsatz -).
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Ergänzung unvollständiger oder unklarer

    Auch der BFH-Beschluss vom 26. November 1993 VIII R 53/93 (BFH/NV 1994, 645) steht nicht entgegen.
  • BFH, 15.05.2019 - XI R 14/17

    Zum Beweiswert eines "Freistempler"-Aufdrucks mit Datumsanzeige

    Insbesondere sind Angaben dazu erforderlich, wann (Tag, Uhrzeit) und von wem die Sendung in welcher Weise (Einwurf in einem bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einer bestimmten Postfiliale) zur Post gegeben wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 645; vom 4. August 1997 I B 22/97, juris, Rz 3; vom 10. August 2004 I B 40/04, juris, Rz 7; BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 358, unter II.2.b aa; in BFH/NV 2017, 885, Rz 22).
  • BFH, 09.04.1998 - VIII R 35/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtursächlichkeit eines Mangels

    Dies erfordert -- innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 FGO) -- allerdings nicht nur die schlüssige und damit lückenlose Schilderung, welche Person, zu welcher Zeit (Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Briefkasten oder Abgabe bei einem bestimmten Postamt) den Brief aufgegeben hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1996 I R 13/96, BFH/NV 1997, 120; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644; vom 24. Juli 1989 III R 83/88, BFH/NV 1990, 248); vielmehr bedarf es neben einer dergestalt konkreten Darstellung des Sachverhalts auch der Glaubhaftmachung, d. h. der Vorlage präsenter Beweismittel, die -- mit hinreichender Sicherheit -- den Schluß auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen.

    Jedoch können Erklärungen dieser Art regelmäßig nur dann den für eine Glaubhaftmachung erforderlichen Beweiswert erlangen, wenn sie von unmittelbar an dem Vorgang der Absendung des Schriftstücks beteiligten Personen abgegeben werden (BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 644); zudem kann es erforderlich sein, dem Gericht weitere präsente Beweismittel vorzulegen (Senatsbeschlüsse vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 31. Januar 1996 VIII B 102--103/94, VIII R 30--31/94, BFH/NV 1996, 566).

    Bieten somit weder die eidesstattliche Versicherung von Frau C noch die weiteren Erklärungen und vorgelegten Beweismittel einen hinreichend sicheren Anhalt dafür, wer die Revisionsschrift, zu welchem Zeitpunkt und an welcher Stelle tatsächlich zur Post gegeben hat, so kann auch der Vortrag des Klägers, der Schriftsatz sei rechtzeitig versandt worden, nicht als glaubhaft -- d. h., als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats feststehend -- angesehen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 644, und in BFH/NV 1995, 1002).

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