Rechtsprechung
   BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3925
BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96 (https://dejure.org/1999,3925)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1999 - VIII R 60/96 (https://dejure.org/1999,3925)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - VIII R 60/96 (https://dejure.org/1999,3925)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,3925) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    GmbH - Gesellschafter - Kommanditist - Ausscheiden - Kapitalerhöhung - Stammeinlage - Aufrechnung - Forderung - Veräußerung von Geschäftsanteilen

  • Judicialis

    AO 1977 § 42; ; EStG 1984 § ... 4 Abs. 1; ; EStG 1984 § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG 1984 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; ; HGB § 243 Abs. 1; ; HGB § 246 Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1
    GmbH-Ausschüttung aus Kapitalrücklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 2, EStG § 20 Abs 2 Nr 1 S 3
    Ausschüttung; Beteiligung; Eigenkapital; Veräußerungsgewinn; Zeitpunkt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.11.1994 - VII R 40/94

    Zolltarifliche Einordnung von eingeführten Tieren (reinrassige Zuchtrinder)

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96
    Die Würdigung des FG ist möglich; Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze oder die Verfahrensordnung sind weder gerügt noch erkennbar (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. September 1994 VII R 40/94, BFH/NV 1995, 485, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 118 Rz. 23, m.w.N.).
  • BFH, 20.09.1994 - VII R 40/93

    Beschränkung der Vollstreckung bei ehebedingten Zuwendungen

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96
    Die Würdigung des FG ist möglich; Verstöße gegen die Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze oder die Verfahrensordnung sind weder gerügt noch erkennbar (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. September 1994 VII R 40/94, BFH/NV 1995, 485, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 118 Rz. 23, m.w.N.).
  • BFH, 13.10.1992 - VIII R 3/89

    Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96
    Der Senat geht mit dem FG davon aus, daß im Streitfall für die Kapitalerhöhung mit anschließender Einlagenrückgewähr außersteuerrechtliche Gründe maßgebend waren; es liegt deshalb ein dem Urteil des Senats vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89 (BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477) nicht vergleichbarer Sachverhalt vor.
  • BFH, 12.02.1992 - XI R 18/90

    Verpachtung eines Ladenlokals durch Alleingesellschafter einer

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96
    b) Die vom BGH entwickelten Grundsätze stimmen weitgehend mit der Rechtsprechung des BFH überein (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714, und vom 12. Februar 1992 XI R 18/90, BFHE 167, 499, BStBl II 1992, 723).
  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 82/93

    Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Voraussetzungen im Anschluß an ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im einzelnen dargestellt (Urteil vom 12. Januar 1998 II ZR 82/93, Deutsches Steuerrecht 1998, 383).
  • BFH, 08.03.1989 - X R 9/86

    1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96
    b) Die vom BGH entwickelten Grundsätze stimmen weitgehend mit der Rechtsprechung des BFH überein (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, BStBl II 1989, 714, und vom 12. Februar 1992 XI R 18/90, BFHE 167, 499, BStBl II 1992, 723).
  • FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 1148/05

    Auszahlung aus dem Eigenkapital

    Die Klägerin verweist insoweit u.a. auf die Entscheidungen des BFH vom 30. Mai 1990 (I R 41/87, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 588 zum Forderungsverzicht gegen Besserungsabrede und anschließendem Besserungseintritt), vom 14. Oktober 1992 (I R 1/91, BStBl II 1993, 189 zur Rückzahlung von Stammkapital nach erfolgter Kapitalherabsetzung), vom 29. Juli 1992 (I R 31/91, BStBl II 1993, 369 zur Kapitalherabsetzung bei einer GmbH, die eigene Anteile hält) und vom 23. Februar 1999 (VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200 zur Rückzahlung eines Aufgeldes aus der Kapitalrücklage).

    Allgemein hat der BFH entschieden, dass in dem Fall, in dem eine Kapitalgesellschaft auf handelsrechtlich zulässige Weise eine Kapitalrücklage auflöst und das Kapital durch einen selbständigen Auszahlungsbeschluss an ihre Anteilseigner auskehrt, keine Gewinnausschüttung, sondern eine von der Gewinnausschüttung abzugrenzende, ergebnisunabhängige Entnahme vorliegt; die Gesellschaft schüttet in diesem Fall keinen Gewinn für ein Wirtschaftsjahr aus, sondern verteilt Vermögen in einem Wirtschaftsjahr (BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200).

    Dies wurde in der steuerrechtlichen Literatur bereits zum Anrechnungsverfahren gefordert (Kerssenbrock, DB 1987, 1658; Berger, DB 1982, 2487; Raupach, Steuerberaterjahrbuch - StbJb - 1979/1980, 423; als "unbefriedigend" empfand Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 8. Aufl., S. 630, das Ergebnis, Kapitalrückzahlungen wie Gewinnausschüttungen zu besteuern; a.A. Dötsch in Dötsch/Pung/Jost/Witt, KStG a.F., § 27 Rz 41; Sendler, Die Steuer-Warte 1993, 228) und wird im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 23. Februar 1999 (VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200) auch zum Halbeinkünfteverfahren bis zur Erweiterung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG n.F. durch das SEStEG vertreten (Pfarr/Hanisch/Welke, GmbHR 2003, 150; Lornsen-Veit in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., § 27 Rz 63; a.A. auch zum neuen Recht Dötsch in Dötsch/Pung/Jost/Witt, KStG, § 27 KStG n.F., Rz 66).

    aa) Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, dass die Auflösung der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB und die Rückzahlung des frei gewordenen Kapitals bei einer GmbH, anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. § 57 des Aktiengesetzes - AktG), gesellschaftsrechtlich durch gesonderten Beschluss und außerhalb der allgemeinen Gewinnverteilung als "Entnahme" der Gesellschafter zulässig ist (BFH-Urteil vom 23. Februar 1999, VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 29 Rz 64; Emmerich in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 29 Rz 90; Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 29 Rz 47).

    Da es sich damit um eine Verteilung des Vermögens der Gesellschaft außerhalb des Systems der Gewinnverteilung handelt, ist ein unmittelbarer Zugriff auf das durch die vorherige Einlage entstandene EK 04 der Klägerin möglich, die Verwendungsreihenfolge gemäß § 28 Abs. 3 KStG steht dem nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 1999, VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200).

    Aus dem gleichen Grund aber ist auch bei der Auflösung einer Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB unter Umgehung der Verwendungsreihenfolge ein unmittelbarer Zugriff auf das EK 04 zu gewähren, denn auch hier liegt keine Ausschüttung von Gewinnen vor (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 1200).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen des Urteils vom 6. März 2003 13 K 3288/02, EFG 2003, 880, in welchem der erkennende Senat eine Anwendung des BFH-Beschlusses in BFH/NV 1999, 1200 abgelehnt hat.

    Der Senat stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Entscheidung des BFH vom 23. Februar 1999 VIII R 60/96, die nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und damit von der Finanzverwaltung nicht allgemein angewendet wird.

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 2179/13

    Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Sachausschüttung bezeichnete

    Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Direktzugriff handelsrechtlich oder gesellschaftsrechtlich zulässig ist (diese Frage ist ggf. bei Aktiengesellschaften und GmbH unterschiedlich zu beurteilen, vgl. BFH-Urteil vom 23.02.1999 VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200).

    Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BFH vom 23.02.1999 VIII R 60/96 (a.a.O.) folgt nichts anderes, weil der BFH in diesem Fall nur darüber zu scheiden hatte, wann die Ausschüttung aus einer Kapitalrücklage bei dem Gesellschafter zu aktivieren ist.

  • BFH, 08.06.2011 - I R 69/10

    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren - Kein Direktzugriff auf das

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 1999 VIII R 60/96 (BFH/NV 1999, 1200) enthält zwar die Aussage, dass die Auskehrung einer Kapitalrücklage an die Gesellschafter Verteilung von Vermögen der Gesellschaft und nicht Gewinnausschüttung sei und es sich um eine Ausschüttung aus dem EK 04 der GmbH handele.

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in dem in BFH/NV 1999, 1200 entschiedenen Fall außer EK 04 kein weiteres für die Ausschüttung verwendbares Eigenkapital zur Verfügung gestanden hatte.

  • FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12

    Körperschaftsteuerrecht: Haftung für Kapitalertragsteuern nach § 27 Abs. 5 KStG

    Schließlich stehe die Entscheidung offensichtlich im Widerspruch zu der Entscheidung des VIII Senats vom 23.02.1999 (VIII R 60/96), nach der eine ergebnisunabhängige Auflösung einer Kapitalrücklage bei einer GmbH im Rahmen eines selbständigen Auszahlungsbeschlusses als Einlagenrückgewähr beim Empfänger ergebnisneutral zu behandeln sei.

    Die Klägerin kann ihre Rechtsauffassung auch nicht auf das Urteil des BFH vom 23.02.1999 (VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200) stützen, denn diese das Streitjahr 1994 betreffende Entscheidung enthält keine grundsätzlichen Aussagen zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Behandlung einer Ausschüttung oder zur Abweichung von einer steuerlich vorgesehenen Verwendungsreihenfolge, die auch nach der geänderte Rechtslage bestand haben könnten.

    Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Frage eines Direktzugriffs auf das steuerliche Einlagekonto in der Literatur umstritten war und die dabei in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 23.02.1999 (VIII R 60/96) hierzu keine eindeutige Aussage enthielt.

  • FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02

    Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

    Auch handelte es sich nicht um ergebnisunabhängige Entnahmen aus dem EK 04 (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Februar 1999 VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200 m.w.N.), denn solche liegen nur dann vor, wenn - anders als im vorliegenden Fall - kein Beschluss über eine Gewinnverwendung gefasst wird.
  • FG Hamburg, 13.09.2006 - 6 K 374/03

    Leg-ein-hol-zurück-Verfahren: Anforderungen an ordnungsgemäßen

    Angesichts dessen ist für eine abweichende alternative Deutung als ergebnisunabhängige Entnahme aus der Kapitalrücklage (vgl. dazu BFH v. 23.2.1999 - VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1209) kein Raum.
  • FG Köln, 06.03.2003 - 13 K 3288/02

    Handelsrechtliche Ausschüttungssperre

    Denn als alternative Deutung käme lediglich eine ergebnisunabhängige Entnahme aus der Kapitalrücklage in Betracht (vgl. dazu Urteil des BFH vom 23.2.1999 VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200), die indessen mit dem Inhalt des ausdrücklich eine Gewinnausschüttung vorsehenden Beschlusses vom 3.1.2001 nicht vereinbar wäre.
  • FG Sachsen, 13.08.2003 - 7 K 616/00

    Bindung des Gerichts an den Bescheid über die Feststellung des verwendbaren

    Ob dem bereits entgegen stünde, dass die GmbH - anders als in dem o.g. BMF-Schreiben - zum 31.12.1990 in ihrer, für die Gliederung des Eigenkapitals maßgeblichen Bilanz eine Verbindlichkeit gerade nicht ausgewiesen hat und mit den Zahlungen auf eine Kapitalrücklage lediglich Vermögen verteilt haben könnte (vgl. BFH-Urteil vom 23.Februar 1999 VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200 ), kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob der im Vermögen der PGH zum 30.Juni 1990 nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b) des Musterstatuts der PGH des Handwerks (Gbl. DDR Teil I 1990, S. 122 ff) ausgewiesene unteilbare Grundmittelfonds ähnlich dem sog. unteilbaren Reservefonds als eine Art. Gewinnrücklage anzusehen war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht