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   BFH, 10.03.1998 - VIII R 62/96   

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https://dejure.org/1998,4992
BFH, 10.03.1998 - VIII R 62/96 (https://dejure.org/1998,4992)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1998 - VIII R 62/96 (https://dejure.org/1998,4992)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1998 - VIII R 62/96 (https://dejure.org/1998,4992)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Wirkungen der Veräußerung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang mit dem Ziel der Betriebsaufgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Betriebsaufgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 3
    Betriebsaufgabe; Gewinn; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    aa) In der Regel gehören zum Aufgabegewinn die aus der Auflösung der stillen Reserven des Anlagevermögens resultierenden Gewinne (z.B. BFH-Urteile vom 10. März 1998 VIII R 62/96, BFH/NV 1998, 1211, und in BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Geht man davon aus, dass die Klägerin ihren Betrieb endgültig erst mit dem Gesellschafterbeschluss vom 23. Oktober 1993 einstellen wollte, dann ist die Veräußerung des Grundstücks noch nicht Teil des Aufgabevorgangs; der Veräußerungsgewinn gehört zum laufenden Gewinn der Klägerin (zur Bedeutung des Aufgabebeschlusses und seiner zeitnahen Mitteilung an das FA vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1998 VIII R 62/96, BFH/NV 1998, 1211).

    Denn dieser beginnt bereits mit der ersten, von dem Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385; in BFH/NV 1998, 1211, m.w.N); das aber wäre hier der Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück am 27. Juli 1992 gewesen (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II. 3. der Gründe).

    Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des FG waren die Wertpapiere leicht verkäuflich und konnten deshalb ohne Verschleuderung von Vermögenswerten in einem erheblich kürzeren Zeitraum veräußert werden (dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1211, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 25.11.1998 - 18 V 4606/97

    Betrieb eines Kraftverkehrsunternehmens zum Transport von Gütern; Rechtmäßigkeit

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  • FG Nürnberg, 03.12.2009 - 7 K 1038/09

    Anwendung des § 35b GewStG trotz Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids -

    Zwar hat die Rechtsprechung eine zeitlich gestreckte Abwicklung des Betriebs mit der Begründung zugelassen, dass eine gewisse Zeit für die praktische Abwicklung unerlässlich sei und der Steuerpflichtige nicht aus steuerlichen Gründen zur raschen Verschleuderung von Vermögen gezwungen werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.1998 VIII R 62/96, BFH/NV 1998, 1211).
  • FG Niedersachsen, 06.10.2004 - 2 K 95/00

    Voraussetzungen der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Bestimmung des

    Maßgeblich für den Beginn ist nämlich bereits die erste von dem Aufgabeentschluss getragene Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1993, IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385; in BFH/NV 1998, 1211, m.w.N.).
  • FG München, 04.03.2004 - 15 K 499/04

    Entnahmezeitpunkt im Zusammenhang mit der Bebauung eines Betriebsgrundstücks;

    Die Aufgabe beginnt mit der ersten vom Aufgabeentschluss getragenen Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1993 VIII R 62/96, BFHE 173, 285; BStBl II 1994, 385) und endet mit der Veräußerung des letzten zur Veräußerung bestimmten bzw. geeigneten Wirtschaftsguts, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 10/99, BFHE 194, 135 ; BStBl II 2001, 282).
  • FG Baden-Württemberg, 30.05.2001 - 2 K 167/98

    Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe bei einer Abwicklungsdauer von 19 Monaten

    Zum Gewerbeertrag zählen u. a. nicht die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs bzw. Teilbetriebs i. S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1, Absatz 3 EStG (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BStBl II 1990, 699, vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BStBl II 1994, 709 und vom 10. März 1998 VIII R 62/96, BFH/NV 1998, 1211).
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