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   BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13   

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https://dejure.org/2016,23489
BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13 (https://dejure.org/2016,23489)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2016 - VIII R 58/13 (https://dejure.org/2016,23489)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2016 - VIII R 58/13 (https://dejure.org/2016,23489)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 7g Abs 4 S 2, EStG § 4 Abs 3
    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.

  • Bundesfinanzhof

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 7g Abs 4 S 2 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002

  • IWW

    § 173 Abs. ... 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § 7g (3) EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 173 AO, § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung, § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG, § 7g Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG, § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG, § 7g Abs. 5 EStG, § 7g Abs. 4 EStG, §§ 6b, 6c EStG, § 6c EStG, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zur Korrektur der unterlassenen Auflösung einer Ansparabschreibung

  • rewis.io

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG a.F. § 7g
    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.

  • rechtsportal.de

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 7g
    Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zur Korrektur der unterlassenen Auflösung einer Ansparabschreibung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtanschaffung - und die nachträgliche Auflösung der Ansparabschreibung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nichtanschaffung kein Tatbestandsmerkmal für Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 4 S. 2 EStG a.F.

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Tatbestandsmerkmale für Auflösung der Ansparabschreibung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung: Nichtanschaffung kein Tatbestand für nachträgliche Änderung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG 2002 § 7g Abs 4 S 2, EStG § 4 Abs 3
    Änderung, Pflichtverletzung, Amtsermittlungspflicht, Treu und Glauben, Auflösung, Ansparrücklage

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 495
  • DB 2016, 1855
  • BStBl II 2016, 774
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 3173/10

    Keine Nachholung der Auflösung einer Ansparrücklage in Jahren nach Ablauf des

    Auszug aus BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013  5 K 3173/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das mit der Revision angefochtene FG-Urteil vom 16. Mai 2013  5 K 3173/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen eines

    Auszug aus BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13
    Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012  11 K 2552/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1271; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2008  4 K 123/06, EFG 2008, 662; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014  8 K 3645/12, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2015  4 K 638/14, EFG 2015, 1897; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11, EFG 2015, 1451, beim BFH anhängig unter X R 21/15; jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, zu §§ 6b, 6c EStG)-- kein tatsächlicher Vorgang, der die Auflösung einer Ansparabschreibung nach sich zieht und damit den Ansatz einer Betriebseinnahme gebietet.

    Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu der von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidung des IV. Senats (in BFH/NV 1997, 757), die den Fall einer unterlassenen Auflösung eines Gewinnabzuges gemäß § 6c EStG betraf.

  • BFH, 19.02.2013 - IX R 24/12

    Positive Differenz der Rückgewähr von Einlagen gegenüber den Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13
    a) Tatsache in diesem Sinne ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2013 IX R 24/12, BFHE 240, 265, BStBl II 2013, 484, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 K 10167/11

    Einkommensteuer 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2003

    Auszug aus BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13
    Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012  11 K 2552/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1271; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2008  4 K 123/06, EFG 2008, 662; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014  8 K 3645/12, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2015  4 K 638/14, EFG 2015, 1897; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11, EFG 2015, 1451, beim BFH anhängig unter X R 21/15; jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, zu §§ 6b, 6c EStG)-- kein tatsächlicher Vorgang, der die Auflösung einer Ansparabschreibung nach sich zieht und damit den Ansatz einer Betriebseinnahme gebietet.
  • FG Nürnberg, 30.07.2015 - 4 K 638/14

    Nichtauflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als nachträglich bekannt

    Auszug aus BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13
    Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012  11 K 2552/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1271; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2008  4 K 123/06, EFG 2008, 662; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014  8 K 3645/12, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2015  4 K 638/14, EFG 2015, 1897; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11, EFG 2015, 1451, beim BFH anhängig unter X R 21/15; jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, zu §§ 6b, 6c EStG)-- kein tatsächlicher Vorgang, der die Auflösung einer Ansparabschreibung nach sich zieht und damit den Ansatz einer Betriebseinnahme gebietet.
  • BFH, 03.08.2016 - X R 21/15

    Neue Tatsache

    Auszug aus BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13
    Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012  11 K 2552/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1271; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2008  4 K 123/06, EFG 2008, 662; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014  8 K 3645/12, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2015  4 K 638/14, EFG 2015, 1897; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11, EFG 2015, 1451, beim BFH anhängig unter X R 21/15; jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, zu §§ 6b, 6c EStG)-- kein tatsächlicher Vorgang, der die Auflösung einer Ansparabschreibung nach sich zieht und damit den Ansatz einer Betriebseinnahme gebietet.
  • FG München, 21.05.2014 - 8 K 3645/12

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen, wenn der Ansatz einer

    Auszug aus BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13
    Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012  11 K 2552/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1271; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2008  4 K 123/06, EFG 2008, 662; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014  8 K 3645/12, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2015  4 K 638/14, EFG 2015, 1897; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11, EFG 2015, 1451, beim BFH anhängig unter X R 21/15; jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, zu §§ 6b, 6c EStG)-- kein tatsächlicher Vorgang, der die Auflösung einer Ansparabschreibung nach sich zieht und damit den Ansatz einer Betriebseinnahme gebietet.
  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 4 K 123/06

    Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i. S. des § 173

    Auszug aus BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13
    Zwingt das Gesetz jedoch mit Fristablauf unabhängig von der "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes zur Auflösung der Ansparabschreibung, ist die "Nichtanschaffung" des Wirtschaftsgutes --entgegen der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Münster, Urteil vom 18. Januar 2012  11 K 2552/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1271; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2008  4 K 123/06, EFG 2008, 662; FG München, Urteil vom 21. Mai 2014  8 K 3645/12, juris; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2015  4 K 638/14, EFG 2015, 1897; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015  10 K 10167/11, EFG 2015, 1451, beim BFH anhängig unter X R 21/15; jeweils unter Verweis auf BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 47/96, BFH/NV 1997, 757, zu §§ 6b, 6c EStG)-- kein tatsächlicher Vorgang, der die Auflösung einer Ansparabschreibung nach sich zieht und damit den Ansatz einer Betriebseinnahme gebietet.
  • BFH, 26.06.2014 - VI R 94/13

    Vom FA trotz maschinellen Prüfhinweises unterlassene gewinnerhöhende Auflösung

    Auszug aus BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13
    a) Tatsache in diesem Sinne ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2013 IX R 24/12, BFHE 240, 265, BStBl II 2013, 484, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864).
  • BFH, 31.03.2008 - VIII B 212/07

    Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und

    Auszug aus BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13
    Dementsprechend ist die Ansparabschreibung, sofern sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, unabhängig davon gewinnerhöhend aufzulösen, ob die begünstigten Anlagegüter später angeschafft oder hergestellt worden sind, die Investition geringer ausgefallen ist als geplant oder gar völlig ausbleibt (z.B. Senatsbeschluss vom 31. März 2008 VIII B 212/07, BFH/NV 2008, 1322).
  • BFH, 08.07.2015 - VI R 51/14

    Anforderungenan die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

  • FG Münster, 18.01.2012 - 11 K 2552/10

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 3923/16

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund von Forderungsberichtigungen

    a) Tatsache in diesem Sinne ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.3.2016 VIII R 58/13, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 253, 495; Bundessteuerblatt - BStBl - II 2016, 774).

    Keine Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (BFH-Urteile vom 22.3.2016 VIII R 58/13, BFHE 253, 495; BStBl II 2016, 774; vom 19.2.2013 IX R 24/12, BFHE 240, 265, BStBl II 2013, 484, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26.6.2014 VI R 94/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864).

    Nachträglich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn sie das Finanzamt beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (BFH-Urteile vom 22.3.2016 VIII R 58/13, BFHE 253, 495; BStBl II 2016, 774; vom 13.1.2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).

    Außerdem muss die Tatsache für die auf § 173 AO gestützte Korrektur erheblich sein (BFH-Urteil vom 22.3.2016 VIII R 58/13, BFHE 253, 495; BStBl II 2016, 774).

  • BFH, 17.05.2017 - II R 60/15

    Berücksichtigung des Verkaufspreises für eine Eigentumswohnung als Nachweis des

    b) Ein Beweismittel ist i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nachträglich bekannt geworden, wenn es beim Erlass des zu ändernden Bescheids zwar bereits existierte, aber dem Finanzamt nicht bekannt war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2016 VIII R 58/13, BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774, Rz 12, m.w.N.).

    Schlussfolgerungen aller Art sind jedoch keine Tatsachen i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774, Rz 12, m.w.N.).

  • BFH, 03.08.2016 - X R 21/15

    Unterbliebene Auflösung einer Ansparabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4

    NV: Löst ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis 2006 geltenden Fassung trotz unterbliebener Investition nicht zum Ablauf der zweijährigen Investitionsfrist auf und wird der erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kann das FA diesen Bescheid später nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, weil die Nichtanschaffung eines Wirtschaftsguts nicht als rechtserhebliche Tatsache anzusehen ist (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 58/13).

    Allerdings sei die Änderungsbefugnis des FA nach Treu und Glauben ausgeschlossen (Bezugnahme auf das Urteil des FG vom 16. Mai 2013  5 K 3173/10, Revision seinerzeit unter dem Az. VIII R 58/13 anhängig).

    Nach dem Urteil des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 2016 VIII R 58/13 (BFHE 253, 495) ist die bloße Nichtanschaffung eines Wirtschaftsguts in Bezug auf § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht als rechtserhebliche Tatsache anzusehen.

    Auch der VIII. Senat geht in seinem Urteil VIII R 58/13 (unter II.1.d) erkennbar davon aus, dass die Nichterklärung der in § 7g Abs. 6 EStG a.F. für den Fall der Nichtinvestition trotz Fristablaufs vorgesehenen Betriebseinnahme --je nach den Umständen des Einzelfalls-- arglistig i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO sein kann.

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18

    Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

    a) Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 AO sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28.03.1985 - IV R 159/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120, unter 1.a; vom 22.03.2016 - VIII R 58/13, BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774, Rz 12, jeweils m.w.N.).

    Die Tatsache muss für die auf § 173 AO gestützte Korrektur erheblich sein (BFH-Urteil in BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774, Rz 12).

  • FG Sachsen, 06.03.2018 - 3 K 1470/16

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Einkommensteuerbescheide 2006 sowie

    Das Verfahren wurde im Hinblick auf das Revisionsverfahren VIII R 58/13 mit Beschluss vom 12. Mai 2015 ruhend gestellt und nach Ergehen der Entscheidung in diesem Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 1470/16 weitergeführt.

    Auch wenn die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nach Ergehen des BFH-Urteils VIII R 58/13 nicht als erfüllt anzusehen seien, seien aber Änderungsmöglichkeiten nach § 174 Abs. 4 AO , des § 174 Abs. 3 und des § 129 AO (Übersehen des angelegten Überwachungsbogen zur Ansparabschreibung) gegeben.

    Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut, für das eine steuerliche Rücklage iSd. § 7g Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gebildet wurde, nicht angeschafft hat, ist keine rechtserhebliche Tatsache für die Auflösung der Rücklage (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 58/13).

    Auch der Umstand, dass der Kläger die Rücklage fehlerhaft nicht durch Berücksichtigung einer entsprechenden Betriebseinnahme in seiner Gewinnermittlung aufgelöst hat, ist keine nachträglich bekannt gewordene rechtserhebliche Tatsache iSd. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteil VIII R 58/13, aaO unter II 1 c der Gründe).

    Die Rechtsauffassung, dass diese Änderungsvorschrift im Streitfall einschlägig sein könnte, war vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22. März 2016 VIII R 58/13 zumindest gut vertretbar (zur älteren finanzgerichtlichen Rechtsprechung BFH-Urteil vom 22. März 2016 aaO unter II 1 bb der Gründe).

  • BFH, 07.02.2018 - X B 126/17

    Wirksamkeit von Erledigungserklärungen

    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 2016 VIII R 58/13 (BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774), das auch für die Klägerin gesprochen habe, habe das FG gar nicht hingewiesen.

    Die nunmehrige Überlegung, die Klägerin hätte unter Berücksichtigung der BFH-Urteile in BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774 und in BFH/NV 2017, 457 den Prozess gewinnen können, sei unerheblich.

  • FG Köln, 18.05.2017 - 11 K 2501/15

    Abgabenordnung: Anlage U - Keine neuen Tatsachen bei Berücksichtigung von

    Dabei kann es sich um Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art handeln (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.3.2016 VIII R 58/13, BStBl. II 2016, 774 und vom 19.2.2013 IX R 24/12, BStBl. II 2013, 484, jeweils m.w.N.).

    Bloße Schlussfolgerungen und juristische Subsumtionen sind hingegen keine Tatsachen im Sinne des § 173 AO (vgl. BFH-Urteil vom 22.3.2016 VIII R 58/13, BStBl. II 2016, 774).

    Eine Tatsache ist dem Finanzamt dann im Sinne dieser Vorschrift bekannt, wenn es positive Kenntnis erlangt hat; nachträglich bekannt geworden - und damit "neu" - ist eine Tatsache, wenn sie das Finanzamt beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids, d.h. bei abschließender Zeichnung des entsprechenden Eingabewertbogens (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.1998 I R 82/97, BStBl. II 1998, 552), noch nicht kannte (siehe zum Ganzen z.B. BFH-Urteile vom 22.3.2016 VIII R 58/13, BStBl. II 2016, 774 und vom 13.1.2011 VI R 61/09, BStBl. II 2011, 479; Peters, in: BeckOK AO, § 173 Rn. 49 ff.).

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

    aa) Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Keine Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 AO sind demgegenüber Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10. September 2020 IV R 6/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, Rz. 29 bei juris; BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 58/13, BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774, Rz 12 bei juris).

    b) Die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen sind auch für die höheren Feststellungen erheblich (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 58/13, BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774, Rz. 12 bei juris).

  • FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17

    Erhebung der Branntweinsteuer wegen Lagerung an nicht genehmigtem Lagerplatz

    In seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (VIII R 58/13, ZfZ 2015, 241) führt der BFH in Textziffer 14 aus, dass eine zweckwidrige Verwendung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG a.F. nicht nur dann vorliegt, wenn das Erzeugnis nicht zur Herstellung der in § 132 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG a.F. genannten Waren eingesetzt wird, sondern auch in den Fällen, in denen das Erzeugnis zwar der Herstellung solcher Waren dient, jedoch von einem Dritten der über keine entsprechende Erlaubnis verfügt, oder an einem anderen Ort gelagert und verwendet wird.

    Ferner ist der unmittelbare Zugang zur Feuerhalle nur von den befugten Mitarbeitern der D-GmbH zu erlangen, die zwar ohne Frage aufgrund der Lagervertrages zur Mitwirkung verpflichtet waren, jedoch einem Dritten i.S.d. Urteils vom 5. Mai 2015 (VIII R 58/13, ZfZ 2015, 2419) durchaus vergleichbar sind.Eine Nachschau der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Mengen wäre nicht möglich bzw. wesentlich erschwert gewesen, da zunächst einmal hätte ausfindig gemacht werden müssen, wo sich die Mengen tatsächlich befinden.

    Mithin hat der Gesetzgeber lediglich auf eine ausdrückliche Erwähnung der abweichenden Lagerung vom angegebenen Verwendungsort verzichtet (vgl. BFH, Urteil vom 5. Mai 2015; VIII R 58/13, ZfZ 2015, 2419).

  • BFH, 30.01.2017 - X B 83/16

    Gewinnzuschlag bei Reinvestitionsrücklage

    Der BFH knüpft den Gewinnzuschlag ausschließlich an die zwangsweise Auflösung einer am Ende des Investitionszeitraumes noch vorhandenen Ansparabschreibung an, nicht aber daran, dass diese zum Zeitpunkt der Auflösung noch zu Recht bestand (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 2016 VIII R 58/13, BFHE 253, 495, BStBl II 2016, 774, unter II.1.b cc).
  • FG Nürnberg, 30.07.2015 - 4 K 638/14
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