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   BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01   

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BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01 (https://dejure.org/2004,2159)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2004 - VIII R 59/01 (https://dejure.org/2004,2159)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2004 - VIII R 59/01 (https://dejure.org/2004,2159)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 2; BSHG § 69b

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Maßgaben zur Prüfung des Bestehens eines Kindergeldanspruchs - Prüfung der Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt - Berücksichtigung eines nicht monatlich anfallenden behinderungsbedingten Mehrbedarfs - Anrechnung des Pflegegeldes bei den eigenen Mitteln ...

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; EStG § 33 Abs. 2; ; BSHG § 69b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen behinderten Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Einnahmen und notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf eines in einer eigenen Wohnung lebenden behinderten Kindes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen behinderten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 Nr 3, EStG § 63 Abs 1 S 2
    Behinderter; Bezüge; Kindergeld; Mehrbedarf; Pflegegeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 237
  • FamRZ 2005, 31 (Ls.)
  • BB 2004, 2566
  • DB 2004, 2677
  • BStBl II 2010, 1048
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.12.2003 - III R 31/03

    Fahrtkosten bei Behinderten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01
    Denn die Kosten für Kfz-Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen und nicht wie beispielsweise die Fahrtkosten zum Arzt zu den Krankheitskosten gehören (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227), können bei außergewöhnlich gehbehinderten und hilflosen Steuerpflichtigen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, als sie angemessen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2003 III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453).

    Nach der Rechtsauffassung des III. Senats des BFH sind derartige Kosten i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG nur angemessen, soweit sie die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen; decken die Pauschbeträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht, kann der Behinderte an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem --behindertengerechten-- öffentlichen Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend machen (BFH-Urteil in BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453).

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01
    Erst wenn die finanziellen Mittel des Kindes ausreichen, um seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf abzudecken, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand für das Kind entsteht, der ihre steuerrechtliche Leistungsfähigkeit mindert (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.c der Gründe).

    Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Wäsche, Hilfeleistungen, Erholung, typische Erschwernisaufwendungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72, unter 1.d der Gründe).

  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei der Prüfung, ob ein Sonderbedarf i.S. des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder ein durch die monatliche Unterhaltszahlung abgegoltener Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten besteht, darauf abgestellt, ob bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung der Mehrbedarf aufgefangen werden kann (vgl. BGH-Urteile vom 11. November 1981 IVb ZR 608/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 328; vom 8. Februar 1984 IVb ZR 52/82, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1984, 470; vgl. auch Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Urteil vom 1. März 1994 13 UF 435/93, FamRZ 1994, 1281).
  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 65/99

    Vergleichsrechnung Kinderfreibeträge und Kindergeld

    Auszug aus BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01
    Der Senat hat nach Ergehen der Vorentscheidung mit Urteil vom 16. Dezember 2002 VIII R 65/99 (BFHE 201, 195, BStBl II 2003, 593) entschieden, dass bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde und deswegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindesgeldes anzusetzen ist, auf den Kalendermonat abzustellen ist.
  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Auszug aus BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01
    d) Wegen der vom FG offen gelassenen Frage, ob der Aufwand für eine Begleitperson für Urlaubsreisen als behinderungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen ist, wird auf das BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98 (BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) verwiesen.
  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auszug aus BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01
    Denn die Kosten für Kfz-Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen und nicht wie beispielsweise die Fahrtkosten zum Arzt zu den Krankheitskosten gehören (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227), können bei außergewöhnlich gehbehinderten und hilflosen Steuerpflichtigen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, als sie angemessen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2003 III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453).
  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZR 608/80

    Eintrittspflicht des Unterhaltsschuldners für außergewöhnlich hohe Einzelausgaben

    Auszug aus BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei der Prüfung, ob ein Sonderbedarf i.S. des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder ein durch die monatliche Unterhaltszahlung abgegoltener Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten besteht, darauf abgestellt, ob bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung der Mehrbedarf aufgefangen werden kann (vgl. BGH-Urteile vom 11. November 1981 IVb ZR 608/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 328; vom 8. Februar 1984 IVb ZR 52/82, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1984, 470; vgl. auch Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Urteil vom 1. März 1994 13 UF 435/93, FamRZ 1994, 1281).
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01
    Diese Beträge sind mit dem Ansatz des Grundfreibetrages abgegolten (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126 , BStBl II 2004, 584).
  • OLG Hamm, 01.03.1994 - 13 UF 435/93

    Urteil; Höhe des Unterhalts ; Studierendes Kind; Auslandsstudium;

    Auszug aus BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei der Prüfung, ob ein Sonderbedarf i.S. des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder ein durch die monatliche Unterhaltszahlung abgegoltener Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten besteht, darauf abgestellt, ob bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung der Mehrbedarf aufgefangen werden kann (vgl. BGH-Urteile vom 11. November 1981 IVb ZR 608/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 328; vom 8. Februar 1984 IVb ZR 52/82, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1984, 470; vgl. auch Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Urteil vom 1. März 1994 13 UF 435/93, FamRZ 1994, 1281).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    (Wegen der hierzu im einzelnen gemachten Ausführungen des Finanzgerichtes wird auf das o. g. Urteil, abgedruckt in Juris unter Nr. STRE200170980 Bezug genommen.) Auf die nach Zulassung durch den erkennenden Senat eingelegte Revision hob der BFH mit Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , das Urteil des FG auf, soweit darin die Klage abgewiesen worden war, und verwies die Sache mit dem Hinweis zurück, das Finanzgericht werde unter Mitwirkung des Klägers festzustellen haben, in welcher Höhe der Sozialleistungsträger Zahlungen an die Tochter oder für die Tochter an den Pflegedienst geleistet habe, und der Kläger werde ggf. die tatsächlichen Arztbesuche seiner Tochter nachzuweisen haben.

    Wegen der Verteilung der Kosten nach dem Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01 sei anzumerken, dass ein behindertes Kindes bei nicht monatlich anfallenden behinderungsbedingten Mehrkosten nicht zum Selbstunterhalt im Stande sei, wenn es diesen Mehrbedarf bei seiner Aufteilung auf einen angemessenen vorangegangenen Zeitraum unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung nicht auffangen könne.

    Mithin ist darauf abzustellen, ob bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung der Mehrbedarf aufgefangen werden kann (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , m. w. N.).

    Dabei haben die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht zu bleiben, d. h.: sie sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da ansonsten genau die Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruches führen können, die das Kindergeld abgelten soll (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. O.).

    Anzusetzen sind nach dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. O. lediglich die - unmittelbar oder mittelbar - tatsächlich zur Auszahlung gelangten Beträge.

    Die danach von Dagmar zu tragenden Aufwendungen von 90 der o. g. Kosten (also rund 7.247,-- EUR) sind nicht entsprechend den vom BFH in dem Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01 gemachten Ausführungen den Monaten, in denen sie jeweils oder bezahlt entstanden sind, zuzuordnen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten, die auf einer Urlaubsreise für eine hierfür notwendige Begleitperson entstehen, bis zu 1.500,-- DM ( entspricht 767,-- EUR ) jährlich als außergewöhnliche Belastung und damit als behinderungsbedingter Mehrbedarf abziehbar (vgl. Urteil vom 04. Juli 2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765 ; auf dieses Urteil wird im übrigen auch in dem das Streitjahr 2000 betreffende Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 Bezug genommen.).

    Diese Mehraufwendungen für die Urlaubsbegleitung fallen zwar nicht regelmäßig sondern punktuell an, sind aber nach den in dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 aufgestellten Grundsätzen, auf das gesamte Jahr zu verteilen, da die Urlaubsreise geplant werden konnte bzw. musste und die Mittel im Wege vorausschauender Bedarfsplanung hätten angespart werden können.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2492/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    (Wegen der hierzu im einzelnen gemachten Ausführungen des Finanzgerichtes wird auf das o. g. Urteil, abgedruckt in Juris unter Nr. STRE200170980 Bezug genommen.) Auf die nach Zulassung durch den erkennenden Senat eingelegte Revision hob der BFH mit Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , das Urteil des FG auf, soweit darin die Klage abgewiesen worden war, und verwies die Sache mit dem Hinweis zurück, das Finanzgericht werde unter Mitwirkung des Klägers festzustellen haben, in welcher Höhe der Sozialleistungsträger Zahlungen an die Tochter oder für die Tochter an den Pflegedienst geleistet habe, und der Kläger werde ggf. die tatsächlichen Arztbesuche seiner Tochter nachzuweisen haben.

    Wegen der Verteilung der Kosten nach dem Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01 sei anzumerken, dass ein behindertes Kindes bei nicht monatlich anfallenden behinderungsbedingten Mehrkosten nicht zum Selbstunterhalt im Stande sei, wenn es diesen Mehrbedarf bei seiner Aufteilung auf einen angemessenen vorangegangenen Zeitraum unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung nicht auffangen könne.

    Mithin ist darauf abzustellen, ob bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung der Mehrbedarf aufgefangen werden kann (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , m. w. N.).

    Dabei haben die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht zu bleiben, d. h.: sie sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da ansonsten genau die Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruches führen können, die das Kindergeld abgelten soll (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. O.).

    Anzusetzen sind nach dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. O. lediglich die - unmittelbar oder mittelbar - tatsächlich zur Auszahlung gelangten Beträge.

    Die danach von Dagmar zu tragenden Aufwendungen von 90 der o. g. Kosten (also rund 7.247,-- EUR) sind nicht entsprechend den vom BFH in dem Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01 gemachten Ausführungen den Monaten, in denen sie jeweils oder bezahlt entstanden sind, zuzuordnen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten, die auf einer Urlaubsreise für eine hierfür notwendige Begleitperson entstehen, bis zu 1.500,-- DM ( entspricht 767,-- EUR ) jährlich als außergewöhnliche Belastung und damit als behinderungsbedingter Mehrbedarf abziehbar (vgl. Urteil vom 04. Juli 2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765 ; auf dieses Urteil wird im übrigen auch in dem das Streitjahr 2000 betreffende Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 Bezug genommen.).

    Diese Mehraufwendungen für die Urlaubsbegleitung fallen zwar nicht regelmäßig sondern punktuell an, sind aber nach den in dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 aufgestellten Grundsätzen, auf das gesamte Jahr zu verteilen, da die Urlaubsreise geplant werden konnte bzw. musste und die Mittel im Wege vorausschauender Bedarfsplanung hätten angespart werden können.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs

    (Wegen der hierzu im einzelnen gemachten Ausführungen des Finanzgerichtes wird auf das o. g. Urteil, abgedruckt in Juris unter Nr. STRE200170980 Bezug genommen.) Auf die nach Zulassung durch den erkennenden Senat eingelegte Revision hob der BFH mit Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , das Urteil des FG auf, soweit darin die Klage abgewiesen worden war, und verwies die Sache mit dem Hinweis zurück, das Finanzgericht werde unter Mitwirkung des Klägers festzustellen haben, in welcher Höhe der Sozialleistungsträger Zahlungen an die Tochter oder für die Tochter an den Pflegedienst geleistet habe, und der Kläger werde ggf. die tatsächlichen Arztbesuche seiner Tochter nachzuweisen haben.

    Er sah wegen der Entscheidung des BFH in der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Verfahren 2 K 2117/00 vom 24. August 2004, VIII R 59/01 (BFH/NV 2004, 1715 ) die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld auch für das Jahr 2002 als erfüllt an.

    Mithin ist darauf abzustellen, ob bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung der Mehrbedarf aufgefangen werden kann (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , m. w. N.).

    Dabei haben die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht zu bleiben, d. h.: sie sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da ansonsten genau die Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruches führen können, die das Kindergeld abgelten soll (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. 0.).

    Anzusetzen sind nach dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. O. lediglich die - unmittelbar oder mittelbar - tatsächlich zur Auszahlung gelangten Beträge.

    Die danach von Dagmar zu tragenden Aufwendungen von 90 der o. g. Kosten (also rund 7714, EUR) sind jedoch nicht entsprechend den vom BFH in dem Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01 gemachten Ausführungen den Monaten, in denen sie jeweils entstanden sind, zuzuordnen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten, die auf einer Urlaubsreise für eine hierfür notwendige Begleitperson entstehen, bis zu 1.500,- DM (entspricht 767,- EUR) jährlich als außergewöhnliche Belastung und damit als behinderungsbedingter Mehrbedarf abziehbar (vgl. Urteil vom 04. Juli 2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765 ; auf dieses Urteil im auch in dem das Streitjahr 2000 betreffende Urteile des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 Bezug genommen.).

    Diese Mehraufwendungen für die Urlaubsbegleitung fallen zwar nicht regelmäßig sondern punktuell an, sind nach den in dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 aufgestellten Grundsätzen, auf das gesamte Jahr zu verteilen, da die Urlaubsreise geplant werden konnte bzw. musste und die Mittel im Wege vorausschauender Bedarfsplanung hätten angespart werden können.

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Erkrankung ist aber, dass es sich um einen behinderungs- oder erkrankungsbedingten Mehrbedarf handelt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491; vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, m.w.N.; ebenso --trotz großzügigerer Auslegung des § 33 EStG als in der Entscheidung in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491-- zur grundsätzlichen Erforderlichkeit eines Mehraufwands für die Anwendbarkeit des § 33 EStG BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2011 VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691).

    b) Auf dieser Grundlage hat das FG zu Recht eine Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Begleitung des Klägers durch seine Ehefrau als außergewöhnliche Belastung wegen fehlender behinderungsbedingter Mehrbelastung abgelehnt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    (Wegen der hierzu im einzelnen gemachten Ausführungen des Finanzgerichtes wird auf das o. g. Urteil, abgedruckt in Juris unter Nr. STRE200170980 Bezug genommen.) Auf die nach Zulassung durch den erkennenden Senat eingelegte Revision hob der BFH mit Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , das Urteil des FG auf, soweit darin die Klage abgewiesen worden war, und verwies die Sache mit dem Hinweis zurück, das Finanzgericht werde unter Mitwirkung des Klägers festzustellen haben, in welcher Höhe der Sozialleistungsträger Zahlungen an die Tochter oder für die Tochter an den Pflegedienst geleistet habe, und der Kläger werde ggf. die tatsächlichen Arztbesuche seiner Tochter nachzuweisen haben.

    Mithin ist darauf abzustellen, ob bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung der Mehrbedarf aufgefangen werden kann (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , m. w. N.).

    Dagegen haben die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht zu bleiben, d. h.: sie sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da ansonsten genau die Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruches führen könnten, die das Kindergeld abgelten soll (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. 0.).

    Die danach von Dagmar zu tragenden Aufwendungen von 90 % der o. g. Kosten (also rund 7.525,-- EUR) sind entsprechend den vom BFH in dem Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01 gemachten Ausführungen jedoch nicht den Monaten, in denen sie jeweils entstanden sind, zuzuordnen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten, die auf einer Urlaubsreise für eine hierfür notwendige Begleitperson entstehen, bis zu 1.500,-- DM jährlich als außergewöhnliche Belastung und damit als behinderungsbedingter Mehrbedarf abziehbar (vgl. Urteil vom 04. Juli 2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765 ; auf dieses Urteil hat auch der BFH in seinem mein Urteil aufhebenden Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01 Bezug genommen.).

    Sie sind nach den in dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 aufgestellten Grundsätzen dennoch auf das gesamte Jahr zu verteilen, da die Urlaubsreise geplant werden konnte bzw. musste und die Mittel im Wege vorausschauender Bedarfsplanung hätten angespart werden können.

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 1891/10

    Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ?!

    Solche Aufwendungen sind vielmehr gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048).

    Dem ist der Bundesfinanzhof für die Prüfung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gefolgt (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl. II. 2010, 1048).

  • BFH, 15.06.2010 - VI B 11/10

    Fahrtkosten bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen

    Mit diesem Pauschbetrag sind sämtliche Mehraufwendungen eines Behinderten für Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen, und damit sowohl die Kosten für unvermeidbare (behinderungsbedingte) Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten abgegolten (BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, und BFH-Beschluss vom 21. Mai 2004 III B 171/03, BFH/NV 2004, 1404).

    Lediglich Fahrtkosten, die --wie beispielsweise Fahrtkosten zum Arzt-- zu den Krankheitskosten gehören (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453), werden von der Abgeltungswirkung nicht erfasst (BFH-Urteil in BFHE 207, 237).

  • BFH, 21.11.2018 - VI R 28/16

    Kein Abzug von Kfz-Aufwendungen eines Schwerbehinderten als außergewöhnliche

    Damit sind sämtliche Aufwendungen eines Behinderten für Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen, abgegolten (BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, sowie BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2004 III B 171/03, BFH/NV 2004, 1404, und in BFH/NV 2017, 571).
  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 2057/10

    Kindergeld für Kommunen? - Berücksichtigung von behinderungsbedingten eigenen

    Solche Aufwendungen sind vielmehr gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048).

    Dem ist der Bundesfinanzhof für die Prüfung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gefolgt (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl. II. 2010, 1048).

  • BFH, 27.10.2021 - III R 19/19

    Kindergeld; Feststellung der Fähigkeit volljähriger behinderter Kinder zum

    Ein behindertes Kind bleibt bei einem nicht monatlich anfallenden notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarf zum Selbstunterhalt imstande, wenn es bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung diesen Mehrbedarf bei seiner Aufteilung auf einen angemessenen vorangegangenen Zeitraum unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung auffangen kann (BFH-Urteil vom 24.08.2004 - VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, unter II.1.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2011 - 4 K 4137/09

    Kindergeld für behindertes Kind bei den Grundbedarf des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2010 - 4 V 4226/09

    Kindergeld für behindertes Kind aufgrund Heranziehung zu einem Unterhaltsbeitrag

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 60/14

    Kein Abzug von Aufwendungen für Kfz-Motorschaden eines Behinderten als

  • FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1496/13

    § 32 Abs.4 S.1 Nr.3 EStG

  • BFH, 15.12.2021 - III R 48/20

    Kindergeld für behinderte Kinder; Berücksichtigung eines Teils der

  • FG München, 29.03.2011 - 13 K 617/10

    Nachzahlungen von Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld nach dem SGB II für das

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06

    Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung beim Grenzbetrag,

  • BFH, 15.12.2004 - VIII B 239/04

    Kindergeld: behinderungsbedingter Mehrbedarf, Pkw-Kosten

  • BFH, 27.02.2006 - III S 32/05

    PKH für Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - 4 K 925/11

    Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG nach BGB -

  • FG Saarland, 16.11.2005 - 1 K 372/01

    Fahrtkosten Behinderter; Tatsächliche Kosten; Behindertengerechter Umbau eines

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 916/11

    Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld - Kindergeld stellt

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10

    Keine Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger bei Aufnahme des

  • FG Düsseldorf, 12.10.2011 - 7 K 2181/10

    Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld für ein volljähriges Kind mit einer

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 465/10

    Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden

  • FG Sachsen, 30.04.2008 - 5 K 1017/05

    Die Eltern eines behinderten Kindes haben im Falle seiner Unfähigkeit zur

  • FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 309/10

    Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden

  • FG München, 06.08.2013 - 10 K 2628/11

    Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind

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