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   BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02   

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https://dejure.org/2005,728
BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02 (https://dejure.org/2005,728)
BFH, Entscheidung vom 05.07.2005 - VIII R 65/02 (https://dejure.org/2005,728)
BFH, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - VIII R 65/02 (https://dejure.org/2005,728)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG 1990 §§ 16, 34

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 16; EStG § 34
    Keine Tarifbegünstigung bei Veräußerung zum Umlaufvermögen gehörender Grundstück bei gleichzeitiger Betriebsaufgabe (teilweise Änderung der Rechtsprechung)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1990 §§ 16, 34

  • Judicialis

    EStG 1990 § 16; ; EStG 1990 § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1990) § 16 § 34
    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks auch bei Zusammentreffen mit der Betriebsaufgabe nicht tarifbegünstigt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tarifbegünstigung bei Grundstücksveräußerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerung von KG-Anteilen, zu deren Betriebsvermögen nur Grundstücke des Umlaufvermögens gehören ? Keine Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG ? Zusammenfallen mit einer Betriebsaufgabe rechtfertigt kein anderes Ergebnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Grundstücksveräußerung und Betriebsaufgabe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksveräußerung und Betriebsaufgabe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifliche Begünstigung eines gewerblichen Grundstückhändlers im Falle der Veräußerung eines Grundstückes bei zeitgleicher Betriebsaufgabe; Zurechnung von Gewinnen aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundbesitzes ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 4
    Betriebsaufgabe; Grundstück; Tarif; Veräußerungsgewinn; Wesentliche Betriebsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 100
  • NZM 2006, 307
  • BB 2006, 197
  • BB 2006, 33 (Ls.)
  • DB 2006, 1250
  • BStBl II 2006, 160
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
    Soweit der Senat im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

    Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs der B-KG auf ihre Schwesterpersonengesellschaft (S-KG) angesichts des Rückbehalts der als wesentliche Betriebsgrundlagen zu qualifizierenden Grundstücke X (dazu Senatsurteile vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225) sowie der Übernahme der Verbindlichkeiten durch die S-KG mit einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG 1990 verbunden war.

    (2) Abweichendes ergibt sich --entgegen der offenbar von sämtlichen Beteiligten des anhängigen Verfahrens vertretenen Ansicht-- nicht aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 625, mit dem der erkennende Senat den aus der Veräußerung eines --einzelnen und tatsächlich nur gehandelten-- Grundstücks erzielten Gewinn durch eine zuvor jahrelang inaktive Gesellschaft, die gerade (und ausschließlich) mit dem Erwerb dieses Einzelgrundstücks ihre gewerbliche Tätigkeit wieder aufgenommen (begonnen) hatte, dem Vorgang der Betriebsaufgabe zugerechnet hat, weil zum einen der bloße An- und Verkauf von Grundvermögen nicht Gesellschaftszweck gewesen, zum anderen auch die für das in Frage stehende Einzelgrundstück bestehende Planung (Renovierung und Veräußerung nach Teilung in Wohneigentumsrechte) nur aufgrund eines Zerwürfnisses im Gesellschafterkreis gescheitert und damit das Grundstücksgeschäft nicht entsprechend der geplanten Geschäftstätigkeit --d.h. "nicht genauso"-- abgewickelt worden sei.

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • BFH, 15.02.2002 - XI B 19/01

    Grundstückverkauf; Veräußerungsgewinn - laufender Gewinn

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/91

    Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe als laufender und

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
    Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs der B-KG auf ihre Schwesterpersonengesellschaft (S-KG) angesichts des Rückbehalts der als wesentliche Betriebsgrundlagen zu qualifizierenden Grundstücke X (dazu Senatsurteile vom 21. November 1989 VIII R 19/85, BFH/NV 1990, 625; vom 18. August 1992 VIII R 22/91, BFH/NV 1993, 225) sowie der Übernahme der Verbindlichkeiten durch die S-KG mit einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG 1990 verbunden war.

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
    Hieraus folgt aber nicht nur, dass der gewerbliche Grundstückshandel keine bestimmten und damit für die steuerrechtliche Beurteilung signifikanten Handelsstufen kennt, sondern weiterhin auch, dass das typusprägende Händlerbild das Gesamtspektrum des Grundstücksumschlags (Erwerb und Veräußerung) und damit neben dem bloßen Durchhandeln auch sämtliche Phasen der Grundstücksentwicklung, -bebauung oder -modernisierung und Grundstücksteilung sowie die Zwischenschaltung von Großabnehmern umfasst (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 19/01, BFH/NV 2002, 783).

    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
    Abgesehen davon, dass das Urteil vom BFH nicht mehr bestätigt, sondern durchgängig als besonders gelagerter "atypischer" Fall eingestuft worden ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 225; in BFHE 76, 426, BStBl II 1995, 388; in BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; vom 30. November 2004 VIII R 15/00, juris; BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110; vom 26. April 2000 III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2002, 783; vgl. auch FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.) und der im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt keine signifikanten Parallelen zu den Verhältnissen des Verfahrens VIII R 19/85 aufweist (keine Beschränkung des Gesellschaftszwecks, keine beginnende Geschäftstätigkeit, keine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit auf ein einziges Grundstück), ist die Entscheidung durch die zu Abschn. II.2.a der Gründe wiedergegebene Folgerechtsprechung, der der erkennende Senat nicht nur --wie ausgeführt-- angesichts der sie tragenden sachlichen Erwägungen, sondern auch aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit und damit im Interesse der Rechtsvereinfachung und Normanwendungsgleichheit, ausdrücklich zustimmt, überholt.
  • BFH, 09.09.1993 - IV R 30/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
    Das Gesetz bringt hiermit zum Ausdruck, dass es nicht jegliche zusammengeballte Gewinnrealisierung, sondern nur eine solche privilegieren will, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht; es sondert damit diejenigen Erträge, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, ungeachtet dessen, ob die in Frage stehenden Vorgänge im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe (oder -veräußerung) stehen und die gewerbliche Gesamttätigkeit abschließen (BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, 106, mit zahlreichen Nachweisen).
  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 316/82

    Gewinn aus einem Räumungsverkauf kein Aufgabegewinn

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
    Die Irrelevanz des Abnehmerkreises gründet in dem Umstand, dass der gewerbliche Grundstückshändler --im Gegensatz zu sonstigen Handelsunternehmen (dazu Senatsurteil vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602, betr. Teppich-Einzelhandel)-- mit Rücksicht auf den Wert der zu beurteilenden Vorräte (Grundbesitz) auf keinen im Vorhinein bestimmten Abnehmerkreis trifft, dieser vielmehr im Einzelfall gesucht und geworben werden muss.
  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02
    (1) Wäre das Vermögen zu Buchwerten auf die S-KG übertragen worden und geht man weiterhin davon aus, dass in diesem Vermögen erhebliche stille Reserven ruhten, so wäre nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6. September 2000 IV R 18/99 (BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229) die Annahme einer begünstigten Veräußerung des Mitunternehmeranteils bereits deshalb ausgeschlossen gewesen, weil der Mitunternehmeranteil nicht nur durch das Sonderbetriebsvermögen, sondern auch durch das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft geprägt ist mit der Folge, dass die Vergünstigung der §§ 16, 34 EStG 1990 mangels Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven nicht gewährt werden könnte; insbesondere ist es nach dieser Zwecksetzung ausgeschlossen, den Mitunternehmer allein deshalb gegenüber einem Einzelunternehmer, der unter sonst gleichen Verhältnissen von der Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung ausgeschlossen wäre, besser zu stellen, weil er --zivilrechtlich-- nicht die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern seinen Personengesellschaftsanteil veräußert.
  • BFH, 17.02.1999 - IV B 44/98

    Divergenz

  • BFH, 26.04.2000 - III B 47/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00

    Gewerbeertrag bei gewerblichem Grundstückshandel

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einer zivilrechtlich vollbeendigten

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Darüber hinaus bezog die Rechtsprechung in die Fallgruppen einer zulässigen Buchwertfortführung die hier streitige Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften, also von Personengesellschaften, an denen dieselben Personen jeweils im gleichen Verhältnis beteiligt sind, ein (vgl. BFHE 193, 116 ; 211, 100 ; 228, 486 ; vgl. ferner BFH, Urteil vom 30. November 2004 - VIII R 15/00 -, juris, Rn. 20).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    cc) Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung sind auch Gewinne aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundbesitzes selbst dann der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn es sich um die Veräußerung des letzten zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks an nur einen Abnehmer handelt (z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, jeweils m.w.N.).

    Beim gewerblichen Grundstückshandel ist der einzelne Geschäftsvorfall immer dann Teil des laufenden Geschäftsbetriebs, wenn der Veräußerungsvorgang dem durch das Gesamtspektrum des gewerblichen Grundstückshandels geprägten Tätigkeitsfeld zugeordnet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH die Gewinne aus der Veräußerung der letzten zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücke nur dann der laufenden --d.h. nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigten-- Tätigkeit zugeordnet, wenn es sich bei den Grundstücken um Umlaufvermögen gehandelt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, und vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147).

    Die ständige Rechtsprechung des BFH hat in Fällen der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung von Grundstücken auch dann stets als (gewerbesteuerbare) laufende Einkünfte i.S. des § 15 EStG und nicht als Veräußerungsgewinne gemäß § 16 EStG angesehen, wenn das letzte zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück an einen Abnehmer veräußert wurde und sich daran die Betriebsaufgabe anschloss (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).

    Irrelevant ist sowohl, ob das Grundstück an einen Endkunden, Wiederverkäufer oder Großabnehmer verkauft wird, als auch in welcher Phase des Durchhandelns, der Grundstücksentwicklung, -bebauung, -modernisierung oder -teilung es veräußert wird (vgl. zur näheren Begründung die BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).

    Der VIII. und der IV. Senat des BFH haben die vorstehenden Grundsätze auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an (vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten) grundstückshandelnden Personengesellschaften übertragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023, und vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751).

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Soweit der BFH im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest (BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.b (2) der Gründe).

    c) Diese Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem begünstigten Betriebsaufgabegewinn und dem laufenden Gewinn gelten nicht nur bei der Betriebsaufgabe durch ein Einzelunternehmen, sondern auch dann, wenn der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft aufgegeben wird (BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.c der Gründe).

    Sie sind darüber hinaus nach dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 auch dann maßgeblich, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Anteile an einer Personengesellschaft, die gewerblichen Grundstückshandel betreibt, veräußert werden.

    Zwar wird der Grundsatz, dass "während" einer Betriebsaufgabe anfallende Gewinne gleichwohl den laufenden Einkünften zuzurechnen sein können, gelegentlich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG) hergeleitet (so auch BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2., vor a der Gründe; ebenso Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Anm. 481).

    Soweit er auf Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt, wäre er dem laufenden Gewinn, im Übrigen dem nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen (offenlassend BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.c bb (3) der Gründe).

  • FG Berlin, 21.03.2006 - 7 K 4006/03

    Veräußerung von Anteilsrechten an Objektgesellschaften auch im Rahmen einer

    Gewinne, die während und nach der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs aus normalen Geschäften und ihrer Abwicklung anfallen, gehören nicht zu den begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnen (BFH-Urteil vom 05.07.2005 VIII R 65/02, noch nicht im BStBl II veröffentlicht; BFH-Urteil vom 25.6.1970, IV 350/64, BStBl II1970 S. 719).

    Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung sind Gewinne aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundbesitzes selbst dann der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn es sich um die Veräußerung des letzten zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks an nur einen Abnehmer handelt (BFH-Urteil vom 05.07.2005 VIII R 65/02).

    Die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften ist als Veräußerung der Grundstücke zu werten (BFH-Urteil vom 28.11.2002 III R 1/01, BStBl II 2003, 250; BFH-Urteil vom 05.07.2005 VIII R 65/02; vgl. auch BFH-Urteil vom 08.09.2005 IV R 52/03, BStBl II 2006, 128 für den umgekehrten Fall des Erwerbs aller Anteile an einer GbR).

    Die dargelegten Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem begünstigten Betriebsaufgabe- oder -veräußerungsgewinn und dem laufenden Gewinn gilt nicht nur im Falle der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe durch ein Einzelunternehmen, sondern gleichermaßen auch dann, wenn der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft veräußert oder aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 05.07.2005 VIII R 65/02).

    Auch der BFH betont, dass der Gedanke der Einheit der Personengesellschaft dann zurücktreten muss, wenn ein Durchgriff durch die zivilrechtliche Struktur der Gesamthand im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung erforderlich ist (BFH-Urteil vom 05.07.2005 VIII R 65/02).

    Maßgeblich ist unter systematisch-teleologischen Gesichtspunkten zum einen der Zweck des § 16 EStG, Gewinne aus der im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit von den privilegierten Betriebsaufgabe- oder -veräußerungsgewinnen abzugrenzen, sowie zum anderen die Erwägung einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmern (BFH-Urteil vom 05.07.2005 VIII R 65/02).

    Deshalb kann nicht zweifelhaft sein, dass im Streitfall die Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch die Klägerin als Veräußerung der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke zu werten und damit dem Sachverhalt gleichzustellen ist, dass die GbR unmittelbar über die ihr verbliebenen Eigentumsrechte an den Grundstücken verfügt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 05.07.2005 VIII R 65/02).

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Soweit der BFH im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest (BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.b (2)).

    b) Diese Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem begünstigten Betriebsaufgabegewinn und dem laufenden Gewinn gelten nicht nur bei der Betriebsaufgabe durch ein Einzelunternehmen, sondern auch dann, wenn der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft aufgegeben wird (BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.c).

    Sie sind darüber hinaus nach dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 auch dann maßgeblich, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Anteile an einer Personengesellschaft, die gewerblichen Grundstückshandel betreibt, veräußert werden.

    Zwar wird der Grundsatz, dass "während" einer Betriebsaufgabe anfallende Gewinne gleichwohl den laufenden Einkünften zuzurechnen sein können, gelegentlich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 6) hergeleitet (so auch BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2. vor a; ebenso Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 481).

    Soweit er auf Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt, wäre er dem laufenden Gewinn, im Übrigen dem nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen (offenlassend BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.c bb (3)).

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Hieraus hat der Senat (unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, unter II.2. der Gründe, m.w.N.) geschlossen, dass es sich bei Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnen um eine Gewinnrealisierung handeln muss, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht, und dass insoweit ein zeitlicher Zusammenhang nicht genügt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).
  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    bb) Im Übrigen sind Gewinne, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden --wie sich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 (jetzt: Satz 6) EStG ergibt--, nur dann Teil des nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabegewinns, wenn sie "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen (Senatsurteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.d der Gründe; BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, unter II.2. der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Es muss sich deshalb um eine Gewinnrealisierung handeln, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht; ein zeitlicher Zusammenhang genügt nicht (BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, unter II.2. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

    Das Gesetz bringt hiermit zum Ausdruck, dass es nicht jegliche zusammengeballte Gewinnrealisierung, sondern nur eine solche begünstigen will, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzieht (BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, unter II.2. der Gründe, m.w.N.).

    Zur Abgrenzung des laufenden Gewinns vom begünstigten Betriebsveräußerungs- und Betriebsaufgabegewinn in den Fällen des gewerblichen Grundstückshandels verweist der Senat insbesondere auf die BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 75/00 (BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467), in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, und in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777 (jeweils m.w.N.).

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 192/08

    Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des einzigen

    Letzteres ist aber auch dann zu bejahen, wenn das Grundstück vor Abschluss der zunächst ins Auge gefassten Arbeiten an einen Erwerber veräußert wird, der die begonnenen Tätigkeiten fortzuführen beabsichtigt (BFH vom 05.07.2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100).

    Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung sind auch Gewinne aus der Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundbesitzes selbst dann der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn es sich um die Veräußerung des letzten zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks an nur einen Abnehmer handelt (z. B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, jeweils m. w. N.).

    Beim gewerblichen Grundstückshandel ist der einzelne Geschäftsvorfall immer dann Teil des laufenden Geschäftsbetriebs, wenn der Veräußerungsvorgang dem durch das Gesamtspektrum des gewerblichen Grundstückshandels geprägten Tätigkeitsfeld zugeordnet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; BFH vom 26.06.2007 IV R 49/04, HFR 2007, 1120).

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 18/11

    Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines

  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 263/06

    Teilbestandskraft eines Feststellungsbescheides - Grundstück eines Bauträgers als

  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

  • FG Hessen, 21.01.2010 - 5 V 2478/09

    Zuordnung eines Veräußerungsgewinns zum laufenden oder zum privilegierten

  • FG Düsseldorf, 28.04.2009 - 17 K 1070/07

    Zum Verhältnis der britischen Claw-back-Besteuerung zur deutschen

  • FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07

    Umwandlungssteuerrecht: Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

  • BFH, 11.08.2010 - IV B 17/10

    Leasingfonds - Laufender Veräußerungsgewinn

  • FG Hamburg, 01.12.2008 - 7 K 19/04

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer

  • FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 174/05

    Einkommensteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an eine bislang nur

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 215/14

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a

  • FG Hamburg, 13.11.2006 - 2 K 16/05

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 237/03

    Beginn eines Gewerbebetriebs

  • FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes -

  • FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11

    DBA Belgien, Tonnagebesteuerung: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des

  • FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 234/03

    Beginn eines Gewerbebetriebs

  • FG Düsseldorf, 06.06.2013 - 12 K 2665/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

  • FG Hamburg, 14.06.2006 - 1 V 77/06

    Einbeziehung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Umlaufvermögen in

  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 209/09

    Einkommensteuer: Bilanzierung eines Seeschiffes als Umlaufvermögen / Kein

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