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   BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03   

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https://dejure.org/2003,311
BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03 (https://dejure.org/2003,311)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2003 - VIII R 59/03 (https://dejure.org/2003,311)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2003 - VIII R 59/03 (https://dejure.org/2003,311)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2
    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

  • datenbank.nwb.de

    Sozialversicherungsbeiträge mindern nicht Einkünfte und Bezüge des Kindes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Minderung der Einkünfte und Bezüge eines Kinds um Sozialversicherungsbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Minderung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung; Bruttoeinnahmen als Einnahmen aus dem Dienstverhältnis ; Gesetzliche Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Sonderausgaben abziehbar

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Jahresgrenzbetrag

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, EStG § 2 Abs 2
    Einkünfte; Kindergeld; Sonderausgabe; Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 126
  • NJW 2004, 968 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 624 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 624(Ls.)\f0
  • BB 2004, 370
  • DB 2004, 362
  • BStBl II 2004, 584
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03
    Die Beiträge sind im Kalenderjahr 1997 in ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).

    Er verweist im Wesentlichen auf das Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).

    Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen (BFH-Urteile in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 24. August 2001 VI R 169/00, BFHE 196, 504, BStBl II 2002, 250).

    Auch nach der Auffassung des VI. Senats des BFH dürfen die Einkünfte nicht um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzt werden (BFH-Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II.2.g bis k der Gründe; BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2000 VI B 85/00, BFH/NV 2001, 444).

    aa) Hinsichtlich der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach seinem Wortlaut, der dadurch hergestellten systematischen Beziehung zu § 2 Abs. 2 EStG, der historischen Entwicklung der Regelung des Kinderfreibetrages im EStG und den insoweit vergleichbaren Regelungen in § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG nimmt er auf das Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 (dort unter II.1. der Gründe) Bezug.

    Das ist dann gewährleistet, wenn das Existenzminimum des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes gesichert ist (BFH-Urteile in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II.2.a bis i der Gründe; in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491, unter 2.a der Gründe).

    a) Der VI. Senat des BFH hat sich in seinem Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 (dort unter II.2. der Gründe) eingehend mit diesen Vorgaben befasst.

    Der so ermittelte Betrag von 10 468, 80 DM für 1996 kann auch der Berechnung des existenznotwendigen Bedarfs für 1997 zugrunde gelegt werden (BFH-Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566).

    Der erkennende Senat verweist zur näheren Begründung dieser Berechnungsmethode auf die an den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307 anknüpfenden Ausführungen des VI. Senats des BFH in seinem Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 (dort unter II.2.g bb der Gründe).

    aa) Der VI. Senat des BFH knüpft auch bei seinen Ausführungen zur Bemessung des Jahresgrenzbetrags bei sozialversicherungspflichtigen Kindern an die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers an, dass nicht das Einkommen des Kindes, sondern das Einkommen der Eltern in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung freigestellt werden soll (Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II.2.f, j der Gründe).

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03
    Denn der für dieses Jahr festgesetzte Grenzbetrag unterschreite das Existenzminimum des auszubildenden Kindes in der Regel selbst dann nicht, wenn die Sozialversicherungsbeiträge --pauschalierend wie im Falle der üblicherweise anfallenden Ausbildungskosten (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307)-- zur Hälfte bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages angesetzt würden; die andere Hälfte der Beiträge sei nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen, weil sie auch der Familie zugute komme.

    der Gründe; vgl. auch --für Kinder unter 18 Jahren-- BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307, unter B.II.2.

    Da es bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung häufig an einer gemeinsamen Haushaltsführung mit den Eltern fehlen wird, ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG geboten, diejenigen sozialhilferechtlichen Regelsätze als Vergleichsgröße heranzuziehen, die für volljährige Alleinstehende gelten (Beschluss in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307, unter B.II.2.a der Gründe).

    Daraus ergibt sich jedoch nur, dass vom Eckregelsatz eines Alleinstehenden mit einem Zuschlag für Einmalbeihilfen, Wohnkosten und Heizung an der untersten Grenze auszugehen ist (zur Berechnung vgl. BVerfG in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).

    Der erkennende Senat verweist zur näheren Begründung dieser Berechnungsmethode auf die an den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307 anknüpfenden Ausführungen des VI. Senats des BFH in seinem Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 (dort unter II.2.g bb der Gründe).

    Denn die Sozialversicherungsbeiträge kämen --wie das BVerfG zur verfassungsrechtlich gebotenen Höhe des Ausbildungsfreibetrags ausgeführt habe (BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307)-- ebenso wie die übrigen Leistungen der Eltern an ihre Kinder in Ausbildung auch der Familie zugute.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03
    Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in seinen Entscheidungen zum Familienleistungsausgleich (BVerfG-Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BVerfGE 82, 198, BStBl II 1990, 664; vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 264, BStBl II 1999, 174; 2 BvR 1220/93, BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 193; 2 BvR 1852, 1853/97, BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194) auszugehen.

    bb) Das Existenzminimum des Kindes wird durch den Sozialhilferegelsatz, einmalige Leistungen (vor allem für Kleidung, Hausrat, größere persönliche Anschaffungen), Leistungen für Unterkunft und Heizung und einen Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zur Berücksichtigung der durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse bestimmt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.I.3.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Der Beschluss führt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fort (vgl. BFHE 107, 436 ; 113, 28 ; vgl. auch nachfolgend BFHE 204, 126 ), nach der sich der einschränkende Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" im Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG allein auf "Bezüge" und nicht auf "Einkünfte" bezieht.

    Der Bundesfinanzhof geht dennoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559; 2002, S. 788) auf der Grundlage seiner Auslegung der Norm von der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus.

    Diese Erwägungen hat der Bundesfinanzhof in einer dem hier angegriffenen Beschluss nachfolgenden Entscheidung vom 4. November 2003 (vgl. BFHE 204, 126 ) bestätigt und ergänzt: Zwar führten die Sozialversicherungsbeiträge nicht stets zu - gegenwärtigen oder zukünftigen - Versicherungsleistungen für die Familie des pflichtversicherten Kindes.

    Auch die zusätzlichen Hinweise auf etwaige Begünstigungen der Unterhaltsverpflichteten durch die Risikoabsicherung des versicherten Kindes in Fällen von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit (vgl. BFHE 204, 126 ) können nicht rechtfertigen, dass von vornherein nicht verfügbare Mittel des Kindes wie Sozialversicherungsbeiträge (zur Hälfte) so wie andere, für den Unterhalt des Kindes verfügbare Mittel als Beitrag zur Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern zu werten wären.

    Offen bleiben kann insbesondere die grundsätzliche Frage, ob die Höhe der Freigrenze von Verfassungs wegen am Existenzminimum eines Alleinstehenden zu orientieren ist, wie dies ausweislich der Entstehungsgeschichte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/1558, S. 139 f.) tatsächlich durch die annähernde Übereinstimmung des Betrags mit dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) geschehen ist, oder ob die Höhe des Grenzbetrags in Anlehnung an das niedrigere Kindesexistenzminimum zu bestimmen ist (so etwa BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559 ).

  • BFH, 28.06.2006 - III R 13/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für das

    Der Bescheid stand indes zum Zeitpunkt seines Ergehens im Einklang mit der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch den Bundesfinanzhof (BFH), wonach der Arbeitslohn nicht um die gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu kürzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

    Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 2. April 2004 (für 2003) und am 15. April 2005 (für 2004) minderten die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584) nicht die Einkünfte und Bezüge des Kindes.
  • BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
    Der Beschluss führt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fort (vgl. BFHE 107, 436 ; 113, 28 ; vgl. auch nachfolgend BFHE 204, 126 ), nach der sich der einschränkende Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" im Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG allein auf "Bezüge" und nicht auf "Einkünfte" bezieht.

    Der Bundesfinanzhof geht dennoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559; 2002, S. 788) auf der Grundlage seiner Auslegung der Norm von der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus.

    Diese Erwägungen hat der Bundesfinanzhof in einer dem hier angegriffenen Beschluss nachfolgenden Entscheidung vom 4. November 2003 (vgl. BFHE 204, 126 ) bestätigt und ergänzt: Zwar führten die Sozialversicherungsbeiträge nicht stets zu - gegenwärtigen oder zukünftigen - Versicherungsleistungen für die Familie des pflichtversicherten Kindes.

    Auch die zusätzlichen Hinweise auf etwaige Begünstigungen der Unterhaltsverpflichteten durch die Risikoabsicherung des versicherten Kindes in Fällen von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit (vgl. BFHE 204, 126 ) können nicht rechtfertigen, dass von vornherein nicht verfügbare Mittel des Kindes wie Sozialversicherungsbeiträge (zur Hälfte) so wie andere, für den Unterhalt des Kindes verfügbare Mittel als Beitrag zur Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern zu werten wären.

    Offen bleiben kann insbesondere die grundsätzliche Frage, ob die Höhe der Freigrenze von Verfassungs wegen am Existenzminimum eines Alleinstehenden zu orientieren ist, wie dies ausweislich der Entstehungsgeschichte (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/1558, S. 139 f.) tatsächlich durch die annähernde Übereinstimmung des Betrags mit dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) geschehen ist, oder ob die Höhe des Grenzbetrags in Anlehnung an das niedrigere Kindesexistenzminimum zu bestimmen ist (so etwa BFHE 192, 316 ; 204, 126 ; BFH/NV 2001, S. 1559 ).

  • BFH, 15.07.2010 - III R 70/08

    Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Kindergeldrecht

    Einkünfte sind i.S. von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, und vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584).
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2004 - 4 K 531/02

    Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der

    Auch hat der VIII. Senat des BFH am 04. November 2003 ( VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407 ) entschieden, ohne das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.

    Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Beträge an die gesetzliche Sozialversicherung stellen existenzsichernde Vorsorgeaufwendungen dar und sind damit auch in dieser gebundenen Form zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt (Urteil des BFH vom 04. November 2003 VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407 [408 Nr. 5 3 a, m.w.N.]).

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht gegen seinen Wortlaut derart auszulegen, dass der hier verwendete Begriff der Einkünfte im Ergebnis wie der des "Einkommens" in § 2 Abs. 4 EStG bzw. wie der des "zu versteuernden Einkommens" in § 2 Abs. 5 EStG zu verstehen ist, weil es an zwingenden Gründen für eine derartige Auslegung mangelt (Urteile des BFH vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BStBl II 2000, 566; vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFH/NV 2001, 378 ; vom 04. November 2003 VIII R 59/03, a.a.O.).

    Daraus folgt, dass der Jahresgrenzbetrag nicht steuerrechtliche, sondern sozialhilferechtliche Aspekte hinreichend würdigen muss (Urteil des BFH vom 04. November 2003 VIII R 59/03, a.a.O., 409 Nr. 3 dd).

    Der Gesetzgeber erfüllt daher seine Pflicht, wenn das Existenzminimum des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes gesichert ist, wobei die Art. und Weise der Berechnung ansonsten in sein Ermessen gestellt ist (Urteil des BFH vom 04. November 2003 VIII R 59/03, a.a.O., S. 409 Nr. 4 a m.w.N.).

    Der erkennende Senats hat sich dieser Auffassung angeschlossen und verweist zur Begründung dieser Berechnungsmethode auf die Ausführungen des VIII. Senats des BFH in seinem Urteil vom 04. November 2003 VIII R 59/03 (dort unter Nr. 4 b) und c) der Gründe).

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2004 - 4 K 20411/99

    Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lebensversicherungsbeiträgen bei

    Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung stellen existenzsichernde Vorsorgeaufwendungen dar und sind damit auch in dieser gebundenen Form zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407 [408 Nr. 53 a), m.w.N.]).

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtssprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht gegen seinen Wortlaut derart auszulegen dass der hier verwendete Begriff der Einkünfte im Ergebnis wie der des "Einkommens" in § 2 Abs. 4 EStG bzw. wie der des "zu versteuernden Einkommens" in § 2 Abs. 5 EStG zu verstehen ist, weil es an zwingenden Gründen für eine derartige Auslegung mangelt (BFH Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BStBL II 2000, 566; vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFH/NV 2001, 378 ; vom 04. November 2003 VIII R 59/03, a.a.O.).

    Aus dem Gesagten folgt, dass der Jahresgrenzbetrag nicht steuerrechtliche, sondern sozialhilferechtliche Aspekte hinreichend würdigen muss (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, a.a.O., 409 Nr. 3 dd)).

    Der Gesetzgeber erfüllt daher seine Pflicht, wenn das Existenzminimum des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes gesichert ist, wobei die Art. und Weise der Berechnung ansonsten in sein Ermessen gestellt ist (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, a.a.O., 409 Nr. 4 a) m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und verweist zur Begründung dieser Berechnungsmethode auf die Ausführungen des VIII. Senats des BFH in seinem Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03 (dort unter Nr. 4 b) und c) der Gründe).

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2004 - 4 K 90/00

    Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Sonderausgaben bei der

    Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung stellen existenzsichernde Vorsorgeaufwendungen dar und sind damit auch in dieser gebundenen Form zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407 [408 Nr. 5 3 a), m.w.N.]).

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtssprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht gegen seinen Wortlaut derart auszulegen, dass der hier verwendete Begriff der Einkünfte im Ergebnis wie der des "Einkommens" in § 2 Abs. 4 EStG bzw. wie der des "zu versteuernden Einkommens" in § 2 Abs. 5 EStG zu verstehen ist, weil es an zwingenden Gründen für eine derartige Auslegung mangelt (BFH Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BStBL II 2000, 566; vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFH/NV 2001, 378 ; vom 04. November 2003 VIII R 59/03, a.a.O.).

    Aus dem Gesagten folgt, dass der Jahresgrenzbetrag nicht steuerrechtliche, sondern sozialhilferechtliche Aspekte hinreichend würdigen muss (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, a.a.O., 409 Nr. 3 dd)).

    Der Gesetzgeber erfüllt daher seine Pflicht, wenn das Existenzminimum des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes gesichert ist, wobei die Art. und Weise der Berechnung ansonsten in sein Ermessen gestellt ist (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, a.a.O., 409 Nr. 4 a) m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und verweist zur Begründung dieser Berechnungsmethode auf die Ausführungen des VIII. Senats des BFH in seinem Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03 (dort unter Nr. 4 b) und c) der Gründe).

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2004 - 4 K 88/02

    Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der

    Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung stellen existenzsichernde Vorsorgeaufwendungen dar und sind damit auch in dieser gebundenen Form zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407 [408 Nr. 5 3 a), m.w.N.]).

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtssprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht gegen seinen Wortlaut derart auszulegen, dass der hier verwendete Begriff der Einkünfte im Ergebnis wie der des "Einkommens" in § 2 Abs. 4 EStG bzw. wie der des "zu versteuernden Einkommens" in § 2 Abs. 5 EStG zu verstehen ist, weil es an zwingenden Gründen für eine derartige Auslegung mangelt (BFH Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BStBL II 2000, 566; vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFH/NV 2001, 378 ; vom 04. November 2003 VIII R 59/03, a.a.O.).

    Aus dem Gesagten folgt, dass der Jahresgrenzbetrag nicht steuerrechtliche, sondern sozialhilferechtliche Aspekte hinreichend würdigen muss (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, a.a.O., 409 Nr. 3.

    Der Gesetzgeber erfüllt daher seine Pflicht, wenn das Existenzminimum des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes gesichert ist, wobei die Art. und Weise der Berechnung ansonsten in sein Ermessen gestellt ist (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, a.a.O., 409 Nr. 4 a m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und verweist zur Begründung dieser Berechnungsmethode auf die Ausführungen des VIII. Senats des BFH in seinem Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03 (dort unter Nr. 4 b) und c) der Gründe).

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2004 - 4 K 70/00

    Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Sonderausgaben bei der

    Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung stellen existenzsichernde Vorsorgeaufwendungen dar und sind damit auch in dieser gebundenen Form zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt (BFH Urteil vom 04. November 2003- VIII R 59/03, BFH/N12004, 407 [408 Nr. 5 3 a), m.w.N.]).

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtssprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht gegen seinen Wortlaut derart auszulegen, dass der hier verwendete Begriff der Einkünfte im Ergebnis wie der des "Einkommens" in § 2 Abs. 4 EStG bzw. wie der des "zu versteuernden Einkommens" in § 2 Abs. 5 EStG zu verstehen ist, weil es an zwingenden Gründen für eine derartige Auslegung mangelt (BFH Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BStBL II 2000, 566; vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFH/N12001, 378; vom 04. November 2003 VIII R 59/03, a.a.O.).

    Aus dem Gesagten folgt, dass der Jahresgrenzbetrag nicht steuerrechtliche, sondern sozialhilferechtliche Aspekte hinreichend würdigen muss (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, a.a.O., 409 Nr. 3 dd)).

    Der Gesetzgeber erfüllt daher seine Pflicht, wenn das Existenzminimum des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes gesichert ist, wobei die Art. und Weise der Berechnung ansonsten in sein Ermessen gestellt ist (BFH Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03, a.a.O., 409 Nr. 4 a) m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und verweist zur Begründung dieser Berechnungsmethode auf die Ausführungen des VIII Senats des BFH in seinem Urteil vom 04. November 2003 - VIII R 59/03 (dort unter Nr. 4 b) und c) der Gründe).

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2004 - 4 K 543/02

    Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der

  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

  • BFH, 28.11.2006 - III R 6/06

    Keine Änderung einer bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldes für das

  • BFH, 16.11.2006 - III R 74/05

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

  • BFH, 19.10.2006 - III R 31/06

    Kindergeld - keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs

  • BFH, 10.05.2007 - III R 103/06

    Korrektur eines Kindergeldbescheids nach § 70 Abs. 4 EStG - Abweichen der

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 66/99

    Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • BFH, 19.04.2007 - III B 36/06

    NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

  • FG Münster, 11.09.2007 - 14 K 5023/06

    Erfordernis der Änderung eines Einkommensbescheides wegen der rückwirkenden

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 27/02

    Gesetzliche Beiträge eines Kindes zur Sozialversicherung mindern nicht dessen

  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 35/04

    Kindergeld: Einkünfte, Bezüge, Ansparrücklage

  • BFH, 15.03.2007 - III R 57/06

    Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • FG Nürnberg, 30.01.2006 - VI 285/05

    Änderung eines bestandskräftigen Aufhebungsbescheides

  • BFH, 15.03.2007 - III R 25/06

    Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Insolvenzgeld

  • FG Sachsen, 10.08.2005 - 5 V 2371/04

    Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind;

  • BFH, 30.11.2007 - III B 108/07

    Grundsätzliche Bedeutung: Änderungsmöglichkeit eines Kindergeldbescheids nach §

  • BFH, 15.03.2007 - III R 72/05

    Kindergeld; Beihilfe; Beiträge des Kindes für private Kranken- und

  • BFH, 28.04.2004 - VIII B 222/03

    Kindergeld: auswärtige Unterbringung eines Kindes in Berufsausbildung

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1478/07

    Beraterhonorar eines GmbH-Geschäftsführers betreffend Bestehen der

  • BFH, 19.04.2007 - III R 48/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen

  • BFH, 15.03.2007 - III R 86/06

    Kindergeld: keine Korrektur bestandskräftiger Bescheide

  • FG Düsseldorf, 14.06.2007 - 14 K 3364/06

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei einer Berufung auf die Bestandskraft eines

  • FG Münster, 08.02.2006 - 7 K 2079/05

    Berücksichtigung von Beiträgen des Kindes zur privaten Kranken- und

  • BFH, 09.12.2005 - III B 194/04

    Begriff der Einkünfte im Kindergeldrecht

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 16/04

    Ermittlung der Einkünfte i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

  • BFH, 14.04.2004 - VIII B 284/03

    Kindergeld: Verlustausgleich

  • FG Düsseldorf, 25.06.2007 - 14 K 3364/06

    Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Bindungswirkung Aufhebungsbescheid;

  • BFH, 15.12.2004 - VIII B 239/04

    Kindergeld: behinderungsbedingter Mehrbedarf, Pkw-Kosten

  • FG Düsseldorf, 23.08.2007 - 14 K 5328/05

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung; Voraussetzungen für

  • BFH, 03.08.2004 - VIII B 103/04

    Sozialversicherungsbeiträge mindern nicht Einkünfte des Kindes

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 85/03

    Gesetzliche Beiträge eines Kindes zur Sozialversicherung mindern nicht dessen

  • FG Saarland, 29.06.2006 - 2 K 183/05

    Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes bei der

  • FG Thüringen, 06.04.2006 - III 1308/04

    Berücksichtigung der Nachzahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe für das Vorjahr

  • FG Niedersachsen, 13.12.2011 - 14 K 82/11

    Entsprechen des Begriffs der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. der

  • FG Düsseldorf, 22.11.2007 - 14 K 336/06

    Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld; Auslegung von

  • BFH, 09.12.2004 - VIII B 249/04

    Notwendige Vorsorgeaufwendungen eines Kindes mindern nicht dessen Einkünfte im

  • FG Saarland, 20.05.2010 - 2 K 1047/09

    Kindergeld: Fahrten eines eine Ausbildung als Krankenpflegerin absolvierenden

  • BFH, 05.02.2004 - VIII B 145/03

    Sozialversicherungsbeiträge mindern nicht Einkünfte und Bezüge des Kindes

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 4 K 1343/06

    Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um

  • FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11

    Kein Kindergeld bei Überschreiten des Grenzbetrags: Fahrten eines

  • FG Köln, 22.04.2005 - 15 K 7573/01

    Kindergeld: Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte des volljährigen

  • FG München, 13.03.2007 - 10 K 3214/06

    Zulässigkeit der Änderung bzw. der Korrektur eines die Kindergeldfestsetzung

  • FG Münster, 14.07.2004 - 7 K 3336/03

    Verrechenbarkeit zurückgetragener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • FG Niedersachsen, 14.09.2011 - 4 K 207/11

    Auswirkungen einer nachträglichen Festsetzung von Kindergeld auf die

  • FG Hessen, 31.10.2005 - 12 K 2820/04

    Einkünfte und Bezüge; Schädlichkeitsgrenze; Kindergeld; Auswärtige Unterbringung;

  • FG Hessen, 18.11.2003 - 2 K 2342/03

    Verfassungsmäßigkeit der Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG beim

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