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   BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03   

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https://dejure.org/2005,880
BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03 (https://dejure.org/2005,880)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2005 - VIII R 66/03 (https://dejure.org/2005,880)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - VIII R 66/03 (https://dejure.org/2005,880)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 175, 179, 180; EStG § 16 Abs. 3; FGO § 48

  • Judicialis

    AO 1977 § 175; ; AO 1977 § 179; ; AO 1977 § 180; ; EStG § 16 Abs. 3; ; FGO § 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer Kaufpreisminderung; Selbständigkeit der Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • datenbank.nwb.de

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit Betriebsaufgabe und spätere Kaufpreisminderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksveräußerung anlässlich einer Betriebsaufgabe ? Nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises ? Auswirkungen auf die Höhe des angesetzten Veräußerungsgewinns ? Keine Differenzierung danach, worauf die nachträgliche Reduzierung beruht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsaufgabe und Grundstücksveräußerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufgabe und Grundstücksveräußerung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anforderungen an das Vorliegen einer Betriebsaufgabe

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kaufpreisminderung nach Betriebsaufgabe: Maßgebend ist tatsächlich erzielter Erlös! (IBR 2006, 1116)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 3, EStG § 16 Abs 2
    Aufhebung; Grundstück; Rückwirkendes Ereignis; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 458
  • NJW 2006, 2144 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 536
  • BB 2006, 368 (Ls.)
  • BB 2006, 532
  • DB 2006, 423
  • BStBl II 2006, 307
  • NZG 2006, 237
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
    c) Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) ist in der nachträglichen Änderung des für die Veräußerung eines Gewerbebetriebs vereinbarten Kaufpreises ein Ereignis zu sehen, das i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirkt und damit die Höhe des Veräußerungsgewinns entsprechend dem tatsächlichen Forderungsausfall beeinflusst.

    aa) Nach diesen Grundsätzen, die gleichfalls für den Fall der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG 1987 (jetzt: Satz 6; BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) zum Tragen kommen und sinngemäß auch bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden (Senatsurteil vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476) zu beachten sind, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die KBau zur Folge gehabt hätte, dass der Kaufpreisanspruch aus dem Vertrag vom 14. Dezember 1988 erloschen wäre und damit --wie von der Rechtsprechung bereits vor dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 entschieden (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1982 VIII R 54/81, BFHE 137, 456, BStBl II 1983, 315)-- auch nicht mehr der Ermittlung des Aufgabegewinns hätte zu Grunde gelegt werden können.

    Gegenstand einer Entnahme könnte mithin allenfalls die aus dem Kaufvertrag vom 14. Dezember 1988 erlangte Kaufpreisforderung sein (offen BFH-Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, zu C.II.4.

  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 28/02

    Wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Anteil

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
    Ihr Regelungsanliegen ist mithin nicht auf die Behandlung des Vorgangs beim Erwerber gerichtet; insbesondere bleibt dessen Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer (grundsätzlich) unberührt (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, 111; vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46).

    (1) Hätte demnach die KBau angesichts dessen, dass der im Jahre 1999 zu erwartende Bebauungsplan ihren Vertragsinteressen nicht entsprach, mit der X-KG --anstelle der Ausübung ihres Rücktrittsrechts-- eine Herabsetzung des Kaufpreises vereinbart, so kann nicht fraglich sein, dass eine solche Abrede rückwirkend den Betriebsaufgabegewinn des Streitjahres (1989) beeinflusst hätte (vgl. zur vergleichsweisen Kaufpreisminderung auch BFH- Urteil in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46 a.E.).

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 67/02

    Rückwirkendes Ereignis nach Anteilsveräußerung

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
    Nichts anderes gilt für den zwischen der X-KG und der KBau geschlossenen Aufhebungsvertrag vom Juli 1999 (s. zum Vergleich bezüglich auflösender Bedingungen eingehend Senatsurteil vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107).

    Ihr Regelungsanliegen ist mithin nicht auf die Behandlung des Vorgangs beim Erwerber gerichtet; insbesondere bleibt dessen Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer (grundsätzlich) unberührt (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, 111; vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46).

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
    a) Kennzeichen einer Betriebsaufgabe ist, dass aufgrund eines einheitlichen Entschlusses die bisherige betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, also innerhalb kurzer Zeit, entweder betriebsfremden Zwecken zugeführt oder einzeln an verschiedene Erwerber veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, 800).

    Der erkennende Senat neigt zwar zu letzterer Ansicht, da das Merkmal des einheitlichen Aufgabevorgangs sicherstellen will, dass auch in Fällen der Betriebsaufgabe nur die (zeitlich) zusammengeballte Realisierung stiller Reserven nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt wird (BFH-Urteil in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, 801; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 192 f., m.w.N.).

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
    aa) Nach diesen Grundsätzen, die gleichfalls für den Fall der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG 1987 (jetzt: Satz 6; BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) zum Tragen kommen und sinngemäß auch bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden (Senatsurteil vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476) zu beachten sind, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die KBau zur Folge gehabt hätte, dass der Kaufpreisanspruch aus dem Vertrag vom 14. Dezember 1988 erloschen wäre und damit --wie von der Rechtsprechung bereits vor dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 entschieden (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1982 VIII R 54/81, BFHE 137, 456, BStBl II 1983, 315)-- auch nicht mehr der Ermittlung des Aufgabegewinns hätte zu Grunde gelegt werden können.

    Der Senat hat hierbei --angesichts der Regelung des § 41 AO 1977-- weder der Frage nachzugehen, ob der --anschließend vollzogene-- Vertrag nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- a.F. (jetzt § 311b BGB n.F.) der notariellen Beurkundung bedurft hätte (vgl. hierzu sowie zur Heilung Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 57. Aufl., § 313 Rdnr. 39 f.), noch ist die Rückwirkung dieser Abrede auf die Bestimmung des Betriebsaufgabegewinns davon abhängig, in welcher Höhe der (ursprüngliche) Kaufvertrag vom 14. Dezember 1988 im Wirtschaftsjahr der Betriebsaufgabe mit dem Anfall eines Gewinns verbunden war (s. hierzu bereits oben zu Abschn. II.2.b bb zu (2) sowie --betreffend die spätere Erfüllung im Betriebsaufgabezeitpunkt bestrittener und damit nicht aktivierbarer Schadensersatzforderungen-- BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; ebenso zu Verbindlichkeiten sowie zu Veräußerungskosten BFH- Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216; BFH- Beschluss vom 11. September 1997 IV B 81/96, BFH/NV 1998, 317; BFH-Urteil vom 8. Oktober 1997 XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701).

  • BFH, 14.01.2003 - VIII B 108/01

    Bindungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheides

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
    Sie können nicht nur eigenständig in Bestandskraft erwachsen, sondern entfalten darüber hinaus für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2003 VIII B 108/01, BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335).

    Aufgrund dieses bindenden Stufenverhältnisses ist es nicht nur ausgeschlossen, in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem lediglich über die Höhe des laufenden gewerblichen Gewinns gestritten wird, die nicht angefochtene und rechtlich vorrangige Feststellung des Bescheids dazu, dass überhaupt in mitunternehmerschaftlicher Verbindung gewerbliche Einkünfte erzielt worden sind, in Frage zu stellen (BFH-Beschluss in BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335; BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, m.w.N.).

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
    Abweichendes ergibt sich schließlich nicht aus der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung (zuvor: § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1994 geltenden Fassung; jetzt: Satz 5), nach der der Gewinn, der aus der Veräußerung einzelner dem Betrieb gewidmeter Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe erzielt wird, insoweit als laufender Gewinn gilt, als auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).
  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 55/86

    Wirkt die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung steuerlich auf den Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
    Die Ansicht verkennt, dass mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten (31. März 1989) das wirtschaftliche Eigentum im Zuge der Abwicklung des Betriebs der X-KG übertragen worden ist; dies schließt --da auch dieser Vorgang der betrieblichen Tätigkeit der X-KG angehörte (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 26. März 1991 VIII R 55/86, BFHE 166, 21, BStBl II 1992, 479, 482)-- die Verwendung des Grundstücks für "betriebsfremde Zwecke" i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG und damit auch den Tatbestand der Entnahme aus.
  • BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98

    Vorzeitiger Tod des Rentenberechtigten bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
    der Gründe; BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179, 182; vgl. zum Streitstand Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rz. 381).
  • BFH, 08.10.1997 - XI R 20/97

    Nachträgliche Veränderung der Veräußerungskosten

    Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03
    Der Senat hat hierbei --angesichts der Regelung des § 41 AO 1977-- weder der Frage nachzugehen, ob der --anschließend vollzogene-- Vertrag nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- a.F. (jetzt § 311b BGB n.F.) der notariellen Beurkundung bedurft hätte (vgl. hierzu sowie zur Heilung Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 57. Aufl., § 313 Rdnr. 39 f.), noch ist die Rückwirkung dieser Abrede auf die Bestimmung des Betriebsaufgabegewinns davon abhängig, in welcher Höhe der (ursprüngliche) Kaufvertrag vom 14. Dezember 1988 im Wirtschaftsjahr der Betriebsaufgabe mit dem Anfall eines Gewinns verbunden war (s. hierzu bereits oben zu Abschn. II.2.b bb zu (2) sowie --betreffend die spätere Erfüllung im Betriebsaufgabezeitpunkt bestrittener und damit nicht aktivierbarer Schadensersatzforderungen-- BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; ebenso zu Verbindlichkeiten sowie zu Veräußerungskosten BFH- Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216; BFH- Beschluss vom 11. September 1997 IV B 81/96, BFH/NV 1998, 317; BFH-Urteil vom 8. Oktober 1997 XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701).
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

  • BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96

    Änderung des Aufgabegewinns bei Eventualverbindlichkeiten

  • BFH, 17.10.1985 - IV R 34/84

    Klagebefugnis hinsichtlich der gesonderten Gewinnfeststellung für eine KG

  • BFH, 25.06.1992 - IV R 86/90

    Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung einer Betriebsprüfung

  • BFH, 27.04.1993 - VIII R 27/92

    Die Feststellungsfrist wird hinsichtlich aller Beteiligten bereits dadurch

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 15/97

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft trotz fehlender Betroffenheit

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

  • BFH, 17.12.1970 - IV R 119/68
  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

  • BFH, 14.12.1982 - VIII R 54/81

    Zulässigkeit einer Revision - Fortsetzungsfeststellungsklage -

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 86/87

    Aufgabegewinn durch Schulderlaß im Zusammenhang mit Betriebsaufgabe

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95

    Aufgabegewinn bei unerwarteter Bürgschaftsinanspruchnahme

  • BFH, 30.04.1996 - X B 41/96

    Anforderungen an die Ermittlung des Aufgabegewinns

  • BFH, 24.05.1995 - VIII B 153/94

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch Differenzbildung zwischen dem negativen

  • BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des

    cc) Eine längerfristig gestundete Kaufpreisforderung ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns mit dem gemeinen Wert (§§ 2 bis 16 des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung --BewG--) im Zeitpunkt der Veräußerung der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter anzusetzen, da das Einkommensteuerrecht keine eigene Regelung für die Bewertung einer solchen Forderung enthält (zum Ansatz der Forderung in der Aufgabebilanz s. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307; aus dem Schrifttum z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 16 Rz 278; Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 16 EStG Rz 415 ("Stundung"), und HHR/Kulosa, § 16 EStG Rz 582; Blümich/ Schallmoser, § 16 EStG Rz 590, 592; Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 186, 205).

    Der tatsächlich vereinnahmte Mehrbetrag könnte nur auf den nachträglich zu erhöhenden Ansatz des Veräußerungspreises in der Aufgabebilanz zum 31. Dezember 2002 zurückwirken (vgl. allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; zur rückwirkenden Änderung eines Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns s. BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; Senatsurteil in BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307; zur tatsächlichen Vereinnahmung eines höheren als des zunächst angesetzten Betrags als rückwirkendes Ereignis Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 282).

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Hiervon unberührt bleibt allerdings, dass sowohl eine rechtliche als auch eine faktische Vollbeendigung ausgeschlossen ist, wenn im Rahmen einer Liquidation nach den §§ 145 ff. HGB die Gesellschafter noch Nachschüsse zur Begleichung der Gesellschaftsschulden erbringen (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333; vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457; vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    a) Die Klägerin hat mit ihrer Klage ursprünglich nur die Qualifikation des Gewinns aus der Versteigerung der Grundstücke als tarifbegünstigter Aufgabegewinn (hier: Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) anstelle laufenden Gewinns (zur Selbständigkeit dieser Feststellung: BFH-Urteile vom 26. November 1975 I R 44/74, BFHE 117, 539, BStBl II 1976, 304; vom 11. August 1994 IV R 124/92, BFHE 176, 15, BStBl II 1995, 253; vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194; vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307) begehrt.
  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

    Sie entfaltet für die in dem nämlichen Feststellungsbescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307, unter II.2.a der Gründe, m.w.N.).

    der Gründe, und in BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307, unter II.2.a der Gründe, jeweils m.w.N., zur Betriebsaufgabe).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05

    Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO - Beiladung einer

    Zu beachten ist hierbei jedoch einerseits, dass sowohl die zivilrechtliche Beendigung als auch die Annahme einer nur faktischen Beendigung der Gesellschaft bereits dann ausgeschlossen sind, wenn die Gesellschafter zu Nachschüssen in das Gesellschaftsvermögen zum Zwecke der Tilgung zurückgebliebener Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet sind (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307, unter II.1.
  • BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08

    Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

    Aufgrund dieses bindenden Stufenverhältnisses ist es u.a. ausgeschlossen, in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem lediglich über die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung (oder Aufgabe) eines Mitunternehmeranteils (oder Betriebs) gestritten wird, die nicht angefochtene und rechtlich vorrangige Feststellung des Bescheids dazu, dass überhaupt ein solcher Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erzielt worden ist, in Frage zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 27.04.2016 - X R 16/15

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags infolge Betriebsaufgabe -

    Diese Rückwirkung gilt für die Betriebsaufgabe und den Aufgabegewinn entsprechend (vgl. BFH-Urteile vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307, unter II.2.c; vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564, unter 4.b; vom 31. August 2006 IV R 53/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906, unter B.II.2.b).
  • BFH, 17.11.2011 - IV R 2/09

    Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei

    Ändert sich --wie im Streitfall-- nachträglich die Gegenleistung, ist dies ggf. als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten (vgl. zu einer nachträglichen Kaufpreisminderung bei einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG: BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307, unter II.2.c).
  • BFH, 16.10.2008 - IV R 74/06

    Prozessstandschaft einer Personengesellschaft - Vollbeendigung - Beiladung des

    Hierbei könnte auch von Bedeutung sein, dass eine Vollbeendigung der KG bereits dann zu verneinen wäre, wenn die Gesellschafter zu Nachschüssen in das Gesellschaftsvermögen zum Zwecke der Tilgung zurückgebliebener Verbindlichkeiten (z.B. für Kosten des anhängigen Verfahrens; vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307) verpflichtet sind.
  • BFH, 17.12.2008 - III R 22/05

    Übernahme von Versorgungsverpflichtungen einer KG durch deren Gesellschafter

    Später eintretende Umstände haben regelmäßig nur dann Bedeutung für die Berechnung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns, wenn sie sich als Abwicklungsstörungen des Veräußerungsgeschäfts oder des Aufgabevorganges in dem Sinne darstellen, dass z.B. der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht erfüllt, die Verpflichtung herabgesetzt wird, sich die im Zusammenhang mit dem Veräußerungs- oder Aufgabevorgang stehenden Aufwendungen ändern, der Veräußerer für vom Erwerber übernommene Schulden in Anspruch genommen wird oder ungewisse betriebliche Forderungen oder Verbindlichkeiten, die Rest-Betriebsvermögen des Veräußerers geblieben sind, nachträglich bekannt werden oder mit einem höheren oder geringeren Betrag getilgt werden (BFH-Urteile in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307, und vom 6. März 2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311; BFH-Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).
  • FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei gegenseitigen Optionsrechten zum

  • FG Nürnberg, 25.04.2007 - III 282/06

    Notwendigkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines

  • BFH, 15.12.2008 - IX B 39/08

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Beurteilung des Übergangs des

  • FG Köln, 08.05.2013 - 9 K 1272/10

    Einkommensteuer: Zeitliche Zuordnung einer nachträglichen Kaufpreisänderung für

  • FG München, 16.07.2008 - 9 K 4042/06

    Zeitpunkts der Entstehung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG: Übertragung

  • FG Thüringen, 19.11.2014 - 3 K 148/11

    Klagebefugnis bei vollständigem Gesellschafterwechsel einer nicht voll beendeten

  • FG München, 06.07.2006 - 5 V 2015/06

    Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Aktientausch

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